Keine zusätzliche staatliche Förderung des Einkaufstourismus
- ShortId
-
14.3449
- Id
-
20143449
- Updated
-
25.06.2025 00:09
- Language
-
de
- Title
-
Keine zusätzliche staatliche Förderung des Einkaufstourismus
- AdditionalIndexing
-
15;55;Zolltarif;Handel mit Agrarerzeugnissen;Einfuhrpolitik;Zollkontrolle;Fleischerzeugnis;Konsument/in;Zollamt;Zoll;Preispolitik
- 1
-
- L04K07010302, Einfuhrpolitik
- L06K070104040203, Zollkontrolle
- L04K07010403, Zolltarif
- L05K1402030306, Fleischerzeugnis
- L05K0701020304, Handel mit Agrarerzeugnissen
- L04K07010603, Konsument/in
- L03K110503, Preispolitik
- L05K0701040301, Zoll
- L05K0701040404, Zollamt
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Mit der per 1. Juli 2014 neuen Regelung zur Wareneinfuhr im Reiseverkehr beabsichtigt der Bundesrat, durch die Zusammenlegung der beiden bisherigen Warengruppen zu einer einzigen auch die Privateinfuhr von Fleisch und Fleischwaren zu vereinfachen. Dabei will er die neue Freimenge von 1 Kilogramm pro Person und Tag sowie einen einheitlichen Zollansatz von 17 Franken pro Kilogramm für die über der Freigrenze liegende Einfuhrmenge an Fleisch und Fleischzubereitungen, aber ohne Berücksichtigung der Fleischerzeugnisse einführen.</p><p>Angesichts der Tatsache, dass die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten aktuell mehr als 1 Milliarde Franken pro Jahr und damit mehr als jeden zehnten Franken für Fleisch und Fleischwaren ausserhalb der Schweizer Landesgrenzen ausgeben, kommt der neuen Regelung der Wareneinfuhr im Reiseverkehr eine entscheidende Bedeutung zu. Durch die beabsichtigte, in der Anhörung aber nicht kommunizierte Aufhebung der bisherigen Obergrenze von 20 Kilogramm pro Tag (entspricht etwa 40 Prozent des Fleischkonsums einer Person pro Jahr) werden Fehlanreize für neue Geschäftsmodelle geschaffen, um Fleisch über den Reiseverkehr auch zu Handelszwecken zu importieren; dies, obwohl gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Zollgesetzes Waren des Reiseverkehrs nicht für den Handel bestimmt sein dürfen. Die Problematik liegt jedoch bei den Grenzkontrollen im Alltag begründet, bei welchen eine klare Unterscheidung zwischen der Einfuhr von Fleisch für den Privatgebrauch bzw. zu Handelszwecken oft schlicht nicht möglich ist.</p><p>Da es für den Reiseverkehr anscheinend keine Einfuhrstatistik nach einzelnen Fleischarten gibt, kommt hinzu, dass für die Bemessung des neuen, pauschalen Zollansatzes ein Durchschnittswert verschiedener Zolltarifpositionen verwendet werden soll. Damit dürfte für Reisende die Einfuhr von teureren Fleischstücken, die für kommerzielle Einfuhr mittels Generaleinfuhrbewilligung oftmals Zolltarifpositionen mit einem Ausserkontingents-Zollansatz von bis über 23 Franken pro Kilogramm zugeordnet sind, zusätzlich an Attraktivität gewinnen. Ob bzw. inwieweit unter diesen Umständen die von der Eidgenössischen Zollverwaltung gewählte Methodik der Durchschnitts-Wertbildung bei der Feststellung des neuen Pauschalansatzes von 17 Franken pro Kilogramm für die Fleischeinfuhr im Reiseverkehr wirklich berechtigt ist, muss stark bezweifelt werden.</p><p>Verschärft wird die Problematik schliesslich auch dadurch, dass durch den Staat auf freiwilliger Basis gerade für die teureren und damit attraktiveren Fleischstücke (z. B. Rindsnierstücke, Schweinskarrees) mit der neuen Regelung eine Kombination von Verlockungen für zusätzliche grenznahe Fleischeinkäufe geschaffen wird, welche die hiesige Fleischwirtschaft nachhaltig schwächen werden. Denn die Anreize beinhalten eine Verdoppelung der Freimenge von bisher 0,5 auf 1 Kilogramm pro Person und Tag, eine Absenkung des bisherigen Zollansatzes von 20 auf 17 Franken pro Kilogramm sowie die Aufhebung der maximal einführbaren Menge von 20 Kilogramm pro Person und Tag!</p>
