Raumplanungsgesetz. Übergangsfrist und Kompensationspflicht

ShortId
14.3346
Id
20143346
Updated
28.07.2023 06:53
Language
de
Title
Raumplanungsgesetz. Übergangsfrist und Kompensationspflicht
AdditionalIndexing
2846;Bauzone;Übergangsbestimmung;Auslegung des Rechts;Raumplanung;öffentliche Infrastruktur;Baugenehmigung;Gesetz
1
  • L03K010204, Raumplanung
  • L04K05030106, Übergangsbestimmung
  • L05K0102040101, Bauzone
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L04K01020409, öffentliche Infrastruktur
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 38a Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) müssen die Kantone innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 des RPG ihre Richtpläne an die Anforderungen der Artikel 8 und 8a Absatz 1 RPG anpassen. Bis zur Genehmigung dieser Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden (Art. 38a Abs. 2 RPG). Die Spielräume, welche die Kantone in dieser Übergangszeit haben, werden in Artikel 52a Absatz 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) umschrieben. Sie decken die im Abstimmungskampf als am dringendsten angesehenen Fälle ab.</p><p>Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Der Spielraum, der geschaffen wurde, um vor der Genehmigung der Anpassung des kantonalen Richtplans neue Einzonungen ohne sofortige Kompensation vornehmen zu können, beschränkt sich auf Vorhaben von kantonaler Bedeutung. Soweit eine Gemeinde für ein solches Vorhaben, das zudem aus Sicht des Kantons dringend notwendig sein muss, Zonen für öffentliche Nutzungen ausscheiden will, muss die kompensierende Auszonung nicht im Zeitpunkt der Genehmigung erfolgen. Vielmehr genügt es hier, dass bei der Genehmigung nach Artikel 26 RPG die Fläche festgelegt und planungsrechtlich gesichert ist, die rückgezont werden muss (Art. 52a Abs. 2 Bst. c RPV).</p><p>2. Reservezonen sind kein bundesrechtlich umschriebener Zonentyp. In den Kantonen, in denen dieser Zonentyp existiert, handelt es sich zumeist um Nichtbauzonen. Wenn Reservezonen Nichtbauzonen darstellen, kann mit deren Zuweisung zu einer anderen Nichtbauzone (z. B. einer Landwirtschaftszone) nicht eine Einzonung kompensiert werden.</p><p>3. Von einer Kompensation können Zonen für öffentliche Nutzungen befreit werden, wenn der Kanton in diesen sehr wichtige und dringende Infrastrukturen plant (Art. 52a Abs. 2 Bst. b RPV), wie dies beispielsweise bei der Schaffung einer Zone für ein geplantes und dringend notwendiges Kantonsspital der Fall sein kann.</p><p>4. Eine planungsrechtliche Sicherung nach Artikel 52a Absatz 2 Buchstabe c RPV kann darin bestehen, dass eine Bauzone mit einer Planungszone nach Artikel 27 RPG belegt wird. Dies kommt dem Einfrieren einer Bauzone während einer befristeten Zeit nahe. Die Pflicht zu einer späteren Rückzonung fällt jedoch nur dahin, wenn sich dies aufgrund des dannzumal genehmigten Richtplans erübrigt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Änderung des Raumplanungsgesetzes sieht vor, dass mit dem Inkrafttreten eine Übergangsfrist beginnt. Am 1. Mai 2014 ist ein Handlungsmoratorium in Kraft getreten, mit dem Resultat, dass während einer Übergangsfrist von fünf Jahren die Bauzone nicht vergrössert werden darf.</p><p>Für jeden Quadratmeter Boden, der der Bauzone zugewiesen wird, muss ein Quadratmeter ausgezont werden. Im Abstimmungskampf zu diesem Gesetz hat Bundesrätin Leuthard versprochen, dass während der Übergangsfrist ein gewisser Spielraum offengelassen werde für Vorhaben von öffentlichem Interesse.</p><p>1. Welchen Spielraum haben die Gemeinden für bestimmte Vorhaben?</p><p>2. Können die Reservezonen auch für einen Abtausch benutzt werden?</p><p>3. Welche Vorhaben von öffentlichem Interesse können während der Übergangsfrist vom Ausgleich befreit werden?</p><p>4. Kann ein Ausgleich auch durch das Einfrieren einer Bauzone während einer befristeten Zeit vorgenommen werden?</p>
