Keine Mehrwertsteuer für die Einfuhr von Waren im Grenzverkehr. Sind die italienischen Vorschriften völkerrechtskonform?
- ShortId
-
14.3433
- Id
-
20143433
- Updated
-
28.07.2023 06:40
- Language
-
de
- Title
-
Keine Mehrwertsteuer für die Einfuhr von Waren im Grenzverkehr. Sind die italienischen Vorschriften völkerrechtskonform?
- AdditionalIndexing
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15;10;Zolltarif;Einzelhandel;Grenzgänger/in;Wirtschaftspolitik (allgemein);Italien;Mehrwertsteuer;Tessin
- 1
-
- L05K0702020110, Grenzgänger/in
- L04K03010503, Italien
- L05K0301010117, Tessin
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- L04K07010403, Zolltarif
- L03K070401, Wirtschaftspolitik (allgemein)
- L05K0701050101, Einzelhandel
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Nach Kenntnis des Bundesrates gibt es keine Statistiken zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des von der italienischen Regierung festgelegten Freibetrags von 50 Euro. Dieser tiefere Freibetrag gilt für die drei in Artikel 4 des italienischen Reglements (Erlass des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 6. März 2009, Nr. 32) erwähnten Kategorien von Reisenden (in den Grenzregionen wohnhafte Personen, Grenzarbeitnehmerinnen und Grenzarbeitnehmer sowie Besatzungen von öffentlichen Verkehrsmitteln). Italienische Kundinnen und Kunden, die in keine dieser drei Kategorien fallen, profitieren von einem Freibetrag von 300 Euro. Das Marktforschungsinstitut Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) hält in seiner Studie "Auslandeinkäufe 2012" fest, dass zwei Drittel der Kundschaft des Einkaufszentrums FoxTown in Mendrisio/TI aus Italien stammen. Wie viele dieser Kunden in der Grenzregion wohnen, ist nicht bekannt. Es ist auch durchaus möglich, dass ein Teil davon für mehr als 50 Euro einkauft.</p><p>2. Im Grundsatz gilt für Güter im Reiseverkehr in die EU eine Freigrenze von 300 Euro (respektive von 430 Euro für Flug- und Seereisende). Deutschland, Frankreich und Österreich wenden aber wie Italien und unter Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben ebenfalls reduzierte Freigrenzen für Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet, für Grenzarbeitnehmerinnen und Grenzarbeitnehmer und für Besatzungen von Verkehrsmitteln an. Abgabenfrei gemäss reduzierten Freigrenzen sind Waren bis zu einem Warenwert von </p><p>Deutschland: 90 Euro, davon dürfen nicht mehr als 30 Euro auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen;</p><p>Frankreich: 75 Euro für Personen im Alter von mindestens 15 Jahren, 40 Euro für Personen unter 15 Jahren;</p><p>Österreich: 20 Euro, davon Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke max. 4 Euro.</p><p>Für Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet gelten die reduzierten Freigrenzen nicht, sofern sie nachweisen können, dass sie das Grenzgebiet des Mitgliedstaates oder das Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (15 Kilometer Umkreis des benutzten Grenzübergangs) verlassen haben. Für diese Personen gelten die normalen Freigrenzen.</p><p>Für den genannten Personenkreis gelten ferner je nach Land unterschiedliche Freimengen für alkoholische Getränke und Tabakwaren, die unabhängig vom Warenwert dieser Erzeugnisse zusätzlich gewährt werden.</p><p>Wie in der Antwort zu Punkt 1 erläutert, sind keine statistischen Daten zu den Auswirkungen dieser Regelungen auf den grenznahen Detailhandel verfügbar.</p><p>3. Die Ein- und Ausfuhr von Privatwaren im Reiseverkehr ist im Freizügigkeitsabkommen sowie im einschlägigen Freihandelsrecht, insbesondere im Gatt- und im Freihandelsabkommen Schweiz-EU von 1972, nicht geregelt, weil diese den Güterhandel betreffen und nicht die Einfuhr von Privatwaren (Privatwaren sind Waren, die für den privaten Gebrauch oder zum Verschenken, aber nicht für den Handel bestimmt sind).