Was tut der Bundesrat gegen die Diskriminierung und die Verfolgung von LGBTI-Menschen?
- ShortId
-
14.3374
- Id
-
20143374
- Updated
-
28.07.2023 06:42
- Language
-
de
- Title
-
Was tut der Bundesrat gegen die Diskriminierung und die Verfolgung von LGBTI-Menschen?
- AdditionalIndexing
-
2811;1236;08;28;Asylrecht;sexuelle Diskriminierung;Kampf gegen die Diskriminierung;Menschenrechte;sexuelle Minderheit
- 1
-
- L05K0502040802, sexuelle Minderheit
- L04K05020408, sexuelle Diskriminierung
- L04K01080102, Asylrecht
- L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
- L03K050202, Menschenrechte
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der aktuelle Fall des homosexuellen Nigerianers O. ist nicht nur einfach eine Frage des Asylwesens, sondern zeigt, dass die Verfolgung von LGBTI-Menschen nicht nur durch religiöse und politische Extremistinnen und Extremisten, sondern vermehrt auch durch Staaten (Nigeria, Uganda, Kamerun, Russland, Indien usw.) erfolgt. Die erwähnten Staaten haben in den letzten Jahren massiv die Gesetze gegen LGBTI-Menschen verschärft: von Menschen- und Grundrechtsverletzungen (Meinungsäusserungsfreiheit, Demonstrationsfreiheit, Kussverbot usw.) über langjährige Haftstrafen und extralegale Tötungen (z. B. Steinigungen in Nordnigeria) bis hin zu der Bestrafung von Menschen, die LGBTI-Menschen nicht bei den Behörden denunzieren.</p>
- <p>1. Das Uno-Hochkommissariat für Menschenrechte spricht von 77 Staaten, welche LGBTI-Personen gesetzlich verfolgen. Kriminalisiert werden insbesondere das Recht auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, die freie Meinungsäusserung und das Recht auf Privatsphäre von LGBTI-Personen sowie all jener Personen, die sich für die Einhaltung ihrer Rechte einsetzen. LGBTI-Personen riskieren aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität inhaftiert, gefoltert oder gar zum Tode verurteilt zu werden. Allgemein verletzt die Diskriminierung von Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung Menschenrechtsgarantien, wie sie in den universellen und in den regionalen Menschenrechtsverträgen niedergelegt sind, namentlich etwa Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 26 des Uno-Pakts II oder Artikel 8 EMRK.</p><p>2. Der Bundesrat ist klar gegen jede Form der Diskriminierung und Stigmatisierung von LGBTI-Personen. Die Schweiz bringt ihre Bedenken regelmässig sowohl in ihren bilateralen Beziehungen mit den betroffenen Staaten wie auch auf multilateraler Ebene (z. B. in der Uno, der OSZE und dem Europarat) zum Ausdruck. So äusserte sich die Schweiz beispielsweise im Uno-Menschenrechtsrat zu LGBTI-Angelegenheiten, wie zu Uganda (Juni 2012), Russland und Kamerun (September 2013). In gewissen Fällen bringt die Schweiz ihr Anliegen auch mittels politischer Demarchen vor.</p><p>3. Gemäss Asylgesetz ist der Schutz von Personen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität verfolgt werden, mit dem Begriff der bestimmten sozialen Gruppe geregelt. Seit mehreren Jahren werden Personen, die Asylgründe in diesem Rahmen geltend machen, nach der vom Bundesamt für Migration entwickelten Praxis als bestimmte soziale Gruppe bezeichnet und können unter diesem Begriff als Flüchtlinge anerkannt werden. Dies bedeutet nicht, dass jeder homosexuelle Asylsuchende automatisch Asyl erhält. Vielmehr muss er glaubhaft machen können, dass er deswegen in seinem Herkunftsland gezielt verfolgt worden ist oder dass ihm gezielte Verfolgung droht. Dabei werden nicht nur die individuellen Umstände, sondern wird auch die Situation im Herkunftsland berücksichtigt. Führt die Einzelfallprüfung zum Ergebnis, dass weder eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung noch ein Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt, so wird das entsprechende Asylgesuch abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.</p><p>4. Der Bundesrat hat Kenntnis davon, dass gewisse Staaten Sanktionen gegen Staaten mit LGBTI-diskriminierenden Gesetzen erwägen. Die Schweiz sucht in der Regel auch mit jenen Staaten den Dialog, mit denen politische Uneinigkeiten bestehen, und ist der Meinung, dass sich der Dialog in vielen Fällen als zielführender erweist als unilaterale und konfrontative Mittel wie Sanktionen.