Den Menschenhandel bekämpfen
- ShortId
-
14.3320
- Id
-
20143320
- Updated
-
28.07.2023 06:43
- Language
-
de
- Title
-
Den Menschenhandel bekämpfen
- AdditionalIndexing
-
1236;44;28;Eindämmung der Kriminalität;Arbeitsrecht;Mann;Menschenhandel;Opferhilfe
- 1
-
- L06K050102010303, Menschenhandel
- L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L05K0107010302, Mann
- L05K0501020501, Opferhilfe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Menschenhandel ist eine strafbare Handlung und hat drei Grund-Erscheinungsformen: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und zum Zweck der Organentnahme. Der Begriff des Menschenhandels in seinen drei Erscheinungsformen wird in verschiedenen nationalen und internationalen Erlassen definiert:</p><p>- Straftatbestand: Artikel 182 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0);</p><p>- Definition Menschenhandel: Artikel 3 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542);</p><p>- Definition Zwangs- und Pflichtarbeit: Artikel 2 des Übereinkommens Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9).</p><p>Aus diesen Erlassen geht klar hervor, dass Menschenhandel und Prostitution zwei verschiedene und voneinander sachlogisch getrennte Erscheinungen sind.</p><p>1. Für die Ahndung von Menschenhandel - egal in welcher Form - ist ausschliesslich das Vorliegen eines Sachverhaltes, der die Tatbestandmerkmale von Artikel 182 StGB erfüllt, massgebend. Es spielt keine Rolle, ob Menschenhandel im privaten oder im öffentlichen Bereich stattfindet und um welche Branche oder Tätigkeit es sich handelt. Die Schranken der staatlichen Kontrolltätigkeit ergeben sich durch die Grundrechte und die jeweiligen Spezialgesetze, beispielsweise die Polizeigesetze für die Polizei oder das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (SR 822.41) und das Entsendegesetz (SR 823.20) für die Arbeitskontrolle.</p><p>2. Die Strategie und der Handlungsbedarf zur Bekämpfung des Menschenhandels sind im Nationalen Aktionsplan (NAP) gegen Menschenhandel (erstellt durch die Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel, KSMM; <a href="http://www.ksmm.admin.ch/content/ksmm/de/home/dokumentation/nap.html">http://www.ksmm.admin.ch/content/ksmm/de/home/dokumentation/nap.html</a>) enthalten. Die Bekämpfung von Menschenhandel stützt sich in der Schweiz auf die vier Säulen Prävention, Strafverfolgung, Opferschutz und Zusammenarbeit. Dabei ist zu beachten, dass die Strafverfolgung - soweit sie sich nicht gegen die organisierte Kriminalität richtet - und die Hilfe für die Opfer in die Zuständigkeit der Kantone fallen.</p><p>3. Die kantonalen Opferhilfestellen gemäss Bundesgesetz über die Hilfe für Opfer von Straftaten (SR 312.5) sind weiblichen und männlichen Opfern zugänglich. Auch alle übrigen Massnahmen des Opferschutzes, beispielsweise die Regelung des Aufenthalts für Opfer von Menschenhandel und Zeugenschutzmassnahmen, gelten für männliche und weibliche Opfer in gleicher Weise. Die spezialisierte Opferhilfe, die nur durch Nichtregierungsorganisationen angeboten wird, richtet sich hingegen praktisch nur an weibliche Opfer.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Sexarbeit bzw. Prostitution wird oft mit Menschenhandel vermischt. Dass das Ausmass an Menschenhandel im Erotikbereich zweifellos höher ist als in anderen Sektoren, kann man so nicht sagen. Internationale Schätzungen der ILO gehen davon aus, dass weltweit fast 70 Prozent des Menschenhandels in anderen Branchen als dem Sexgewerbe stattfinden und 20 Prozent sexuelle Ausbeutung. Wie die effektive Situation in der Schweiz aussieht, kann niemand sagen, da es keine Erhebung bzw. keine Zahlen gibt. Auf internationaler Ebene geht man davon aus, dass der Bereich sexuelle Ausbeutung (oder Menschenhandel im Erotikgewerbe) mehr ermittelt wird und dieser Bereich "over reported" ist. Interessant sind die Zahlen aus Belgien - ein Land vergleichbar mit der Schweiz. Seit dort im Bereich Arbeitsausbeutung vermehrt ermittelt wird, haben sich die Opferzahlen gekehrt. Das heisst, es werden mehr Opfer identifiziert in Branchen ausserhalb des Sexgewerbes als im Sexgewerbe selber.</p><p>Auch Menschenhandel in den Bereichen der Gastronomie, Landwirtschaft, Baugewerbe, Hausangestellte, Gesundheit, Leihmütter usw. müssen überprüft werden können.</p><p>Es gibt in der Schweiz bereits Gesetze zur Bekämpfung, zum Verbot von Menschenhandel, ebenso sind der Zwang zur Prostitution und der Zwang zum Verbleib in der Prostitution bereits verboten, ebenso verboten ist käuflicher Sex mit Minderjährigen (Art. 183, 189, 193, 199 des Strafgesetzbuches). Es ist zwingend notwendig, dass die Vermischung voneinander getrennt wird, denn Menschenhandel ist auch ausserhalb der Sexarbeit zu finden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ausbeutung von Arbeitskraft und Menschenhandel müssen in allen Branchen kontrollierbar bzw. anzeig- und verfolgbar sein. Dies kann auch im Privatbereich möglich sein und ist nicht zwingend mit einem Beruf verbunden. Teilt der Bundesrat diese Meinung?</p><p>2. Welche Massnahmen sieht er, um Menschenhandel flächendeckend zu verfolgen?</p><p>3. Wie sieht es mit dem Schutz von männlichen Opfern des Menschenhandels aus? Werden sie nach dem Gleichstellungsrecht behandelt? Gibt es spezielle Einrichtungen für sie?</p>
