Fehlende Anreize im DRG-System für die Verhinderung von Spitalinfektionen
- ShortId
-
14.3358
- Id
-
20143358
- Updated
-
28.07.2023 06:47
- Language
-
de
- Title
-
Fehlende Anreize im DRG-System für die Verhinderung von Spitalinfektionen
- AdditionalIndexing
-
2841;Tarif;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Gesundheitsrecht;Qualitätssicherung;Therapeutik;Geldstrafe;Spital;Patient/in;diagnosebezogene Fallpauschale;Infektionskrankheit
- 1
-
- L06K010505010201, diagnosebezogene Fallpauschale
- L05K0105051101, Spital
- L04K01050109, Infektionskrankheit
- L04K01050214, Therapeutik
- L06K070305020401, Qualitätssicherung
- L04K01050509, Gesundheitsrecht
- L04K01050517, Patient/in
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K05010107, Geldstrafe
- L06K110503020101, Tarif
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat misst der Reduktion von nosokomialen (im Spital erworbenen) Infektionen eine grosse Bedeutung bei. Es ist dies denn auch eine Massnahme der vom Bundesrat im Januar 2013 verabschiedeten gesundheitspolitischen Prioritäten "Gesundheit 2020". Im Rahmen der Umsetzung der Qualitätsstrategie plant das Bundesamt für Gesundheit ein nationales Pilotprogramm zur Verringerung der nosokomialen Infektionen. Mit der Schaffung eines Zentrums für Qualität sollen die Leistungserbringer in ihren Aktivitäten zur Verbesserung der Patientensicherheit stärker unterstützt werden. Ausserdem erarbeitet das Amt derzeit eine Strategie zur Verhütung und Bekämpfung von therapieassoziierten Infektionen auf Grundlage des neuen Epidemiengesetzes, welches voraussichtlich Anfang 2016 in Kraft treten wird.</p><p>1./2. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Die im Rahmen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) übernommenen Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Bei einer Hospitalisierung gibt es jedoch kein Nullrisiko, d. h., nosokomiale Infektionen sind trotz der allenfalls umgesetzten Hygienemassnahmen nicht immer vermeidbar. Die Möglichkeit, dass die nosokomiale Infektion bereits vor dem Spitaleintritt des Patienten vorhanden war, muss ebenfalls berücksichtigt werden. Die Entwicklung dieser Infektionsart hängt zudem auch von Behandlungsart, Schwere der Fälle, Komplexität der Prozesse und Anteil der notfallmässig behandelten Fälle ab. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, objektiv zwischen vermeidbaren und unvermeidbaren nosokomialen Infektionen zu unterscheiden. Die Möglichkeit, nosokomiale Infektionen als Nebendiagnose im Swiss-DRG-System zu kodieren, widerspricht daher nicht den Anforderungen des KVG, insbesondere was die Patientensicherheit betrifft.</p><p>3. Die Spitäler sind nicht nur zur Kodierung der Diagnosen und Prozeduren verpflichtet, um die erforderlichen Daten zur Weiterentwicklung der einheitlichen Tarifstruktur an die Swiss DRG AG zu liefern, sondern auch, um den Zielen, namentlich im epidemiologischen Bereich, der medizinischen Statistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) zu entsprechen. Die Swiss DRG AG hat nicht die Kompetenz, sich der Erfassung eines Codes, der die Präsenz einer nosokomialen Infektion belegt, zu widersetzen. Die Kodierung der nosokomialen Infektionen als Nebendiagnose trägt zur Weiterentwicklung der Swiss-DRG-Tarifstruktur bei, welche die Ressourcennutzung pro Fall angemessen und differenziert abbilden muss. In der Regel berücksichtigen die Tarifstrukturen - deren Zweck vor allem in der Finanzierung von Leistungen liegt und keine Anreize zur Belohnung von deren Qualität vorgesehen sind - auch die vermeidbaren und nicht vermeidbaren Komplikationen.