</p><p>5. Dem Bundesrat ist bekannt, dass weltweit Organisationen existieren, die eine homophobe Haltung vertreten und die verschärften Gesetzgebungen begrüssen. Dem Bundesrat sind jedoch keine in der Schweiz aktiven politischen oder religiösen Gruppierungen bekannt, die explizit zu Gewalt gegen LGBTI-Personen aufrufen. Die Frage nach einem Verbot solcher Organisationen stellt sich somit zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Gemäss Artikel 23 der Schweizer Bundesverfassung (SR 101) ist die Vereinigungsfreiheit gewährleistet. Rechtswidrige Vereinigungen können jedoch nach Massgabe von Artikel 275ter des Strafgesetzbuches (SR 311.0) verboten oder gemäss Artikel 78 des Zivilgesetzbuches (SR 210) durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden. Weiter können Organisationen, die gewalttätig-extremistische Umtriebe propagieren, unterstützen oder in anderer Weise fördern und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährden, gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120) verboten werden. Allfällige in der Schweiz deponierte Vermögenswerte müssten nach den allgemeinen Regeln des Geldwäschereigesetzes oder des Embargogesetzes (im Falle von internationalen Sanktionen) beurteilt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Angesichts der verheerenden historischen Erfahrungen mit der Verfolgung von ethnischen, religiösen, politischen und sozialen Gruppen wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie viele Staaten kennen LGBTI-feindliche Gesetze und verfolgen LGBTI-Menschen? Was für Diskriminierungs- und Kriminalisierungsformen gibt es in den einzelnen Gesetzgebungen? Wie viele gibt es, und wie verstossen diese dabei gegen Menschen- und Grundrechte sowie internationale Standards?</p><p>2. Was ist die Haltung des Bundesrates dazu? Hat die offizielle Schweiz bei den jeweiligen Regierungen bereits gegen LGBTI-feindliche Gesetze formell protestiert? Tun dies die Schweizer Botschafterinnen und Botschafter?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, LGBTI-Menschen aus Staaten mit menschenrechtswidrigen Gesetzen und der entsprechenden sozialen und juristischen Verfolgung angesichts der generellen und individuellen Bedrohungslage unbürokratisch den vorläufigen Aufenthalt oder den Flüchtlingsstatus zu ermöglichen?</p><p>4. Was für Massnahmen und Sanktionen könnten gegen solche Staaten und Regierungsmitglieder solcher Staaten ergriffen werden? Gibt es, ähnlich wie (früher) bei Waffenexporten, Ausfuhrverbote usw.?</p><p>5. Polit-extremistische und religiös-fundamentalistische Gruppen aus aller Welt forcieren Hetze und Gewaltpropaganda gegen LGBTI-Menschen in aller Welt - Nigeria und Uganda sind dabei die prominentesten Beispiele in Afrika. So z. B. auch evangelische Sekten aus den USA. Was ist dem Bundesrat darüber bekannt? Sind diese Gruppen in der Schweiz verboten? Haben solche Gruppen Vermögenswerte in der Schweiz, die allenfalls eingefroren und beschlagnahmt werden könnten?</p>
- Was tut der Bundesrat gegen die Diskriminierung und die Verfolgung von LGBTI-Menschen?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der aktuelle Fall des homosexuellen Nigerianers O. ist nicht nur einfach eine Frage des Asylwesens, sondern zeigt, dass die Verfolgung von LGBTI-Menschen nicht nur durch religiöse und politische Extremistinnen und Extremisten, sondern vermehrt auch durch Staaten (Nigeria, Uganda, Kamerun, Russland, Indien usw.) erfolgt. Die erwähnten Staaten haben in den letzten Jahren massiv die Gesetze gegen LGBTI-Menschen verschärft: von Menschen- und Grundrechtsverletzungen (Meinungsäusserungsfreiheit, Demonstrationsfreiheit, Kussverbot usw.) über langjährige Haftstrafen und extralegale Tötungen (z. B. Steinigungen in Nordnigeria) bis hin zu der Bestrafung von Menschen, die LGBTI-Menschen nicht bei den Behörden denunzieren.</p>
- <p>1. Das Uno-Hochkommissariat für Menschenrechte spricht von 77 Staaten, welche LGBTI-Personen gesetzlich verfolgen. Kriminalisiert werden insbesondere das Recht auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, die freie Meinungsäusserung und das Recht auf Privatsphäre von LGBTI-Personen sowie all jener Personen, die sich für die Einhaltung ihrer Rechte einsetzen. LGBTI-Personen riskieren aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität inhaftiert, gefoltert oder gar zum Tode verurteilt zu werden. Allgemein verletzt die Diskriminierung von Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung Menschenrechtsgarantien, wie sie in den universellen und in den regionalen Menschenrechtsverträgen niedergelegt sind, namentlich etwa Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 26 des Uno-Pakts II oder Artikel 8 EMRK.</p><p>2. Der Bundesrat ist klar gegen jede Form der Diskriminierung und Stigmatisierung von LGBTI-Personen. Die Schweiz bringt ihre Bedenken regelmässig sowohl in ihren bilateralen Beziehungen mit den betroffenen Staaten wie auch auf multilateraler Ebene (z. B. in der Uno, der OSZE und dem Europarat) zum Ausdruck. So äusserte sich die Schweiz beispielsweise im Uno-Menschenrechtsrat zu LGBTI-Angelegenheiten, wie zu Uganda (Juni 2012), Russland und Kamerun (September 2013). In gewissen Fällen bringt die Schweiz ihr Anliegen auch mittels politischer Demarchen vor.