Neues Tabakproduktegesetz. Fragwürdige Vorgehensweise der zuständigen Personen im Bundesamt für Gesundheit

ShortId
14.3355
Id
20143355
Updated
14.11.2025 06:51
Language
de
Title
Neues Tabakproduktegesetz. Fragwürdige Vorgehensweise der zuständigen Personen im Bundesamt für Gesundheit
AdditionalIndexing
2841;04;Suchtprävention;Tabakkonsum;Meinungsbildung;Bundesamt für Gesundheit;Vernehmlassungsverfahren;Tabak;Gesetz;Indiskretion
1
  • L05K1402020104, Tabak
  • L06K140202010401, Tabakkonsum
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0802030701, Meinungsbildung
  • L04K08040103, Bundesamt für Gesundheit
  • L06K120102020201, Indiskretion
  • L05K0807020102, Vernehmlassungsverfahren
  • L06K010505070201, Suchtprävention
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Nationale Programm Tabak, dessen Mandat der Bundesrat bis 2016 verlängert hat, erfordert den Beitrag mehrerer Akteure, darunter Kantone und Nichtregierungsorganisationen. Damit die Tätigkeiten der Partner, die zu diesem Programm beitragen, koordiniert werden können, wurde 2012 eine Plattform auf die Beine gestellt. Die dritte Partnerplattform, die am 17. Juni 2014 stattgefunden hat, wurde zwei Hauptthemen gewidmet: Präsentation der Ergebnisse der Arbeitsgruppen, die bei der zweiten Plattform eingesetzt wurden (Koordination zwischen kantonalen Tätigkeiten und nationalen Projekten, Wissensmanagement, Entwicklung einer Partnerkampagne), und Vorentwurf zum Gesetz, den der Bundesrat am 21. Mai 2014 in die Vernehmlassung geschickt hat. Es stimmt zwar, dass der Bundesrat zum Zeitpunkt des Versands der Einladung am 24. April 2014 den Vorentwurf noch nicht angenommen hatte, aber er hatte bereits am 20. November 2013 in Beantwortung zweier Vorstösse erklärt, dass die Vernehmlassung zum Vorentwurf zum Tabakproduktegesetz bis im Sommer 2014 eröffnet würde. Selbstverständlich wurden daher mit der Einladung auch keine Unterlagen zum Tabakproduktegesetz mitverschickt. Die Vernehmlassung wurde am 21. Mai 2014 eröffnet.</p><p>2. Die Partnerplattform umfasst die Akteure der Tabakprävention, die in die Umsetzung des Nationalen Programms Tabak involviert sind. Ihr Zweck ist nicht, alle vom Vorentwurf zum Gesetz betroffenen Akteure zusammenzuführen, sondern eine verbesserte Koordination zwischen den Partnern der Prävention, die an der Umsetzung des Programms beteiligt sind, zu ermöglichen, um so die Ressourcennutzung zu optimieren. Das Datum der Plattform von 2014 wurde denn auch bereits an der vorhergehenden Plattform vom 19. Juni 2013 festgelegt, unabhängig vom Tabakproduktegesetz. Auch wenn die Plattform vor allem der Koordination zwischen den Partnern dient, betrifft das Tabakproduktegesetz diese und gibt zu Diskussionen Anlass. Die Plattform ersetzt jedoch in keiner Weise die Vernehmlassung, die alle betroffenen Kreise einbezieht. Im Rahmen dieser Vernehmlassung gelten für alle Akteure dieselben Regeln: Die Frist für die Stellungnahmen ist auf den 12. September 2014 festgesetzt. Schliesslich ist zu betonen, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auch regelmässige Kontakte zur Tabakwarenbranche pflegt, so zum Beispiel zu Swiss Cigarette, dem Dachverband der Zigarettenhersteller.</p><p>3. Der vom BAG erarbeitete Vorentwurf zum Tabakproduktegesetz wurde in der Bundesverwaltung im Rahmen der Ämterkonsultation diskutiert. Auch wenn alle Empfänger wissen, dass die zugestellten Unterlagen vertraulich sind, ist zu vermuten, dass zu diesem Zeitpunkt ein Dokument an die Medien weitergeleitet wurde. Bei einer Ämterkonsultation ist der Kreis der Empfänger relativ gross, denn die Vorlage geht an alle betroffenen Bundesämter, die ausserparlamentarischen Kommissionen (darunter die Eidgenössische Kommission für Tabakprävention) und die Generalsekretariate aller Departemente. Es lässt sich daher leider nicht ermitteln, wer das Dokument den Medien zugespielt hat. Die ausserparlamentarischen Kommissionen sind im Rahmen des Möglichen in die Vorbereitung der Dossiers eingebunden, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen (vgl. Zielsetzung gemäss Art. 57a Abs. 1 RVOG; SR 172.010).