Herausforderungen einer voll gegenfinanzierten Unternehmenssteuerreform III
- ShortId
-
14.3375
- Id
-
20143375
- Updated
-
28.07.2023 06:41
- Language
-
de
- Title
-
Herausforderungen einer voll gegenfinanzierten Unternehmenssteuerreform III
- AdditionalIndexing
-
2446;15;Unternehmenssteuer;Meinungsbildung;Wettbewerb;Steuerpolitik;Kanton;Kapitalgewinnsteuer;Steuereinnahmen;Reform
- 1
-
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- L04K08020310, Reform
- L04K11020505, Steuereinnahmen
- L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
- L05K0802030701, Meinungsbildung
- L03K110703, Steuerpolitik
- L03K070301, Wettbewerb
- L06K080701020108, Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat hat die Besteuerung der Kapitalgewinne aus Wertschriften in das Massnahmenpaket der Vernehmlassungsvorlage zum Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (USR III) aufgenommen. Die Kapitalgewinne sollen dabei zusammen mit dem übrigen Einkommen beim Bund sowie bei den Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Einkommenssteuer zusammen mit dem übrigen Einkommen erfasst werden. Der Vorbelastung durch die Gewinnsteuer wird bei Kapitalgewinnen auf Beteiligungsrechten Rechnung getragen, indem die Gewinne nur zu 70 Prozent in die Bemessungsgrundlage einfliessen. Verluste können mit Gewinnen und zum Teil auch mit beweglichen Vermögenserträgen der laufenden und künftigen Steuerperioden verrechnet werden. Das Einkommenspotenzial wird - bei erheblichen jährlichen Schwankungen - auf 317 Millionen Franken bei der direkten Bundessteuer und auf 774 Millionen Franken bei den Einkommenssteuern der Kantone und Gemeinden veranschlagt.</p><p>Der Bundesrat hält am Kapitaleinlageprinzip fest. Die Einführung der Kapitalgewinnsteuer mildert jedoch die mit der Einführung des Kapitaleinlageprinzips verbundenen Mindereinnahmen. Werden zukünftig Kapitaleinlagereserven von der Gesellschaft zurückbezahlt, mindert dies die Gestehungskosten der Beteiligung beim Anteilseigner entsprechend. Dies führt im Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung dazu, dass sich der steuerbare Gewinn aus dem Verkauf entsprechend vergrössert. Dies ändert aber nichts daran, dass - aus Sicht der Investoren - eine Kapitalrückzahlung (Ersatzdividende) weiterhin attraktiver als eine ordentliche Dividende ist.</p><p>2./3. Aufgrund der wirtschaftlichen Doppelbelastung (Vorbelastung durch die Gewinnsteuer und Besteuerung im Rahmen der Einkommenssteuer) hält der Bundesrat an der Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne fest. Er schlägt in der Vernehmlassungsvorlage zur USR III aber verschiedene Anpassungen vor:</p><p>- Einerseits soll die Mindestbeteiligungsquote wegfallen und das Teilbesteuerungsverfahren auf Genussscheine ausgeweitet werden, da die wirtschaftliche Doppelbelastung auch in diesen Fällen zum Tragen kommt. Mit der Aufhebung der Mindestbeteiligungsquote wird der Kritik des Bundesgerichtes an dieser Bestimmung Rechnung getragen, wonach kein Grund erkennbar sei, der es rechtfertigen würde, die Dividende eines kleinen Teilhabers höher zu besteuern als diejenige eines grossen Anteilseigners. Ein solches Vorgehen verstosse gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Belastungsgleichheit (BGE 136 I 65, E. 5.5).