Sind (fast) alle Tamilen Terroristen?

ShortId
14.3349
Id
20143349
Updated
28.07.2023 06:50
Language
de
Title
Sind (fast) alle Tamilen Terroristen?
AdditionalIndexing
08;09;2811;Terrorismus;Asylrecht;diplomatische Beziehungen;Vereinigung;Sri Lanka
1
  • L04K03030407, Sri Lanka
  • L04K04030108, Terrorismus
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L04K10020102, diplomatische Beziehungen
  • L04K01080102, Asylrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Der Bundesrat wurde von der Regierung Sri Lankas über die in der Interpellation erwähnte Liste mit tamilischen Organisationen und Personen informiert. Die Regierung Sri Lankas hat bisher keine materiellen Begründungen angeführt, die eine terroristische Aktivität darlegen und zum Eintrag auf die Liste geführt haben sollen.</p><p>3. Bei der in der Interpellation erwähnten Liste handelt es sich um eine nationale Liste Sri Lankas, an welche andere Staaten völkerrechtlich nicht gebunden sind. Die Schweiz führt keine nationale Liste von terroristischen Personen und Organisationen und übernimmt auch keine ausländischen nationalen Listen. Der völkerrechtliche Grundsatz der Souveränität der Staaten wird im Zusammenhang mit der sri-lankischen Liste auch von anderen Staaten angewendet. Des Weiteren kann der Bundesrat nicht beurteilen, ob die auf der Liste eingetragenen Personen und Organisationen tatsächlich die Voraussetzungen der Resolution 1373 des Sicherheitsrates erfüllen und gegen relevantes sri-lankisches Recht verstossen haben und ob ihre Menschenrechte, insbesondere ihre Verfahrensrechte, gewahrt werden.</p><p>Das Fehlen einer nationalen Liste verhindert jedoch nicht, dass die Schweiz terroristische Aktivitäten im Sinne des schweizerischen Strafrechts entsprechend verfolgt und qualifiziert.</p><p>4. Wie erläutert, hat die Publikation der Liste in Sri Lanka keine direkten Rechtsfolgen in der Schweiz, auch nicht auf die Meinungsäusserungs- oder Vereinigungsfreiheit.</p><p>Unabhängig von der in der Interpellation genannten Liste kommen die schweizerischen Geldwäschereibestimmungen zur Anwendung. Jeder Finanzintermediär muss weitgehende Sorgfaltspflichten erfüllen und gemäss den geltenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) unverzüglich melden, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte beispielsweise der Terrorismusfinanzierung dienen.</p><p>5. Der Bundesrat erachtet die geltenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes als ausreichend, um allfällige Zahlungen, die der Terrorismusfinanzierung dienen, gegebenenfalls verhindern zu können. In seiner Botschaft vom 13. Dezember 2013 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Gafi (BBl 2014 605-720) bestätigt und formalisiert er die existierende Praxis in Bezug auf ausländische Terroristenlisten.</p><p>6. Seit dem Kriegsende von Mai 2009 hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka verbessert. Die Menschenrechtssituation ist jedoch weiterhin schlecht. Das BFM hat in Kooperation mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und weiteren Bundesstellen im März 2014 eine neue Lagebeurteilung vorgenommen. Im Anschluss an die neue Lagebeurteilung hat das BFM die sogenannten Risikoprofile angepasst: Die Kriterien, die zu einer möglichen Gefährdung von Gesuchstellern führen könnten, wurden ergänzt. Gleichzeitig hat das BFM eine neue Asyl- und Wegweisungspraxis für Sri Lanka definiert, die der aktuellen Lageentwicklung in Sri Lanka Rechnung trägt und sich namentlich an den UNHCR-Empfehlungen und an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientiert. Die Konsequenzen, welche die von der sri-lankischen Regierung publizierte Liste für Personen tamilischer Ethnie haben kann, wurden ebenfalls sorgfältig analysiert und bei der Ausarbeitung der aktualisierten Asyl- und Wegweisungspraxis betreffend Sri Lanka gebührend berücksichtigt.</p><p>Die Aufführung einer Person in der Liste führt nicht zum Ausschluss aus dem Asyl bzw. aus der Flüchtlingseigenschaft. Das BFM prüft jeden Einzelfall gemäss den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Kriterien.