Massnahmen zur Reduktion der Schwangerschaftsabbrüche

ShortId
14.3442
Id
20143442
Updated
28.07.2023 06:56
Language
de
Title
Massnahmen zur Reduktion der Schwangerschaftsabbrüche
AdditionalIndexing
2841;Abtreibung;Familienplanung;pränatale Diagnostik;Mutterschaft;Statistik
1
  • L05K0103020101, Abtreibung
  • L03K010302, Familienplanung
  • L03K020218, Statistik
  • L05K0105020801, pränatale Diagnostik
  • L05K0107030401, Mutterschaft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wie die soeben vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Zahlen der Schwangerschaftsabbrüche für das Jahr 2013 zeigen, entschieden sich in der Schweiz erneut 10 444 Frauen für einen Schwangerschaftsabbruch. Die Abtreibungsrate ist in der Schweiz mit 6,4 Abtreibungen pro 1000 Frauen im gebärfähigen Alter zwar relativ tief. Doch die Schweiz belegt im europäischen Vergleich nur Rang 10. Eine tiefere Abtreibungsrate weisen Kroatien, Montenegro, Polen, Irland, Malta, Fürstentum Liechtenstein, Monaco, San Marino und Andorra aus. Ziel des Handlungsprogrammes soll sein, die Schweiz zu einem Vorbild im Umgang mit dem menschlichen Leben zu machen und in Europa den Platz mit der tiefsten Abtreibungsrate zu erreichen.</p><p>Die Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch sind in der Schweiz nur unvollständig bekannt. Einzelne Kantone erfassen die Ursachen, andere wiederum melden nur die Abtreibungszahlen. Eine sinnvolle Abtreibungsvorbeugung ist aber nur aufgrund vollständig erfasster Ursachen möglich.</p><p>Der Bund soll sich ernsthaft und zielführend engagieren, damit die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche reduziert werden kann. Es sollen geeignete Massnahmen ergriffen werden, die die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche senken können. Periodisch soll eine Erfolgskontrolle durchgeführt und ein Bericht veröffentlicht werden.</p><p>Der Schwangerschaftsabbruch ist unter gewissen Umständen in der Schweiz gemäss Strafgesetzbuch straffrei, sollte aber dennoch eine notfallbedingte Ausnahme bleiben. Somit rechtfertigt sich gemäss StGB eine sinnvolle Abtreibungsvorbeugung.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der Abbruch einer Schwangerschaft ein traumatisches Erlebnis für die betroffene Frau darstellen kann. Die Schweiz hat die tiefste Schwangerschaftsabbruchrate in Westeuropa, bei den Jugendlichen sogar generell die tiefste. Einige der von der Motionärin genannten Länder sind Länder mit sehr restriktiven gesetzlichen Regelungen, in denen die Frauen für einen Schwangerschaftsabbruch in ein Nachbarland reisen müssen oder in den Schwarzmarkt für Schwangerschaftsabbrüche gedrängt werden. Nichtlegale Schwangerschaftsabbrüche sind mit enormen Risiken für die Gesundheit der betroffenen Frauen verbunden.</p><p>Die Schweizer Bevölkerung hat sich 2002 deutlich für die Fristenregelung ausgesprochen, welche einen straffreien Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche erlaubt. Die gültige Praxis wurde am 9. Februar 2014 mit einer deutlichen Ablehnung der Volksinitiative "Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache" bestätigt. Die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche ist einer unter verschiedenen Indikatoren für die sexuelle Gesundheit. Der Bundesrat erachtet es als nicht zielführend und nicht sachgerecht, Massnahmen einzig im Hinblick auf die Reduzierung der Schwangerschaftsabbrüche zu treffen.