Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Nigeria. Schutz von Menschen, welche wegen ihrer sexuellen Orientierung in Nigeria verfolgt werden

ShortId
14.3373
Id
20143373
Updated
28.07.2023 06:43
Language
de
Title
Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Nigeria. Schutz von Menschen, welche wegen ihrer sexuellen Orientierung in Nigeria verfolgt werden
AdditionalIndexing
2811;08;1236;28;Migrationspolitik;Kooperationsabkommen;Asylrecht;Nigeria;sexuelle Diskriminierung;sexuelle Minderheit
1
  • L04K03040510, Nigeria
  • L04K01080306, Migrationspolitik
  • L05K1002020104, Kooperationsabkommen
  • L05K0502040802, sexuelle Minderheit
  • L04K05020408, sexuelle Diskriminierung
  • L04K01080102, Asylrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der aktuelle Fall des homosexuellen Nigerianers O. ist nicht nur einfach eine Frage des Asylwesens, sondern zeigt auf, dass die Verfolgung von LGBTI-Menschen nicht nur durch religiöse und politische Extremistinnen und Extremisten, sondern vermehrt auch durch Staaten, wie beispielsweise Nigeria, erfolgt. Dort wurden in den letzten Jahren massiv die Gesetze gegen LGBTI-Menschen verschärft: von Menschen- und Grundrechtsverletzungen (Meinungsäusserungsfreiheit, Demonstrationsfreiheit, Kussverbot usw.) über langjährige Haftstrafen und extralegale Tötungen (z. B. Steinigungen in Nordnigeria) bis hin zu der Bestrafung von Menschen, die LGBTI-Menschen nicht bei den Behörden denunzieren.</p>
  • <p>1./4. Der Bundesrat hat Kenntnis vom Same Sex Marriage (Prohibition) Act, der im Dezember 2013 von Nigeria verabschiedet wurde. In einem Schreiben an das nigerianische Aussenministerium hat die Schweiz Ende Januar 2014, gemeinsam mit Australien, Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Holland, Norwegen und Schweden ihre tiefe Besorgnis über das neue Gesetz ausgedrückt. Dabei wurde insbesondere auf die Verletzung universeller Menschenrechtsnormen wie das Diskriminierungsverbot, die Meinungsäusserungsfreiheit und das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit hingewiesen. Die elf Staaten haben die nigerianischen Behörden zudem aufgefordert, das Gesetz mit höchster Zurückhaltung anzuwenden und sich an die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu halten.</p><p>2. Die Schweiz tauscht sich im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen mit Nigeria regelmässig über kritische Menschenrechtsanliegen aus. Hierfür bietet der im Jahr 2011 ins Leben gerufene Menschenrechtsdialog die ideale Plattform und nicht die Migrationspartnerschaft, die in erster Linie dem Zweck dient, eine kohärente Migrationspolitik der Schweiz im Interesse beider Partner sicherzustellen. Die Schweiz hat im Zuge des Menschenrechtsdialogs bereits mehrfach ihre Besorgnis über LGBTI-Diskriminierung ausgedrückt und Nigeria an seine internationalen Menschenrechtsverpflichtungen erinnert. Anlässlich der vierten Gesprächsrunde mit Nigeria hat die Schweiz Anfang Juni dieses Jahres ihre Besorgnis und ihre Bedenken erneut wiederholt.</p><p>3./6. Im Rahmen der Abklärung bezüglich Herkunftsstaats (sogenannte zentrale Befragung) werden keine asylrelevanten Informationen bekanntgegeben, und diese werden nach den gesetzlich vorgeschriebenen Richtlinien durchgeführt. Gemäss Asylgesetz ist der Schutz von Personen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität verfolgt werden, mit dem Begriff der bestimmten sozialen Gruppe geregelt. Seit mehreren Jahren werden Personen, die Asylgründe in diesem Rahmen geltend machen, nach der vom Bundesamt für Migration entwickelten Praxis als bestimmte soziale Gruppe bezeichnet und können unter diesem Begriff als Flüchtlinge anerkannt werden. Dies bedeutet nicht, dass jeder homosexuelle Asylsuchende automatisch Asyl erhält. Vielmehr muss er glaubhaft machen können, dass er deswegen in seinem Herkunftsland gezielt verfolgt worden ist oder dass ihm gezielte Verfolgung droht. Dabei werden nicht nur die individuellen Umstände, sondern wird auch die Situation im Herkunftsland berücksichtigt. Führt die Einzelfallprüfung zum Ergebnis, dass weder eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung noch ein Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt, so wird das entsprechende Asylgesuch abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.