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 24. April 2014 hat die Sektion Tabak des BAG zur dritten Partnerplattform Tabakprävention auf den 17. Juni 2014 in Bern eingeladen. Der zweite Teil dieser ganztägigen Veranstaltung ist gemäss Einladung ausschliesslich dem neuen Tabakproduktegesetz gewidmet. Ein Mitarbeiter des BAG soll den Entwurf des Tabakproduktegesetzes vorstellen. Weiter sind im Programm Vertreter von "Anti-Tabak-NGO" als Redner aufgeführt, und die NGO sollen ihre Forderungen an das Tabakproduktegesetz präsentieren. Zudem sollen Workshops zum Thema durchgeführt werden.</p><p>Dazu folgende Fragen:</p><p>1. Wie ist es möglich, dass das BAG zu einer Veranstaltung zum Tabakproduktegesetz einlädt, obwohl der entsprechende Gesetzentwurf zum Zeitpunkt der Einladung weder veröffentlicht noch eine Vernehmlassung eröffnet war?</p><p>2. Das BAG wird als federführendes Bundesamt im EDI die Vernehmlassung zur Gesetzesvorlage durchführen und die entsprechenden Eingaben auswerten. Ist es unter dem Gesichtspunkt der Objektivität vertretbar, dass die Sektion Tabak des BAG eine Tagung und Workshops zum Thema ausschliesslich mit Vertretern von "Anti-Tabak-NGO" durchführt? Sollte das BAG nicht vielmehr eine solche Veranstaltung mit sämtlichen von der neuen Gesetzesvorlage betroffenen Parteien durchführen?</p><p>3. Bereits im Februar 2014 waren diverse Medien im Besitz eines vertraulichen Vorentwurfes des Tabakproduktegesetzes (siehe beispielsweise Sendung "10 vor 10", SRF 1 vom 6. Februar 2014). Wie konnte ein vertraulicher Vorentwurf an die Medien gelangen? Wurden Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für Tabakprävention mit dem vertraulichen Vorentwurf bedient? Welche Massnahmen hat das BAG getroffen, um die Vertraulichkeit des Vorentwurfes zu gewährleisten und damit eine Gleichbehandlung aller vom neuen Gesetz betroffenen Kreise sicherzustellen?</p>
  • Neues Tabakproduktegesetz. Fragwürdige Vorgehensweise der zuständigen Personen im Bundesamt für Gesundheit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Nationale Programm Tabak, dessen Mandat der Bundesrat bis 2016 verlängert hat, erfordert den Beitrag mehrerer Akteure, darunter Kantone und Nichtregierungsorganisationen. Damit die Tätigkeiten der Partner, die zu diesem Programm beitragen, koordiniert werden können, wurde 2012 eine Plattform auf die Beine gestellt. Die dritte Partnerplattform, die am 17. Juni 2014 stattgefunden hat, wurde zwei Hauptthemen gewidmet: Präsentation der Ergebnisse der Arbeitsgruppen, die bei der zweiten Plattform eingesetzt wurden (Koordination zwischen kantonalen Tätigkeiten und nationalen Projekten, Wissensmanagement, Entwicklung einer Partnerkampagne), und Vorentwurf zum Gesetz, den der Bundesrat am 21. Mai 2014 in die Vernehmlassung geschickt hat. Es stimmt zwar, dass der Bundesrat zum Zeitpunkt des Versands der Einladung am 24. April 2014 den Vorentwurf noch nicht angenommen hatte, aber er hatte bereits am 20. November 2013 in Beantwortung zweier Vorstösse erklärt, dass die Vernehmlassung zum Vorentwurf zum Tabakproduktegesetz bis im Sommer 2014 eröffnet würde. Selbstverständlich wurden daher mit der Einladung auch keine Unterlagen zum Tabakproduktegesetz mitverschickt. Die Vernehmlassung wurde am 21. Mai 2014 eröffnet.