Rechtsform der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO

ShortId
14.3391
Id
20143391
Updated
28.07.2023 06:47
Language
de
Title
Rechtsform der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO
AdditionalIndexing
04;28;15;24;Zentrale Ausgleichsstelle;Vermögensverwaltung;Rechtsform einer Gesellschaft;AHV;Anlagefonds
1
  • L05K0104010401, Zentrale Ausgleichsstelle
  • L05K0104010101, AHV
  • L06K110602010102, Anlagefonds
  • L06K110602010103, Vermögensverwaltung
  • L03K070303, Rechtsform einer Gesellschaft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1.-3. Wie der Interpellant richtig bemerkt, sind die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO in keinem Rechtstext ausdrücklich als selbstständige öffentliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit definiert. Allerdings lässt die Botschaft des Bundesrates vom 20. Juni 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (BBl 1946 II 365, 513) keinen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber die Verwaltung dieses Fonds von der Verwaltung der Alters- und Hinterlassenenversicherung abtrennen und besonderen Organen übertragen wollte. Der AHV-Ausgleichsfonds ist deshalb mit Artikel 107 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) verselbstständigt und zu einer besonderen Einrichtung erhoben worden. Als solche trägt sie die Risiken selbst, wodurch die Finanzen der AHV von jenen des Bundes getrennt werden. Der IV-Fonds (Art. 79 und 79a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, SR 831.20; und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung der Invalidenversicherung, SR 831.27) und der EO-Fonds (Art. 28 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, SR 834.1) sind nach dem Modell des AHV-Ausgleichsfonds eingerichtet worden. Obwohl es sinnvoll wäre, den Rechtsstatus jedes einzelnen Fonds zu klären, ist er in der Praxis im Allgemeinen unproblematisch. Gelegentlich kann es bei Anlagen im Ausland zu Problemen bei der Vertretung kommen, wenn die Organe der Ausgleichsfonds aus Effizienz- und Kostengründen gegenüber Dritten für alle drei Ausgleichsfonds zusammen auftreten. Der Bundesrat beabsichtigt deshalb, den Rechtsstatus der Ausgleichsfonds in einem Gesetzentwurf zu klären. Der Entwurf wird im Laufe des ersten Semesters 2015 in die Vernehmlassung geschickt.</p><p>4. Der Gesetzgeber hat die Verwaltung der Ausgleichsfonds an einen Verwaltungsrat übertragen, den der Bundesrat ernennt. Die Geschäftsstelle ist dem Verwaltungsrat unterstellt. Sie ist ein Organ des Ausgleichsfonds und hat als solches keinen eigenen Rechtsstatus. Es stellt sich demnach die Frage, für welches Rechtssubjekt beziehungsweise im Namen welches Ausgleichsfonds das Organ konkret handelt. Da die geltende Gesetzgebung diesen Punkt nicht klar genug präzisiert, will der Bundesrat die diesbezügliche Rechtslage ebenfalls klären.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In seiner Antwort auf die Interpellation 14.3099, "Verhältnis zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle und den Ausgleichsfonds AHV/IV/EO", nimmt der Bundesrat auf Artikel 107 AHVG Bezug und erklärt, dass die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO selbstständige öffentliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit und nicht Teil der Bundesverwaltung sind.</p><p>Artikel 107 AHVG jedoch bezeichnet die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO lediglich als "selbstständige Fonds", denen bestimmte Einnahmen gutgeschrieben und bestimmte Leistungen belastet werden.</p><p>1. Wie kann der Bundesrat, sich auf Artikel 107 AHVG stützend, erklären, die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO seien selbstständige öffentliche Einrichtungen, während sie in Artikel 107 AHVG bloss als "selbstständige Fonds" bezeichnet werden?</p><p>2. Legt Artikel 107 AHVG nicht einfach fest, dass die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO dazu dienen sollen, die flüssigen Mittel und das Vermögen der AHV, der IV und der EO vom restlichen Bundeshaushalt getrennt zu verwalten?</p><p>3. Welcher Rechtstext (Gesetz, Verordnung usw.) bestimmt, dass die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO selbstständige öffentliche Einrichtungen seien, wenn doch Artikel 107 AHVG sie lediglich als "selbstständige Fonds" bezeichnet?</p><p>4. Nach Artikel 174 Absatz 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört es zu den Aufgaben der Zentralen Ausgleichsstelle, der Geschäftsstelle der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO "die für eine zweckmässige Anlagebewirtschaftung notwendige Infrastruktur" zur Verfügung zu stellen. Welche Rechtsform hat diese Geschäftsstelle, und wo ist sie administrativ zugeordnet?</p>
