Dschihadisten in der Schweiz

ShortId
14.3325
Id
20143325
Updated
28.07.2023 06:41
Language
de
Title
Dschihadisten in der Schweiz
AdditionalIndexing
2811;09;Bürgerkrieg;Al-Qaida;Extremismus;Islamismus;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Söldner;Ausweisung;Gesetz
1
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0401020202, Bürgerkrieg
  • L04K04020316, Söldner
  • L05K0501020202, Ausweisung
  • L04K08020204, Extremismus
  • L05K0106020201, Islamismus
  • L05K0403010801, Al-Qaida
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Innert Jahresfrist hat sich die Zahl der Dschihadisten, die in der Schweiz Wohnsitz haben und zu den Waffen greifen, um im Ausland Krieg zu führen, verdoppelt. Diese Personen - sie sind durch die Konflikte abgehärtet und häufig einer Gehirnwäsche unterzogen worden - stellen aber nach ihrer Rückkehr eine Gefahr für die innere Sicherheit der Schweiz dar. Aus diesem Grund ist es klüger, diese Leute im Sinne einer Vorsichtsmassnahme an ihrer Rückkehr in die Schweiz zu hindern.</p>
  • <p>Die geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) sehen einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person vor, wenn diese erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Bst. c AuG). In Bezug auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung enthält Artikel 63 Buchstabe b AuG eine ähnliche Bestimmung.</p><p>Artikel 80 Buchstabe c der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit präzisiert, dass ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere dann vorliegt, wenn die betroffene Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder wenn sie zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt.</p><p>Wenn der Aufenthalt von Staatsangehörigen der EU oder der Efta (sowie ihrer Familienangehörigen) eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Schweiz darstellt, kann ihnen auch nach Artikel 5 Anhang I des Personenfreizügigkeitsabkommens die Bewilligung verweigert oder entzogen werden ("Vorbehalt des Ordre public").</p><p>Darüber hinaus kann das Bundesamt für Polizei (Fedpol), gestützt auf Artikel 67 Absatz 4 AuG, zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber ausländischen Personen ein Einreiseverbot verfügen. Das Fedpol kann gegenüber einer ausländischen Person auch eine Ausweisung verfügen, um die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu wahren (Art. 68 Abs. 1 AuG). Diese Entfernungsmassnahme zieht das Erlöschen einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung nach sich (Art. 61 Abs. 1 Bst. d AuG).</p><p>Ausserdem ist zu erwähnen, dass die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, welche die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden, nach sechs Monaten automatisch erlischt (Art. 61 Abs. 2 AuG).</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Gesetzesänderung nicht notwendig ist, denn die geltenden Bestimmungen genügen, um den Aufenthaltstitel einer Person, die im Namen des Dschihad an terroristischen Aktivitäten teilnimmt, zu widerrufen oder dessen Verlängerung zu verweigern und ihre Rückkehr in die Schweiz für längere Zeit zu verhindern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass Ausländerinnen und Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz, die für kriegerische Handlungen in Krisenregionen (Syrien, Kenia, Afghanistan, Jemen usw.) ziehen, ihr Ausländerausweis entzogen wird.</p>
  • Dschihadisten in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Innert Jahresfrist hat sich die Zahl der Dschihadisten, die in der Schweiz Wohnsitz haben und zu den Waffen greifen, um im Ausland Krieg zu führen, verdoppelt. Diese Personen - sie sind durch die Konflikte abgehärtet und häufig einer Gehirnwäsche unterzogen worden - stellen aber nach ihrer Rückkehr eine Gefahr für die innere Sicherheit der Schweiz dar. Aus diesem Grund ist es klüger, diese Leute im Sinne einer Vorsichtsmassnahme an ihrer Rückkehr in die Schweiz zu hindern.</p>
    • <p>Die geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) sehen einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person vor, wenn diese erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Bst. c AuG). In Bezug auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung enthält Artikel 63 Buchstabe b AuG eine ähnliche Bestimmung.</p><p>Artikel 80 Buchstabe c der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit präzisiert, dass ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere dann vorliegt, wenn die betroffene Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder wenn sie zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt.</p><p>Wenn der Aufenthalt von Staatsangehörigen der EU oder der Efta (sowie ihrer Familienangehörigen) eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Schweiz darstellt, kann ihnen auch nach Artikel 5 Anhang I des Personenfreizügigkeitsabkommens die Bewilligung verweigert oder entzogen werden ("Vorbehalt des Ordre public").</p><p>Darüber hinaus kann das Bundesamt für Polizei (Fedpol), gestützt auf Artikel 67 Absatz 4 AuG, zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber ausländischen Personen ein Einreiseverbot verfügen. Das Fedpol kann gegenüber einer ausländischen Person auch eine Ausweisung verfügen, um die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu wahren (Art. 68 Abs. 1 AuG). Diese Entfernungsmassnahme zieht das Erlöschen einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung nach sich (Art. 61 Abs. 1 Bst. d AuG).</p><p>Ausserdem ist zu erwähnen, dass die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, welche die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden, nach sechs Monaten automatisch erlischt (Art. 61 Abs. 2 AuG).</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Gesetzesänderung nicht notwendig ist, denn die geltenden Bestimmungen genügen, um den Aufenthaltstitel einer Person, die im Namen des Dschihad an terroristischen Aktivitäten teilnimmt, zu widerrufen oder dessen Verlängerung zu verweigern und ihre Rückkehr in die Schweiz für längere Zeit zu verhindern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass Ausländerinnen und Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz, die für kriegerische Handlungen in Krisenregionen (Syrien, Kenia, Afghanistan, Jemen usw.) ziehen, ihr Ausländerausweis entzogen wird.</p>
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