Identitätsmissbrauch. Eine strafbare Handlung für sich

ShortId
14.3288
Id
20143288
Updated
24.06.2025 23:35
Language
de
Title
Identitätsmissbrauch. Eine strafbare Handlung für sich
AdditionalIndexing
12;34;Computerkriminalität;Personendaten;strafbare Handlung;Recht des Einzelnen;Diebstahl
1
  • L04K12030301, Computerkriminalität
  • L05K1203040202, Personendaten
  • L06K050102010202, Diebstahl
  • L03K050205, Recht des Einzelnen
  • L04K05010201, strafbare Handlung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Missbrauch einer Identität ist eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung. Vereinfacht durch die modernen Kommunikationsmittel ist die Anzahl der Fälle dieser Art von Missbrauch beunruhigend angestiegen. Deshalb soll der Identitätsmissbrauch straf- und zivilrechtlich geahndet werden.</p><p>Die Identitäten der Opfer können zu unterschiedlichen Zwecken missbraucht werden, beispielsweise um jemandes Ehre zu verletzen oder um sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Eine Identität kann aber auch aus der blossen Lust zu schaden missbraucht werden, ohne dass ein bestimmtes Ziel verfolgt würde.</p><p>Identitätsmissbrauch gilt in der Schweiz derzeit nicht als Delikt. Strafbar sind einzig die Widerhandlungen, die unter Benutzung einer gestohlenen Identität begangen werden. Damit sind jedoch nicht sämtliche Fälle von Identitätsmissbrauch abgedeckt. Zudem ist der Identitätsmissbrauch nicht einmal ein erschwerender Umstand. Diese juristische Lücke muss unbedingt geschlossen werden.</p>
  • <p>Als Identitätsmissbrauch wird die missbräuchliche Nutzung von persönlichen Daten (der Identität) einer fremden Person bezeichnet. Missbräuchlich verwendet werden können beispielsweise Namen, das Geburtsdatum, die Nummern von Ausweisen, Bankkonten oder Kreditkarten sowie Computer-Passwörter, Zugangscodes oder sogenannte Nicknames. Identitätsmissbrauch wird häufig mit dem Ziel betrieben, jemanden in seinem Ruf zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der intensive Einsatz des Internets und moderner Kommunikationsmittel im Bereich von Handel und Gewerbe sowie die Verbreitung von Social Media haben zweifelsohne zu einer Zunahme des Missbrauchs fremder Identitäten geführt.</p><p>Bezweckt der Täter, sich oder einem anderen dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, kann er sich des Betrugs (Art. 146 des Strafgesetzbuches, StGB) oder eines Versuchs hierzu schuldig machen und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Auch im Rahmen des strafbaren Phishings wird zum Teil auf eine fremde Identität zurückgegriffen, um einen Vermögensvorteil zu erlangen. Dringt der Täter im Zusammenhang mit den persönlichen Daten in ein Computersystem ein, macht er sich des Hackings (Art. 143bis StGB) schuldig. Gelangt er unrechtmässig an fremde, nicht für ihn bestimmte Daten, liegt ein Fall von unbefugter Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) vor. Abhängig von der Intention des Täters und vom konkreten Fall können auch Tatbestände wie Datenbeschädigung, arglistige Vermögensschädigung, Drohung oder Nötigung (Art. 144bis, 151, 180 oder 181 StGB) zur Anwendung gelangen. Begeht der Täter schliesslich mittels Missbrauchs einer fremden Identität eine Ehrverletzung oder eine Handlung gegen den Geheim- oder Privatbereich, finden die Strafbestimmungen der Artikel 173ff. StGB Anwendung. Für den seltenen Fall des Missbrauchs einer Identität ohne einen der beschriebenen Zwecke sehen verschiedene Kantone Bestimmungen im Übertretungsstrafrecht vor, nach welchen der grobe Unfug oder die Belästigung einer Person mit Busse bedroht wird. Es zeigt sich somit, dass bereits nach geltendem Recht der Missbrauch einer fremden Identität in der Regel strafbar ist, zumal Identitätsmissbrauch kaum je zum Selbstzweck, sondern vielmehr meist mit einer spezifischen Absicht betrieben wird, wie sie in den vorangehend erwähnten Tatbeständen zum Ausdruck kommt.