Swisscom. Geplante Umstellung von analoger auf Internet-Telefonie für alle Festnetzanschlüsse
- ShortId
-
14.3341
- Id
-
20143341
- Updated
-
28.07.2023 06:53
- Language
-
de
- Title
-
Swisscom. Geplante Umstellung von analoger auf Internet-Telefonie für alle Festnetzanschlüsse
- AdditionalIndexing
-
34;Kostenrechnung;Swisscom;neue Technologie;Telefon;Internet
- 1
-
- L05K1202020107, Swisscom
- L05K1202020108, Telefon
- L05K1202020105, Internet
- L05K0706010508, neue Technologie
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Vorab gilt es, darauf hinzuweisen, dass Swisscom aufgrund der bis Ende 2017 laufenden Grundversorgungskonzession an die Leistungspflichten, die sich daraus sowie aus den einschlägigen Vorschriften von Gesetz und Verordnung ergeben, gebunden ist. Es bleibt somit genügend Zeit, um die Fragen, die sich durch den technologischen Wandel für die Ausgestaltung der Grundversorgung ergeben, unter sorgfältiger Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen zu klären.</p><p>Bis Ende 2017 werden die Kundinnen und Kunden auf jeden Fall die Wahl haben und ihren auf der alten Technologie basierenden Telefonanschluss weiterhin nutzen können.</p><p>1. Technologiewechsel mit eventuellen Kostenfolgen für die Kundinnen und Kunden waren seit Längerem absehbar. Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) sieht deshalb vor, dass die Grundversorgungskonzessionärin die Kosten für die Anpassung der Hausinstallation zu tragen hat, wenn die Anpassung notwendig wird, weil sie eine neue Technologie einführt.</p><p>Mit Ausnahme von Wählscheibentelefonen und voraussichtlich auch ISDN-Geräten werden gemäss Swisscom analoge Endgeräte grundsätzlich auch auf der IP-basierten Technologie weiterhin verwendet werden können. Die dafür notwendige Schnittstelle wird auch künftig angeboten werden. Kundinnen und Kunden müssen das Telefon bzw. die Basisstation eines Funktelefons jedoch an einen Router anschliessen.</p><p>2. Nach Auskunft von Swisscom wird es bezüglich der Anzahl anschliessbarer Telefonapparate keine relevanten Einschränkungen geben. Die Situation präsentiert sich demnach wie folgt:</p><p>a. An einem Anschluss können bis zu drei Geräte parallel betrieben werden. Mit dem zweiten Anschluss können noch einmal so viele Geräte angeschlossen werden (d. h. mindestens sechs Geräte);</p><p>b. bei Verwendung von Funktelefonen gemäss DECT-Standard können mehrere Geräte an die Basisstation angeschlossen werden (abhängig vom Hersteller);</p><p>c. mit IP-Telefonen können beliebig viele Geräte an der IP-Schnittstelle des Routers (Ethernet-Anschluss) angeschlossen werden.</p><p>3. Spezialgeräte (z. B. Verstärkertelefone für Hörbehinderte), die an den Router angeschlossen werden können, werden weiterhin genutzt werden können. Andere, technisch veraltete Anwendungen (z. B. gewisse "Telealarmgeräte"), die einen analogen Anschluss mit Kupferleitung erfordern, werden hingegen nicht mehr funktionieren. Schon heute existieren in diesem Bereich alternative Angebote. Je nach Lösung müssen bestehende Geräte vor einer Abschaltung des Analoganschlusses ausgetauscht werden.