</p><p>5. Eine Sistierung bzw. Kündigung der Migrationspartnerschaft mit Nigeria wäre gemäss dem Memorandum of Understanding zwar rechtlich möglich, doch ist der Bundesrat davon überzeugt, dass unilaterale und konfrontative Mittel wie Sanktionen im Falle Nigerias weniger zielführend wären als ein partnerschaftlicher Dialog. Der Dialog bietet die Grundlage für eine konstruktive Zusammenarbeit. Darüber hinaus hat die Kooperation zwischen Nigeria und der Schweiz im Migrationsbereich die Zusammenarbeit der beiden Staaten in weiteren Politikbereichen, wie beispielsweise die Polizeikooperation, die Zusammenarbeit im Bereich des Menschenhandels und die politischen Konsultationen, positiv beeinflusst.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, auch aus aktuellem Anlass und der Kooperation zwischen der Schweiz und Nigeria, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Was sind der Wissensstand und die Haltung des Bundesrates angesichts der rechtsstaatlich und menschenrechtlich skandalösen Gesetze gegen Homosexuelle in Nigeria?</p><p>2. Werden im Rahmen des Migrationsabkommens mit Nigeria diese Gesetzesverschärfungen thematisiert? Wenn nein, wieso nicht? Wenn ja, was sind die Erkenntnisse des Bundesrates, was erschliessen sich daraus für Konsequenzen?</p><p>3. Wie ist es rechtsstaatlich und menschenrechtlich vertretbar, dass in der Schweiz nigerianische Staatsvertreterinnen und -vertreter LGBTI-Flüchtlinge zwecks Erstellung eines Laissez-Passer "begutachten" können, obwohl die Ausschaffung nach Nigeria offensichtlich eine langjährige Gefängnisstrafe wegen deren sexueller Orientierung zur Folge haben wird? Kann er garantieren, dass ausgeschaffte Betroffene nicht Opfer der nigerianischen Homohass-Justiz werden?</p><p>4. Die menschenrechtswidrige und diskriminierende Gesetzeslage muss entschieden kritisiert und sanktioniert werden. Hat dies der Bundesrat bereits getan?</p><p>5. Was für Sanktions-Möglichkeiten gibt es im Rahmen des Migrationsabkommens? Sind eine Sistierung oder gar eine Kündigung des Abkommens rechtlich möglich? Wie sieht es mit wirtschaftlichen Sanktionen aus?</p><p>6. Ist er bereit, LGBTI-Menschen aus Nigeria angesichts der generellen und individuellen Bedrohungslage unbürokratisch den vorläufigen Aufenthalt oder den Flüchtlingsstatus zu ermöglichen?</p>
  • Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Nigeria. Schutz von Menschen, welche wegen ihrer sexuellen Orientierung in Nigeria verfolgt werden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der aktuelle Fall des homosexuellen Nigerianers O. ist nicht nur einfach eine Frage des Asylwesens, sondern zeigt auf, dass die Verfolgung von LGBTI-Menschen nicht nur durch religiöse und politische Extremistinnen und Extremisten, sondern vermehrt auch durch Staaten, wie beispielsweise Nigeria, erfolgt. Dort wurden in den letzten Jahren massiv die Gesetze gegen LGBTI-Menschen verschärft: von Menschen- und Grundrechtsverletzungen (Meinungsäusserungsfreiheit, Demonstrationsfreiheit, Kussverbot usw.) über langjährige Haftstrafen und extralegale Tötungen (z. B. Steinigungen in Nordnigeria) bis hin zu der Bestrafung von Menschen, die LGBTI-Menschen nicht bei den Behörden denunzieren.</p>
    • <p>1./4. Der Bundesrat hat Kenntnis vom Same Sex Marriage (Prohibition) Act, der im Dezember 2013 von Nigeria verabschiedet wurde. In einem Schreiben an das nigerianische Aussenministerium hat die Schweiz Ende Januar 2014, gemeinsam mit Australien, Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Holland, Norwegen und Schweden ihre tiefe Besorgnis über das neue Gesetz ausgedrückt. Dabei wurde insbesondere auf die Verletzung universeller Menschenrechtsnormen wie das Diskriminierungsverbot, die Meinungsäusserungsfreiheit und das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit hingewiesen. Die elf Staaten haben die nigerianischen Behörden zudem aufgefordert, das Gesetz mit höchster Zurückhaltung anzuwenden und sich an die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu halten.