Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen

ShortId
14.3415
Id
20143415
Updated
28.07.2023 06:44
Language
de
Title
Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen
AdditionalIndexing
28;12;2811;Freiheitsberaubung;Ausschaffung;Rechte des Kindes;internationales Übereinkommen;Bundesamt für Justiz;internationale Schiedsgerichtsbarkeit
1
  • L06K050102010301, Freiheitsberaubung
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L05K0401030101, internationale Schiedsgerichtsbarkeit
  • L03K100202, internationales Übereinkommen
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L04K08040403, Bundesamt für Justiz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das BG-KKE (SR 211.222.32) legt den Entscheid über die Rückführung und sämtliche damit zusammenhängenden Anordnungen in die Kompetenz des oberen kantonalen Gerichtes und in zweiter und letzter Instanz in diejenige des Bundesgerichtes. Als Verwaltungsbehörde hat das Bundesamt für Justiz (BJ) - die Zentrale Behörde unter dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ, SR 0.211.230.02) - auf die Gerichtspraxis keinen Einfluss. Das BJ nutzt aber anderweitige Möglichkeiten, um dem Willen des Gesetzgebers Nachachtung zu verschaffen: Nach 2010 und 2012 organisiert es in diesem Jahr bereits zum dritten Mal einen Erfahrungsaustausch für Gerichte, Behörden und Fachpersonen, die mit Rückführungsgesuchen befasst sind. Dabei wird die aktuelle Gerichtspraxis offen diskutiert. Das BJ hat Gerichte auch schon schriftlich darauf hingewiesen, dass in jedem Fall und unabhängig von Parteianträgen eine Kindesvertretung bestellt werden muss. Das ist Voraussetzung, damit die Kindesvertretung wie gesetzlich vorgesehen Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen kann (Art. 9 Abs. 3 BG-KKE). Vor diesem Hintergrund, aber auch angesichts der geringen Anzahl gerichtlicher Entscheidungen in diesem Bereich sieht der Bundesrat heute keinen Grund für eine Evaluation der Gerichtspraxis des BG-KKE, die über den Bericht des Bundesrates im Rahmen der Erfüllung des Postulates der nationalrätlichen Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur 14.3382 hinausgehen würde (Bilanz über die Umsetzung des Rechts auf Anhörung nach Artikel 12 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen in der Schweiz).</p><p>2. Es stehen heute in allen Landesteilen qualifizierte und erfahrene Fachpersonen und Institutionen zur Verfügung, welche im Einzelfall beigezogen werden können und über das BJ vernetzt sind. Das BJ arbeitet eng mit diesen Fachpersonen und Institutionen zusammen und unterstützt sie bei ihrer Arbeit. Es besteht ein Erfahrungsaustausch, und das BJ kann im Einzelfall - beispielsweise für eine Mediation - auch finanzielle Unterstützung leisten. Das BJ ist damit heute eine Schnittstelle zwischen den Fachpersonen und den Gerichten, welche ihrerseits in Fällen internationaler Kindesentführung ebenfalls auf das Netzwerk des BJ zurückgreifen können, falls sie nicht selber über die notwendigen Kontakte verfügen.</p><p>3. Vergleiche vor dem Rückführungsgericht werfen schwierige zuständigkeits- und vollstreckungsrechtliche Fragen auf. Diese sollten international einheitlich gelöst werden, umso mehr, als eine Einigung zwischen den Eltern einer richterlichen Rückführungsentscheidung im Regelfall vorzuziehen ist. Die Haager Konferenz für internationales Privatrecht hat eine Expertengruppe eingesetzt, die sich aktuell mit diesen Fragen befasst und in der eine Schweizer Expertin mitwirkt.</p><p>4. Nebst der Kontaktpflege mit den wichtigsten Partnern durch Teilnahme an internationalen Konferenzen und durch bilaterale Kontakte (z. B. Videokonferenz) steht die Zusammenarbeit mit den ausländischen Zentralbehörden in den einzelnen Dossiers im Vordergrund. Das BJ ist dabei eine Schnittstelle für Behörden und Gerichte in der Schweiz, um Informationen zu beschaffen, welche für den Entscheid über Rückführung des Kindes in die Schweiz oder ins Ausland (Art. 10 BG-KKE) erforderlich sind. Das BJ unterstützt die direkte behördliche und richterliche Zusammenarbeit aber auch anderweitig. Beispielsweise organisierte es 2012 eine deutsch-englische Richtertagung in Thun und wirkt an der nächsten Ausrichtung dieser Konferenz in England inhaltlich mit. Die Rückführung von Kindern aus dem Ausland in die Schweiz gestaltet sich oft schwierig. Erfahrungsgemäss sind solche Verfahren bei Entführungen ins Ausland aufwendig, langwierig und teuer. Die Unterstützung durch ausländische Behörden ist leider in vielen Fällen eher bescheiden. Kindesvertretung und Unterstützung in Mediationsverfahren stehen meist nicht zur Verfügung. Die Möglichkeiten der Einflussnahme des BJ sind gering: Verlauf und Dauer eines Rückführungsverfahrens im Ausland hängen hauptsächlich vom Rechtssystem des ersuchten Staates ab. Das BJ hat daher einige Hinweise zu Schwierigkeiten während und nach einem Rückführungsverfahren im Ausland auf seiner Website publiziert (<a href="https://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/gesellschaft/internationale_kindesentfuehrung/laenderhinweise.html">https://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/gesellschaft/internationale_kindesentfuehrung/laenderhinweise.html</a>).