</p><p>4. Was die Berücksichtigung der Interessen der verschiedenen betroffenen Akteure angeht, stellt der Bundesrat fest, dass sowohl die Versicherer als auch die Leistungserbringer (H+ Die Spitäler der Schweiz, FMH) und die Kantone im Verwaltungsrat der Swiss DRG AG vertreten sind. Dasselbe gilt übrigens auch für die Kerngruppe und die verschiedenen Arbeitsgruppen, die dieser ihre Gutachten abgeben. Gemäss ihren Statuten und insbesondere deren Artikel 2 ist die Gesellschaft Swiss DRG AG im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 KVG für die Erarbeitung, Weiterentwicklung und Pflege der einheitlichen Tarifstrukturen zuständig. So hat eine der vorgängig genannten Arbeitsgruppen den Auftrag, Regeln für die Kodierrevision aufzustellen, wobei das Hauptziel eine einheitliche und stabile Kodierung ist, damit die Qualität des Tarifsystems gewährleistet ist. Die Festlegung von Kodierrichtlinien in Form eines offiziellen Kodierungshandbuchs ist dagegen Sache des BFS, das für die Pflege und Weiterentwicklung der Klassifikationen (ICD, CHOP) zuständig ist. Die Festlegung von Kodierregeln in Zusammenhang mit der Gewährleistung der Patientensicherheit fällt somit weder in die Zuständigkeit der Swiss DRG AG noch in jene des BFS. Die Weiterentwicklung der Kodierinstrumente beruht auf einem Dialog mit allen vom Swiss-DRG-System betroffenen Partnern unter Beizug von technischen Fachleuten.</p><p>5. Es gibt derzeit keine Evidenz für einen Kausalzusammenhang zwischen dem Vergütungsanteil in Zusammenhang mit der Kodierung von nosokomialen Infektionen als Nebendiagnosen und der Wahl der medizinisch indizierten Behandlungsart.</p><p>6. Die transparente Veröffentlichung von Qualitätsindikatoren pro Spital, wie vom Nationalen Verein für Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken vorgesehen, ist wesentlich, um Anreize zur Verbesserung der Qualität und der Patientensicherheit zu geben. Bei Systemen des Typs "pay for performance" kann man aufgrund der heutigen Kenntnisse festhalten, dass keine Evidenz vorliegt, dass der erwartete Qualitätseffekt solcher Systeme im Verhältnis steht mit dem notwendigen Aufwand für deren Umsetzung. Die Angemessenheit eines solchen Ansatzes kann daher angezweifelt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Swiss DRG AG verfolgt das DRG-System u. a. das Ziel, "unter Sicherstellung einer hohen Qualität Patienten möglichst effizient zu behandeln". Unter einer hohen Qualität kann von den Leistungserbringern erwartet werden, dass alles unternommen wird, um Patienten vermeidbaren Risiken nicht auszusetzen. Unterstützt werden müsste dies durch die Abgeltung im DRG-System. Die Folgen mangelnder Hygiene und unzureichender Qualitätssicherung müssten bei den Leistungserbringern zu finanziellen Einbussen bei der Abrechnung der Behandlungen führen. Tatsächlich führen aber in Spitälern erworbene nosokomiale Infekte zu höheren Vergütungen, indem sie unter den Nebendiagnosen zusätzlich codiert werden können; "Sepsis durch nicht näher bezeichnete Staphylokokken", "Pneunomie durch Pseudomonas" und anderes mehr.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung nachfolgender Fragen:</p><p>1. Entspricht die Aufnahme von nosokomialen Infektionen als abgeltbare Nebendiagnosen den Vorgaben des KVG, wonach die Behandlungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen?</p><p>2. Widerspricht die Aufnahme von nosokomialen Infektionen als abgeltbare Nebendiagonosen nicht den Zielen der Patientensicherheit, Spitalinfektionen primär zu vermeiden, statt sie zu behandeln?</p><p>3. Handelt die Swiss DRG AG gesetzmässig, wenn nosokomiale Infektionen zusätzlich codiert werden können?</p><p>4. Ist die Zusammensetzung der für die Codierung zuständigen Gremien der Swiss DRG AG für die Priorisierung der Patientensicherheit zweckmässig?</p><p>5. Inwiefern führt die Aufnahme von nosokomialen Infektionen als abgeltbare Nebendiagnosen bei den Leistungserbringern zu einer Bevorzugung von operativen Eingriffen, wenn gleichzeitig konservativere Behandlungsmethoden möglich wären?</p><p>6. Wie gedenkt er dafür zu sorgen, dass Leistungserbringer bei der Abgeltung ihrer Behandlungen bei Spitalinfektionen nicht wie heute üblich "belohnt", sondern mit finanziellen Einbussen rechnen müssen?</p>