</p><p>2. Die Schweiz tauscht sich im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen mit Nigeria regelmässig über kritische Menschenrechtsanliegen aus. Hierfür bietet der im Jahr 2011 ins Leben gerufene Menschenrechtsdialog die ideale Plattform und nicht die Migrationspartnerschaft, die in erster Linie dem Zweck dient, eine kohärente Migrationspolitik der Schweiz im Interesse beider Partner sicherzustellen. Die Schweiz hat im Zuge des Menschenrechtsdialogs bereits mehrfach ihre Besorgnis über LGBTI-Diskriminierung ausgedrückt und Nigeria an seine internationalen Menschenrechtsverpflichtungen erinnert. Anlässlich der vierten Gesprächsrunde mit Nigeria hat die Schweiz Anfang Juni dieses Jahres ihre Besorgnis und ihre Bedenken erneut wiederholt.</p><p>3./6. Im Rahmen der Abklärung bezüglich Herkunftsstaats (sogenannte zentrale Befragung) werden keine asylrelevanten Informationen bekanntgegeben, und diese werden nach den gesetzlich vorgeschriebenen Richtlinien durchgeführt. Gemäss Asylgesetz ist der Schutz von Personen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität verfolgt werden, mit dem Begriff der bestimmten sozialen Gruppe geregelt. Seit mehreren Jahren werden Personen, die Asylgründe in diesem Rahmen geltend machen, nach der vom Bundesamt für Migration entwickelten Praxis als bestimmte soziale Gruppe bezeichnet und können unter diesem Begriff als Flüchtlinge anerkannt werden. Dies bedeutet nicht, dass jeder homosexuelle Asylsuchende automatisch Asyl erhält. Vielmehr muss er glaubhaft machen können, dass er deswegen in seinem Herkunftsland gezielt verfolgt worden ist oder dass ihm gezielte Verfolgung droht. Dabei werden nicht nur die individuellen Umstände, sondern wird auch die Situation im Herkunftsland berücksichtigt. Führt die Einzelfallprüfung zum Ergebnis, dass weder eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung noch ein Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt, so wird das entsprechende Asylgesuch abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.</p><p>5. Eine Sistierung bzw. Kündigung der Migrationspartnerschaft mit Nigeria wäre gemäss dem Memorandum of Understanding zwar rechtlich möglich, doch ist der Bundesrat davon überzeugt, dass unilaterale und konfrontative Mittel wie Sanktionen im Falle Nigerias weniger zielführend wären als ein partnerschaftlicher Dialog. Der Dialog bietet die Grundlage für eine konstruktive Zusammenarbeit. Darüber hinaus hat die Kooperation zwischen Nigeria und der Schweiz im Migrationsbereich die Zusammenarbeit der beiden Staaten in weiteren Politikbereichen, wie beispielsweise die Polizeikooperation, die Zusammenarbeit im Bereich des Menschenhandels und die politischen Konsultationen, positiv beeinflusst.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, auch aus aktuellem Anlass und der Kooperation zwischen der Schweiz und Nigeria, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Was sind der Wissensstand und die Haltung des Bundesrates angesichts der rechtsstaatlich und menschenrechtlich skandalösen Gesetze gegen Homosexuelle in Nigeria?</p><p>2. Werden im Rahmen des Migrationsabkommens mit Nigeria diese Gesetzesverschärfungen thematisiert? Wenn nein, wieso nicht? Wenn ja, was sind die Erkenntnisse des Bundesrates, was erschliessen sich daraus für Konsequenzen?</p><p>3. Wie ist es rechtsstaatlich und menschenrechtlich vertretbar, dass in der Schweiz nigerianische Staatsvertreterinnen und -vertreter LGBTI-Flüchtlinge zwecks Erstellung eines Laissez-Passer "begutachten" können, obwohl die Ausschaffung nach Nigeria offensichtlich eine langjährige Gefängnisstrafe wegen deren sexueller Orientierung zur Folge haben wird? Kann er garantieren, dass ausgeschaffte Betroffene nicht Opfer der nigerianischen Homohass-Justiz werden?</p><p>4. Die menschenrechtswidrige und diskriminierende Gesetzeslage muss entschieden kritisiert und sanktioniert werden. Hat dies der Bundesrat bereits getan?</p><p>5. Was für Sanktions-Möglichkeiten gibt es im Rahmen des Migrationsabkommens? Sind eine Sistierung oder gar eine Kündigung des Abkommens rechtlich möglich? Wie sieht es mit wirtschaftlichen Sanktionen aus?</p><p>6. Ist er bereit, LGBTI-Menschen aus Nigeria angesichts der generellen und individuellen Bedrohungslage unbürokratisch den vorläufigen Aufenthalt oder den Flüchtlingsstatus zu ermöglichen?</p>
    • Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Nigeria. Schutz von Menschen, welche wegen ihrer sexuellen Orientierung in Nigeria verfolgt werden

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