</p><p>Die Einfuhr von Privatwaren ist im Abkommen vom 4. Juni 1954 über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr (SR 0.631.250.21) und in der besonderen Anlage J des Protokolls zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (SR 0.631.21) geregelt. Diese sehen Freigrenzen für Reisende vor. Für Personen, die häufig die Grenze überschreiten oder sich weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben, kann ein niedrigerer Betrag festgesetzt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der italienische Minister für Wirtschaft und Finanzen hat ein Reglement erlassen, das festlegt, dass Waren, die von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführt werden, von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchssteuern befreit sind. Dieses Reglement stützt sich auf die Richtlinie 2007/74/EG und auf die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 des Rates. Diese beiden EU-Erlasse legen einen Rahmen fest, innerhalb dessen die einzelnen Mitgliedländer ihre eigenen Vorschriften erlassen können. Das italienische Reglement wurde mit Beschluss Nr. 32 vom 6. März 2009 erlassen und ist am 8. April 2009 in Kraft getreten. Artikel 4 dieses Reglements sieht Sonderbestimmungen vor für die Einfuhr von Gütern durch Personen, die in den Grenzregionen wohnen (bis 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze entfernt gemäss Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2007/74/EG), durch Grenzgängerinnen und Grenzgänger und von Angestellten der Betriebe des öffentlichen Verkehrs, die im Grenzraum zwischen EU-Mitgliedstaat und Drittland tätig sind. So können diese Personen, ohne Mehrwertsteuer, Verbrauchssteuern und Zollabgaben bezahlen zu müssen, nur Waren im Wert von 50 Euro einführen statt wie üblich Waren im Wert von 300 Euro.</p><p>Es gibt also eine klare Differenz zwischen dem Freibetrag in Italien und demjenigen, der in der Schweiz gilt (Waren im Wert von 300 Franken). Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie wirkt sich der tiefe Freibetrag, den Italien auf die Personen, die im grenznahen Raum wohnen, und auf die Grenzgängerinnen und Grenzgänger anwendet, auf die Schweizer Wirtschaft generell und auf die Wirtschaft des Kantons Tessin im Besonderen aus? Welche Auswirkungen hat das insbesondere auf den Detailhandel und die Shopping-Center?</p><p>2. Gibt es solche abgestuften Freibeträge auch in anderen an die Schweiz angrenzenden Ländern? Wenn ja, wie hoch sind die Freibeträge, und wie wirken sie sich auf den Handel in den betroffenen Regionen aus?</p><p>3. Stehen die in Italien geltenden Vorschriften, namentlich die unterschiedliche Behandlung verschiedener Kategorien von Reisenden, in Einklang mit dem internationalen Handelsrecht, insbesondere mit dem Diskriminierungsverbot? Werden im internationalen Handelsrecht Mindestbeträge für die Zollfreibeträge festgelegt?</p>
- Keine Mehrwertsteuer für die Einfuhr von Waren im Grenzverkehr. Sind die italienischen Vorschriften völkerrechtskonform?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Nach Kenntnis des Bundesrates gibt es keine Statistiken zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des von der italienischen Regierung festgelegten Freibetrags von 50 Euro. Dieser tiefere Freibetrag gilt für die drei in Artikel 4 des italienischen Reglements (Erlass des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 6. März 2009, Nr. 32) erwähnten Kategorien von Reisenden (in den Grenzregionen wohnhafte Personen, Grenzarbeitnehmerinnen und Grenzarbeitnehmer sowie Besatzungen von öffentlichen Verkehrsmitteln). Italienische Kundinnen und Kunden, die in keine dieser drei Kategorien fallen, profitieren von einem Freibetrag von 300 Euro. Das Marktforschungsinstitut Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) hält in seiner Studie "Auslandeinkäufe 2012" fest, dass zwei Drittel der Kundschaft des Einkaufszentrums FoxTown in Mendrisio/TI aus Italien stammen. Wie viele dieser Kunden in der Grenzregion wohnen, ist nicht bekannt. Es ist auch durchaus möglich, dass ein Teil davon für mehr als 50 Euro einkauft.</p><p>2. Im Grundsatz gilt für Güter im Reiseverkehr in die EU eine Freigrenze von 300 Euro (respektive von 430 Euro für Flug- und Seereisende). Deutschland, Frankreich und Österreich wenden aber wie Italien und unter Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben ebenfalls reduzierte Freigrenzen für Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet, für Grenzarbeitnehmerinnen und Grenzarbeitnehmer und für Besatzungen von Verkehrsmitteln an. Abgabenfrei gemäss reduzierten Freigrenzen sind Waren bis zu einem Warenwert von </p><p>Deutschland: 90 Euro, davon dürfen nicht mehr als 30 Euro auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen;</p><p>Frankreich: 75 Euro für Personen im Alter von mindestens 15 Jahren, 40 Euro für Personen unter 15 Jahren;</p><p>Österreich: 20 Euro, davon Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke max. 4 Euro.