Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen

ShortId
14.3444
Id
20143444
Updated
28.07.2023 06:55
Language
de
Title
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen
AdditionalIndexing
24;direkte Bundessteuer;Steuerharmonisierung;Steuerstrafrecht;Geldstrafe
1
  • L06K050102010205, Steuerstrafrecht
  • L04K11070202, direkte Bundessteuer
  • L04K11070310, Steuerharmonisierung
  • L04K05010107, Geldstrafe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Während Steuerbussen gemäss der ausdrücklichen Regelung in DBG und StHG keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen, ist in der Lehre umstritten, ob Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter bei der Festsetzung des steuerbaren Reingewinns von juristischen Personen als geschäftsmässig begründeter Aufwand in Abzug gebracht werden können. Die Rechtslage ist unklar, und auch das Bundesgericht hat sich bisher zu dieser Frage nicht äussern müssen. </p><p>Es wäre jedoch stossend, wenn finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter zu entsprechenden Steuererleichterungen führen und damit deren sanktionierende Wirkung teilweise wieder aufgehoben wird. Die Abzugsfähigkeit ist auf finanzielle Sanktionen im Sinne einer Gewinnabschöpfung zu beschränken, die keinen Strafzweck verfolgen.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 59 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Artikel 25 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) so anzupassen, dass im In- und Ausland ausgesprochene Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören.</p>
  • Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Während Steuerbussen gemäss der ausdrücklichen Regelung in DBG und StHG keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen, ist in der Lehre umstritten, ob Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter bei der Festsetzung des steuerbaren Reingewinns von juristischen Personen als geschäftsmässig begründeter Aufwand in Abzug gebracht werden können. Die Rechtslage ist unklar, und auch das Bundesgericht hat sich bisher zu dieser Frage nicht äussern müssen. </p><p>Es wäre jedoch stossend, wenn finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter zu entsprechenden Steuererleichterungen führen und damit deren sanktionierende Wirkung teilweise wieder aufgehoben wird. Die Abzugsfähigkeit ist auf finanzielle Sanktionen im Sinne einer Gewinnabschöpfung zu beschränken, die keinen Strafzweck verfolgen.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 59 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Artikel 25 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) so anzupassen, dass im In- und Ausland ausgesprochene Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören.</p>
    • Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen

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