</p><p>- Andererseits soll die Entlastung durch die Teilbesteuerung auf Stufe Bund und Kantone auf 30 Prozent begrenzt werden, da die Gewinnsteuerbelastung in den letzten Jahren tendenziell gesunken ist (und im Zuge der USR III wohl weiter sinken wird) und da die wirtschaftliche Doppelbelastung mit den geltenden Entlastungen in einzelnen Kantonen überkompensiert wird. Zudem entfällt damit der in einzelnen Kantonen geschaffene Anreiz, Dividenden anstelle von Lohn zu beziehen, was Mindereinnahmen bei der AHV verhindert.</p><p>Insgesamt wird dadurch - und durch die Einführung der Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften - eine gleichmässigere Besteuerung unterschiedlicher Rechts- und Finanzierungsformen erreicht.</p><p>4. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Interpellantin nicht, wonach der interkantonale Steuerwettbewerb "völlig aus dem Ruder gelaufen" sei. Der Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen hat keine gravierenden Schwachstellen oder Mängel aufgezeigt. Vielmehr befürwortet der Bundesrat die Steuerautonomie der Kantone und Gemeinden und den sich daraus ergebenden Steuerwettbewerb. Ihm ist jedoch bewusst, dass der Steuerwettbewerb nur durch geeignete Schranken seine wohlfahrtssteigernde Wirkung voll entfalten kann. Durch die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) steht ein Instrument zur Verfügung, das negative Auswirkungen des Steuerwettbewerbs mildert, ohne die Autonomie der Kantone einzuschränken. Die NFA, die stark progressive direkte Bundessteuer der natürlichen Personen, die sich durch die direkte Bundessteuer der juristischen Personen ergebende Mindestbesteuerung der Kapitalunternehmen, die formelle Steuerharmonisierung und die Besteuerungsprinzipien der Bundesverfassung (Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) bestimmen die Leitplanken eines regulierten Steuerwettbewerbs in der Schweiz. Dies schliesst punktuelle Änderungen wie die in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagene Neuregelung der Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne nicht aus. Darüber hinaus sieht der Bundesrat derzeit keinen Bedarf, "mit den Kantonen aktiv über Schranken des Steuerwettbewerbs zu diskutieren und diesbezüglich Massnahmen vorzulegen". Er geht aber davon aus, dass sich die Kantone bei ihren Gewinnsteuersatzsenkungen massvoll verhalten werden.</p><p>5. Der Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, Beps) der OECD zielt darauf ab, den Handlungsspielraum multinationaler Unternehmen zur grenzüberschreitenden Steuergestaltung einzuschränken. Besonders im Visier stehen Erträge aus mobilen Faktoren und die damit verbundenen Steuerplanungsmöglichkeiten, welche das Besteuerungssubstrat aushöhlen und sehr tiefe Gewinnsteuerbelastungen bewirken können. Erste Resultate des Aktionsplans wurden im Juni 2014 vom Fiskalkomitee der OECD genehmigt und von der OECD am 16. September 2014 publiziert. Bis Ende 2015 sollen die Arbeiten an der Konkretisierung der Aktionen abgeschlossen sein. Danach sollen die Ergebnisse umgesetzt werden.</p><p>Beps wird das künftige internationale Umfeld der Unternehmensbesteuerung stark beeinflussen. Die Fortentwicklung des schweizerischen Steuerrechts wird diesen Entwicklungen Rechnung tragen. Die bisherigen Beps-Ergebnisse wurden bei der Konzeption der Vernehmlassungsvorlage berücksichtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Projekt der Unternehmenssteuerreform III steht vor der Herausforderung einer Bewältigung der Altlasten aus der USR II (Bundesgerichtsurteil zur Verletzung der Abstimmungsfreiheit/verheimlichte Steuerausfälle). Das Projekt hat an der Urne nur eine Chance, wenn es vollumfänglich gegenfinanziert ist und die Gegenfinanzierung einen integrierenden Bestandteil des Projekts bildet (vgl. Medienseminar USR III vom 19. Dezember 2013). Dazu sind einnahmenseitige Massnahmen zwingend. Der Vernehmlassungsbericht muss darüber ausführlich informieren.