Keine vorgeburtliche Geschlechterselektion durch die Hintertüre!

ShortId
14.3438
Id
20143438
Updated
25.06.2025 00:34
Language
de
Title
Keine vorgeburtliche Geschlechterselektion durch die Hintertüre!
AdditionalIndexing
2841;Abtreibung;pränatale Diagnostik;medizinische Diagnose;Gliederung nach Geschlecht;Embryo
1
  • L05K0105020801, pränatale Diagnostik
  • L04K01070103, Gliederung nach Geschlecht
  • L06K010703040101, Embryo
  • L05K0103020101, Abtreibung
  • L04K01050208, medizinische Diagnose
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Artikel 11 Buchstabe b des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) verbietet klar und deutlich, Abklärungen des Geschlechts aus reiner Neugierde durchzuführen: "Es ist verboten, pränatale Untersuchungen durchzuführen, die darauf abzielen, das Geschlecht des Embryos oder des Fötus zu einem anderen Zweck als der Diagnose einer Krankheit festzustellen."</p><p>Allerdings zeigt sich in der Praxis, dass dieser wichtigen Rahmenbedingung nicht immer Nachachtung verschafft wird und das ausdrücklich verankerte Verbot umgangen werden kann - auch und gerade angesichts neuer nichtinvasiver Tests (Praenatest, Panorama usw.), welche bereits ab der neunten Schwangerschaftswoche durchgeführt werden.</p><p>Ein Missbrauchsrisiko besteht, wenn das Geschlecht als Nebenbefund pränataler Tests eruiert und als Information seitens Labor via Ärztin oder Arzt an die Eltern mitgeliefert wird. Eine solche Situation birgt bei frühen pränatalen Tests die Gefahr eines Schwangerschaftsabbruchs vor Ablauf der ersten zwölf Wochen - einzig, weil das Geschlecht nicht dem Wunsch der Eltern oder eines Elternteils entspricht.</p><p>Das geschilderte Missbrauchsrisiko lässt sich reduzieren, indem den Laboratorien dann untersagt wird, Informationen betreffend Geschlecht an den Arzt oder die Ärztin weiterzugeben, wenn diese lediglich einem für die Abklärung von Krankheiten unerheblichen Nebenbefund entsprechen. Eine solche Lösung lässt auch keinen zusätzlichen Druck auf die Ärztinnen und Ärzte entstehen, gegenüber den Eltern bereits in derart frühem Stadium Auskunft betreffend Geschlecht zu geben.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, dem Parlament eine Präzisierung der Bestimmungen im GUMG vorzuschlagen, damit das heute vorhandene Missbrauchsrisiko deutlich reduziert werden kann.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Meinung der Motionärin, dass die frühe Kenntnis über das Geschlecht bei pränatalen Untersuchungen die Gefahr mit sich bringen kann, dass eine Schwangerschaft einzig aufgrund des Geschlechts des Embryos oder des Fötus abgebrochen wird. Die neuen nichtinvasiven pränatalen Untersuchungen können bereits in einem frühen Stadium der Schwangerschaft durchgeführt werden, und die Resultate liegen bereits vor Ablauf der zwölften Schwangerschaftswoche vor. Je nach Test teilen die Laboratorien den behandelnden Ärztinnen und Ärzten in der Regel die Befunde über die untersuchten Chromosomen inklusive Geschlechtschromosomen mit.</p><p>Die in der Motion erwähnte Möglichkeit, es den Laboratorien (ausser bei Abklärungen zu geschlechtsspezifischen Krankheiten) zu untersagen, Informationen über das Geschlecht an die Ärztin oder den Arzt weiterzugeben, kann eine mögliche Lösung dieses Problems darstellen. Anders als die meisten anderen genetischen Untersuchungen werden die nichtinvasiven pränatalen Untersuchungen aber zumeist in ausländischen Laboratorien durchgeführt, bei denen ein solches Mitteilungsverbot kaum durchgesetzt werden kann. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass in naher Zukunft Tests erhältlich sind, die direkt von der Ärztin oder vom Arzt ohne Beizug eines Laboratoriums angewendet und ausgewertet werden können. Der Bundesrat prüft deshalb im Rahmen der laufenden Revision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen auch andere Lösungsansätze, die die Gefahr des genannten Missbrauchs reduzieren können.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die bestehenden Anforderungen an frühe pränatale Untersuchungen dergestalt zu präzisieren, dass deren Missbrauchsrisiko zur geschlechtsspezifischen Selektion weitestmöglich reduziert wird.</p>