</p><p>4. Die Stromabhängigkeit der modernen Fernmeldekommunikation ist ein wichtiger Punkt. Bei der IP-Telefonie ist eine "Fernspeisung" für den Fall eines lokalen Stromausfalls nicht mehr möglich. Aus diesem Grund muss bei Bedarf die Notstromversorgung lokal sichergestellt werden. Schon heute ist die Mehrheit der Endgeräte (Router, Drahtlostelefone) am ordentlichen Stromnetz angeschlossen und funktioniert deshalb bei einem Stromausfall nicht mehr. Gleiches gilt für das Internet. Swisscom bietet den Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, einen Dienst zur Rufumleitung auf das Mobiltelefon zu implementieren. Dieser wird aktiviert, sobald der Router nicht mehr mit Strom versorgt wird.</p><p>Die Standortidentifikation und die korrekte Leitweglenkung für Notrufe sind ab Festnetzanschluss auch bei der IP-basierten Technologie gewährleistet und vorgeschrieben (Art. 27-29 FDV). Bei einem lokalen Stromausfall ist ein Notruf über das Mobiltelefon weiterhin grundsätzlich möglich.</p><p>5. Der Übergang zur modernen IP-Telefonie ändert für Swisscom grundsätzlich nichts an den sich für sie aus dem Fernmeldegesetz ergebenden Pflichten. So ist beispielsweise der Notruf nach wie vor sicherzustellen (vgl. oben).</p><p>6. Das Fernmeldegesetz untersagt Swisscom nicht, bestehende Doppelader-Metallleitungen durch Glasfaserkabel zu ersetzen. Gemäss Auskunft von Swisscom werden die heute bestehenden Kupferleitungen jedoch nicht entfernt. Ist die Teilnehmeranschlussleitung ein Glasfaserkabel, ist die marktbeherrschende Anbieterin in der Tat nicht verpflichtet, darauf den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren.</p><p>7. Die in FMG und FDV enthaltenen Bestimmungen zur Grundversorgung sind grundsätzlich technologieneutral formuliert. Solange Swisscom diese Vorschriften einhält, steht es ihr frei, ihrer Grundversorgungspflicht über einen IP-basierten Telefondienst nachzukommen. Vom Gesetz ebenfalls nicht vorgegeben ist, ob dieser Grundversorgungsdienst über einen Kupfer- oder einen Glasfaseranschluss erbracht wird. Beides ist möglich. Die Frage der Entbündelung des Kupferanschlusses steht mit der Grundversorgungsthematik in keinem Zusammenhang. Eine Entbündelung nach FMG ist gewährleistet, solange ein Kupferanschluss vorhanden ist.</p><p>8. Das Fernmelderecht kennt keinen Anspruch auf Erhebung einer eigentlichen Grundgebühr. Hingegen hat der Bundesrat in Artikel 22 FDV Preisobergrenzen für die Grundversorgungsanschlüsse gemäss Artikel 16 FDV festgelegt. Da den betroffenen Kundinnen und Kunden auch bei einem Wechsel auf IP weiterhin Grundversorgungsanschlüsse bereitgestellt werden, behalten die entsprechenden Preisobergrenzen grundsätzlich ihre Gültigkeit.</p><p>9. Kartellrechtliche Funktion hat im Fernmelderecht insbesondere das Zugangsregime nach Artikel 11 FMG. Die Zugangsform der Interkonnektion ist technologieneutral formuliert. Die Pflicht der marktbeherrschenden Anbieterin, Interkonnektion zu kostenorientierten Preisen anzubieten, gilt deshalb auch für die IP-Telefonie.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Swisscom hat angekündigt, bis Ende 2017 sämtliche analogen Festnetzanschlüsse technologisch auf Internet-Telefonie (Voice over IP, VoIP) umzustellen. Die Kosten einer Telefonminute für die Swisscom sinken dadurch massiv.</p><p>Allerdings kann dies den Kunden Neuinvestitionen aufzwingen und weitere praktische Probleme hervorrufen:</p><p>1. Setzt sich der Bund dafür ein, dass notwendige Umstellungskosten nicht vom Benutzer bezahlt werden müssen (Ersatz Anschlussdosen, Ersatz nichtkompatibler Telefonapparate und weiterer Geräte)?