Regionale TV-Sender mit Service-public-Auftrag ausgebremst?
- ShortId
-
14.3455
- Id
-
20143455
- Updated
-
28.07.2023 06:49
- Language
-
de
- Title
-
Regionale TV-Sender mit Service-public-Auftrag ausgebremst?
- AdditionalIndexing
-
34;15;ausländisches Fernsehen;Wettbewerbsbeschränkung;lokales Massenmedium;service public;Sendekonzession
- 1
-
- L06K120205010101, ausländisches Fernsehen
- L05K1202050104, lokales Massenmedium
- L04K08060111, service public
- L05K1202050110, Sendekonzession
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Digitalisierungsprozess erfasst sämtliche Verbreitungswege für Radio- und Fernsehprogramme, so auch die Verbreitung über Kabel- und Internetleitungen (IP). Historische Anbieter organisieren sich neu, um das Potenzial der neuen Technik besser zu nutzen, derweil neue Akteure mit innovativen Diensten an die Zuschauer herantreten. Neue intelligente Empfangs- und Steuerungsgeräte erschliessen dem Publikum neue Erlebnis- und Konsummöglichkeiten.</p><p>Der Bundesrat begrüsst die Entwicklung hin zur digitalen Programmverbreitung, denn sie führt zu einer Steigerung der Angebots- und Meinungsvielfalt. Ein Ende der technologischen Entwicklung ist nicht absehbar. Umso grösser ist das Risiko, den positiven digitalen Innovationsprozess mittels einer unangemessenen Medienregulierung zu hemmen.</p><p>1./3. Der schrittweise Abbau des analogen TV-Angebots wird voraussichtlich 2015 abgeschlossen sein. Entsprechend nehmen alle Kabelnetzbetreiber gegenwärtig Umstellungen im digitalen Angebot vor. Die konzessionierten Regional-TV-Programme werden in diesem Prozess zwar nicht einheitlich, aber weiterhin durchwegs im vorderen Bereich eingereiht. Mit dem Entscheid, alle Regional-TV-Programme freiwillig in der ganzen Sprachregion zu verbreiten, schuf UPC Cablecom eine Kompromisslösung: Die Regionalveranstalter erhielten ein wesentlich grösseres Versorgungsgebiet als in der Konzession festgelegt; dafür finden sich die Programme in der Reihenfolge nicht an vorderster Stelle, aber immerhin noch in einem Bereich, den ein durchschnittlicher TV-Konsument beim Zappen durchsucht. Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass UPC Cablecom die Regionalprogramme damit nicht benachteiligt und den Wettbewerb auch nicht negativ beeinflusst.</p><p>2. Im analogen Angebot der Kabelnetzbetreiber müssen zugangsberechtigte Programme (SRG- und konzessionierte Regional-TV-Programme) auf den ersten Programmplätzen verbreitet werden. Bei digitalen Empfangsgeräten wird das viel umfangreichere Programmangebot aber regelmässig in Listen nach diversen Kriterien (Sprache, Sendeinhalt usw.) sortiert. Der Nutzer wählt die Programme mittels Fernbedienungen an, welche über Steuerkreuze operieren und ein einfaches Springen von einer Liste zur anderen erlauben. Die Vorgabe einer bestimmten Programmnummer ist in diesem Kontext nicht mehr zielführend. Artikel 63 Absatz 2 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) verlangt, dass die nach dem Einschalten der Navigationshilfe erscheinende Programmübersicht zumindest gleichwertig auf die zugangsberechtigten Programme hinweist. Eine Privilegierung dieser Programme ist jedoch nicht verlangt. Solange der Nutzer beim Betätigen seiner Navigationshilfe auf die zugangsberechtigten Programme stösst, ohne zusätzliche Funktionen aufrufen zu müssen, wird dem Gesetz Genüge getan bzw. bleibt die Chancengleichheit gewahrt.</p><p>4. Die Wettbewerbskommission wird aktiv, wenn Missbrauch durch ein marktbeherrschendes Unternehmen vermutet wird. Im Zusammenhang mit der Behandlung der Motion Sommaruga Simonetta 07.3484 zum Verschlüsselungsverbot für Set-Top-Boxen hat das Parlament bereits im April 2011 beschlossen, auf die vom Bundesrat in Erfüllung der Motion vorgeschlagene Regulierung im Kabelnetzbereich nicht einzutreten, da die Nutzer die Wahl zwischen verschiedenen Fernsehangeboten hätten und der Fernsehmarkt somit funktioniere.</p><p>5.-8. Bei der digitalen TV-Verbreitung kann die Must-Carry-Pflicht für einzelne TV-Programme dank der ausreichend zur Verfügung stehenden Kapazitäten heute jederzeit erfüllt werden.