- Fehlende Anreize im DRG-System für die Verhinderung von Spitalinfektionen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat misst der Reduktion von nosokomialen (im Spital erworbenen) Infektionen eine grosse Bedeutung bei. Es ist dies denn auch eine Massnahme der vom Bundesrat im Januar 2013 verabschiedeten gesundheitspolitischen Prioritäten "Gesundheit 2020". Im Rahmen der Umsetzung der Qualitätsstrategie plant das Bundesamt für Gesundheit ein nationales Pilotprogramm zur Verringerung der nosokomialen Infektionen. Mit der Schaffung eines Zentrums für Qualität sollen die Leistungserbringer in ihren Aktivitäten zur Verbesserung der Patientensicherheit stärker unterstützt werden. Ausserdem erarbeitet das Amt derzeit eine Strategie zur Verhütung und Bekämpfung von therapieassoziierten Infektionen auf Grundlage des neuen Epidemiengesetzes, welches voraussichtlich Anfang 2016 in Kraft treten wird.</p><p>1./2. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Die im Rahmen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) übernommenen Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Bei einer Hospitalisierung gibt es jedoch kein Nullrisiko, d. h., nosokomiale Infektionen sind trotz der allenfalls umgesetzten Hygienemassnahmen nicht immer vermeidbar. Die Möglichkeit, dass die nosokomiale Infektion bereits vor dem Spitaleintritt des Patienten vorhanden war, muss ebenfalls berücksichtigt werden. Die Entwicklung dieser Infektionsart hängt zudem auch von Behandlungsart, Schwere der Fälle, Komplexität der Prozesse und Anteil der notfallmässig behandelten Fälle ab. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, objektiv zwischen vermeidbaren und unvermeidbaren nosokomialen Infektionen zu unterscheiden. Die Möglichkeit, nosokomiale Infektionen als Nebendiagnose im Swiss-DRG-System zu kodieren, widerspricht daher nicht den Anforderungen des KVG, insbesondere was die Patientensicherheit betrifft.</p><p>3. Die Spitäler sind nicht nur zur Kodierung der Diagnosen und Prozeduren verpflichtet, um die erforderlichen Daten zur Weiterentwicklung der einheitlichen Tarifstruktur an die Swiss DRG AG zu liefern, sondern auch, um den Zielen, namentlich im epidemiologischen Bereich, der medizinischen Statistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) zu entsprechen. Die Swiss DRG AG hat nicht die Kompetenz, sich der Erfassung eines Codes, der die Präsenz einer nosokomialen Infektion belegt, zu widersetzen. Die Kodierung der nosokomialen Infektionen als Nebendiagnose trägt zur Weiterentwicklung der Swiss-DRG-Tarifstruktur bei, welche die Ressourcennutzung pro Fall angemessen und differenziert abbilden muss. In der Regel berücksichtigen die Tarifstrukturen - deren Zweck vor allem in der Finanzierung von Leistungen liegt und keine Anreize zur Belohnung von deren Qualität vorgesehen sind - auch die vermeidbaren und nicht vermeidbaren Komplikationen.</p><p>4. Was die Berücksichtigung der Interessen der verschiedenen betroffenen Akteure angeht, stellt der Bundesrat fest, dass sowohl die Versicherer als auch die Leistungserbringer (H+ Die Spitäler der Schweiz, FMH) und die Kantone im Verwaltungsrat der Swiss DRG AG vertreten sind. Dasselbe gilt übrigens auch für die Kerngruppe und die verschiedenen Arbeitsgruppen, die dieser ihre Gutachten abgeben. Gemäss ihren Statuten und insbesondere deren Artikel 2 ist die Gesellschaft Swiss DRG AG im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 KVG für die