  • Keine vorgeburtliche Geschlechterselektion durch die Hintertüre!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 11 Buchstabe b des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) verbietet klar und deutlich, Abklärungen des Geschlechts aus reiner Neugierde durchzuführen: "Es ist verboten, pränatale Untersuchungen durchzuführen, die darauf abzielen, das Geschlecht des Embryos oder des Fötus zu einem anderen Zweck als der Diagnose einer Krankheit festzustellen."</p><p>Allerdings zeigt sich in der Praxis, dass dieser wichtigen Rahmenbedingung nicht immer Nachachtung verschafft wird und das ausdrücklich verankerte Verbot umgangen werden kann - auch und gerade angesichts neuer nichtinvasiver Tests (Praenatest, Panorama usw.), welche bereits ab der neunten Schwangerschaftswoche durchgeführt werden.</p><p>Ein Missbrauchsrisiko besteht, wenn das Geschlecht als Nebenbefund pränataler Tests eruiert und als Information seitens Labor via Ärztin oder Arzt an die Eltern mitgeliefert wird. Eine solche Situation birgt bei frühen pränatalen Tests die Gefahr eines Schwangerschaftsabbruchs vor Ablauf der ersten zwölf Wochen - einzig, weil das Geschlecht nicht dem Wunsch der Eltern oder eines Elternteils entspricht.</p><p>Das geschilderte Missbrauchsrisiko lässt sich reduzieren, indem den Laboratorien dann untersagt wird, Informationen betreffend Geschlecht an den Arzt oder die Ärztin weiterzugeben, wenn diese lediglich einem für die Abklärung von Krankheiten unerheblichen Nebenbefund entsprechen. Eine solche Lösung lässt auch keinen zusätzlichen Druck auf die Ärztinnen und Ärzte entstehen, gegenüber den Eltern bereits in derart frühem Stadium Auskunft betreffend Geschlecht zu geben.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, dem Parlament eine Präzisierung der Bestimmungen im GUMG vorzuschlagen, damit das heute vorhandene Missbrauchsrisiko deutlich reduziert werden kann.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Meinung der Motionärin, dass die frühe Kenntnis über das Geschlecht bei pränatalen Untersuchungen die Gefahr mit sich bringen kann, dass eine Schwangerschaft einzig aufgrund des Geschlechts des Embryos oder des Fötus abgebrochen wird. Die neuen nichtinvasiven pränatalen Untersuchungen können bereits in einem frühen Stadium der Schwangerschaft durchgeführt werden, und die Resultate liegen bereits vor Ablauf der zwölften Schwangerschaftswoche vor. Je nach Test teilen die Laboratorien den behandelnden Ärztinnen und Ärzten in der Regel die Befunde über die untersuchten Chromosomen inklusive Geschlechtschromosomen mit.</p><p>Die in der Motion erwähnte Möglichkeit, es den Laboratorien (ausser bei Abklärungen zu geschlechtsspezifischen Krankheiten) zu untersagen, Informationen über das Geschlecht an die Ärztin oder den Arzt weiterzugeben, kann eine mögliche Lösung dieses Problems darstellen. Anders als die meisten anderen genetischen Untersuchungen werden die nichtinvasiven pränatalen Untersuchungen aber zumeist in ausländischen Laboratorien durchgeführt, bei denen ein solches Mitteilungsverbot kaum durchgesetzt werden kann. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass in naher Zukunft Tests erhältlich sind, die direkt von der Ärztin oder vom Arzt ohne Beizug eines Laboratoriums angewendet und ausgewertet werden können. Der Bundesrat prüft deshalb im Rahmen der laufenden Revision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen auch andere Lösungsansätze, die die Gefahr des genannten Missbrauchs reduzieren können.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die bestehenden Anforderungen an frühe pränatale Untersuchungen dergestalt zu präzisieren, dass deren Missbrauchsrisiko zur geschlechtsspezifischen Selektion weitestmöglich reduziert wird.</p>
    • Keine vorgeburtliche Geschlechterselektion durch die Hintertüre!

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