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den vorgeschlagenen Sofortmassnahmen wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Einführung einer Bedenkfrist von drei Tagen vor einem Schwangerschaftsabbruch führt zu einer unnötigen zeitlichen Verzögerung, welche beispielsweise dazu führen kann, dass die Frist für einen medikamentösen Abbruch überschritten wird. Zudem nehmen die gesundheitlichen Risiken eines medikamentösen wie eines chirurgischen Abbruchs bei fortschreitender Schwangerschaftsdauer zu. In Artikel 120 des Strafgesetzbuches ist festgehalten, dass der Arzt oder die Ärztin vor einem Schwangerschaftsabbruch ein ausführliches Gespräch mit der betroffenen Frau führen muss. Der Bundesrat erachtet die gängige Praxis als angemessen und sieht keinen Handlungsbedarf.</p><p>2. Die pränatale Geschlechtsidentifikation sollte im Rahmen von Abklärungen zu geschlechtsbedingten genetischen Krankheiten auch schon vor der 12. Schwangerschaftswoche zulässig sein. Dies entspricht auch den geltenden Vorgaben des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; SR 810.12). Mit Blick auf neue Untersuchungsmethoden, mit denen die Geschlechtsidentifikation immer früher möglich ist, ist der Bundesrat der Meinung, dass die frühe Kenntnis über das Geschlecht bei pränatalen Untersuchungen effektiv die Gefahr mit sich bringen kann, dass eine Schwangerschaft einzig aufgrund des Geschlechts des Embryos oder des Fötus abgebrochen wird (vgl. Motion Bruderer Wyss 14.3438). Der Bundesrat prüft deshalb im Rahmen der laufenden Revision des GUMG verschiedene Lösungsansätze, um die Gefahr des genannten Missbrauchs reduzieren zu können.</p><p>3. Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5) verpflichtet die Kantone, Stellen einzurichten, die eine umfassende und unentgeltliche Beratung für alle unmittelbar an einer Schwangerschaft beteiligten Personen anbieten. Die Adressen dieser Stellen sind auf der Website von Sexuelle Gesundheit Schweiz (www.santé-sexuelle.ch) öffentlich zugänglich. Zusammen mit der ärztlichen Verpflichtung zum Beratungsgespräch (Punkt 1) erachtet der Bundesrat die Massnahmen als genügend.</p><p>4. Das Tarmed-Tarifsystem erfasst die ambulant erbrachten, ärztlichen Leistungen ohne exakte Diagnosen. Schwangerschaftsabbrüche können damit nicht erfasst werden. Die Schwangerschaftsabbrüche, ob sie nun ambulant oder stationär abgerechnet werden, werden dem Bundesamt für Statistik obligatorisch durch die kantonsärztlichen Dienste für die Statistik des Schwangerschaftsabbruchs geliefert. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Statistik des Bundesamtes für Statistik den gesetzlichen Zweck vollumfänglich erfüllt und eine auf dem Tarmed-System basierende Publikation keinen Mehrwert bringt. Die Kantone tragen die Verantwortung für die Gesundheitsversorgung. Es steht den Kantonen frei, als Grundlage für die Ausgestaltung der Gesundheitsversorgung in ihrem Kanton weiter führende Daten zu den Schwangerschaftsabbrüchen zu erheben. Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags ist dies aber nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen auszuarbeiten, mit welchen die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche signifikant und nachhaltig gesenkt werden kann. Die Schweiz soll sich zum Ziel setzen, die tiefste Abtreibungsrate von Europa zu erreichen.</p><p>Als Sofortmassnahmen werden vorgeschlagen:</p><p>1. Einführung einer Bedenkfrist von drei Tagen vor jedem Schwangerschaftsabbruch;</p><p>2. Verbot der Geschlechtsidentifikation des Fötus bis zur 12. Schwangerschaftswoche (Vermeidung von Mädchenabtreibungen);</p><p>3. Verstärkung des bestehenden Hilfsangebots bezüglich Beratungen vor Schwangerschaftsabbrüchen;</p><p>4. Optimierung der Statistik des Schwangerschaftsabbruchs in der Schweiz, damit eine Ursachenanalyse möglich wird. Ebenso soll auch die Zahl der im Tarmed-System erfassten Schwangerschaftsabbrüche veröffentlicht werden.</p>
