Asyl und Unterdrückung Homosexueller
- ShortId
-
14.3378
- Id
-
20143378
- Updated
-
28.07.2023 06:44
- Language
-
de
- Title
-
Asyl und Unterdrückung Homosexueller
- AdditionalIndexing
-
2811;28;Asylrecht;sexuelle Diskriminierung;Kampf gegen die Diskriminierung;Menschenrechte;sexuelle Minderheit
- 1
-
- L05K0502040802, sexuelle Minderheit
- L04K05020408, sexuelle Diskriminierung
- L04K01080102, Asylrecht
- L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
- L03K050202, Menschenrechte
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Gemäss Asylgesetz (AsylG) ist der Schutz von Personen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität verfolgt werden, unter dem Begriff "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" geregelt. Seit mehreren Jahren werden Personen, die entsprechende Asylgründe geltend machen, nach der vom Bundesamt für Migration (BFM) entwickelten Praxis als Zugehörige zu einer bestimmten sozialen Gruppe subsumiert und können unter diesem Begriff als Flüchtlinge anerkannt werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dies bedeutet nicht, dass jeder homosexuelle Asylsuchende automatisch Asyl erhält. Vielmehr muss er glaubhaft machen können, dass er deswegen in seinem Herkunftsland gezielt verfolgt worden ist oder dass ihm eine gezielte Verfolgung droht. Dabei werden nicht nur die individuellen Umstände, sondern auch die allgemeine Situation im Herkunftsland berücksichtigt. Führt die Einzelfallprüfung zum Ergebnis, dass weder eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung noch ein Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt, so wird das entsprechende Asylgesuch abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.</p><p>2. Die allgemeinen Rechtsgrundlagen zur Durchführung eines Asylverfahrens gelten auch dann, wenn eine Person Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität geltend macht. Das BFM prüft auch bei diesen Vorbringen in jedem Einzelfall, ob die asylsuchende Person Verfolgung erlitten oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat. Die betroffenen Personen müssen keinen Nachweis erbringen, sondern nur glaubhaft machen können, dass sie deswegen in ihrem Herkunftsland gezielt verfolgt worden sind oder dass ihnen gezielte Verfolgung droht.</p><p>3. Am 7. November 2013 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Homosexuelle einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge haben, wenn ihnen im Herkunftsland strafrechtliche Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung droht. Die aktuelle BFM-Praxis folgt seit Jahren der im genannten Urteil definierten Einzelfallprüfung und steht somit im Einklang mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofs.</p><p>4. Entsprechend den Ausführungen bei Antwort 1 muss das BFM das Asylgesuch prüfen und im Einzelfall entscheiden, ob ein Asylgrund vorliegt.</p><p>5. Die Schweiz setzt sich für die Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung und Gender-Identität ein. Dies entspricht einer Priorität ihres aussenpolitischen Engagements zur weltweiten Stärkung der Menschenrechte. Die Schweiz bringt dieses Anliegen aktiv in die entsprechenden Uno-Foren (Menschenrechtsrat und WHO), die OSZE sowie in den Europarat ein. Im Uno-Menschenrechtsrat gibt die Schweiz regelmässig Erklärungen unter Item 4 ab, in welchen sie sich gegen Diskriminierung allgemein und explizit gegen Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung und Gender-Identität ausspricht. Die letzten Erklärungen hat die Schweiz in diesem Zusammenhang gegen die Gesetzgebung und Praxis in Uganda (Juni 2012), Russland und Kamerun (beide September 2013) abgegeben.