</p><p>5. Das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall führt dazu, dass in aller Regel beide Eltern einem Umzug ins Ausland zustimmen müssen, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Mit der neuen Regelung werden daher tendenziell mehr Personen berechtigt sein, einen Rückführungsantrag zu stellen. Daher ist ein Anstieg denkbar. Ressourcen werden bereitgestellt, sofern sich eine solche Entwicklung abzeichnen sollte.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen betreffend Anwendung des BG-KKE zu beantworten: </p><p>1. In einem jüngeren Rückführungsverfahren wurde entgegen der expliziten Gesetzesanordnung (Art. 9 Abs. 3 BG-KKE) weder vom kantonalen Obergericht noch vom Bundesgericht eine Vertretung des Kindes angeordnet (Entscheid des BGer 5A_880/2013 vom 16. Januar 2014). Kann das Bundesamt für Justiz einen Beitrag leisten, damit die gerichtlichen Instanzen dem Gesetz genügend Nachachtung verschaffen? Plant der Bundesrat dazu eine Evaluation des BG-KKE?</p><p>2. Das Bundesamt für Justiz hat den gesetzlichen Auftrag, zusammen mit den Kantonen "ein Netzwerk von Fachpersonen und Institutionen (aufzubauen), die für Beratung, Vermittlung und Mediation sowie für die Kindesvertretung zur Verfügung stehen und in der Lage sind, mit der gebotenen Eile zu handeln". Wie sieht dieses Netzwerk heute aus? </p><p>3. Angenommen, die Eltern einigen sich in einer Mediation oder in einem Vermittlungsverfahren auf eine gemeinsame Lösung für das Kind. Wie ist sichergestellt, dass ein solcher Vergleich auch im Ausland gültig ist?</p><p>4. Welchen Beitrag leistet das Bundesamt für Justiz, damit bei Rückführungsfällen die internationale Zusammenarbeit von Behörden und Gerichten sichergestellt ist? Funktioniert die Zusammenarbeit bei Entführungen ins Ausland? </p><p>5. Rechnet er als Folge des Inkrafttretens der gemeinsamen elterlichen Sorge am 1. Juli 2014 mit einem Anstieg der Rückführungsgesuche an das Ausland? Sind dafür entsprechende Ressourcen vorhanden?</p>
  • Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das BG-KKE (SR 211.222.32) legt den Entscheid über die Rückführung und sämtliche damit zusammenhängenden Anordnungen in die Kompetenz des oberen kantonalen Gerichtes und in zweiter und letzter Instanz in diejenige des Bundesgerichtes. Als Verwaltungsbehörde hat das Bundesamt für Justiz (BJ) - die Zentrale Behörde unter dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ, SR 0.211.230.02) - auf die Gerichtspraxis keinen Einfluss. Das BJ nutzt aber anderweitige Möglichkeiten, um dem Willen des Gesetzgebers Nachachtung zu verschaffen: Nach 2010 und 2012 organisiert es in diesem Jahr bereits zum dritten Mal einen Erfahrungsaustausch für Gerichte, Behörden und Fachpersonen, die mit Rückführungsgesuchen befasst sind. Dabei wird die aktuelle Gerichtspraxis offen diskutiert. Das BJ hat Gerichte auch schon schriftlich darauf hingewiesen, dass in jedem Fall und unabhängig von Parteianträgen eine Kindesvertretung bestellt werden muss. Das ist Voraussetzung, damit die Kindesvertretung wie gesetzlich vorgesehen Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen kann (Art. 9 Abs. 3 BG-KKE). Vor diesem Hintergrund, aber auch angesichts der geringen Anzahl gerichtlicher Entscheidungen in diesem Bereich sieht der Bundesrat heute keinen Grund für eine Evaluation der Gerichtspraxis des BG-KKE, die über den Bericht des Bundesrates im Rahmen der Erfüllung des Postulates der nationalrätlichen Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur 14.3382 hinausgehen würde (Bilanz über die Umsetzung des Rechts auf Anhörung nach Artikel 12 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen in der Schweiz).</p><p>2. Es stehen heute in allen Landesteilen qualifizierte und erfahrene Fachpersonen und Institutionen zur Verfügung, welche im Einzelfall beigezogen werden können und über das BJ vernetzt sind. Das BJ arbeitet eng mit diesen Fachpersonen und Institutionen zusammen und unterstützt sie bei ihrer Arbeit. Es besteht ein Erfahrungsaustausch, und das BJ kann im Einzelfall - beispielsweise für eine Mediation - auch finanzielle Unterstützung leisten. Das BJ ist damit heute eine Schnittstelle zwischen den Fachpersonen und den Gerichten, welche ihrerseits in Fällen internationaler Kindesentführung ebenfalls auf das Netzwerk des BJ zurückgreifen können, falls sie nicht selber über die notwendigen Kontakte verfügen.