- <p>Zur optimalen Zielerreichung der Vereinfachung im Reiseverkehr mussten die Bestimmungen betreffend Fleisch und Fleischzubereitungen so einfach wie möglich ausgestaltet und frei von Ausnahmen sein. So wurden die komplizierten Unterscheidungskriterien (Tierart bzw. Frischfleisch oder Fleischzubereitung) für die Gewährung der altrechtlichen Zollfreimengen (500 Gramm für Frischfleisch und 3,5 Kilogramm für Geflügelfleisch und Fleischzubereitungen) dadurch vereinfacht, dass Fleisch und Fleischzubereitungen als Ganzes zu einer Zolltarifgruppe zusammengefasst wurden. Seit dem 1. Juli 2014 können Reisende insgesamt 1 Kilogramm Fleisch und Fleischzubereitungen zollfrei einführen.</p><p>Der Begriff "Fleischzubereitungen" umfasst alle Fleischzubereitungen im Sinne von Kapitel 16 des schweizerischen Zolltarifs (Anhang 1 des Zolltarifgesetzes; SR 632.10). Das heisst, als Fleischzubereitung gilt alles Fleisch, das eine weiter gehende Behandlung erfahren hat, und gelten alle Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt von mehr als 20 Gewichtsprozent an Wurst, Fleisch oder Blut. Die neue Freimenge von 1 Kilogramm umfasst somit auch sämtliche Fleischerzeugnisse.</p><p>Die gesetzlichen Bestimmungen, wonach die Freimengen nur gewährt werden, sofern die eingeführten Waren nicht für den Handel bestimmt sind (Art. 16 Abs. 2 des Zollgesetzes; SR 631.0) und nur zum privaten Gebrauch des Reisenden oder zum Verschenken eingeführt werden (Art. 66 der Zollverordnung; SR 631.01), haben nicht geändert. Das Zollpersonal ist demnach angehalten, diese Bedingungen wie bis anhin bei Zollanmeldungen im Reiseverkehr zu überprüfen.</p><p>In der Praxis kommt es nur in seltenen Ausnahmefällen vor, dass Reisende Mehrmengen von Fleisch oder Fleischzubereitungen zur Verzollung anmelden; dafür ist der Zollansatz zu hoch. Vielmehr wird darauf geachtet, dass die mitgeführte Menge innerhalb der geltenden Freimenge liegt. Mehrmengen werden eher nicht angemeldet, das heisst dann geschmuggelt. Dagegen schützen weder eine tiefere Freimenge noch ein höherer Zollansatz und auch nicht eine Obergrenze.</p><p>Letztes Jahr registrierte das Grenzwachtkorps im Reiseverkehr 950 Schmuggelfälle von mehr als 10 Kilogramm Fleisch und Fleischzubereitungen. Dies entspricht einem Total von rund 26 Tonnen. Mit 18 Tonnen machten Fleischzubereitungen und Geflügelfleisch etwa 70 Prozent der Straffälle aus. Dies lässt den Schluss zu, dass zwei Drittel der Fleischeinkäufe im Ausland Fleischzubereitungen und Geflügelfleisch sind. Demzufolge ist in zwei von drei Fällen die neue Freimenge von 1 Kilogramm viel restriktiver als zuvor, da diese von 3,5 auf 1 Kilogramm reduziert wurde. Zudem stieg der Pauschalansatz von Fleischzubereitungen und Geflügel von 13 Franken pro Kilogramm auf 17 Franken pro Kilogramm. Dies erklärt, wieso auf Konsumentenseite gerade die neuen Regelungen betreffend das Fleisch und die Fleischzubereitungen auf besonders grosse Kritik stossen, und zeigt auch, dass der neufestgelegte Pauschalansatz von 17 Franken pro Kilogramm für die neue Zolltarifgruppe "Fleisch und Fleischzubereitungen" gerechtfertigt ist.