Plus-Energie-Bauten in der Strategie des Bundes zur Energieerzeugung
- ShortId
-
14.3357
- Id
-
20143357
- Updated
-
28.07.2023 06:47
- Language
-
de
- Title
-
Plus-Energie-Bauten in der Strategie des Bundes zur Energieerzeugung
- AdditionalIndexing
-
66;2846;Energieszenarien;Kompetenzregelung;energetische Sanierung von Gebäuden;Beziehung Bund-Kanton;Energierecht;Wohnungsbau;Stromerzeugung;Energieeinsparung
- 1
-
- L04K01020604, Wohnungsbau
- L05K0705030207, energetische Sanierung von Gebäuden
- L04K17010107, Energieeinsparung
- L05K1703030102, Stromerzeugung
- L04K17010111, Energieszenarien
- L04K17010102, Energierecht
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L03K080704, Kompetenzregelung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die in der Interpellation aufgeworfenen Fragen beziehen sich auf Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Darin wird die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf das Erlassen von Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten bezogen. Festgehalten wird auch, dass der Bund die Entwicklung von Energietechniken fördert. Weiter ist Artikel 89 Absatz 4 BV betroffen, der festhält, dass für Massnahmen betreffend Energieverbrauch in Gebäuden vor allem die Kantone zuständig sind. Auf dieser Grundlage beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. Der Bund fördert Massnahmen im Gebäudebereich indirekt via Globalbeiträge an die Kantone. Artikel 15 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) hält die Voraussetzungen fest, nach denen die Kantone Globalbeiträge für ihre Förderprogramme erhalten können. Nach Artikel 89 Absatz 4 BV ist es aber nicht zulässig, dass der Bund den Kantonen nur dann Fördermittel gewährt, wenn diese für das ganze Kantonsgebiet einen einheitlichen Gebäudestandard einführen.</p><p>In der Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 schlägt der Bundesrat für Globalbeiträge vor, dass Massnahmen im Gebäudebereich nur unterstützt werden, sofern das kantonale Förderprogramm die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises mit Beratungsbericht vorschreibt (Art. 58 Abs. 3 des Entwurfes des EnG vom 4. September 2013). Im Weiteren sieht die Botschaft in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a des CO2-Gesetzes vor, dass Globalbeiträge nur Kantonen ausgerichtet werden, die über Programme zur Förderung energetischer Gebäudehüllensanierungen sowie zum Ersatz bestehender elektrischer Widerstandsheizungen oder Ölheizungen verfügen und dabei eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten.</p><p>Eine zusätzliche spezifische Förderung von Plus-Energie-Gebäuden ist weder notwendig noch angebracht. Dies aus folgenden Gründen:</p><p>- Über das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen werden beispielsweise Minergie-P- und Minergie-A-Neubauten sowie -Sanierungen gefördert.</p><p>- Mit den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich 2014 werden die Kantone ihre Vorschriften für Neubauten in Richtung eines Nullenergiegebäudes verschärfen. Eine finanzielle Förderung von energieeffizienten Neubauten wird somit hinfällig.</p><p>- Die Produktion von Elektrizität aus Fotovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden wird bereits heute mittels der Einspeisevergütung bzw. der Einmalvergütung unterstützt.</p><p>Für Plus-Energie-Gebäude stehen somit bereits heute sowohl betreffend Elektrizitätserzeugung als auch betreffend Steigerung der Effizienz Instrumente zur Verfügung. Eine zusätzliche Förderung durch den Bund wäre mit hohen Mitnahmeeffekten verbunden.</p><p>2. Um die Ziele in der Energiestrategie 2050 zu erreichen, braucht es verschiedene Massnahmen. Aus Sicht des Bundesrates ist es nicht zielführend, einzelne Technologien gegeneinander auszuspielen, solange sie zu den Zielen der schweizerischen Energie- und Klimapolitik beitragen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bei der Stellungnahme zur Motion 13.3205, "Energiepotenzial der Plus-Energie-Bauten nutzen", sind sich Bundesrat und Motionär einig, dass "der Schweizer Gebäudepark ... eine wichtige Rolle bei der Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2050" spielt. Der Bundesrat lehnt aber die Motion ab, mit Verweis auf Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung, wonach "vor allem die Kantone für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, zuständig sind". Gemäss Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung sind die Kantone nur "für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden" betreffen, zuständig. Bei Plus-Energie-Bauten (PEB) geht es um die Erzeugung von Energie, und dafür ist der Bund zuständig.</p><p>In Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung heisst es ausdrücklich: Der Bund "fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien". Wenn der Bund energieeffiziente Energietechniken, die Umrüstung und Errichtung von PEB zur Energieerzeugung und zur Erhöhung der Energieeffizienz fördert, handelt er gemäss Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung. Das Hauptmerkmal der PEB ist, dass PEB an Dach und Fassaden Strom erzeugen. Der Bundesrat hält selber in der Botschaft zum Energiegesetz (EnG) vom 4. September 2013 auf Seite 52 klar fest: "Der Bund ist in der Ausgestaltung der Grundsätze und Bedingungen seiner Förderung frei."</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung nachfolgender Fragen:</p><p>1. Warum setzt der Bund nicht gerade selbst im neuen EnG die Voraussetzungen für die Förderung fest, indem er die grundsätzliche Berücksichtigung von PEB zur Energieerzeugung und Erhöhung der Energieeffizienz verlangt?</p><p>2. Kann er bestätigen, dass mit den gleichen finanziellen Fördermitteln ein Vielfaches an Solarstrom - und sogar Solarstromüberschuss - mittels PEB generiert werden kann, als dies mit Kleinwasserkraftwerken möglich ist?</p>
