Ein Genfer Gericht blockiert die Lieferung von Schweizer Bankdaten an die USA
- ShortId
-
14.3428
- Id
-
20143428
- Updated
-
28.07.2023 06:52
- Language
-
de
- Title
-
Ein Genfer Gericht blockiert die Lieferung von Schweizer Bankdaten an die USA
- AdditionalIndexing
-
24;Bankgeheimnis;bilaterales Abkommen;Personendaten;Finanzplatz Schweiz;USA;Bank
- 1
-
- L04K11040101, Bank
- L05K1203040202, Personendaten
- L04K03050305, USA
- L05K1106011201, Finanzplatz Schweiz
- L05K1002020103, bilaterales Abkommen
- L04K11040208, Bankgeheimnis
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Banken der Kategorie 1 sowie Banken, welche am US-Programm in den Kategorien 2 und 3 teilnehmen, benötigen eine Bewilligung im Sinne von Artikel 271 des Strafgesetzbuches. Die entsprechenden Bewilligungen im Rahmen der Musterverfügung des Bundesrates vom 3. Juli 2013 ermöglichen den betroffenen Banken eine Bereinigung ihrer rechtlichen Situation mit den US-Behörden im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung. Die Bewilligungen entbinden die Banken demnach nicht von der Beachtung geltenden Schweizer Rechts wie insbesondere der Regeln über den Datenschutz oder arbeitsrechtlicher Bestimmungen.</p><p>Betreffend die Personendaten von Bankmitarbeitenden sehen die Bewilligungen zudem als Bedingung vor, dass diese nur herausgegeben werden dürfen, wenn die betroffenen Mitarbeitenden mindestens 20 Tage vor der geplanten Herausgabe an die US-Behörden informiert wurden. Sollen Daten entgegen dem Willen einer betroffenen Person herausgegeben werden, weist die Gesuchstellerin die Person auf ihr Klagerecht nach Artikel 15 des Datenschutzgesetzes hin. Die Bank übermittelt diese Daten frühestens 10 Tage nach erfolgter Mitteilung, wenn keine Klage anhängig gemacht wird oder die Klage rechtskräftig abgewiesen wurde. Zudem verlangt die Bewilligung, dass vor Übermittlung von Daten über Mitarbeitende für deren höchstmöglichen Schutz mit den Personalverbänden eine Vereinbarung abgeschlossen werden muss. Diese liegt mit der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bankpersonalverband (SBPV), dem Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz (AGV Banken) und der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) vom 29. August 2013 vor. Sie sieht unter anderem einen Fonds für Härtefälle vor und verpflichtet Banken, für die Anwaltskosten von Mitarbeitenden aufzukommen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit für die jeweilige Bank in den USA strafrechtlich angeklagt werden. Bankangestellten, die infolge von Datenlieferungen privat oder beruflich einen persönlichen, finanziellen oder wirtschaftlichen Schaden erlitten haben, steht der Schweizerische Bankpersonalverband für Beratung und Unterstützung zur Verfügung. Der Bundesrat hat mit den genannten Bedingungen Vorgaben zum Schutz betroffener Personen und zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung aufgestellt.</p><p>Es besteht keine Verpflichtung der Banken, den Bundesrat über Inhalt und Anzahl erfolgter Datenlieferungen zu informieren. Es entzieht sich daher seiner Kenntnis, wie viele Namen von Bankmitarbeitenden an die US-Behörden geliefert wurden. Weiter ist zu beachten, dass die Herausgabe von Personendaten von Bankangestellten auch nach Auffassung der US-Behörden nichts über deren Verschulden aussagt und auch kein Verfahren in den USA zur Folge haben muss. Dies geht auch aus der Medienmitteilung des US-Justizdepartementes vom 29. August 2013 hervor: "The department has assured its Swiss counterparts that it understands that simply because the names of individuals are included in the information that it receives from a bank does not necessarily mean that any particular individual is or is not culpable of wrongdoing."