</p><p>3. Vergleiche vor dem Rückführungsgericht werfen schwierige zuständigkeits- und vollstreckungsrechtliche Fragen auf. Diese sollten international einheitlich gelöst werden, umso mehr, als eine Einigung zwischen den Eltern einer richterlichen Rückführungsentscheidung im Regelfall vorzuziehen ist. Die Haager Konferenz für internationales Privatrecht hat eine Expertengruppe eingesetzt, die sich aktuell mit diesen Fragen befasst und in der eine Schweizer Expertin mitwirkt.</p><p>4. Nebst der Kontaktpflege mit den wichtigsten Partnern durch Teilnahme an internationalen Konferenzen und durch bilaterale Kontakte (z. B. Videokonferenz) steht die Zusammenarbeit mit den ausländischen Zentralbehörden in den einzelnen Dossiers im Vordergrund. Das BJ ist dabei eine Schnittstelle für Behörden und Gerichte in der Schweiz, um Informationen zu beschaffen, welche für den Entscheid über Rückführung des Kindes in die Schweiz oder ins Ausland (Art. 10 BG-KKE) erforderlich sind. Das BJ unterstützt die direkte behördliche und richterliche Zusammenarbeit aber auch anderweitig. Beispielsweise organisierte es 2012 eine deutsch-englische Richtertagung in Thun und wirkt an der nächsten Ausrichtung dieser Konferenz in England inhaltlich mit. Die Rückführung von Kindern aus dem Ausland in die Schweiz gestaltet sich oft schwierig. Erfahrungsgemäss sind solche Verfahren bei Entführungen ins Ausland aufwendig, langwierig und teuer. Die Unterstützung durch ausländische Behörden ist leider in vielen Fällen eher bescheiden. Kindesvertretung und Unterstützung in Mediationsverfahren stehen meist nicht zur Verfügung. Die Möglichkeiten der Einflussnahme des BJ sind gering: Verlauf und Dauer eines Rückführungsverfahrens im Ausland hängen hauptsächlich vom Rechtssystem des ersuchten Staates ab. Das BJ hat daher einige Hinweise zu Schwierigkeiten während und nach einem Rückführungsverfahren im Ausland auf seiner Website publiziert (<a href="https://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/gesellschaft/internationale_kindesentfuehrung/laenderhinweise.html">https://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/gesellschaft/internationale_kindesentfuehrung/laenderhinweise.html</a>).</p><p>5. Das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall führt dazu, dass in aller Regel beide Eltern einem Umzug ins Ausland zustimmen müssen, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Mit der neuen Regelung werden daher tendenziell mehr Personen berechtigt sein, einen Rückführungsantrag zu stellen. Daher ist ein Anstieg denkbar. Ressourcen werden bereitgestellt, sofern sich eine solche Entwicklung abzeichnen sollte.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen betreffend Anwendung des BG-KKE zu beantworten: </p><p>1. In einem jüngeren Rückführungsverfahren wurde entgegen der expliziten Gesetzesanordnung (Art. 9 Abs. 3 BG-KKE) weder vom kantonalen Obergericht noch vom Bundesgericht eine Vertretung des Kindes angeordnet (Entscheid des BGer 5A_880/2013 vom 16. Januar 2014). Kann das Bundesamt für Justiz einen Beitrag leisten, damit die gerichtlichen Instanzen dem Gesetz genügend Nachachtung verschaffen? Plant der Bundesrat dazu eine Evaluation des BG-KKE?</p><p>2. Das Bundesamt für Justiz hat den gesetzlichen Auftrag, zusammen mit den Kantonen "ein Netzwerk von Fachpersonen und Institutionen (aufzubauen), die für Beratung, Vermittlung und Mediation sowie für die Kindesvertretung zur Verfügung stehen und in der Lage sind, mit der gebotenen Eile zu handeln". Wie sieht dieses Netzwerk heute aus? </p><p>3. Angenommen, die Eltern einigen sich in einer Mediation oder in einem Vermittlungsverfahren auf eine gemeinsame Lösung für das Kind. Wie ist sichergestellt, dass ein solcher Vergleich auch im Ausland gültig ist?</p><p>4. Welchen Beitrag leistet das Bundesamt für Justiz, damit bei Rückführungsfällen die internationale Zusammenarbeit von Behörden und Gerichten sichergestellt ist? Funktioniert die Zusammenarbeit bei Entführungen ins Ausland? </p><p>5. Rechnet er als Folge des Inkrafttretens der gemeinsamen elterlichen Sorge am 1. Juli 2014 mit einem Anstieg der Rückführungsgesuche an das Ausland? Sind dafür entsprechende Ressourcen vorhanden?</p>
    • Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen

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