</p><p>Der Vollzug der Wegweisung wird zudem nur angeordnet, wenn im Einzelfall keine asylrechtlich beachtliche Gefährdung vorliegt und der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Regierung von Sri Lanka hat in der "Gazette Extraordinary" Nummer 1854/41 vom 21. März 2014 eine 39 Seiten umfassende Liste von tamilischen Organisationen und Personen veröffentlicht, die Sri Lanka neu als terroristisch im Sinne der Resolution 1373 (2001) des Uno-Sicherheitsrates betrachtet. Diese Resolution vom 28. September 2001 verpflichtet nach Kapitel VII der Uno-Charta alle Staaten, die Finanzierung terroristischer Handlungen zu verhüten und zu bekämpfen. Unter anderem werden alle Staaten angehalten, "unverzüglich Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern", einzufrieren. Sri Lanka hat diese Uno-Resolution in einem nationalen Gesetz umgesetzt, das in der "Gazette Extraordinary" Nummer 1758/19 vom 15. Mai 2012 veröffentlicht wurde. Auf der Liste von tamilischen Organisationen und Personen, welche die Regierung von Sri Lanka in diesem Sinne nun neu als terroristisch einstuft, haben rund ein Dutzend ihren Sitz bzw. ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz, zu weit zahlreicheren dürften in der Schweiz wohnhafte Tamilen irgendwelche Beziehungen pflegen. Die tamilische Diaspora ist natürlich äusserst beunruhigt, mit welchen Rechtsfolgen die erwähnte Listenversetzung verbunden ist.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Hat er Kenntnis von der kürzlich veröffentlichten Liste von tamilischen Organisationen und Personen, welche die Regierung von Sri Lanka als terroristisch bezeichnet?</p><p>2. Kennt er die Verfahren und die Begründung, die zur Versetzung auf diese Liste geführt haben?</p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass sämtliche als terroristisch zu betrachten sind? Wird er diese Liste zum Gegenstand internationaler Erörterungen machen?</p><p>4. Welche Rechtsfolgen und andere Weiterungen hat dieser Beschluss für die aufgelisteten tamilischen Organisationen und Personen mit Sitz in der Schweiz? Werden ihre Gelder und ihre sonstigen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen nun eingefroren?</p><p>5. Wird er sämtliche Zahlungen unterbinden, die an tamilische Organisationen und Personen gehen, welche die Regierung von Sri Lanka auf die Liste vom 21. März 2014 versetzt hat?</p><p>6. Was bedeutet diese Liste in asylpolitischer Hinsicht und mit Blick auf allfällige Rückschaffungen?</p>
  • Sind (fast) alle Tamilen Terroristen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Der Bundesrat wurde von der Regierung Sri Lankas über die in der Interpellation erwähnte Liste mit tamilischen Organisationen und Personen informiert. Die Regierung Sri Lankas hat bisher keine materiellen Begründungen angeführt, die eine terroristische Aktivität darlegen und zum Eintrag auf die Liste geführt haben sollen.</p><p>3. Bei der in der Interpellation erwähnten Liste handelt es sich um eine nationale Liste Sri Lankas, an welche andere Staaten völkerrechtlich nicht gebunden sind. Die Schweiz führt keine nationale Liste von terroristischen Personen und Organisationen und übernimmt auch keine ausländischen nationalen Listen. Der völkerrechtliche Grundsatz der Souveränität der Staaten wird im Zusammenhang mit der sri-lankischen Liste auch von anderen Staaten angewendet. Des Weiteren kann der Bundesrat nicht beurteilen, ob die auf der Liste eingetragenen Personen und Organisationen tatsächlich die Voraussetzungen der Resolution 1373 des Sicherheitsrates erfüllen und gegen relevantes sri-lankisches Recht verstossen haben und ob ihre Menschenrechte, insbesondere ihre Verfahrensrechte, gewahrt werden.</p><p>Das Fehlen einer nationalen Liste verhindert jedoch nicht, dass die Schweiz terroristische Aktivitäten im Sinne des schweizerischen Strafrechts entsprechend verfolgt und qualifiziert.</p><p>4. Wie erläutert, hat die Publikation der Liste in Sri Lanka keine direkten Rechtsfolgen in der Schweiz, auch nicht auf die Meinungsäusserungs- oder Vereinigungsfreiheit.</p><p>Unabhängig von der in der Interpellation genannten Liste kommen die schweizerischen Geldwäschereibestimmungen zur Anwendung. Jeder Finanzintermediär muss weitgehende Sorgfaltspflichten erfüllen und gemäss den geltenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) unverzüglich melden, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte beispielsweise der Terrorismusfinanzierung dienen.