Zulassungsverfahren für Neonicotinoide hinterfragen
- ShortId
-
14.3354
- Id
-
20143354
- Updated
-
14.11.2025 08:40
- Language
-
de
- Title
-
Zulassungsverfahren für Neonicotinoide hinterfragen
- AdditionalIndexing
-
52;2841;55;Bewilligung;Pflanzenschutzmittel;Gesundheitsrisiko;Giftstoff;Insektizid;Umweltverträglichkeit
- 1
-
- L05K0602010402, Giftstoff
- L05K1401080203, Pflanzenschutzmittel
- L06K140108020302, Insektizid
- L05K0806010102, Bewilligung
- L04K06010401, Umweltverträglichkeit
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. In der Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) werden die Anforderungen an das Dossier, das dem Bewilligungsgesuch beizulegen ist, festgelegt. Diese Anforderungen basieren hauptsächlich auf den internationalen Standards insbesondere der OECD, der Pflanzenschutzorganisation Europas und der Mittelmeerländer sowie der EU. Sind die Anforderungen bezüglich der Unterlagen nicht erfüllt, werden die Gesuchsteller ersucht, zusätzliche Informationen einzureichen. Können die Gesuchsteller die benötigten Informationen nicht liefern, wird das Gesuch abgelehnt. Das erste Bewilligungsgesuch für ein Neonicotinoid wurde 1994 eingereicht. Seitdem wurden die Anforderungen bezüglich der Datenanforderungen verstärkt. Die Anforderungen werden laufend angepasst, damit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, wie den chronischen und subletalen Wirkungen auf Bienen, Rechnung getragen werden kann.</p><p>2. Zur Zeit der ersten Bewilligung konnten Rückstände in Pollen und Nektar mit den damaligen Analysemethoden nicht gemessen werden. Damit das Risiko für Bienen dennoch ermittelt werden konnte, wurden praktische Versuche durchgeführt, bei denen Bienen Dosen ausgesetzt wurden, die den realistischen Anwendungsbedingungen entsprechen. Diese Versuche umfassten auch die Beurteilung des Risikos für die Entwicklung der Bienenvölker. Die erste Bewilligung wurde in Kenntnis der Ergebnisse dieser Praxisversuche erteilt. Seither wurde das Bewilligungsdossier um zahlreiche Felddaten ergänzt, die von der Industrie und auch von mehreren staatlichen, meist französischen Forschungsanstalten geliefert wurden. Die Arbeiten von Jean-Marc Bonmatin erlauben namentlich die Bestimmung von niedrigen Rückstandskonzentrationen.</p><p>3. Dies gilt bereits heute. Gemäss den Bestimmungen der Pflanzenschutzmittelverordnung kann ein Pflanzenschutzmittel nur dann bewilligt werden, wenn aufgrund der Ergebnisse der Versuche und wissenschaftlichen Tests belegt werden kann, dass bei einer vorschriftsgemässen Verwendung des Pflanzenschutzmittels kein unannehmbares Risiko für Mensch und Umwelt besteht. Das Verfahren zur Beurteilung der Risiken wird stetig weiterentwickelt. Im Nationalen Massnahmenplan zur Gesundheit der Bienen, der in Erfüllung der Motion der UREK-N 13.3372 erarbeitet wurde, spricht sich der Bundesrat für eine Ausweitung der Beurteilung der Risiken im Zusammenhang mit chronischen und subletalen Wirkungen auf Bienen aus.</p><p>4. Es ist Sache der Gesuchsteller, die gesetzlich geforderten Versuchs- und Analyseergebnisse einzureichen. Dieses Prinzip gilt für sämtliche Chemikalien, auch für Medikamente. Die Anforderungen bezüglich der Versuche und Analysen basieren auf internationalen Standards. Dank dieser internationalen Harmonisierung kann verhindert werden, dass identische Versuche in mehreren Ländern durchgeführt werden, insbesondere Versuche an Tieren. Die Testlabors, die diese Versuche durchführen, müssen akkreditiert sein und werden von den offiziellen Kontrollstellen überwacht. Versuche, die direkt von den Zulassungsbehörden in Auftrag gegeben werden, würden keine zusätzliche Sicherheit bringen und könnten dazu führen, dass bereits im Ausland durchgeführte Versuche erneut vorgenommen werden.</p><p>5. In der Beurteilung der Risiken wird auch die Anzahl Behandlungen der Kultur mit einem Wirkstoff berücksichtigt. Auch das Verhalten der verschiedenen Wirkstoffe - im Speziellen ihre Persistenz und Akkumulierung in der Umwelt - wird beurteilt. Falls nötig wird in der Bewilligung eine Höchstzahl der Anwendungen festgelegt. Damit werden problematische Konzentrationen ausgeschlossen. Die verfügbaren wissenschaftlichen Studien zeigen, dass Kumulations- und Synergiewirkungen selten sind. Solche Wirkungen werden im Rahmen der Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln beurteilt, die verschiedene Wirkstoffe enthalten. In diesem Bereich besteht jedoch weiterer Forschungsbedarf.