- Den Menschenhandel bekämpfen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Menschenhandel ist eine strafbare Handlung und hat drei Grund-Erscheinungsformen: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und zum Zweck der Organentnahme. Der Begriff des Menschenhandels in seinen drei Erscheinungsformen wird in verschiedenen nationalen und internationalen Erlassen definiert:</p><p>- Straftatbestand: Artikel 182 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0);</p><p>- Definition Menschenhandel: Artikel 3 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542);</p><p>- Definition Zwangs- und Pflichtarbeit: Artikel 2 des Übereinkommens Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9).</p><p>Aus diesen Erlassen geht klar hervor, dass Menschenhandel und Prostitution zwei verschiedene und voneinander sachlogisch getrennte Erscheinungen sind.</p><p>1. Für die Ahndung von Menschenhandel - egal in welcher Form - ist ausschliesslich das Vorliegen eines Sachverhaltes, der die Tatbestandmerkmale von Artikel 182 StGB erfüllt, massgebend. Es spielt keine Rolle, ob Menschenhandel im privaten oder im öffentlichen Bereich stattfindet und um welche Branche oder Tätigkeit es sich handelt. Die Schranken der staatlichen Kontrolltätigkeit ergeben sich durch die Grundrechte und die jeweiligen Spezialgesetze, beispielsweise die Polizeigesetze für die Polizei oder das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (SR 822.41) und das Entsendegesetz (SR 823.20) für die Arbeitskontrolle.</p><p>2. Die Strategie und der Handlungsbedarf zur Bekämpfung des Menschenhandels sind im Nationalen Aktionsplan (NAP) gegen Menschenhandel (erstellt durch die Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel, KSMM; <a href="http://www.ksmm.admin.ch/content/ksmm/de/home/dokumentation/nap.html">http://www.ksmm.admin.ch/content/ksmm/de/home/dokumentation/nap.html</a>) enthalten. Die Bekämpfung von Menschenhandel stützt sich in der Schweiz auf die vier Säulen Prävention, Strafverfolgung, Opferschutz und Zusammenarbeit. Dabei ist zu beachten, dass die Strafverfolgung - soweit sie sich nicht gegen die organisierte Kriminalität richtet - und die Hilfe für die Opfer in die Zuständigkeit der Kantone fallen.</p><p>3. Die kantonalen Opferhilfestellen gemäss Bundesgesetz über die Hilfe für Opfer von Straftaten (SR 312.5) sind weiblichen und männlichen Opfern zugänglich. Auch alle übrigen Massnahmen des Opferschutzes, beispielsweise die Regelung des Aufenthalts für Opfer von Menschenhandel und Zeugenschutzmassnahmen, gelten für männliche und weibliche Opfer in gleicher Weise. Die spezialisierte Opferhilfe, die nur durch Nichtregierungsorganisationen angeboten wird, richtet sich hingegen praktisch nur an weibliche Opfer.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Sexarbeit bzw. Prostitution wird oft mit Menschenhandel vermischt. Dass das Ausmass an Menschenhandel im Erotikbereich zweifellos höher ist als in anderen Sektoren, kann man so nicht sagen. Internationale Schätzungen der ILO gehen davon aus, dass weltweit fast 70 Prozent des Menschenhandels in anderen Branchen als dem Sexgewerbe stattfinden und 20 Prozent sexuelle Ausbeutung. Wie die effektive Situation in der Schweiz aussieht, kann niemand sagen, da es keine Erhebung bzw. keine Zahlen gibt. Auf internationaler Ebene geht man davon aus, dass der Bereich sexuelle Ausbeutung (oder Menschenhandel im Erotikgewerbe) mehr ermittelt wird und dieser Bereich "over reported" ist. Interessant sind die Zahlen aus Belgien - ein Land vergleichbar mit der Schweiz. Seit dort im Bereich Arbeitsausbeutung vermehrt ermittelt wird, haben sich die Opferzahlen gekehrt. Das heisst, es werden mehr Opfer identifiziert in Branchen ausserhalb des Sexgewerbes als im Sexgewerbe selber.</p><p>Auch Menschenhandel in den Bereichen der Gastronomie, Landwirtschaft, Baugewerbe, Hausangestellte, Gesundheit, Leihmütter usw. müssen überprüft werden können.</p><p>Es gibt in der Schweiz bereits Gesetze zur Bekämpfung, zum Verbot von Menschenhandel, ebenso sind der Zwang zur Prostitution und der Zwang zum Verbleib in der Prostitution bereits verboten, ebenso verboten ist käuflicher Sex mit Minderjährigen (Art. 183, 189, 193, 199 des Strafgesetzbuches). Es ist zwingend notwendig, dass die Vermischung voneinander getrennt wird, denn Menschenhandel ist auch ausserhalb der Sexarbeit zu finden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ausbeutung von Arbeitskraft und Menschenhandel müssen in allen Branchen kontrollierbar bzw. anzeig- und verfolgbar sein. Dies kann auch im Privatbereich möglich sein und ist nicht zwingend mit einem Beruf verbunden. Teilt der Bundesrat diese Meinung?</p><p>2. Welche Massnahmen sieht er, um Menschenhandel flächendeckend zu verfolgen?</p><p>3. Wie sieht es mit dem Schutz von männlichen Opfern des Menschenhandels aus? Werden sie nach dem Gleichstellungsrecht behandelt? Gibt es spezielle Einrichtungen für sie?</p>
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