</p><p>2. Die Partnerplattform umfasst die Akteure der Tabakprävention, die in die Umsetzung des Nationalen Programms Tabak involviert sind. Ihr Zweck ist nicht, alle vom Vorentwurf zum Gesetz betroffenen Akteure zusammenzuführen, sondern eine verbesserte Koordination zwischen den Partnern der Prävention, die an der Umsetzung des Programms beteiligt sind, zu ermöglichen, um so die Ressourcennutzung zu optimieren. Das Datum der Plattform von 2014 wurde denn auch bereits an der vorhergehenden Plattform vom 19. Juni 2013 festgelegt, unabhängig vom Tabakproduktegesetz. Auch wenn die Plattform vor allem der Koordination zwischen den Partnern dient, betrifft das Tabakproduktegesetz diese und gibt zu Diskussionen Anlass. Die Plattform ersetzt jedoch in keiner Weise die Vernehmlassung, die alle betroffenen Kreise einbezieht. Im Rahmen dieser Vernehmlassung gelten für alle Akteure dieselben Regeln: Die Frist für die Stellungnahmen ist auf den 12. September 2014 festgesetzt. Schliesslich ist zu betonen, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auch regelmässige Kontakte zur Tabakwarenbranche pflegt, so zum Beispiel zu Swiss Cigarette, dem Dachverband der Zigarettenhersteller.</p><p>3. Der vom BAG erarbeitete Vorentwurf zum Tabakproduktegesetz wurde in der Bundesverwaltung im Rahmen der Ämterkonsultation diskutiert. Auch wenn alle Empfänger wissen, dass die zugestellten Unterlagen vertraulich sind, ist zu vermuten, dass zu diesem Zeitpunkt ein Dokument an die Medien weitergeleitet wurde. Bei einer Ämterkonsultation ist der Kreis der Empfänger relativ gross, denn die Vorlage geht an alle betroffenen Bundesämter, die ausserparlamentarischen Kommissionen (darunter die Eidgenössische Kommission für Tabakprävention) und die Generalsekretariate aller Departemente. Es lässt sich daher leider nicht ermitteln, wer das Dokument den Medien zugespielt hat. Die ausserparlamentarischen Kommissionen sind im Rahmen des Möglichen in die Vorbereitung der Dossiers eingebunden, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen (vgl. Zielsetzung gemäss Art. 57a Abs. 1 RVOG; SR 172.010).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 24. April 2014 hat die Sektion Tabak des BAG zur dritten Partnerplattform Tabakprävention auf den 17. Juni 2014 in Bern eingeladen. Der zweite Teil dieser ganztägigen Veranstaltung ist gemäss Einladung ausschliesslich dem neuen Tabakproduktegesetz gewidmet. Ein Mitarbeiter des BAG soll den Entwurf des Tabakproduktegesetzes vorstellen. Weiter sind im Programm Vertreter von "Anti-Tabak-NGO" als Redner aufgeführt, und die NGO sollen ihre Forderungen an das Tabakproduktegesetz präsentieren. Zudem sollen Workshops zum Thema durchgeführt werden.</p><p>Dazu folgende Fragen:</p><p>1. Wie ist es möglich, dass das BAG zu einer Veranstaltung zum Tabakproduktegesetz einlädt, obwohl der entsprechende Gesetzentwurf zum Zeitpunkt der Einladung weder veröffentlicht noch eine Vernehmlassung eröffnet war?</p><p>2. Das BAG wird als federführendes Bundesamt im EDI die Vernehmlassung zur Gesetzesvorlage durchführen und die entsprechenden Eingaben auswerten. Ist es unter dem Gesichtspunkt der Objektivität vertretbar, dass die Sektion Tabak des BAG eine Tagung und Workshops zum Thema ausschliesslich mit Vertretern von "Anti-Tabak-NGO" durchführt? Sollte das BAG nicht vielmehr eine solche Veranstaltung mit sämtlichen von der neuen Gesetzesvorlage betroffenen Parteien durchführen?</p><p>3. Bereits im Februar 2014 waren diverse Medien im Besitz eines vertraulichen Vorentwurfes des Tabakproduktegesetzes (siehe beispielsweise Sendung "10 vor 10", SRF 1 vom 6. Februar 2014). Wie konnte ein vertraulicher Vorentwurf an die Medien gelangen? Wurden Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für Tabakprävention mit dem vertraulichen Vorentwurf bedient? Welche Massnahmen hat das BAG getroffen, um die Vertraulichkeit des Vorentwurfes zu gewährleisten und damit eine Gleichbehandlung aller vom neuen Gesetz betroffenen Kreise sicherzustellen?</p>
    • Neues Tabakproduktegesetz. Fragwürdige Vorgehensweise der zuständigen Personen im Bundesamt für Gesundheit

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