Erarbeitung, Weiterentwicklung und Pflege der einheitlichen Tarifstrukturen zuständig. So hat eine der vorgängig genannten Arbeitsgruppen den Auftrag, Regeln für die Kodierrevision aufzustellen, wobei das Hauptziel eine einheitliche und stabile Kodierung ist, damit die Qualität des Tarifsystems gewährleistet ist. Die Festlegung von Kodierrichtlinien in Form eines offiziellen Kodierungshandbuchs ist dagegen Sache des BFS, das für die Pflege und Weiterentwicklung der Klassifikationen (ICD, CHOP) zuständig ist. Die Festlegung von Kodierregeln in Zusammenhang mit der Gewährleistung der Patientensicherheit fällt somit weder in die Zuständigkeit der Swiss DRG AG noch in jene des BFS. Die Weiterentwicklung der Kodierinstrumente beruht auf einem Dialog mit allen vom Swiss-DRG-System betroffenen Partnern unter Beizug von technischen Fachleuten.</p><p>5. Es gibt derzeit keine Evidenz für einen Kausalzusammenhang zwischen dem Vergütungsanteil in Zusammenhang mit der Kodierung von nosokomialen Infektionen als Nebendiagnosen und der Wahl der medizinisch indizierten Behandlungsart.</p><p>6. Die transparente Veröffentlichung von Qualitätsindikatoren pro Spital, wie vom Nationalen Verein für Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken vorgesehen, ist wesentlich, um Anreize zur Verbesserung der Qualität und der Patientensicherheit zu geben. Bei Systemen des Typs "pay for performance" kann man aufgrund der heutigen Kenntnisse festhalten, dass keine Evidenz vorliegt, dass der erwartete Qualitätseffekt solcher Systeme im Verhältnis steht mit dem notwendigen Aufwand für deren Umsetzung. Die Angemessenheit eines solchen Ansatzes kann daher angezweifelt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Swiss DRG AG verfolgt das DRG-System u. a. das Ziel, "unter Sicherstellung einer hohen Qualität Patienten möglichst effizient zu behandeln". Unter einer hohen Qualität kann von den Leistungserbringern erwartet werden, dass alles unternommen wird, um Patienten vermeidbaren Risiken nicht auszusetzen. Unterstützt werden müsste dies durch die Abgeltung im DRG-System. Die Folgen mangelnder Hygiene und unzureichender Qualitätssicherung müssten bei den Leistungserbringern zu finanziellen Einbussen bei der Abrechnung der Behandlungen führen. Tatsächlich führen aber in Spitälern erworbene nosokomiale Infekte zu höheren Vergütungen, indem sie unter den Nebendiagnosen zusätzlich codiert werden können; "Sepsis durch nicht näher bezeichnete Staphylokokken", "Pneunomie durch Pseudomonas" und anderes mehr.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung nachfolgender Fragen:</p><p>1. Entspricht die Aufnahme von nosokomialen Infektionen als abgeltbare Nebendiagnosen den Vorgaben des KVG, wonach die Behandlungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen?</p><p>2. Widerspricht die Aufnahme von nosokomialen Infektionen als abgeltbare Nebendiagonosen nicht den Zielen der Patientensicherheit, Spitalinfektionen primär zu vermeiden, statt sie zu behandeln?</p><p>3. Handelt die Swiss DRG AG gesetzmässig, wenn nosokomiale Infektionen zusätzlich codiert werden können?</p><p>4. Ist die Zusammensetzung der für die Codierung zuständigen Gremien der Swiss DRG AG für die Priorisierung der Patientensicherheit zweckmässig?</p><p>5. Inwiefern führt die Aufnahme von nosokomialen Infektionen als abgeltbare Nebendiagnosen bei den Leistungserbringern zu einer Bevorzugung von operativen Eingriffen, wenn gleichzeitig konservativere Behandlungsmethoden möglich wären?</p><p>6. Wie gedenkt er dafür zu sorgen, dass Leistungserbringer bei der Abgeltung ihrer Behandlungen bei Spitalinfektionen nicht wie heute üblich "belohnt", sondern mit finanziellen Einbussen rechnen müssen?</p>
- Fehlende Anreize im DRG-System für die Verhinderung von Spitalinfektionen
Back to List