  • Massnahmen zur Reduktion der Schwangerschaftsabbrüche
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wie die soeben vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Zahlen der Schwangerschaftsabbrüche für das Jahr 2013 zeigen, entschieden sich in der Schweiz erneut 10 444 Frauen für einen Schwangerschaftsabbruch. Die Abtreibungsrate ist in der Schweiz mit 6,4 Abtreibungen pro 1000 Frauen im gebärfähigen Alter zwar relativ tief. Doch die Schweiz belegt im europäischen Vergleich nur Rang 10. Eine tiefere Abtreibungsrate weisen Kroatien, Montenegro, Polen, Irland, Malta, Fürstentum Liechtenstein, Monaco, San Marino und Andorra aus. Ziel des Handlungsprogrammes soll sein, die Schweiz zu einem Vorbild im Umgang mit dem menschlichen Leben zu machen und in Europa den Platz mit der tiefsten Abtreibungsrate zu erreichen.</p><p>Die Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch sind in der Schweiz nur unvollständig bekannt. Einzelne Kantone erfassen die Ursachen, andere wiederum melden nur die Abtreibungszahlen. Eine sinnvolle Abtreibungsvorbeugung ist aber nur aufgrund vollständig erfasster Ursachen möglich.</p><p>Der Bund soll sich ernsthaft und zielführend engagieren, damit die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche reduziert werden kann. Es sollen geeignete Massnahmen ergriffen werden, die die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche senken können. Periodisch soll eine Erfolgskontrolle durchgeführt und ein Bericht veröffentlicht werden.</p><p>Der Schwangerschaftsabbruch ist unter gewissen Umständen in der Schweiz gemäss Strafgesetzbuch straffrei, sollte aber dennoch eine notfallbedingte Ausnahme bleiben. Somit rechtfertigt sich gemäss StGB eine sinnvolle Abtreibungsvorbeugung.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der Abbruch einer Schwangerschaft ein traumatisches Erlebnis für die betroffene Frau darstellen kann. Die Schweiz hat die tiefste Schwangerschaftsabbruchrate in Westeuropa, bei den Jugendlichen sogar generell die tiefste. Einige der von der Motionärin genannten Länder sind Länder mit sehr restriktiven gesetzlichen Regelungen, in denen die Frauen für einen Schwangerschaftsabbruch in ein Nachbarland reisen müssen oder in den Schwarzmarkt für Schwangerschaftsabbrüche gedrängt werden. Nichtlegale Schwangerschaftsabbrüche sind mit enormen Risiken für die Gesundheit der betroffenen Frauen verbunden.</p><p>Die Schweizer Bevölkerung hat sich 2002 deutlich für die Fristenregelung ausgesprochen, welche einen straffreien Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche erlaubt. Die gültige Praxis wurde am 9. Februar 2014 mit einer deutlichen Ablehnung der Volksinitiative "Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache" bestätigt. Die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche ist einer unter verschiedenen Indikatoren für die sexuelle Gesundheit. Der Bundesrat erachtet es als nicht zielführend und nicht sachgerecht, Massnahmen einzig im Hinblick auf die Reduzierung der Schwangerschaftsabbrüche zu treffen.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den vorgeschlagenen Sofortmassnahmen wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Einführung einer Bedenkfrist von drei Tagen vor einem Schwangerschaftsabbruch führt zu einer unnötigen zeitlichen Verzögerung, welche beispielsweise dazu führen kann, dass die Frist für einen medikamentösen Abbruch überschritten wird. Zudem nehmen die gesundheitlichen Risiken eines medikamentösen wie eines chirurgischen Abbruchs bei fortschreitender Schwangerschaftsdauer zu. In Artikel 120 des Strafgesetzbuches ist festgehalten, dass der Arzt oder die Ärztin vor einem Schwangerschaftsabbruch ein ausführliches Gespräch mit der betroffenen Frau führen muss. Der Bundesrat erachtet die gängige Praxis als angemessen und sieht keinen Handlungsbedarf.