</p><p>Die im Handelswarenverkehr geltenden Kontingentsbestimmungen für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind für den Reiseverkehr nicht anwendbar. Aus diesem Grund wurde die Agrareinfuhrverordnung (AEV; SR 916.01) insofern an diese Situation angepasst, als die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Zollkontingenten nach Anhang 3 AEV zum privaten Gebrauch von der Pflicht der Generaleinfuhrbewilligung ausgenommen wurde (Art. 47 Abs. 1 AEV). Die Aufhebung der 20-Kilogramm-Limite im Fleischbereich (Anhang 5 AEV), welche bereits in den Anhörungsunterlagen ersichtlich war, ist eine weitere Konsequenz der strikten Trennung von Privatwaren und Handelswaren. Weiter stand die Gleichbehandlung der verschiedenen Produktekategorien von Anhang 5 AEV im Mittelpunkt. Ausser beim Fleisch existierten schon seit Jahren keine Maximalmengen mehr im Reiseverkehr, ohne dass dies zu überhöhten Einfuhren geführt hätte. Wenn der Reisende anlässlich einer Zollkontrolle nicht glaubhaft machen konnte bzw. kann, dass die eingeführten Waren seinem privaten Bedarf dienen, wurden bzw. werden auch schon geringere Mengen als 20 Kilogramm zu den Bestimmungen des Handelswarenverkehrs veranlagt. Gerade aus diesem Grund erachtet es der Bundesrat als nicht sinnvoll, mit quantitativen Abgrenzungen die Einfuhren im Reiseverkehr und Handelswarenverkehr zu unterscheiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Um den bereits beträchtlichen Einkaufstourismus durch staatliche Massnahmen nicht noch zusätzlich zu fördern, wird der Bundesrat beauftragt, bei der angestrebten Vereinfachung der Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren (inklusive Fleischerzeugnisse) im Reiseverkehr eine klare quantitative Abgrenzung zwischen Handels- und Privateinfuhr sicherzustellen.</p>
- Keine zusätzliche staatliche Förderung des Einkaufstourismus
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit der per 1. Juli 2014 neuen Regelung zur Wareneinfuhr im Reiseverkehr beabsichtigt der Bundesrat, durch die Zusammenlegung der beiden bisherigen Warengruppen zu einer einzigen auch die Privateinfuhr von Fleisch und Fleischwaren zu vereinfachen. Dabei will er die neue Freimenge von 1 Kilogramm pro Person und Tag sowie einen einheitlichen Zollansatz von 17 Franken pro Kilogramm für die über der Freigrenze liegende Einfuhrmenge an Fleisch und Fleischzubereitungen, aber ohne Berücksichtigung der Fleischerzeugnisse einführen.</p><p>Angesichts der Tatsache, dass die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten aktuell mehr als 1 Milliarde Franken pro Jahr und damit mehr als jeden zehnten Franken für Fleisch und Fleischwaren ausserhalb der Schweizer Landesgrenzen ausgeben, kommt der neuen Regelung der Wareneinfuhr im Reiseverkehr eine entscheidende Bedeutung zu. Durch die beabsichtigte, in der Anhörung aber nicht kommunizierte Aufhebung der bisherigen Obergrenze von 20 Kilogramm pro Tag (entspricht etwa 40 Prozent des Fleischkonsums einer Person pro Jahr) werden Fehlanreize für neue Geschäftsmodelle geschaffen, um Fleisch über den Reiseverkehr auch zu Handelszwecken zu importieren; dies, obwohl gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Zollgesetzes Waren des Reiseverkehrs nicht für den Handel bestimmt sein dürfen. Die Problematik liegt jedoch bei den Grenzkontrollen im Alltag begründet, bei welchen eine klare Unterscheidung zwischen der Einfuhr von Fleisch für den Privatgebrauch bzw. zu Handelszwecken oft schlicht nicht möglich ist.