</p><p>3. Gemäss Asylgesetz ist der Schutz von Personen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität verfolgt werden, mit dem Begriff der bestimmten sozialen Gruppe geregelt. Seit mehreren Jahren werden Personen, die Asylgründe in diesem Rahmen geltend machen, nach der vom Bundesamt für Migration entwickelten Praxis als bestimmte soziale Gruppe bezeichnet und können unter diesem Begriff als Flüchtlinge anerkannt werden. Dies bedeutet nicht, dass jeder homosexuelle Asylsuchende automatisch Asyl erhält. Vielmehr muss er glaubhaft machen können, dass er deswegen in seinem Herkunftsland gezielt verfolgt worden ist oder dass ihm gezielte Verfolgung droht. Dabei werden nicht nur die individuellen Umstände, sondern wird auch die Situation im Herkunftsland berücksichtigt. Führt die Einzelfallprüfung zum Ergebnis, dass weder eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung noch ein Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt, so wird das entsprechende Asylgesuch abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.</p><p>4. Der Bundesrat hat Kenntnis davon, dass gewisse Staaten Sanktionen gegen Staaten mit LGBTI-diskriminierenden Gesetzen erwägen. Die Schweiz sucht in der Regel auch mit jenen Staaten den Dialog, mit denen politische Uneinigkeiten bestehen, und ist der Meinung, dass sich der Dialog in vielen Fällen als zielführender erweist als unilaterale und konfrontative Mittel wie Sanktionen.</p><p>5. Dem Bundesrat ist bekannt, dass weltweit Organisationen existieren, die eine homophobe Haltung vertreten und die verschärften Gesetzgebungen begrüssen. Dem Bundesrat sind jedoch keine in der Schweiz aktiven politischen oder religiösen Gruppierungen bekannt, die explizit zu Gewalt gegen LGBTI-Personen aufrufen. Die Frage nach einem Verbot solcher Organisationen stellt sich somit zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Gemäss Artikel 23 der Schweizer Bundesverfassung (SR 101) ist die Vereinigungsfreiheit gewährleistet. Rechtswidrige Vereinigungen können jedoch nach Massgabe von Artikel 275ter des Strafgesetzbuches (SR 311.0) verboten oder gemäss Artikel 78 des Zivilgesetzbuches (SR 210) durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden. Weiter können Organisationen, die gewalttätig-extremistische Umtriebe propagieren, unterstützen oder in anderer Weise fördern und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährden, gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120) verboten werden. Allfällige in der Schweiz deponierte Vermögenswerte müssten nach den allgemeinen Regeln des Geldwäschereigesetzes oder des Embargogesetzes (im Falle von internationalen Sanktionen) beurteilt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Angesichts der verheerenden historischen Erfahrungen mit der Verfolgung von ethnischen, religiösen, politischen und sozialen Gruppen wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie viele Staaten kennen LGBTI-feindliche Gesetze und verfolgen LGBTI-Menschen? Was für Diskriminierungs- und Kriminalisierungsformen gibt es in den einzelnen Gesetzgebungen? Wie viele gibt es, und wie verstossen diese dabei gegen Menschen- und Grundrechte sowie internationale Standards?</p><p>2. Was ist die Haltung des Bundesrates dazu? Hat die offizielle Schweiz bei den jeweiligen Regierungen bereits gegen LGBTI-feindliche Gesetze formell protestiert? Tun dies die Schweizer Botschafterinnen und Botschafter?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, LGBTI-Menschen aus Staaten mit menschenrechtswidrigen Gesetzen und der entsprechenden sozialen und juristischen Verfolgung angesichts der generellen und individuellen Bedrohungslage unbürokratisch den vorläufigen Aufenthalt oder den Flüchtlingsstatus zu ermöglichen?</p><p>4. Was für Massnahmen und Sanktionen könnten gegen solche Staaten und Regierungsmitglieder solcher Staaten ergriffen werden? Gibt es, ähnlich wie (früher) bei Waffenexporten, Ausfuhrverbote usw.?</p><p>5. Polit-extremistische und religiös-fundamentalistische Gruppen aus aller Welt forcieren Hetze und Gewaltpropaganda gegen LGBTI-Menschen in aller Welt - Nigeria und Uganda sind dabei die prominentesten Beispiele in Afrika. So z. B. auch evangelische Sekten aus den USA. Was ist dem Bundesrat darüber bekannt? Sind diese Gruppen in der Schweiz verboten? Haben solche Gruppen Vermögenswerte in der Schweiz, die allenfalls eingefroren und beschlagnahmt werden könnten?</p>
- Was tut der Bundesrat gegen die Diskriminierung und die Verfolgung von LGBTI-Menschen?
Back to List