</p><p>2. Setzt sich der Bund dafür ein, dass die Swisscom ohne Zusatzkosten für die Kunden weiterhin die Möglichkeit zur Verfügung stellt, mehr als vier Telefone anzuschliessen, und gegebenenfalls notwendige Infrastruktur finanziert (Datenleitungen/Repeater), um das Telefonieren in weitläufigen Häusern, im Keller usw. zu ermöglichen, wo dies heute mit der analogen Technik problemlos funktioniert?</p><p>3. Setzt er sich dafür ein, dass die betagten und behinderten Nutzer von Notrufgeräten (Alarmknopf, der via Telefon Notrufe auslöst) kostenfrei ein Ersatzprodukt mit gleichem Nutzen erhalten (vgl. auch Art. 16 Abs. 1bis FMG)?</p><p>4. Wie bewertet der Bundesrat den Sicherheitsaspekt der Umstellung? Bei einem Stromausfall oder einem z. B. durch Einbrecher bewusst herbeigeführten Kurzschluss funktioniert die Internet-Telefonie im Gegensatz zur leitungsgebundenen analogen Telefonie nicht mehr. Wie wird die Standortfeststellung bei Notrufen (Art. 20 FMG) garantiert?</p><p>Auch juristisch stellen sich gravierende Fragen:</p><p>5. Reguliert das FMG (SR 784.10) auch die neue Situation, oder verschiebt sich die Telefonie damit in den unregulierten Bereich eines typischen Internetdienstes?</p><p>6. Kann die Swisscom Konkurrenten vom entbündelten Zugang zum Kunden ausschliessen, indem sie analoge Kupferleitungen mit Hochbreitbandleitungen (Glasfaser) ersetzt, die nicht dem Unbundling (gemäss Art. 11 FMG) unterstellt sind?</p><p>7. Ist die Ausserbetriebnahme analoger Leitungen kompatibel mit den Vorgaben, eine (entbündelungsfähige) Grundversorgung sicherzustellen, die mit der Grundversorgungskonzession verbunden sind?</p><p>8. Entfällt bei der Umstellung nicht der Anspruch auf Erhebung der Grundgebühr?</p><p>9. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass bis zum Inkrafttreten einer allfälligen (Teil-)Revision die kartellrechtliche Funktion des FMG im Fernmeldebereich nicht unterlaufen wird?</p>
- Swisscom. Geplante Umstellung von analoger auf Internet-Telefonie für alle Festnetzanschlüsse
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Vorab gilt es, darauf hinzuweisen, dass Swisscom aufgrund der bis Ende 2017 laufenden Grundversorgungskonzession an die Leistungspflichten, die sich daraus sowie aus den einschlägigen Vorschriften von Gesetz und Verordnung ergeben, gebunden ist. Es bleibt somit genügend Zeit, um die Fragen, die sich durch den technologischen Wandel für die Ausgestaltung der Grundversorgung ergeben, unter sorgfältiger Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen zu klären.</p><p>Bis Ende 2017 werden die Kundinnen und Kunden auf jeden Fall die Wahl haben und ihren auf der alten Technologie basierenden Telefonanschluss weiterhin nutzen können.</p><p>1. Technologiewechsel mit eventuellen Kostenfolgen für die Kundinnen und Kunden waren seit Längerem absehbar. Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) sieht deshalb vor, dass die Grundversorgungskonzessionärin die Kosten für die Anpassung der Hausinstallation zu tragen hat, wenn die Anpassung notwendig wird, weil sie eine neue Technologie einführt.</p><p>Mit Ausnahme von Wählscheibentelefonen und voraussichtlich auch ISDN-Geräten werden gemäss Swisscom analoge Endgeräte grundsätzlich auch auf der IP-basierten Technologie weiterhin verwendet werden können. Die dafür notwendige Schnittstelle wird auch künftig angeboten werden. Kundinnen und Kunden müssen das Telefon bzw. die Basisstation eines Funktelefons jedoch an einen Router anschliessen.