</p><p>1. Mit Ausnahme von Liechtenstein erheben alle unsere Nachbarstaaten eine Kapitalgewinnsteuer. Wie beurteilt der Bundesrat die Möglichkeiten der Beteiligungsgewinnsteuer als Instrument zur Eindämmung der strukturellen Steuerausfälle aufgrund des Kapitaleinlageprinzips (USR II)? Welche Modelle für eine Beteiligungsgewinnsteuer mit welchem Ertragspotenzial stehen im Vordergrund?</p><p>2. Ist er bereit, alle bisher erfassten Mängel aus der Unternehmenssteuerreform II aufzulisten, aufzuzeigen, wie sie korrigiert werden können und wie die Ausfälle gegenfinanziert werden? Insbesondere die Verletzung der Rechtsformneutralität zwischen Aktionären, die auf Jahre hinaus Milliarden von steuerfreien Dividenden erhalten, und den selbstständigerwerbenden Inhaberinnen und Inhabern von Einzelfirmen und Personengesellschaften (Landwirtschaft, KMU, freie Berufe, Dienstleistungen)?</p><p>3. Ist er bereit, die unter verschiedenen Aspekten unverhältnismässig tiefe Teildividendenbesteuerung bei Einkünften von Aktionären mit qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft) zu korrigieren? Falls nein, wieso nicht?</p><p>4. Der interkantonale Steuerwettbewerb ist völlig aus dem Ruder gelaufen. Der jüngste Wirksamkeitsbericht zum Ressourcen- und Lastenausgleich zeigt ein zunehmendes Auseinanderklaffen der Steuerbelastungen auf. Ist der Bundesrat bereit, mit den Kantonen aktiv über nötige Schranken des Steuerwettbewerbs zu diskutieren und Massnahmen diesbezüglich vorzulegen?</p><p>5. Sieht er es als nützlich an, die erste öffentliche Vernehmlassung zum Vorentwurf zur Unternehmenssteuerreform III so zu terminieren, dass mindestens das erste Massnahmenpaket aus dem im Juli 2013 durch die G-20-Finanzminister verabschiedeten OECD-Aktionsplan "Base Erosion and Profit Shifting" (Beps) integriert werden kann?</p>
- Herausforderungen einer voll gegenfinanzierten Unternehmenssteuerreform III
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat hat die Besteuerung der Kapitalgewinne aus Wertschriften in das Massnahmenpaket der Vernehmlassungsvorlage zum Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (USR III) aufgenommen. Die Kapitalgewinne sollen dabei zusammen mit dem übrigen Einkommen beim Bund sowie bei den Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Einkommenssteuer zusammen mit dem übrigen Einkommen erfasst werden. Der Vorbelastung durch die Gewinnsteuer wird bei Kapitalgewinnen auf Beteiligungsrechten Rechnung getragen, indem die Gewinne nur zu 70 Prozent in die Bemessungsgrundlage einfliessen. Verluste können mit Gewinnen und zum Teil auch mit beweglichen Vermögenserträgen der laufenden und künftigen Steuerperioden verrechnet werden. Das Einkommenspotenzial wird - bei erheblichen jährlichen Schwankungen - auf 317 Millionen Franken bei der direkten Bundessteuer und auf 774 Millionen Franken bei den Einkommenssteuern der Kantone und Gemeinden veranschlagt.</p><p>Der Bundesrat hält am Kapitaleinlageprinzip fest. Die Einführung der Kapitalgewinnsteuer mildert jedoch die mit der Einführung des Kapitaleinlageprinzips verbundenen Mindereinnahmen. Werden zukünftig Kapitaleinlagereserven von der Gesellschaft zurückbezahlt, mindert dies die Gestehungskosten der Beteiligung beim Anteilseigner entsprechend. Dies führt im Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung dazu, dass sich der steuerbare Gewinn aus dem Verkauf entsprechend vergrössert. Dies ändert aber nichts daran, dass - aus Sicht der Investoren - eine Kapitalrückzahlung (Ersatzdividende) weiterhin attraktiver als eine ordentliche Dividende ist.