</p><p>Der Bundesrat ist dementsprechend der Auffassung, dass im Hinblick auf das Phänomen des Identitätsmissbrauchs keine strafrechtliche Lücke vorliegt. Im Allgemeinen werden die verschiedenen Aspekte des Phänomens je nach Absicht des Täters durch mehrere Strafbestimmungen erfasst. Die Schaffung einer spezifischen Strafbestimmung würde bei der Anwendung der Strafbestimmungen zu unnötigen Überschneidungen führen.</p><p>Im Übrigen haben praktische Fälle von Identitätsmissbrauch gezeigt, dass der mangelhafte Schutz persönlicher Daten oder ein zu sorgloser Umgang mit diesen Angaben solche Delinquenz begünstigen kann. Entsprechend begrüsst der Bundesrat Initiativen öffentlicher oder privater Stellen, welche auf die Möglichkeit vorbeugender Sicherheitsmassnahmen bei der Weitergabe und beim Schutz persönlicher Daten hinweisen. In diesem Zusammenhang ist die Bedeutung des Nationalen Programms zur Förderung von Medienkompetenzen bei Jugendlichen (2011-2015, www.jugendundmedien.ch) sowie anderer, ähnlicher Initiativen zu betonen. Der Schutz persönlicher Daten, die periodische Überwachung der Sicherheit sowie die unverzügliche Reaktion bei Missbrauchsverdacht sind Kernelemente für die Verhinderung solcher Straftaten. Die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (Kobik, www.cybercrime.ch) sowie die Schweizerische Kriminalprävention (www.skppsc.ch), welche im Auftrag der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren tätig ist, bieten zahlreiche Hinweise zum sicheren Umgang mit dem Internet und modernen Kommunikationsmitteln.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung des Strafrechts auszuarbeiten, damit der Missbrauch einer Identität eine strafbare Handlung für sich wird.</p>
  • Identitätsmissbrauch. Eine strafbare Handlung für sich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Missbrauch einer Identität ist eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung. Vereinfacht durch die modernen Kommunikationsmittel ist die Anzahl der Fälle dieser Art von Missbrauch beunruhigend angestiegen. Deshalb soll der Identitätsmissbrauch straf- und zivilrechtlich geahndet werden.</p><p>Die Identitäten der Opfer können zu unterschiedlichen Zwecken missbraucht werden, beispielsweise um jemandes Ehre zu verletzen oder um sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Eine Identität kann aber auch aus der blossen Lust zu schaden missbraucht werden, ohne dass ein bestimmtes Ziel verfolgt würde.</p><p>Identitätsmissbrauch gilt in der Schweiz derzeit nicht als Delikt. Strafbar sind einzig die Widerhandlungen, die unter Benutzung einer gestohlenen Identität begangen werden. Damit sind jedoch nicht sämtliche Fälle von Identitätsmissbrauch abgedeckt. Zudem ist der Identitätsmissbrauch nicht einmal ein erschwerender Umstand. Diese juristische Lücke muss unbedingt geschlossen werden.</p>
    • <p>Als Identitätsmissbrauch wird die missbräuchliche Nutzung von persönlichen Daten (der Identität) einer fremden Person bezeichnet. Missbräuchlich verwendet werden können beispielsweise Namen, das Geburtsdatum, die Nummern von Ausweisen, Bankkonten oder Kreditkarten sowie Computer-Passwörter, Zugangscodes oder sogenannte Nicknames. Identitätsmissbrauch wird häufig mit dem Ziel betrieben, jemanden in seinem Ruf zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der intensive Einsatz des Internets und moderner Kommunikationsmittel im Bereich von Handel und Gewerbe sowie die Verbreitung von Social Media haben zweifelsohne zu einer Zunahme des Missbrauchs fremder Identitäten geführt.