</p><p>2. Die pränatale Geschlechtsidentifikation sollte im Rahmen von Abklärungen zu geschlechtsbedingten genetischen Krankheiten auch schon vor der 12. Schwangerschaftswoche zulässig sein. Dies entspricht auch den geltenden Vorgaben des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; SR 810.12). Mit Blick auf neue Untersuchungsmethoden, mit denen die Geschlechtsidentifikation immer früher möglich ist, ist der Bundesrat der Meinung, dass die frühe Kenntnis über das Geschlecht bei pränatalen Untersuchungen effektiv die Gefahr mit sich bringen kann, dass eine Schwangerschaft einzig aufgrund des Geschlechts des Embryos oder des Fötus abgebrochen wird (vgl. Motion Bruderer Wyss 14.3438). Der Bundesrat prüft deshalb im Rahmen der laufenden Revision des GUMG verschiedene Lösungsansätze, um die Gefahr des genannten Missbrauchs reduzieren zu können.</p><p>3. Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5) verpflichtet die Kantone, Stellen einzurichten, die eine umfassende und unentgeltliche Beratung für alle unmittelbar an einer Schwangerschaft beteiligten Personen anbieten. Die Adressen dieser Stellen sind auf der Website von Sexuelle Gesundheit Schweiz (www.santé-sexuelle.ch) öffentlich zugänglich. Zusammen mit der ärztlichen Verpflichtung zum Beratungsgespräch (Punkt 1) erachtet der Bundesrat die Massnahmen als genügend.</p><p>4. Das Tarmed-Tarifsystem erfasst die ambulant erbrachten, ärztlichen Leistungen ohne exakte Diagnosen. Schwangerschaftsabbrüche können damit nicht erfasst werden. Die Schwangerschaftsabbrüche, ob sie nun ambulant oder stationär abgerechnet werden, werden dem Bundesamt für Statistik obligatorisch durch die kantonsärztlichen Dienste für die Statistik des Schwangerschaftsabbruchs geliefert. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Statistik des Bundesamtes für Statistik den gesetzlichen Zweck vollumfänglich erfüllt und eine auf dem Tarmed-System basierende Publikation keinen Mehrwert bringt. Die Kantone tragen die Verantwortung für die Gesundheitsversorgung. Es steht den Kantonen frei, als Grundlage für die Ausgestaltung der Gesundheitsversorgung in ihrem Kanton weiter führende Daten zu den Schwangerschaftsabbrüchen zu erheben. Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags ist dies aber nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen auszuarbeiten, mit welchen die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche signifikant und nachhaltig gesenkt werden kann. Die Schweiz soll sich zum Ziel setzen, die tiefste Abtreibungsrate von Europa zu erreichen.</p><p>Als Sofortmassnahmen werden vorgeschlagen:</p><p>1. Einführung einer Bedenkfrist von drei Tagen vor jedem Schwangerschaftsabbruch;</p><p>2. Verbot der Geschlechtsidentifikation des Fötus bis zur 12. Schwangerschaftswoche (Vermeidung von Mädchenabtreibungen);</p><p>3. Verstärkung des bestehenden Hilfsangebots bezüglich Beratungen vor Schwangerschaftsabbrüchen;</p><p>4. Optimierung der Statistik des Schwangerschaftsabbruchs in der Schweiz, damit eine Ursachenanalyse möglich wird. Ebenso soll auch die Zahl der im Tarmed-System erfassten Schwangerschaftsabbrüche veröffentlicht werden.</p>
    • Massnahmen zur Reduktion der Schwangerschaftsabbrüche

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