</p><p>2. Nach Auskunft von Swisscom wird es bezüglich der Anzahl anschliessbarer Telefonapparate keine relevanten Einschränkungen geben. Die Situation präsentiert sich demnach wie folgt:</p><p>a. An einem Anschluss können bis zu drei Geräte parallel betrieben werden. Mit dem zweiten Anschluss können noch einmal so viele Geräte angeschlossen werden (d. h. mindestens sechs Geräte);</p><p>b. bei Verwendung von Funktelefonen gemäss DECT-Standard können mehrere Geräte an die Basisstation angeschlossen werden (abhängig vom Hersteller);</p><p>c. mit IP-Telefonen können beliebig viele Geräte an der IP-Schnittstelle des Routers (Ethernet-Anschluss) angeschlossen werden.</p><p>3. Spezialgeräte (z. B. Verstärkertelefone für Hörbehinderte), die an den Router angeschlossen werden können, werden weiterhin genutzt werden können. Andere, technisch veraltete Anwendungen (z. B. gewisse "Telealarmgeräte"), die einen analogen Anschluss mit Kupferleitung erfordern, werden hingegen nicht mehr funktionieren. Schon heute existieren in diesem Bereich alternative Angebote. Je nach Lösung müssen bestehende Geräte vor einer Abschaltung des Analoganschlusses ausgetauscht werden.</p><p>4. Die Stromabhängigkeit der modernen Fernmeldekommunikation ist ein wichtiger Punkt. Bei der IP-Telefonie ist eine "Fernspeisung" für den Fall eines lokalen Stromausfalls nicht mehr möglich. Aus diesem Grund muss bei Bedarf die Notstromversorgung lokal sichergestellt werden. Schon heute ist die Mehrheit der Endgeräte (Router, Drahtlostelefone) am ordentlichen Stromnetz angeschlossen und funktioniert deshalb bei einem Stromausfall nicht mehr. Gleiches gilt für das Internet. Swisscom bietet den Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, einen Dienst zur Rufumleitung auf das Mobiltelefon zu implementieren. Dieser wird aktiviert, sobald der Router nicht mehr mit Strom versorgt wird.</p><p>Die Standortidentifikation und die korrekte Leitweglenkung für Notrufe sind ab Festnetzanschluss auch bei der IP-basierten Technologie gewährleistet und vorgeschrieben (Art. 27-29 FDV). Bei einem lokalen Stromausfall ist ein Notruf über das Mobiltelefon weiterhin grundsätzlich möglich.</p><p>5. Der Übergang zur modernen IP-Telefonie ändert für Swisscom grundsätzlich nichts an den sich für sie aus dem Fernmeldegesetz ergebenden Pflichten. So ist beispielsweise der Notruf nach wie vor sicherzustellen (vgl. oben).</p><p>6. Das Fernmeldegesetz untersagt Swisscom nicht, bestehende Doppelader-Metallleitungen durch Glasfaserkabel zu ersetzen. Gemäss Auskunft von Swisscom werden die heute bestehenden Kupferleitungen jedoch nicht entfernt. Ist die Teilnehmeranschlussleitung ein Glasfaserkabel, ist die marktbeherrschende Anbieterin in der Tat nicht verpflichtet, darauf den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren.</p><p>7. Die in FMG und FDV enthaltenen Bestimmungen zur Grundversorgung sind grundsätzlich technologieneutral formuliert. Solange Swisscom diese Vorschriften einhält, steht es ihr frei, ihrer Grundversorgungspflicht über einen IP-basierten Telefondienst nachzukommen. Vom Gesetz ebenfalls nicht vorgegeben ist, ob dieser Grundversorgungsdienst über einen Kupfer- oder einen Glasfaseranschluss erbracht wird. Beides ist möglich. Die Frage der Entbündelung des Kupferanschlusses steht mit der Grundversorgungsthematik in keinem Zusammenhang. Eine Entbündelung nach FMG ist gewährleistet, solange ein Kupferanschluss vorhanden ist.