</p><p>Bezweckt der Täter, sich oder einem anderen dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, kann er sich des Betrugs (Art. 146 des Strafgesetzbuches, StGB) oder eines Versuchs hierzu schuldig machen und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Auch im Rahmen des strafbaren Phishings wird zum Teil auf eine fremde Identität zurückgegriffen, um einen Vermögensvorteil zu erlangen. Dringt der Täter im Zusammenhang mit den persönlichen Daten in ein Computersystem ein, macht er sich des Hackings (Art. 143bis StGB) schuldig. Gelangt er unrechtmässig an fremde, nicht für ihn bestimmte Daten, liegt ein Fall von unbefugter Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) vor. Abhängig von der Intention des Täters und vom konkreten Fall können auch Tatbestände wie Datenbeschädigung, arglistige Vermögensschädigung, Drohung oder Nötigung (Art. 144bis, 151, 180 oder 181 StGB) zur Anwendung gelangen. Begeht der Täter schliesslich mittels Missbrauchs einer fremden Identität eine Ehrverletzung oder eine Handlung gegen den Geheim- oder Privatbereich, finden die Strafbestimmungen der Artikel 173ff. StGB Anwendung. Für den seltenen Fall des Missbrauchs einer Identität ohne einen der beschriebenen Zwecke sehen verschiedene Kantone Bestimmungen im Übertretungsstrafrecht vor, nach welchen der grobe Unfug oder die Belästigung einer Person mit Busse bedroht wird. Es zeigt sich somit, dass bereits nach geltendem Recht der Missbrauch einer fremden Identität in der Regel strafbar ist, zumal Identitätsmissbrauch kaum je zum Selbstzweck, sondern vielmehr meist mit einer spezifischen Absicht betrieben wird, wie sie in den vorangehend erwähnten Tatbeständen zum Ausdruck kommt.</p><p>Der Bundesrat ist dementsprechend der Auffassung, dass im Hinblick auf das Phänomen des Identitätsmissbrauchs keine strafrechtliche Lücke vorliegt. Im Allgemeinen werden die verschiedenen Aspekte des Phänomens je nach Absicht des Täters durch mehrere Strafbestimmungen erfasst. Die Schaffung einer spezifischen Strafbestimmung würde bei der Anwendung der Strafbestimmungen zu unnötigen Überschneidungen führen.</p><p>Im Übrigen haben praktische Fälle von Identitätsmissbrauch gezeigt, dass der mangelhafte Schutz persönlicher Daten oder ein zu sorgloser Umgang mit diesen Angaben solche Delinquenz begünstigen kann. Entsprechend begrüsst der Bundesrat Initiativen öffentlicher oder privater Stellen, welche auf die Möglichkeit vorbeugender Sicherheitsmassnahmen bei der Weitergabe und beim Schutz persönlicher Daten hinweisen. In diesem Zusammenhang ist die Bedeutung des Nationalen Programms zur Förderung von Medienkompetenzen bei Jugendlichen (2011-2015, www.jugendundmedien.ch) sowie anderer, ähnlicher Initiativen zu betonen. Der Schutz persönlicher Daten, die periodische Überwachung der Sicherheit sowie die unverzügliche Reaktion bei Missbrauchsverdacht sind Kernelemente für die Verhinderung solcher Straftaten. Die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (Kobik, www.cybercrime.ch) sowie die Schweizerische Kriminalprävention (www.skppsc.ch), welche im Auftrag der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren tätig ist, bieten zahlreiche Hinweise zum sicheren Umgang mit dem Internet und modernen Kommunikationsmitteln.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung des Strafrechts auszuarbeiten, damit der Missbrauch einer Identität eine strafbare Handlung für sich wird.</p>
    • Identitätsmissbrauch. Eine strafbare Handlung für sich

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