  • Raumplanungsgesetz. Übergangsfrist und Kompensationspflicht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 38a Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) müssen die Kantone innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 des RPG ihre Richtpläne an die Anforderungen der Artikel 8 und 8a Absatz 1 RPG anpassen. Bis zur Genehmigung dieser Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden (Art. 38a Abs. 2 RPG). Die Spielräume, welche die Kantone in dieser Übergangszeit haben, werden in Artikel 52a Absatz 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) umschrieben. Sie decken die im Abstimmungskampf als am dringendsten angesehenen Fälle ab.</p><p>Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Der Spielraum, der geschaffen wurde, um vor der Genehmigung der Anpassung des kantonalen Richtplans neue Einzonungen ohne sofortige Kompensation vornehmen zu können, beschränkt sich auf Vorhaben von kantonaler Bedeutung. Soweit eine Gemeinde für ein solches Vorhaben, das zudem aus Sicht des Kantons dringend notwendig sein muss, Zonen für öffentliche Nutzungen ausscheiden will, muss die kompensierende Auszonung nicht im Zeitpunkt der Genehmigung erfolgen. Vielmehr genügt es hier, dass bei der Genehmigung nach Artikel 26 RPG die Fläche festgelegt und planungsrechtlich gesichert ist, die rückgezont werden muss (Art. 52a Abs. 2 Bst. c RPV).</p><p>2. Reservezonen sind kein bundesrechtlich umschriebener Zonentyp. In den Kantonen, in denen dieser Zonentyp existiert, handelt es sich zumeist um Nichtbauzonen. Wenn Reservezonen Nichtbauzonen darstellen, kann mit deren Zuweisung zu einer anderen Nichtbauzone (z. B. einer Landwirtschaftszone) nicht eine Einzonung kompensiert werden.</p><p>3. Von einer Kompensation können Zonen für öffentliche Nutzungen befreit werden, wenn der Kanton in diesen sehr wichtige und dringende Infrastrukturen plant (Art. 52a Abs. 2 Bst. b RPV), wie dies beispielsweise bei der Schaffung einer Zone für ein geplantes und dringend notwendiges Kantonsspital der Fall sein kann.</p><p>4. Eine planungsrechtliche Sicherung nach Artikel 52a Absatz 2 Buchstabe c RPV kann darin bestehen, dass eine Bauzone mit einer Planungszone nach Artikel 27 RPG belegt wird. Dies kommt dem Einfrieren einer Bauzone während einer befristeten Zeit nahe. Die Pflicht zu einer späteren Rückzonung fällt jedoch nur dahin, wenn sich dies aufgrund des dannzumal genehmigten Richtplans erübrigt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Änderung des Raumplanungsgesetzes sieht vor, dass mit dem Inkrafttreten eine Übergangsfrist beginnt. Am 1. Mai 2014 ist ein Handlungsmoratorium in Kraft getreten, mit dem Resultat, dass während einer Übergangsfrist von fünf Jahren die Bauzone nicht vergrössert werden darf.</p><p>Für jeden Quadratmeter Boden, der der Bauzone zugewiesen wird, muss ein Quadratmeter ausgezont werden. Im Abstimmungskampf zu diesem Gesetz hat Bundesrätin Leuthard versprochen, dass während der Übergangsfrist ein gewisser Spielraum offengelassen werde für Vorhaben von öffentlichem Interesse.</p><p>1. Welchen Spielraum haben die Gemeinden für bestimmte Vorhaben?</p><p>2. Können die Reservezonen auch für einen Abtausch benutzt werden?</p><p>3. Welche Vorhaben von öffentlichem Interesse können während der Übergangsfrist vom Ausgleich befreit werden?</p><p>4. Kann ein Ausgleich auch durch das Einfrieren einer Bauzone während einer befristeten Zeit vorgenommen werden?</p>
    • Raumplanungsgesetz. Übergangsfrist und Kompensationspflicht

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