</p><p>Der Bundesrat ist über die Verabschiedung des Same Sex Marriage (Prohibition) Act in Nigeria am 7. Januar 2014 informiert worden. Die Schweiz hat gemeinsam mit zehn weiteren Staaten Ende Januar in einem Schreiben an das nigerianische Aussenministerium seine Besorgnis über das neue Gesetz ausgedrückt. Dabei wurde insbesondere auf die Verletzung universeller Menschenrechtsnormen wie das Diskriminierungsverbot, die Meinungsäusserungsfreiheit und das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit hingewiesen. Die Unterzeichnerstaaten haben die nigerianischen Behörden zudem aufgefordert, das Gesetz mit höchster Sorgfalt anzuwenden und gemäss seinen internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu überprüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In vielen Staaten wird Homosexualität immer noch als Verbrechen angesehen. Zuletzt haben Uganda und Nigeria Gesetze erlassen, mit denen Homosexuelle noch viel stärker als bisher unterdrückt werden. Es ist daher nur folgerichtig, dass der Gerichtshof der Europäischen Union im vergangenen Jahr entschieden hat, dass Homosexuelle, die in ihrem Herkunftsstaat wegen ihrer sexuellen Orientierung von einer strafrechtlichen Verfolgung bedroht sind, als Flüchtlinge anerkennt werden.</p><p>In der Schweiz ist die Lage alles andere als klar. Der Fall des homosexuellen Nigerianers O., dem die Ausschaffung droht, hat in den vergangenen Wochen einige mediale Aufmerksamkeit erfahren, und er hat die Probleme aufgezeigt, die sich aus der gegenwärtigen Praxis der Schweiz ergeben. Ich bitte deshalb den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Trotz des äusserst gewalttätigen Vorgehens gewisser Staaten (vor allem der obenerwähnten Staaten) sind in der Schweiz in den letzten Monaten Asylgesuche Homosexueller abgelehnt worden. Wie rechtfertigt es der Bundesrat, dass derartige Entscheide gefällt worden sind, angesichts der Tatsache, dass die Betroffenen in ihrem Herkunftsstaat von einer strafrechtlichen Verfolgung bedroht sind?</p><p>2. Gewährt die Schweiz LGBT-Personen, die in ihrem Herkunftsstaat verfolgt worden sind und dies auch belegen können, tatsächlich kein Asyl?</p><p>3. Wäre es nicht an der Zeit, dass das Bundesamt für Migration (BFM) - so, wie es der Gerichtshof der Europäischen Union getan hat - seine Praxis an die Realität anpasst und diese neue Welle von Repressionen ernst nimmt?</p><p>4. Wie kann es der Bundesrat rechtfertigen, dass Homosexuelle (die gemäss dem BFM als "einer bestimmten sozialen Gruppe" zugehörig bezeichnet werden) nicht automatisch geschützt werden, wenn in ihrem Herkunftsland Homosexualität unter Strafe steht?</p><p>5. Auf welche Weise setzt sich die Schweiz auf internationaler Ebene dafür ein, dass in den betroffenen Staaten der Unterdrückung Homosexueller entgegengewirkt wird?</p>
- Asyl und Unterdrückung Homosexueller
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Gemäss Asylgesetz (AsylG) ist der Schutz von Personen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität verfolgt werden, unter dem Begriff "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" geregelt. Seit mehreren Jahren werden Personen, die entsprechende Asylgründe geltend machen, nach der vom Bundesamt für Migration (BFM) entwickelten Praxis als Zugehörige zu einer bestimmten sozialen Gruppe subsumiert und können unter diesem Begriff als Flüchtlinge anerkannt werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dies bedeutet nicht, dass jeder homosexuelle Asylsuchende automatisch Asyl erhält. Vielmehr muss er glaubhaft machen können, dass er deswegen in seinem Herkunftsland gezielt verfolgt worden ist oder dass ihm eine gezielte Verfolgung droht. Dabei werden nicht nur die individuellen Umstände, sondern auch die allgemeine Situation im Herkunftsland berücksichtigt. Führt die Einzelfallprüfung zum Ergebnis, dass weder eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung noch ein Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt, so wird das entsprechende Asylgesuch abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.</p><p>2. Die allgemeinen Rechtsgrundlagen zur Durchführung eines Asylverfahrens gelten auch dann, wenn eine Person Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität geltend macht. Das BFM prüft auch bei diesen Vorbringen in jedem Einzelfall, ob die asylsuchende Person Verfolgung erlitten oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat. Die betroffenen Personen müssen keinen Nachweis erbringen, sondern nur glaubhaft machen können, dass sie deswegen in ihrem Herkunftsland gezielt verfolgt worden sind oder dass ihnen gezielte Verfolgung droht.