</p><p>2./3. Aufgrund der wirtschaftlichen Doppelbelastung (Vorbelastung durch die Gewinnsteuer und Besteuerung im Rahmen der Einkommenssteuer) hält der Bundesrat an der Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne fest. Er schlägt in der Vernehmlassungsvorlage zur USR III aber verschiedene Anpassungen vor:</p><p>- Einerseits soll die Mindestbeteiligungsquote wegfallen und das Teilbesteuerungsverfahren auf Genussscheine ausgeweitet werden, da die wirtschaftliche Doppelbelastung auch in diesen Fällen zum Tragen kommt. Mit der Aufhebung der Mindestbeteiligungsquote wird der Kritik des Bundesgerichtes an dieser Bestimmung Rechnung getragen, wonach kein Grund erkennbar sei, der es rechtfertigen würde, die Dividende eines kleinen Teilhabers höher zu besteuern als diejenige eines grossen Anteilseigners. Ein solches Vorgehen verstosse gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Belastungsgleichheit (BGE 136 I 65, E. 5.5).</p><p>- Andererseits soll die Entlastung durch die Teilbesteuerung auf Stufe Bund und Kantone auf 30 Prozent begrenzt werden, da die Gewinnsteuerbelastung in den letzten Jahren tendenziell gesunken ist (und im Zuge der USR III wohl weiter sinken wird) und da die wirtschaftliche Doppelbelastung mit den geltenden Entlastungen in einzelnen Kantonen überkompensiert wird. Zudem entfällt damit der in einzelnen Kantonen geschaffene Anreiz, Dividenden anstelle von Lohn zu beziehen, was Mindereinnahmen bei der AHV verhindert.</p><p>Insgesamt wird dadurch - und durch die Einführung der Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften - eine gleichmässigere Besteuerung unterschiedlicher Rechts- und Finanzierungsformen erreicht.</p><p>4. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Interpellantin nicht, wonach der interkantonale Steuerwettbewerb "völlig aus dem Ruder gelaufen" sei. Der Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen hat keine gravierenden Schwachstellen oder Mängel aufgezeigt. Vielmehr befürwortet der Bundesrat die Steuerautonomie der Kantone und Gemeinden und den sich daraus ergebenden Steuerwettbewerb. Ihm ist jedoch bewusst, dass der Steuerwettbewerb nur durch geeignete Schranken seine wohlfahrtssteigernde Wirkung voll entfalten kann. Durch die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) steht ein Instrument zur Verfügung, das negative Auswirkungen des Steuerwettbewerbs mildert, ohne die Autonomie der Kantone einzuschränken. Die NFA, die stark progressive direkte Bundessteuer der natürlichen Personen, die sich durch die direkte Bundessteuer der juristischen Personen ergebende Mindestbesteuerung der Kapitalunternehmen, die formelle Steuerharmonisierung und die Besteuerungsprinzipien der Bundesverfassung (Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) bestimmen die Leitplanken eines regulierten Steuerwettbewerbs in der Schweiz. Dies schliesst punktuelle Änderungen wie die in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagene Neuregelung der Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne nicht aus. Darüber hinaus sieht der Bundesrat derzeit keinen Bedarf, "mit den Kantonen aktiv über Schranken des Steuerwettbewerbs zu diskutieren und diesbezüglich Massnahmen vorzulegen". Er geht aber davon aus, dass sich die Kantone bei ihren Gewinnsteuersatzsenkungen massvoll verhalten werden.