</p><p>6. 2010 hat der Bundesrat ein Programm zur Überprüfung von bereits bewilligten Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Wirkstoffen lanciert. Mit diesem Programm soll gewährleistet werden, dass die in der Bewilligung festgelegten Anwendungsbedingungen die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschliesslich neuer Erkenntnisse über die Langzeitwirkungen auf das Zentralnervensystem, berücksichtigen. Für mehrere Pflanzenschutzmittel wurden die Anwendungsbedingungen bereits angepasst; in gewissen Fällen wurde die Bewilligung ganz zurückgezogen. Diese Überprüfung umfasst die verschiedenen Typen von Pflanzenschutzmitteln (Insektizide, Fungizide und Herbizide) sowie die verschiedenen chemischen Wirkstoffklassen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Zulassung der drei Neonicotinoide Imidacloprid, Clothianidin (beide von Bayer) sowie Thiamethoxam (von Syngenta) ist aufgrund ihrer Bienengiftigkeit bis Ende 2015 sistiert. Der renommierte Chemiker Dr. Jean-Marc Bonmatin des französischen Centre national de la recherche scientifique sagt gegenüber der Fachzeitschrift "Oekoskop" Nr. 1/14 der Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz (AefU): "Die Neonicotinoide gelangten ... ohne ausreichende Beurteilungsinstrumente auf den Markt, auf der Grundlage falscher Annahmen der Hersteller."</p><p>Darum bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Stimmt Bonmatins Aussage auch für die Schweiz?</p><p>2. Bonmatin sagt zudem, bei der Zulassung sei keine genügend sensible Analytik (Nachweisgrenze) vorhanden gewesen, die der 1000- bis 10 000-mal stärkeren Giftigkeit der Neonicotinoide gegenüber konventionellen Wirkstoffen gerecht worden sei. Stimmt das?</p><p>3. Ist er bereit, das Zulassungsverfahren so zu ändern, dass die Unschädlichkeit der Pestizide für Mensch und Umwelt belegt werden muss?</p><p>4. Teilt er die Meinung, dass die Zulassungsbehörden selber die nötigen Studien auf Kosten der Hersteller in Auftrag geben sollen?</p><p>5. Wie garantiert er, dass die verschiedenen Insektizide, Herbizide und Fungizide, mit denen z. B. Obstbäume oder Reben bis 20 Mal im Jahr behandelt werden, in der Summe für Mensch und Umwelt unschädlich sind?</p><p>6. Ist er bereit, sämtliche in der Schweiz zugelassenen Wirkstoffe, die auf das Zentralnervensystem wirken, auch auf ihre Langzeitwirkung neu zu überprüfen?</p>
- Zulassungsverfahren für Neonicotinoide hinterfragen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. In der Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) werden die Anforderungen an das Dossier, das dem Bewilligungsgesuch beizulegen ist, festgelegt. Diese Anforderungen basieren hauptsächlich auf den internationalen Standards insbesondere der OECD, der Pflanzenschutzorganisation Europas und der Mittelmeerländer sowie der EU. Sind die Anforderungen bezüglich der Unterlagen nicht erfüllt, werden die Gesuchsteller ersucht, zusätzliche Informationen einzureichen. Können die Gesuchsteller die benötigten Informationen nicht liefern, wird das Gesuch abgelehnt. Das erste Bewilligungsgesuch für ein Neonicotinoid wurde 1994 eingereicht. Seitdem wurden die Anforderungen bezüglich der Datenanforderungen verstärkt. Die Anforderungen werden laufend angepasst, damit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, wie den chronischen und subletalen Wirkungen auf Bienen, Rechnung getragen werden kann.</p><p>2. Zur Zeit der ersten Bewilligung konnten Rückstände in Pollen und Nektar mit den damaligen Analysemethoden nicht gemessen werden. Damit das Risiko für Bienen dennoch ermittelt werden konnte, wurden praktische Versuche durchgeführt, bei denen Bienen Dosen ausgesetzt wurden, die den realistischen Anwendungsbedingungen entsprechen. Diese Versuche umfassten auch die Beurteilung des Risikos für die Entwicklung der Bienenvölker. Die erste Bewilligung wurde in Kenntnis der Ergebnisse dieser Praxisversuche erteilt. Seither wurde das Bewilligungsdossier um zahlreiche Felddaten ergänzt, die von der Industrie und auch von mehreren staatlichen, meist französischen Forschungsanstalten geliefert wurden. Die Arbeiten von Jean-Marc Bonmatin erlauben namentlich die Bestimmung von niedrigen Rückstandskonzentrationen.