</p><p>3. Am 7. November 2013 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Homosexuelle einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge haben, wenn ihnen im Herkunftsland strafrechtliche Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung droht. Die aktuelle BFM-Praxis folgt seit Jahren der im genannten Urteil definierten Einzelfallprüfung und steht somit im Einklang mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofs.</p><p>4. Entsprechend den Ausführungen bei Antwort 1 muss das BFM das Asylgesuch prüfen und im Einzelfall entscheiden, ob ein Asylgrund vorliegt.</p><p>5. Die Schweiz setzt sich für die Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung und Gender-Identität ein. Dies entspricht einer Priorität ihres aussenpolitischen Engagements zur weltweiten Stärkung der Menschenrechte. Die Schweiz bringt dieses Anliegen aktiv in die entsprechenden Uno-Foren (Menschenrechtsrat und WHO), die OSZE sowie in den Europarat ein. Im Uno-Menschenrechtsrat gibt die Schweiz regelmässig Erklärungen unter Item 4 ab, in welchen sie sich gegen Diskriminierung allgemein und explizit gegen Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung und Gender-Identität ausspricht. Die letzten Erklärungen hat die Schweiz in diesem Zusammenhang gegen die Gesetzgebung und Praxis in Uganda (Juni 2012), Russland und Kamerun (beide September 2013) abgegeben.</p><p>Der Bundesrat ist über die Verabschiedung des Same Sex Marriage (Prohibition) Act in Nigeria am 7. Januar 2014 informiert worden. Die Schweiz hat gemeinsam mit zehn weiteren Staaten Ende Januar in einem Schreiben an das nigerianische Aussenministerium seine Besorgnis über das neue Gesetz ausgedrückt. Dabei wurde insbesondere auf die Verletzung universeller Menschenrechtsnormen wie das Diskriminierungsverbot, die Meinungsäusserungsfreiheit und das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit hingewiesen. Die Unterzeichnerstaaten haben die nigerianischen Behörden zudem aufgefordert, das Gesetz mit höchster Sorgfalt anzuwenden und gemäss seinen internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu überprüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In vielen Staaten wird Homosexualität immer noch als Verbrechen angesehen. Zuletzt haben Uganda und Nigeria Gesetze erlassen, mit denen Homosexuelle noch viel stärker als bisher unterdrückt werden. Es ist daher nur folgerichtig, dass der Gerichtshof der Europäischen Union im vergangenen Jahr entschieden hat, dass Homosexuelle, die in ihrem Herkunftsstaat wegen ihrer sexuellen Orientierung von einer strafrechtlichen Verfolgung bedroht sind, als Flüchtlinge anerkennt werden.</p><p>In der Schweiz ist die Lage alles andere als klar. Der Fall des homosexuellen Nigerianers O., dem die Ausschaffung droht, hat in den vergangenen Wochen einige mediale Aufmerksamkeit erfahren, und er hat die Probleme aufgezeigt, die sich aus der gegenwärtigen Praxis der Schweiz ergeben. Ich bitte deshalb den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Trotz des äusserst gewalttätigen Vorgehens gewisser Staaten (vor allem der obenerwähnten Staaten) sind in der Schweiz in den letzten Monaten Asylgesuche Homosexueller abgelehnt worden. Wie rechtfertigt es der Bundesrat, dass derartige Entscheide gefällt worden sind, angesichts der Tatsache, dass die Betroffenen in ihrem Herkunftsstaat von einer strafrechtlichen Verfolgung bedroht sind?</p><p>2. Gewährt die Schweiz LGBT-Personen, die in ihrem Herkunftsstaat verfolgt worden sind und dies auch belegen können, tatsächlich kein Asyl?</p><p>3. Wäre es nicht an der Zeit, dass das Bundesamt für Migration (BFM) - so, wie es der Gerichtshof der Europäischen Union getan hat - seine Praxis an die Realität anpasst und diese neue Welle von Repressionen ernst nimmt?</p><p>4. Wie kann es der Bundesrat rechtfertigen, dass Homosexuelle (die gemäss dem BFM als "einer bestimmten sozialen Gruppe" zugehörig bezeichnet werden) nicht automatisch geschützt werden, wenn in ihrem Herkunftsland Homosexualität unter Strafe steht?</p><p>5. Auf welche Weise setzt sich die Schweiz auf internationaler Ebene dafür ein, dass in den betroffenen Staaten der Unterdrückung Homosexueller entgegengewirkt wird?</p>
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