</p><p>5. Der Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, Beps) der OECD zielt darauf ab, den Handlungsspielraum multinationaler Unternehmen zur grenzüberschreitenden Steuergestaltung einzuschränken. Besonders im Visier stehen Erträge aus mobilen Faktoren und die damit verbundenen Steuerplanungsmöglichkeiten, welche das Besteuerungssubstrat aushöhlen und sehr tiefe Gewinnsteuerbelastungen bewirken können. Erste Resultate des Aktionsplans wurden im Juni 2014 vom Fiskalkomitee der OECD genehmigt und von der OECD am 16. September 2014 publiziert. Bis Ende 2015 sollen die Arbeiten an der Konkretisierung der Aktionen abgeschlossen sein. Danach sollen die Ergebnisse umgesetzt werden.</p><p>Beps wird das künftige internationale Umfeld der Unternehmensbesteuerung stark beeinflussen. Die Fortentwicklung des schweizerischen Steuerrechts wird diesen Entwicklungen Rechnung tragen. Die bisherigen Beps-Ergebnisse wurden bei der Konzeption der Vernehmlassungsvorlage berücksichtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Projekt der Unternehmenssteuerreform III steht vor der Herausforderung einer Bewältigung der Altlasten aus der USR II (Bundesgerichtsurteil zur Verletzung der Abstimmungsfreiheit/verheimlichte Steuerausfälle). Das Projekt hat an der Urne nur eine Chance, wenn es vollumfänglich gegenfinanziert ist und die Gegenfinanzierung einen integrierenden Bestandteil des Projekts bildet (vgl. Medienseminar USR III vom 19. Dezember 2013). Dazu sind einnahmenseitige Massnahmen zwingend. Der Vernehmlassungsbericht muss darüber ausführlich informieren.</p><p>1. Mit Ausnahme von Liechtenstein erheben alle unsere Nachbarstaaten eine Kapitalgewinnsteuer. Wie beurteilt der Bundesrat die Möglichkeiten der Beteiligungsgewinnsteuer als Instrument zur Eindämmung der strukturellen Steuerausfälle aufgrund des Kapitaleinlageprinzips (USR II)? Welche Modelle für eine Beteiligungsgewinnsteuer mit welchem Ertragspotenzial stehen im Vordergrund?</p><p>2. Ist er bereit, alle bisher erfassten Mängel aus der Unternehmenssteuerreform II aufzulisten, aufzuzeigen, wie sie korrigiert werden können und wie die Ausfälle gegenfinanziert werden? Insbesondere die Verletzung der Rechtsformneutralität zwischen Aktionären, die auf Jahre hinaus Milliarden von steuerfreien Dividenden erhalten, und den selbstständigerwerbenden Inhaberinnen und Inhabern von Einzelfirmen und Personengesellschaften (Landwirtschaft, KMU, freie Berufe, Dienstleistungen)?</p><p>3. Ist er bereit, die unter verschiedenen Aspekten unverhältnismässig tiefe Teildividendenbesteuerung bei Einkünften von Aktionären mit qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft) zu korrigieren? Falls nein, wieso nicht?</p><p>4. Der interkantonale Steuerwettbewerb ist völlig aus dem Ruder gelaufen. Der jüngste Wirksamkeitsbericht zum Ressourcen- und Lastenausgleich zeigt ein zunehmendes Auseinanderklaffen der Steuerbelastungen auf. Ist der Bundesrat bereit, mit den Kantonen aktiv über nötige Schranken des Steuerwettbewerbs zu diskutieren und Massnahmen diesbezüglich vorzulegen?</p><p>5. Sieht er es als nützlich an, die erste öffentliche Vernehmlassung zum Vorentwurf zur Unternehmenssteuerreform III so zu terminieren, dass mindestens das erste Massnahmenpaket aus dem im Juli 2013 durch die G-20-Finanzminister verabschiedeten OECD-Aktionsplan "Base Erosion and Profit Shifting" (Beps) integriert werden kann?</p>
- Herausforderungen einer voll gegenfinanzierten Unternehmenssteuerreform III
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