- Plus-Energie-Bauten in der Strategie des Bundes zur Energieerzeugung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die in der Interpellation aufgeworfenen Fragen beziehen sich auf Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Darin wird die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf das Erlassen von Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten bezogen. Festgehalten wird auch, dass der Bund die Entwicklung von Energietechniken fördert. Weiter ist Artikel 89 Absatz 4 BV betroffen, der festhält, dass für Massnahmen betreffend Energieverbrauch in Gebäuden vor allem die Kantone zuständig sind. Auf dieser Grundlage beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. Der Bund fördert Massnahmen im Gebäudebereich indirekt via Globalbeiträge an die Kantone. Artikel 15 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) hält die Voraussetzungen fest, nach denen die Kantone Globalbeiträge für ihre Förderprogramme erhalten können. Nach Artikel 89 Absatz 4 BV ist es aber nicht zulässig, dass der Bund den Kantonen nur dann Fördermittel gewährt, wenn diese für das ganze Kantonsgebiet einen einheitlichen Gebäudestandard einführen.</p><p>In der Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 schlägt der Bundesrat für Globalbeiträge vor, dass Massnahmen im Gebäudebereich nur unterstützt werden, sofern das kantonale Förderprogramm die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises mit Beratungsbericht vorschreibt (Art. 58 Abs. 3 des Entwurfes des EnG vom 4. September 2013). Im Weiteren sieht die Botschaft in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a des CO2-Gesetzes vor, dass Globalbeiträge nur Kantonen ausgerichtet werden, die über Programme zur Förderung energetischer Gebäudehüllensanierungen sowie zum Ersatz bestehender elektrischer Widerstandsheizungen oder Ölheizungen verfügen und dabei eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten.</p><p>Eine zusätzliche spezifische Förderung von Plus-Energie-Gebäuden ist weder notwendig noch angebracht. Dies aus folgenden Gründen:</p><p>- Über das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen werden beispielsweise Minergie-P- und Minergie-A-Neubauten sowie -Sanierungen gefördert.</p><p>- Mit den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich 2014 werden die Kantone ihre Vorschriften für Neubauten in Richtung eines Nullenergiegebäudes verschärfen. Eine finanzielle Förderung von energieeffizienten Neubauten wird somit hinfällig.</p><p>- Die Produktion von Elektrizität aus Fotovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden wird bereits heute mittels der Einspeisevergütung bzw. der Einmalvergütung unterstützt.</p><p>Für Plus-Energie-Gebäude stehen somit bereits heute sowohl betreffend Elektrizitätserzeugung als auch betreffend Steigerung der Effizienz Instrumente zur Verfügung. Eine zusätzliche Förderung durch den Bund wäre mit hohen Mitnahmeeffekten verbunden.</p><p>2. Um die Ziele in der Energiestrategie 2050 zu erreichen, braucht es verschiedene Massnahmen. Aus Sicht des Bundesrates ist es nicht zielführend, einzelne Technologien gegeneinander auszuspielen, solange sie zu den Zielen der schweizerischen Energie- und Klimapolitik beitragen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bei der Stellungnahme zur Motion 13.3205, "Energiepotenzial der Plus-Energie-Bauten nutzen", sind sich Bundesrat und Motionär einig, dass "der Schweizer Gebäudepark ... eine wichtige Rolle bei der Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2050" spielt. Der Bundesrat lehnt aber die Motion ab, mit Verweis auf Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung, wonach "vor allem die Kantone für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, zuständig sind". Gemäss Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung sind die Kantone nur "für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden" betreffen, zuständig. Bei Plus-Energie-Bauten (PEB) geht es um die Erzeugung von Energie, und dafür ist der Bund zuständig.</p><p>In Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung heisst es ausdrücklich: Der Bund "fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien". Wenn der Bund energieeffiziente Energietechniken, die Umrüstung und Errichtung von PEB zur Energieerzeugung und zur Erhöhung der Energieeffizienz fördert, handelt er gemäss Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung. Das Hauptmerkmal der PEB ist, dass PEB an Dach und Fassaden Strom erzeugen. Der Bundesrat hält selber in der Botschaft zum Energiegesetz (EnG) vom 4. September 2013 auf Seite 52 klar fest: "Der Bund ist in der Ausgestaltung der Grundsätze und Bedingungen seiner Förderung frei."</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung nachfolgender Fragen:</p><p>1. Warum setzt der Bund nicht gerade selbst im neuen EnG die Voraussetzungen für die Förderung fest, indem er die grundsätzliche Berücksichtigung von PEB zur Energieerzeugung und Erhöhung der Energieeffizienz verlangt?</p><p>2. Kann er bestätigen, dass mit den gleichen finanziellen Fördermitteln ein Vielfaches an Solarstrom - und sogar Solarstromüberschuss - mittels PEB generiert werden kann, als dies mit Kleinwasserkraftwerken möglich ist?</p>
- Plus-Energie-Bauten in der Strategie des Bundes zur Energieerzeugung
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