</p><p>Da es für den Reiseverkehr anscheinend keine Einfuhrstatistik nach einzelnen Fleischarten gibt, kommt hinzu, dass für die Bemessung des neuen, pauschalen Zollansatzes ein Durchschnittswert verschiedener Zolltarifpositionen verwendet werden soll. Damit dürfte für Reisende die Einfuhr von teureren Fleischstücken, die für kommerzielle Einfuhr mittels Generaleinfuhrbewilligung oftmals Zolltarifpositionen mit einem Ausserkontingents-Zollansatz von bis über 23 Franken pro Kilogramm zugeordnet sind, zusätzlich an Attraktivität gewinnen. Ob bzw. inwieweit unter diesen Umständen die von der Eidgenössischen Zollverwaltung gewählte Methodik der Durchschnitts-Wertbildung bei der Feststellung des neuen Pauschalansatzes von 17 Franken pro Kilogramm für die Fleischeinfuhr im Reiseverkehr wirklich berechtigt ist, muss stark bezweifelt werden.</p><p>Verschärft wird die Problematik schliesslich auch dadurch, dass durch den Staat auf freiwilliger Basis gerade für die teureren und damit attraktiveren Fleischstücke (z. B. Rindsnierstücke, Schweinskarrees) mit der neuen Regelung eine Kombination von Verlockungen für zusätzliche grenznahe Fleischeinkäufe geschaffen wird, welche die hiesige Fleischwirtschaft nachhaltig schwächen werden. Denn die Anreize beinhalten eine Verdoppelung der Freimenge von bisher 0,5 auf 1 Kilogramm pro Person und Tag, eine Absenkung des bisherigen Zollansatzes von 20 auf 17 Franken pro Kilogramm sowie die Aufhebung der maximal einführbaren Menge von 20 Kilogramm pro Person und Tag!</p>
- <p>Zur optimalen Zielerreichung der Vereinfachung im Reiseverkehr mussten die Bestimmungen betreffend Fleisch und Fleischzubereitungen so einfach wie möglich ausgestaltet und frei von Ausnahmen sein. So wurden die komplizierten Unterscheidungskriterien (Tierart bzw. Frischfleisch oder Fleischzubereitung) für die Gewährung der altrechtlichen Zollfreimengen (500 Gramm für Frischfleisch und 3,5 Kilogramm für Geflügelfleisch und Fleischzubereitungen) dadurch vereinfacht, dass Fleisch und Fleischzubereitungen als Ganzes zu einer Zolltarifgruppe zusammengefasst wurden. Seit dem 1. Juli 2014 können Reisende insgesamt 1 Kilogramm Fleisch und Fleischzubereitungen zollfrei einführen.</p><p>Der Begriff "Fleischzubereitungen" umfasst alle Fleischzubereitungen im Sinne von Kapitel 16 des schweizerischen Zolltarifs (Anhang 1 des Zolltarifgesetzes; SR 632.10). Das heisst, als Fleischzubereitung gilt alles Fleisch, das eine weiter gehende Behandlung erfahren hat, und gelten alle Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt von mehr als 20 Gewichtsprozent an Wurst, Fleisch oder Blut. Die neue Freimenge von 1 Kilogramm umfasst somit auch sämtliche Fleischerzeugnisse.</p><p>Die gesetzlichen Bestimmungen, wonach die Freimengen nur gewährt werden, sofern die eingeführten Waren nicht für den Handel bestimmt sind (Art. 16 Abs. 2 des Zollgesetzes; SR 631.0) und nur zum privaten Gebrauch des Reisenden oder zum Verschenken eingeführt werden (Art. 66 der Zollverordnung; SR 631.01), haben nicht geändert. Das Zollpersonal ist demnach angehalten, diese Bedingungen wie bis anhin bei Zollanmeldungen im Reiseverkehr zu überprüfen.