Ausgleichsfonds AHV/IV/EO. Unterstellung unter das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

ShortId
14.3390
Id
20143390
Updated
14.11.2025 07:16
Language
de
Title
Ausgleichsfonds AHV/IV/EO. Unterstellung unter das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
AdditionalIndexing
04;Zentrale Ausgleichsstelle;Submissionswesen;AHV;Fonds
1
  • L05K0104010401, Zentrale Ausgleichsstelle
  • L04K11090203, Fonds
  • L05K0104010101, AHV
  • L04K07010305, Submissionswesen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In seiner Antwort auf die Interpellation 14.3099, "Verhältnis zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle und den Ausgleichsfonds AHV/IV/EO", anerkennt der Bundesrat, dass die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO nicht dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt sind. Das bedeutet vor allem, dass für die Beschaffung und Verwaltung der Informatikausrüstung der Geschäftsstelle der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen nicht anwendbar ist.</p><p>Die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen bezweckt insbesondere, den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel zu fördern und die Gleichbehandlung aller externer Anbieterinnen und Anbieter zu gewährleisten.</p><p>Die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO sind für die zentrale Geld- und Vermögensverwaltung der drei Versicherungen zuständig. Das Gesamtvermögen dieser Fonds beläuft sich auf etwa 32,2 Milliarden Franken (Stand vom 31. März 2014). Es ist wichtig, dass diese öffentlichen Vermögenswerte, die das Herzstück unseres Sozialsystems ausmachen, wirtschaftlich und effizient verwaltet werden. Es besteht kein Grund, die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO nicht der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen zu unterstellen. Diese wird unter anderem bereits auf die allgemeine Bundesverwaltung, die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihre Forschungsanstalten sowie auf verschiedene vom Bundesrat bezeichnete Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts angewandt.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu unterstellen.</p>
  • Ausgleichsfonds AHV/IV/EO. Unterstellung unter das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In seiner Antwort auf die Interpellation 14.3099, "Verhältnis zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle und den Ausgleichsfonds AHV/IV/EO", anerkennt der Bundesrat, dass die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO nicht dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt sind. Das bedeutet vor allem, dass für die Beschaffung und Verwaltung der Informatikausrüstung der Geschäftsstelle der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen nicht anwendbar ist.</p><p>Die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen bezweckt insbesondere, den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel zu fördern und die Gleichbehandlung aller externer Anbieterinnen und Anbieter zu gewährleisten.</p><p>Die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO sind für die zentrale Geld- und Vermögensverwaltung der drei Versicherungen zuständig. Das Gesamtvermögen dieser Fonds beläuft sich auf etwa 32,2 Milliarden Franken (Stand vom 31. März 2014). Es ist wichtig, dass diese öffentlichen Vermögenswerte, die das Herzstück unseres Sozialsystems ausmachen, wirtschaftlich und effizient verwaltet werden. Es besteht kein Grund, die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO nicht der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen zu unterstellen. Diese wird unter anderem bereits auf die allgemeine Bundesverwaltung, die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihre Forschungsanstalten sowie auf verschiedene vom Bundesrat bezeichnete Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts angewandt.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu unterstellen.</p>
    • Ausgleichsfonds AHV/IV/EO. Unterstellung unter das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

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