Persilschein für das Heliskiing in Schutzgebieten?

ShortId
14.3445
Id
20143445
Updated
28.07.2023 06:55
Language
de
Title
Persilschein für das Heliskiing in Schutzgebieten?
AdditionalIndexing
52;48;Flughafen;Lärmbelästigung;Berggebiet;Hubschrauber;Interessenkonflikt;Schutzgebiet;Tourismus
1
  • L05K1804010302, Hubschrauber
  • L04K06010412, Schutzgebiet
  • L04K06020308, Lärmbelästigung
  • L04K06030102, Berggebiet
  • L04K08020339, Interessenkonflikt
  • L04K18040101, Flughafen
  • L04K01010103, Tourismus
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 6 Absatz 2 NHG besteht die Pflicht, Objekte von nationaler Bedeutung ungeschmälert zu erhalten. Auch das Konzept SIL GLP hält fest, dass die Nutzung von Gebirgslandeplätzen die Schutzziele von Schutzobjekten nicht tangieren darf. Ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission vom 28. November 2012 kommt zum Schluss, dass touristische Landungen im BLN-Gebiet Monte Rosa eine "schwere Beeinträchtigung" darstellen. Bereits 2002 wurde in einer von der GPK-N beauftragten Evaluation des BLN-Schutzstatus festgestellt, dass die landschaftlichen Qualitäten in vielen BLN-Objekten gravierend beeinträchtigt sind. Das mit dem Abbruch des Überprüfungsprozesses besiegelte Fortbestehen von 17 Gebirgslandeplätzen innerhalb von BLN-Gebieten widerspricht damit geltendem Recht und torpediert laufende Bestrebungen zur Aufwertung der BLN-Gebiete. Selbst wenn Ausbildung und Training von Piloten nationalen Interessen entsprechen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Landungen in Schutzgebieten stattfinden müssen.</p><p>Der Bundesrat begründet den Abbruch mit "unüberbrückbaren Differenzen". Das gewählte Verfahren war offensichtlich nicht zielführend, die Leitung des Bazl mangelhaft. Eine Lösung muss aufgrund der erwähnten Gesetzwidrigkeiten dennoch gefunden werden. Da es sich bei der Festsetzung von Gebirgslandeplätzen auch um eine raumplanerische Angelegenheit handelt, ist mit der Lösung der obenbeschriebenen Konflikte das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) zu beauftragen.</p>
  • <p>1. Der bisherige aufwendige Prozess zur Überprüfung des Netzes der Gebirgslandeplätze (GLP) diente der Abwägung der verschiedenen Interessen im Zusammenhang mit der Nutzung der GLP. Ziel war es, Konflikte zwischen der Nutzung der GLP und dem Schutz der Umwelt auf ein Minimum zu reduzieren. Die bisherigen Arbeiten haben gezeigt, dass den Naturschutzanliegen teilweise gleichwertige wirtschaftliche und gesellschaftliche Interessen gegenüberstehen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat eine Fortführung seines Überprüfungsauftrages als nicht zielführend beurteilt und diesen aufgehoben.</p><p>Bei sämtlichen GLP des bestehenden Netzes handelt es sich um Landestellen, die in den Jahren 1964 bis 1988 rechtskräftig verfügt worden sind. Diese liegen zumindest teilweise innerhalb von BLN-Gebieten, die erst später als solche bezeichnet wurden. Gemäss Artikel 6 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) verdienen Inventarobjekte des Bundes die ungeschmälerte Erhaltung oder zumindest die grösstmögliche Schonung. Von der ungeschmälerten Erhaltung bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe kann indes abgewichen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat entschieden, dass die vorbestehenden Nutzungsmöglichkeiten der GLP bis auf Weiteres erhalten bleiben, namentlich auch weil die Nutzung der GLP für das Bergrettungswesen namentlich in operationeller Hinsicht von wesentlicher Bedeutung ist.</p><p>Das Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) bezieht sich auf eine allfällige Neubezeichnung des GLP Monte Rosa. Aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 15. Mai 2014 wird eine solche Neubezeichnung nun hinfällig.</p><p>2. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ist wie auch das Bundesamt für Umwelt (Bafu) und die Luftwaffe Mitglied der für die Überprüfung der GLP geschaffenen bundesinternen Arbeitsgruppe und deshalb seit Beginn des Projektes eng in die Arbeiten am SIL GLP eingebunden. Im Rahmen einer Interessenabwägung werden somit auf Stufe der Bundesverwaltung die Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes gleichberechtigt mit einbezogen. Da es sich bei der Thematik primär um eine aviatische Fragestellung handelt, erachtet der Bundesrat eine Änderung der Federführung in diesem Dossier als nicht angezeigt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 14. Mai 2014 hat der Bundesrat beschlossen, den im Jahr 2000 ausgelösten Überprüfungsprozess für die Gebirgslandeplätze (GLP) kurzfristig abzubrechen. Dieser Entscheid überrascht. Noch vor Jahresfrist hat der Bundesrat in der Antwort auf die Interpellation 13.3240 festgehalten, dass er sich weiterhin an die im SIL-Prozess festgelegte Vorgehensweise zur Überprüfung der GLP halten will, dies mit dem Ziel, die "vom Flugbetrieb ausgehenden Beeinträchtigungen von Schutzzielen zu verhindern".</p><p>1. Wie gedenkt der Bundesrat die anerkannten Konflikte mit den Schutzgebieten von nationaler Bedeutung nach dem Abbruch des Überprüfungsprozesses nun zu lösen?</p><p>2. Ist er bereit, ein anderes Bundesamt mit der Lösung des immer noch bestehenden Zielkonflikts in BLN-Gebieten zu beauftragen?</p>