</p><p>In der Praxis kommt es nur in seltenen Ausnahmefällen vor, dass Reisende Mehrmengen von Fleisch oder Fleischzubereitungen zur Verzollung anmelden; dafür ist der Zollansatz zu hoch. Vielmehr wird darauf geachtet, dass die mitgeführte Menge innerhalb der geltenden Freimenge liegt. Mehrmengen werden eher nicht angemeldet, das heisst dann geschmuggelt. Dagegen schützen weder eine tiefere Freimenge noch ein höherer Zollansatz und auch nicht eine Obergrenze.</p><p>Letztes Jahr registrierte das Grenzwachtkorps im Reiseverkehr 950 Schmuggelfälle von mehr als 10 Kilogramm Fleisch und Fleischzubereitungen. Dies entspricht einem Total von rund 26 Tonnen. Mit 18 Tonnen machten Fleischzubereitungen und Geflügelfleisch etwa 70 Prozent der Straffälle aus. Dies lässt den Schluss zu, dass zwei Drittel der Fleischeinkäufe im Ausland Fleischzubereitungen und Geflügelfleisch sind. Demzufolge ist in zwei von drei Fällen die neue Freimenge von 1 Kilogramm viel restriktiver als zuvor, da diese von 3,5 auf 1 Kilogramm reduziert wurde. Zudem stieg der Pauschalansatz von Fleischzubereitungen und Geflügel von 13 Franken pro Kilogramm auf 17 Franken pro Kilogramm. Dies erklärt, wieso auf Konsumentenseite gerade die neuen Regelungen betreffend das Fleisch und die Fleischzubereitungen auf besonders grosse Kritik stossen, und zeigt auch, dass der neufestgelegte Pauschalansatz von 17 Franken pro Kilogramm für die neue Zolltarifgruppe "Fleisch und Fleischzubereitungen" gerechtfertigt ist.</p><p>Die im Handelswarenverkehr geltenden Kontingentsbestimmungen für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind für den Reiseverkehr nicht anwendbar. Aus diesem Grund wurde die Agrareinfuhrverordnung (AEV; SR 916.01) insofern an diese Situation angepasst, als die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Zollkontingenten nach Anhang 3 AEV zum privaten Gebrauch von der Pflicht der Generaleinfuhrbewilligung ausgenommen wurde (Art. 47 Abs. 1 AEV). Die Aufhebung der 20-Kilogramm-Limite im Fleischbereich (Anhang 5 AEV), welche bereits in den Anhörungsunterlagen ersichtlich war, ist eine weitere Konsequenz der strikten Trennung von Privatwaren und Handelswaren. Weiter stand die Gleichbehandlung der verschiedenen Produktekategorien von Anhang 5 AEV im Mittelpunkt. Ausser beim Fleisch existierten schon seit Jahren keine Maximalmengen mehr im Reiseverkehr, ohne dass dies zu überhöhten Einfuhren geführt hätte. Wenn der Reisende anlässlich einer Zollkontrolle nicht glaubhaft machen konnte bzw. kann, dass die eingeführten Waren seinem privaten Bedarf dienen, wurden bzw. werden auch schon geringere Mengen als 20 Kilogramm zu den Bestimmungen des Handelswarenverkehrs veranlagt. Gerade aus diesem Grund erachtet es der Bundesrat als nicht sinnvoll, mit quantitativen Abgrenzungen die Einfuhren im Reiseverkehr und Handelswarenverkehr zu unterscheiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Um den bereits beträchtlichen Einkaufstourismus durch staatliche Massnahmen nicht noch zusätzlich zu fördern, wird der Bundesrat beauftragt, bei der angestrebten Vereinfachung der Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren (inklusive Fleischerzeugnisse) im Reiseverkehr eine klare quantitative Abgrenzung zwischen Handels- und Privateinfuhr sicherzustellen.</p>
- Keine zusätzliche staatliche Förderung des Einkaufstourismus
Back to List