  • Rechtsform der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.-3. Wie der Interpellant richtig bemerkt, sind die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO in keinem Rechtstext ausdrücklich als selbstständige öffentliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit definiert. Allerdings lässt die Botschaft des Bundesrates vom 20. Juni 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (BBl 1946 II 365, 513) keinen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber die Verwaltung dieses Fonds von der Verwaltung der Alters- und Hinterlassenenversicherung abtrennen und besonderen Organen übertragen wollte. Der AHV-Ausgleichsfonds ist deshalb mit Artikel 107 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) verselbstständigt und zu einer besonderen Einrichtung erhoben worden. Als solche trägt sie die Risiken selbst, wodurch die Finanzen der AHV von jenen des Bundes getrennt werden. Der IV-Fonds (Art. 79 und 79a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, SR 831.20; und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung der Invalidenversicherung, SR 831.27) und der EO-Fonds (Art. 28 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, SR 834.1) sind nach dem Modell des AHV-Ausgleichsfonds eingerichtet worden. Obwohl es sinnvoll wäre, den Rechtsstatus jedes einzelnen Fonds zu klären, ist er in der Praxis im Allgemeinen unproblematisch. Gelegentlich kann es bei Anlagen im Ausland zu Problemen bei der Vertretung kommen, wenn die Organe der Ausgleichsfonds aus Effizienz- und Kostengründen gegenüber Dritten für alle drei Ausgleichsfonds zusammen auftreten. Der Bundesrat beabsichtigt deshalb, den Rechtsstatus der Ausgleichsfonds in einem Gesetzentwurf zu klären. Der Entwurf wird im Laufe des ersten Semesters 2015 in die Vernehmlassung geschickt.</p><p>4. Der Gesetzgeber hat die Verwaltung der Ausgleichsfonds an einen Verwaltungsrat übertragen, den der Bundesrat ernennt. Die Geschäftsstelle ist dem Verwaltungsrat unterstellt. Sie ist ein Organ des Ausgleichsfonds und hat als solches keinen eigenen Rechtsstatus. Es stellt sich demnach die Frage, für welches Rechtssubjekt beziehungsweise im Namen welches Ausgleichsfonds das Organ konkret handelt. Da die geltende Gesetzgebung diesen Punkt nicht klar genug präzisiert, will der Bundesrat die diesbezügliche Rechtslage ebenfalls klären.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In seiner Antwort auf die Interpellation 14.3099, "Verhältnis zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle und den Ausgleichsfonds AHV/IV/EO", nimmt der Bundesrat auf Artikel 107 AHVG Bezug und erklärt, dass die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO selbstständige öffentliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit und nicht Teil der Bundesverwaltung sind.</p><p>Artikel 107 AHVG jedoch bezeichnet die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO lediglich als "selbstständige Fonds", denen bestimmte Einnahmen gutgeschrieben und bestimmte Leistungen belastet werden.</p><p>1. Wie kann der Bundesrat, sich auf Artikel 107 AHVG stützend, erklären, die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO seien selbstständige öffentliche Einrichtungen, während sie in Artikel 107 AHVG bloss als "selbstständige Fonds" bezeichnet werden?</p><p>2. Legt Artikel 107 AHVG nicht einfach fest, dass die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO dazu dienen sollen, die flüssigen Mittel und das Vermögen der AHV, der IV und der EO vom restlichen Bundeshaushalt getrennt zu verwalten?</p><p>3. Welcher Rechtstext (Gesetz, Verordnung usw.) bestimmt, dass die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO selbstständige öffentliche Einrichtungen seien, wenn doch Artikel 107 AHVG sie lediglich als "selbstständige Fonds" bezeichnet?</p><p>4. Nach Artikel 174 Absatz 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört es zu den Aufgaben der Zentralen Ausgleichsstelle, der Geschäftsstelle der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO "die für eine zweckmässige Anlagebewirtschaftung notwendige Infrastruktur" zur Verfügung zu stellen. Welche Rechtsform hat diese Geschäftsstelle, und wo ist sie administrativ zugeordnet?</p>
    • Rechtsform der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO

Back to List