</p><p>Für Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet gelten die reduzierten Freigrenzen nicht, sofern sie nachweisen können, dass sie das Grenzgebiet des Mitgliedstaates oder das Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (15 Kilometer Umkreis des benutzten Grenzübergangs) verlassen haben. Für diese Personen gelten die normalen Freigrenzen.</p><p>Für den genannten Personenkreis gelten ferner je nach Land unterschiedliche Freimengen für alkoholische Getränke und Tabakwaren, die unabhängig vom Warenwert dieser Erzeugnisse zusätzlich gewährt werden.</p><p>Wie in der Antwort zu Punkt 1 erläutert, sind keine statistischen Daten zu den Auswirkungen dieser Regelungen auf den grenznahen Detailhandel verfügbar.</p><p>3. Die Ein- und Ausfuhr von Privatwaren im Reiseverkehr ist im Freizügigkeitsabkommen sowie im einschlägigen Freihandelsrecht, insbesondere im Gatt- und im Freihandelsabkommen Schweiz-EU von 1972, nicht geregelt, weil diese den Güterhandel betreffen und nicht die Einfuhr von Privatwaren (Privatwaren sind Waren, die für den privaten Gebrauch oder zum Verschenken, aber nicht für den Handel bestimmt sind).</p><p>Die Einfuhr von Privatwaren ist im Abkommen vom 4. Juni 1954 über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr (SR 0.631.250.21) und in der besonderen Anlage J des Protokolls zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (SR 0.631.21) geregelt. Diese sehen Freigrenzen für Reisende vor. Für Personen, die häufig die Grenze überschreiten oder sich weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben, kann ein niedrigerer Betrag festgesetzt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der italienische Minister für Wirtschaft und Finanzen hat ein Reglement erlassen, das festlegt, dass Waren, die von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführt werden, von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchssteuern befreit sind. Dieses Reglement stützt sich auf die Richtlinie 2007/74/EG und auf die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 des Rates. Diese beiden EU-Erlasse legen einen Rahmen fest, innerhalb dessen die einzelnen Mitgliedländer ihre eigenen Vorschriften erlassen können. Das italienische Reglement wurde mit Beschluss Nr. 32 vom 6. März 2009 erlassen und ist am 8. April 2009 in Kraft getreten. Artikel 4 dieses Reglements sieht Sonderbestimmungen vor für die Einfuhr von Gütern durch Personen, die in den Grenzregionen wohnen (bis 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze entfernt gemäss Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2007/74/EG), durch Grenzgängerinnen und Grenzgänger und von Angestellten der Betriebe des öffentlichen Verkehrs, die im Grenzraum zwischen EU-Mitgliedstaat und Drittland tätig sind. So können diese Personen, ohne Mehrwertsteuer, Verbrauchssteuern und Zollabgaben bezahlen zu müssen, nur Waren im Wert von 50 Euro einführen statt wie üblich Waren im Wert von 300 Euro.</p><p>Es gibt also eine klare Differenz zwischen dem Freibetrag in Italien und demjenigen, der in der Schweiz gilt (Waren im Wert von 300 Franken). Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie wirkt sich der tiefe Freibetrag, den Italien auf die Personen, die im grenznahen Raum wohnen, und auf die Grenzgängerinnen und Grenzgänger anwendet, auf die Schweizer Wirtschaft generell und auf die Wirtschaft des Kantons Tessin im Besonderen aus? Welche Auswirkungen hat das insbesondere auf den Detailhandel und die Shopping-Center?</p><p>2. Gibt es solche abgestuften Freibeträge auch in anderen an die Schweiz angrenzenden Ländern? Wenn ja, wie hoch sind die Freibeträge, und wie wirken sie sich auf den Handel in den betroffenen Regionen aus?</p><p>3. Stehen die in Italien geltenden Vorschriften, namentlich die unterschiedliche Behandlung verschiedener Kategorien von Reisenden, in Einklang mit dem internationalen Handelsrecht, insbesondere mit dem Diskriminierungsverbot? Werden im internationalen Handelsrecht Mindestbeträge für die Zollfreibeträge festgelegt?</p>
- Keine Mehrwertsteuer für die Einfuhr von Waren im Grenzverkehr. Sind die italienischen Vorschriften völkerrechtskonform?
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