</p><p>3. Dies gilt bereits heute. Gemäss den Bestimmungen der Pflanzenschutzmittelverordnung kann ein Pflanzenschutzmittel nur dann bewilligt werden, wenn aufgrund der Ergebnisse der Versuche und wissenschaftlichen Tests belegt werden kann, dass bei einer vorschriftsgemässen Verwendung des Pflanzenschutzmittels kein unannehmbares Risiko für Mensch und Umwelt besteht. Das Verfahren zur Beurteilung der Risiken wird stetig weiterentwickelt. Im Nationalen Massnahmenplan zur Gesundheit der Bienen, der in Erfüllung der Motion der UREK-N 13.3372 erarbeitet wurde, spricht sich der Bundesrat für eine Ausweitung der Beurteilung der Risiken im Zusammenhang mit chronischen und subletalen Wirkungen auf Bienen aus.</p><p>4. Es ist Sache der Gesuchsteller, die gesetzlich geforderten Versuchs- und Analyseergebnisse einzureichen. Dieses Prinzip gilt für sämtliche Chemikalien, auch für Medikamente. Die Anforderungen bezüglich der Versuche und Analysen basieren auf internationalen Standards. Dank dieser internationalen Harmonisierung kann verhindert werden, dass identische Versuche in mehreren Ländern durchgeführt werden, insbesondere Versuche an Tieren. Die Testlabors, die diese Versuche durchführen, müssen akkreditiert sein und werden von den offiziellen Kontrollstellen überwacht. Versuche, die direkt von den Zulassungsbehörden in Auftrag gegeben werden, würden keine zusätzliche Sicherheit bringen und könnten dazu führen, dass bereits im Ausland durchgeführte Versuche erneut vorgenommen werden.</p><p>5. In der Beurteilung der Risiken wird auch die Anzahl Behandlungen der Kultur mit einem Wirkstoff berücksichtigt. Auch das Verhalten der verschiedenen Wirkstoffe - im Speziellen ihre Persistenz und Akkumulierung in der Umwelt - wird beurteilt. Falls nötig wird in der Bewilligung eine Höchstzahl der Anwendungen festgelegt. Damit werden problematische Konzentrationen ausgeschlossen. Die verfügbaren wissenschaftlichen Studien zeigen, dass Kumulations- und Synergiewirkungen selten sind. Solche Wirkungen werden im Rahmen der Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln beurteilt, die verschiedene Wirkstoffe enthalten. In diesem Bereich besteht jedoch weiterer Forschungsbedarf.</p><p>6. 2010 hat der Bundesrat ein Programm zur Überprüfung von bereits bewilligten Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Wirkstoffen lanciert. Mit diesem Programm soll gewährleistet werden, dass die in der Bewilligung festgelegten Anwendungsbedingungen die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschliesslich neuer Erkenntnisse über die Langzeitwirkungen auf das Zentralnervensystem, berücksichtigen. Für mehrere Pflanzenschutzmittel wurden die Anwendungsbedingungen bereits angepasst; in gewissen Fällen wurde die Bewilligung ganz zurückgezogen. Diese Überprüfung umfasst die verschiedenen Typen von Pflanzenschutzmitteln (Insektizide, Fungizide und Herbizide) sowie die verschiedenen chemischen Wirkstoffklassen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Zulassung der drei Neonicotinoide Imidacloprid, Clothianidin (beide von Bayer) sowie Thiamethoxam (von Syngenta) ist aufgrund ihrer Bienengiftigkeit bis Ende 2015 sistiert. Der renommierte Chemiker Dr. Jean-Marc Bonmatin des französischen Centre national de la recherche scientifique sagt gegenüber der Fachzeitschrift "Oekoskop" Nr. 1/14 der Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz (AefU): "Die Neonicotinoide gelangten ... ohne ausreichende Beurteilungsinstrumente auf den Markt, auf der Grundlage falscher Annahmen der Hersteller."</p><p>Darum bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Stimmt Bonmatins Aussage auch für die Schweiz?</p><p>2. Bonmatin sagt zudem, bei der Zulassung sei keine genügend sensible Analytik (Nachweisgrenze) vorhanden gewesen, die der 1000- bis 10 000-mal stärkeren Giftigkeit der Neonicotinoide gegenüber konventionellen Wirkstoffen gerecht worden sei. Stimmt das?</p><p>3. Ist er bereit, das Zulassungsverfahren so zu ändern, dass die Unschädlichkeit der Pestizide für Mensch und Umwelt belegt werden muss?</p><p>4. Teilt er die Meinung, dass die Zulassungsbehörden selber die nötigen Studien auf Kosten der Hersteller in Auftrag geben sollen?</p><p>5. Wie garantiert er, dass die verschiedenen Insektizide, Herbizide und Fungizide, mit denen z. B. Obstbäume oder Reben bis 20 Mal im Jahr behandelt werden, in der Summe für Mensch und Umwelt unschädlich sind?</p><p>6. Ist er bereit, sämtliche in der Schweiz zugelassenen Wirkstoffe, die auf das Zentralnervensystem wirken, auch auf ihre Langzeitwirkung neu zu überprüfen?</p>
- Zulassungsverfahren für Neonicotinoide hinterfragen
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