  • Persilschein für das Heliskiing in Schutzgebieten?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 6 Absatz 2 NHG besteht die Pflicht, Objekte von nationaler Bedeutung ungeschmälert zu erhalten. Auch das Konzept SIL GLP hält fest, dass die Nutzung von Gebirgslandeplätzen die Schutzziele von Schutzobjekten nicht tangieren darf. Ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission vom 28. November 2012 kommt zum Schluss, dass touristische Landungen im BLN-Gebiet Monte Rosa eine "schwere Beeinträchtigung" darstellen. Bereits 2002 wurde in einer von der GPK-N beauftragten Evaluation des BLN-Schutzstatus festgestellt, dass die landschaftlichen Qualitäten in vielen BLN-Objekten gravierend beeinträchtigt sind. Das mit dem Abbruch des Überprüfungsprozesses besiegelte Fortbestehen von 17 Gebirgslandeplätzen innerhalb von BLN-Gebieten widerspricht damit geltendem Recht und torpediert laufende Bestrebungen zur Aufwertung der BLN-Gebiete. Selbst wenn Ausbildung und Training von Piloten nationalen Interessen entsprechen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Landungen in Schutzgebieten stattfinden müssen.</p><p>Der Bundesrat begründet den Abbruch mit "unüberbrückbaren Differenzen". Das gewählte Verfahren war offensichtlich nicht zielführend, die Leitung des Bazl mangelhaft. Eine Lösung muss aufgrund der erwähnten Gesetzwidrigkeiten dennoch gefunden werden. Da es sich bei der Festsetzung von Gebirgslandeplätzen auch um eine raumplanerische Angelegenheit handelt, ist mit der Lösung der obenbeschriebenen Konflikte das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) zu beauftragen.</p>
    • <p>1. Der bisherige aufwendige Prozess zur Überprüfung des Netzes der Gebirgslandeplätze (GLP) diente der Abwägung der verschiedenen Interessen im Zusammenhang mit der Nutzung der GLP. Ziel war es, Konflikte zwischen der Nutzung der GLP und dem Schutz der Umwelt auf ein Minimum zu reduzieren. Die bisherigen Arbeiten haben gezeigt, dass den Naturschutzanliegen teilweise gleichwertige wirtschaftliche und gesellschaftliche Interessen gegenüberstehen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat eine Fortführung seines Überprüfungsauftrages als nicht zielführend beurteilt und diesen aufgehoben.</p><p>Bei sämtlichen GLP des bestehenden Netzes handelt es sich um Landestellen, die in den Jahren 1964 bis 1988 rechtskräftig verfügt worden sind. Diese liegen zumindest teilweise innerhalb von BLN-Gebieten, die erst später als solche bezeichnet wurden. Gemäss Artikel 6 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) verdienen Inventarobjekte des Bundes die ungeschmälerte Erhaltung oder zumindest die grösstmögliche Schonung. Von der ungeschmälerten Erhaltung bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe kann indes abgewichen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat entschieden, dass die vorbestehenden Nutzungsmöglichkeiten der GLP bis auf Weiteres erhalten bleiben, namentlich auch weil die Nutzung der GLP für das Bergrettungswesen namentlich in operationeller Hinsicht von wesentlicher Bedeutung ist.</p><p>Das Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) bezieht sich auf eine allfällige Neubezeichnung des GLP Monte Rosa. Aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 15. Mai 2014 wird eine solche Neubezeichnung nun hinfällig.</p><p>2. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ist wie auch das Bundesamt für Umwelt (Bafu) und die Luftwaffe Mitglied der für die Überprüfung der GLP geschaffenen bundesinternen Arbeitsgruppe und deshalb seit Beginn des Projektes eng in die Arbeiten am SIL GLP eingebunden. Im Rahmen einer Interessenabwägung werden somit auf Stufe der Bundesverwaltung die Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes gleichberechtigt mit einbezogen. Da es sich bei der Thematik primär um eine aviatische Fragestellung handelt, erachtet der Bundesrat eine Änderung der Federführung in diesem Dossier als nicht angezeigt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 14. Mai 2014 hat der Bundesrat beschlossen, den im Jahr 2000 ausgelösten Überprüfungsprozess für die Gebirgslandeplätze (GLP) kurzfristig abzubrechen. Dieser Entscheid überrascht. Noch vor Jahresfrist hat der Bundesrat in der Antwort auf die Interpellation 13.3240 festgehalten, dass er sich weiterhin an die im SIL-Prozess festgelegte Vorgehensweise zur Überprüfung der GLP halten will, dies mit dem Ziel, die "vom Flugbetrieb ausgehenden Beeinträchtigungen von Schutzzielen zu verhindern".</p><p>1. Wie gedenkt der Bundesrat die anerkannten Konflikte mit den Schutzgebieten von nationaler Bedeutung nach dem Abbruch des Überprüfungsprozesses nun zu lösen?</p><p>2. Ist er bereit, ein anderes Bundesamt mit der Lösung des immer noch bestehenden Zielkonflikts in BLN-Gebieten zu beauftragen?</p>
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