</p><p>Betreffend die Lieferung von Mitarbeiterdaten hat der Bundesrat Vorgaben gemacht, um negative Folgen zu verhindern oder zu mildern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Banken liefern, von der Politik autorisiert, den Behörden der USA die Namen ihrer jetzigen und ihrer füheren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit amerikanischen Kundinnen und Kunden zu tun hatten. Gleichzeitig werden zahlreiche Angestellte - mehr eine Formsache als etwas anderes - gebeten, der Lieferung ihrer eigenen Daten zuzustimmen. </p><p>Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die die schweizerischen Gesetze und die Weisungen ihres Finanzinstituts eingehalten haben und nur das taten, was der Arbeitgeber von ihnen verlangte, finden sich so auf amerikanischen schwarzen Listen wieder. Sie müssen mit Konsequenzen, vielleicht sogar mit schweren, rechnen, für den Fall, dass sie in die Vereinigten Staaten reisen. </p><p>Die Banken verkaufen mit der Zustimmung der Politik ihre eigenen Angestellten an eine ausländische Untersuchungsbehörde, in der Hoffnung, dadurch weniger gesalzene Bussen bezahlen zu müssen.</p><p>In Genf hat aber das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde eines Bankangestellten, der sich der Lieferung seiner eigenen Daten nach Übersee widersetzte, aufschiebende Wirkung zugesprochen und für Juli eine Anhörung angesetzt. Über diesen Fall hat die "Tribune de Genève" kürzlich berichtet.</p><p>Ein Gericht hat also - wenigstens für den Moment - die Lieferung der Bankdaten an die amerikanischen Untersuchungsbehörden gestoppt. </p><p>Die Frage, ob die rechtliche Grundlage für die Datenlieferungen hieb- und stichfest ist, wird im Übrigen seit Langem beispielsweise von der Gruppe Swiss Respect diskutiert.</p><p>Deshalb frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Wie beurteilt er den von Genf verordneten Lieferungsstopp?</p><p>2. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Lieferung von Daten über Bankangestellte, die amerikanische Kundinnen und Kunden betreuten, moralisch haltbar ist und auf einer hieb- und stichfesten gesetzlichen Grundlage beruht?</p><p>3. Wie viele Namen wurden bisher den amerikanischen Behörden geliefert? Wie viele mit der Zustimmung der Direktbetroffenen, wie viele ohne deren Wissen?</p><p>4. Was will der Bundesrat tun, um jetzige und frühere Bankangestellte zu schützen, die bloss auf Geheiss ihrer Vorgesetzten ihre Arbeit getan haben und dabei die schweizerischen Vorschriften und die internen Weisungen des Finanzinstituts eingehalten haben?</p>
- Ein Genfer Gericht blockiert die Lieferung von Schweizer Bankdaten an die USA
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Banken der Kategorie 1 sowie Banken, welche am US-Programm in den Kategorien 2 und 3 teilnehmen, benötigen eine Bewilligung im Sinne von Artikel 271 des Strafgesetzbuches. Die entsprechenden Bewilligungen im Rahmen der Musterverfügung des Bundesrates vom 3. Juli 2013 ermöglichen den betroffenen Banken eine Bereinigung ihrer rechtlichen Situation mit den US-Behörden im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung. Die Bewilligungen entbinden die Banken demnach nicht von der Beachtung geltenden Schweizer Rechts wie insbesondere der Regeln über den Datenschutz oder arbeitsrechtlicher Bestimmungen.</p><p>Betreffend die Personendaten von Bankmitarbeitenden sehen die Bewilligungen zudem als Bedingung vor, dass diese nur herausgegeben werden dürfen, wenn die betroffenen Mitarbeitenden mindestens 20 Tage vor der geplanten Herausgabe an die US-Behörden informiert wurden. Sollen Daten entgegen dem Willen einer betroffenen Person herausgegeben werden, weist die Gesuchstellerin die Person auf ihr Klagerecht nach Artikel 15 des Datenschutzgesetzes hin. Die Bank übermittelt diese Daten frühestens 10 Tage nach erfolgter Mitteilung, wenn keine Klage anhängig gemacht wird oder die Klage rechtskräftig abgewiesen wurde. Zudem verlangt die Bewilligung, dass vor Übermittlung von Daten über Mitarbeitende für deren höchstmöglichen Schutz mit den Personalverbänden eine Vereinbarung abgeschlossen werden muss. Diese liegt mit der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bankpersonalverband (SBPV), dem Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz (AGV Banken) und der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) vom 29. August 2013 vor. Sie sieht unter anderem einen Fonds für Härtefälle vor und verpflichtet Banken, für die Anwaltskosten von Mitarbeitenden aufzukommen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit für die jeweilige Bank in den USA strafrechtlich angeklagt werden. Bankangestellten, die infolge von Datenlieferungen privat oder beruflich einen persönlichen, finanziellen oder wirtschaftlichen Schaden erlitten haben, steht der Schweizerische Bankpersonalverband für Beratung und Unterstützung zur Verfügung. Der Bundesrat hat mit den genannten Bedingungen Vorgaben zum Schutz betroffener Personen und zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung aufgestellt.