</p><p>8. Das Fernmelderecht kennt keinen Anspruch auf Erhebung einer eigentlichen Grundgebühr. Hingegen hat der Bundesrat in Artikel 22 FDV Preisobergrenzen für die Grundversorgungsanschlüsse gemäss Artikel 16 FDV festgelegt. Da den betroffenen Kundinnen und Kunden auch bei einem Wechsel auf IP weiterhin Grundversorgungsanschlüsse bereitgestellt werden, behalten die entsprechenden Preisobergrenzen grundsätzlich ihre Gültigkeit.</p><p>9. Kartellrechtliche Funktion hat im Fernmelderecht insbesondere das Zugangsregime nach Artikel 11 FMG. Die Zugangsform der Interkonnektion ist technologieneutral formuliert. Die Pflicht der marktbeherrschenden Anbieterin, Interkonnektion zu kostenorientierten Preisen anzubieten, gilt deshalb auch für die IP-Telefonie.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Swisscom hat angekündigt, bis Ende 2017 sämtliche analogen Festnetzanschlüsse technologisch auf Internet-Telefonie (Voice over IP, VoIP) umzustellen. Die Kosten einer Telefonminute für die Swisscom sinken dadurch massiv.</p><p>Allerdings kann dies den Kunden Neuinvestitionen aufzwingen und weitere praktische Probleme hervorrufen:</p><p>1. Setzt sich der Bund dafür ein, dass notwendige Umstellungskosten nicht vom Benutzer bezahlt werden müssen (Ersatz Anschlussdosen, Ersatz nichtkompatibler Telefonapparate und weiterer Geräte)?</p><p>2. Setzt sich der Bund dafür ein, dass die Swisscom ohne Zusatzkosten für die Kunden weiterhin die Möglichkeit zur Verfügung stellt, mehr als vier Telefone anzuschliessen, und gegebenenfalls notwendige Infrastruktur finanziert (Datenleitungen/Repeater), um das Telefonieren in weitläufigen Häusern, im Keller usw. zu ermöglichen, wo dies heute mit der analogen Technik problemlos funktioniert?</p><p>3. Setzt er sich dafür ein, dass die betagten und behinderten Nutzer von Notrufgeräten (Alarmknopf, der via Telefon Notrufe auslöst) kostenfrei ein Ersatzprodukt mit gleichem Nutzen erhalten (vgl. auch Art. 16 Abs. 1bis FMG)?</p><p>4. Wie bewertet der Bundesrat den Sicherheitsaspekt der Umstellung? Bei einem Stromausfall oder einem z. B. durch Einbrecher bewusst herbeigeführten Kurzschluss funktioniert die Internet-Telefonie im Gegensatz zur leitungsgebundenen analogen Telefonie nicht mehr. Wie wird die Standortfeststellung bei Notrufen (Art. 20 FMG) garantiert?</p><p>Auch juristisch stellen sich gravierende Fragen:</p><p>5. Reguliert das FMG (SR 784.10) auch die neue Situation, oder verschiebt sich die Telefonie damit in den unregulierten Bereich eines typischen Internetdienstes?</p><p>6. Kann die Swisscom Konkurrenten vom entbündelten Zugang zum Kunden ausschliessen, indem sie analoge Kupferleitungen mit Hochbreitbandleitungen (Glasfaser) ersetzt, die nicht dem Unbundling (gemäss Art. 11 FMG) unterstellt sind?</p><p>7. Ist die Ausserbetriebnahme analoger Leitungen kompatibel mit den Vorgaben, eine (entbündelungsfähige) Grundversorgung sicherzustellen, die mit der Grundversorgungskonzession verbunden sind?</p><p>8. Entfällt bei der Umstellung nicht der Anspruch auf Erhebung der Grundgebühr?</p><p>9. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass bis zum Inkrafttreten einer allfälligen (Teil-)Revision die kartellrechtliche Funktion des FMG im Fernmeldebereich nicht unterlaufen wird?</p>
- Swisscom. Geplante Umstellung von analoger auf Internet-Telefonie für alle Festnetzanschlüsse
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