</p><p>5. Der Bundesrat erachtet die geltenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes als ausreichend, um allfällige Zahlungen, die der Terrorismusfinanzierung dienen, gegebenenfalls verhindern zu können. In seiner Botschaft vom 13. Dezember 2013 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Gafi (BBl 2014 605-720) bestätigt und formalisiert er die existierende Praxis in Bezug auf ausländische Terroristenlisten.</p><p>6. Seit dem Kriegsende von Mai 2009 hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka verbessert. Die Menschenrechtssituation ist jedoch weiterhin schlecht. Das BFM hat in Kooperation mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und weiteren Bundesstellen im März 2014 eine neue Lagebeurteilung vorgenommen. Im Anschluss an die neue Lagebeurteilung hat das BFM die sogenannten Risikoprofile angepasst: Die Kriterien, die zu einer möglichen Gefährdung von Gesuchstellern führen könnten, wurden ergänzt. Gleichzeitig hat das BFM eine neue Asyl- und Wegweisungspraxis für Sri Lanka definiert, die der aktuellen Lageentwicklung in Sri Lanka Rechnung trägt und sich namentlich an den UNHCR-Empfehlungen und an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientiert. Die Konsequenzen, welche die von der sri-lankischen Regierung publizierte Liste für Personen tamilischer Ethnie haben kann, wurden ebenfalls sorgfältig analysiert und bei der Ausarbeitung der aktualisierten Asyl- und Wegweisungspraxis betreffend Sri Lanka gebührend berücksichtigt.</p><p>Die Aufführung einer Person in der Liste führt nicht zum Ausschluss aus dem Asyl bzw. aus der Flüchtlingseigenschaft. Das BFM prüft jeden Einzelfall gemäss den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Kriterien.</p><p>Der Vollzug der Wegweisung wird zudem nur angeordnet, wenn im Einzelfall keine asylrechtlich beachtliche Gefährdung vorliegt und der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Regierung von Sri Lanka hat in der "Gazette Extraordinary" Nummer 1854/41 vom 21. März 2014 eine 39 Seiten umfassende Liste von tamilischen Organisationen und Personen veröffentlicht, die Sri Lanka neu als terroristisch im Sinne der Resolution 1373 (2001) des Uno-Sicherheitsrates betrachtet. Diese Resolution vom 28. September 2001 verpflichtet nach Kapitel VII der Uno-Charta alle Staaten, die Finanzierung terroristischer Handlungen zu verhüten und zu bekämpfen. Unter anderem werden alle Staaten angehalten, "unverzüglich Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern", einzufrieren. Sri Lanka hat diese Uno-Resolution in einem nationalen Gesetz umgesetzt, das in der "Gazette Extraordinary" Nummer 1758/19 vom 15. Mai 2012 veröffentlicht wurde. Auf der Liste von tamilischen Organisationen und Personen, welche die Regierung von Sri Lanka in diesem Sinne nun neu als terroristisch einstuft, haben rund ein Dutzend ihren Sitz bzw. ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz, zu weit zahlreicheren dürften in der Schweiz wohnhafte Tamilen irgendwelche Beziehungen pflegen. Die tamilische Diaspora ist natürlich äusserst beunruhigt, mit welchen Rechtsfolgen die erwähnte Listenversetzung verbunden ist.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Hat er Kenntnis von der kürzlich veröffentlichten Liste von tamilischen Organisationen und Personen, welche die Regierung von Sri Lanka als terroristisch bezeichnet?</p><p>2. Kennt er die Verfahren und die Begründung, die zur Versetzung auf diese Liste geführt haben?</p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass sämtliche als terroristisch zu betrachten sind? Wird er diese Liste zum Gegenstand internationaler Erörterungen machen?</p><p>4. Welche Rechtsfolgen und andere Weiterungen hat dieser Beschluss für die aufgelisteten tamilischen Organisationen und Personen mit Sitz in der Schweiz? Werden ihre Gelder und ihre sonstigen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen nun eingefroren?</p><p>5. Wird er sämtliche Zahlungen unterbinden, die an tamilische Organisationen und Personen gehen, welche die Regierung von Sri Lanka auf die Liste vom 21. März 2014 versetzt hat?</p><p>6. Was bedeutet diese Liste in asylpolitischer Hinsicht und mit Blick auf allfällige Rückschaffungen?</p>
    • Sind (fast) alle Tamilen Terroristen?

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