</p><p>Es besteht keine Verpflichtung der Banken, den Bundesrat über Inhalt und Anzahl erfolgter Datenlieferungen zu informieren. Es entzieht sich daher seiner Kenntnis, wie viele Namen von Bankmitarbeitenden an die US-Behörden geliefert wurden. Weiter ist zu beachten, dass die Herausgabe von Personendaten von Bankangestellten auch nach Auffassung der US-Behörden nichts über deren Verschulden aussagt und auch kein Verfahren in den USA zur Folge haben muss. Dies geht auch aus der Medienmitteilung des US-Justizdepartementes vom 29. August 2013 hervor: "The department has assured its Swiss counterparts that it understands that simply because the names of individuals are included in the information that it receives from a bank does not necessarily mean that any particular individual is or is not culpable of wrongdoing."</p><p>Betreffend die Lieferung von Mitarbeiterdaten hat der Bundesrat Vorgaben gemacht, um negative Folgen zu verhindern oder zu mildern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Banken liefern, von der Politik autorisiert, den Behörden der USA die Namen ihrer jetzigen und ihrer füheren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit amerikanischen Kundinnen und Kunden zu tun hatten. Gleichzeitig werden zahlreiche Angestellte - mehr eine Formsache als etwas anderes - gebeten, der Lieferung ihrer eigenen Daten zuzustimmen. </p><p>Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die die schweizerischen Gesetze und die Weisungen ihres Finanzinstituts eingehalten haben und nur das taten, was der Arbeitgeber von ihnen verlangte, finden sich so auf amerikanischen schwarzen Listen wieder. Sie müssen mit Konsequenzen, vielleicht sogar mit schweren, rechnen, für den Fall, dass sie in die Vereinigten Staaten reisen. </p><p>Die Banken verkaufen mit der Zustimmung der Politik ihre eigenen Angestellten an eine ausländische Untersuchungsbehörde, in der Hoffnung, dadurch weniger gesalzene Bussen bezahlen zu müssen.</p><p>In Genf hat aber das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde eines Bankangestellten, der sich der Lieferung seiner eigenen Daten nach Übersee widersetzte, aufschiebende Wirkung zugesprochen und für Juli eine Anhörung angesetzt. Über diesen Fall hat die "Tribune de Genève" kürzlich berichtet.</p><p>Ein Gericht hat also - wenigstens für den Moment - die Lieferung der Bankdaten an die amerikanischen Untersuchungsbehörden gestoppt. </p><p>Die Frage, ob die rechtliche Grundlage für die Datenlieferungen hieb- und stichfest ist, wird im Übrigen seit Langem beispielsweise von der Gruppe Swiss Respect diskutiert.</p><p>Deshalb frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Wie beurteilt er den von Genf verordneten Lieferungsstopp?</p><p>2. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Lieferung von Daten über Bankangestellte, die amerikanische Kundinnen und Kunden betreuten, moralisch haltbar ist und auf einer hieb- und stichfesten gesetzlichen Grundlage beruht?</p><p>3. Wie viele Namen wurden bisher den amerikanischen Behörden geliefert? Wie viele mit der Zustimmung der Direktbetroffenen, wie viele ohne deren Wissen?</p><p>4. Was will der Bundesrat tun, um jetzige und frühere Bankangestellte zu schützen, die bloss auf Geheiss ihrer Vorgesetzten ihre Arbeit getan haben und dabei die schweizerischen Vorschriften und die internen Weisungen des Finanzinstituts eingehalten haben?</p>
- Ein Genfer Gericht blockiert die Lieferung von Schweizer Bankdaten an die USA
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