</p><p>Wo die Kabelnetzbetreiber eine erste Einreihung der Programme vornehmen, bleibt diese Sortierung vorläufig. In welcher Reihenfolge die einzelnen Programme schliesslich auf dem Bildschirm bzw. im elektronischen Programmführer (EPG) erscheinen, ist abhängig vom TV-Empfangsgerät. So sortieren etwa ältere Geräte die Programme entweder nach der Kabelfrequenz oder nach Alphabet und nicht nach einer vom Kabelnetzbetreiber festgelegten Systematik. Da das Zappen durch das umfangreiche digitale Programmangebot heute nahezu unmöglich geworden ist, sortieren zudem viele TV-Konsumenten ihre bevorzugten Programme in persönlichen Favoritenlisten, was dank neuer Anwendungen in den modernen TV-Geräten und Set-Top-Boxen immer einfacher wird. Schliesslich ist heute nicht absehbar, welche Anwendungen und Dienste die Digitalisierung im TV-Bereich in naher Zukunft bereitstellen wird. Zu denken ist etwa an den Einsatz von Tablets oder Smartphones zur Steuerung des TV-Geräts sowie an Softwarelösungen, welche die Sortierung anhand der Zuschauerpräferenzen automatisch und individuell vornehmen. Angesichts dieser fortschreitenden technischen Entwicklung erscheint eine rechtliche Regulierung kaum zielführend.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die UPC Cablecom hat für mich überraschend als grösster Schweizer Kabelnetzbetreiber Anfang Juni die konzessionierten regionalen TV-Sender in der Senderskala nach hinten verschoben. Und wer erhielt die vorderen Sendeplätze? Es sind oft vor allem ausländische nichtkonzessionierte Sender mit mehrheitlich rein kommerziellen TV-Inhalten - das dient uns nicht. Die noch immer geltende Must Carry Rule aus den Achtzigerjahren verpflichtet die Kabelnetzbetreiber, TV-Sender mit Service-public-Auftrag aufzuschalten. Diese Regel stammt aus der Zeit der analogen Kabelnetze mit 20 bis 40 Sendern. Damals war es wichtig, dass ein Sender überhaupt übertragen wird. Heute aber gibt es im digitalen Angebot 100 bis 500 Sender. Somit ist es für regionale, schweizerische Sender eine Überlebensfrage, auf welchem Sendeplatz sie zu finden sind. Dass die vorderen Sendeplätze einen deutlichen Wettbewerbsvorteil haben, ist gut nachzuvollziehen. Die neue Reihenfolge geht somit zulasten des Service public regional. Dieser droht zwischen einer omnipotenten SRF und den grossen ausländischen TV-Senderketten zerrieben zu werden.</p><p>Deshalb folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Wie stellt sich der Bundesrat dazu, dass der grösste Kabelnetzbetreiber die konzessionierten Regionalsender bei der Sendeplatzzuteilung benachteiligt und somit den Service public regional schwächt?</p><p>2. Welche Möglichkeiten stehen zur Verfügung, mittels Aufsichtsbehörde (Bakom) im Kabelnetz wieder Chancengleichheit herzustellen?</p><p>3. Wie stellt sich der Bundesrat zum Vorwurf, dass der grösste Kabelnetzbetreiber durch die Benachteiligung der regionalen Konzessionssender den Wettbewerb beeinflusst? </p><p>4. Wird die Wettbewerbskommission (Weko) aktiv?</p><p>5. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass eine moderne Must Carry Rule nicht nur quantitative (Aufschaltpflicht), sondern auch qualitative (Sendeplatzzuteilung) Elemente aufweisen sollte?</p><p>6. Wie stellt sich der Bundesrat zu einer Revision der RTVV, wonach die Kabelnetzbetreiber verpflichtet werden sollen, den regionalen Konzessionssendern im Konzessionsgebiet bei der Sendeplatzvergabe Priorität einzuräumen?</p><p>7. Welche anderen Handlungsfelder sieht der Bundesrat? </p><p>8. Ist er gewillt, einige Vorschläge zu machen?</p>
- Regionale TV-Sender mit Service-public-Auftrag ausgebremst?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Digitalisierungsprozess erfasst sämtliche Verbreitungswege für Radio- und Fernsehprogramme, so auch die Verbreitung über Kabel- und Internetleitungen (IP). Historische Anbieter organisieren sich neu, um das Potenzial der neuen Technik besser zu nutzen, derweil neue Akteure mit innovativen Diensten an die Zuschauer herantreten. Neue intelligente Empfangs- und Steuerungsgeräte erschliessen dem Publikum neue Erlebnis- und Konsummöglichkeiten.</p><p>Der Bundesrat begrüsst die Entwicklung hin zur digitalen Programmverbreitung, denn sie führt zu einer Steigerung der Angebots- und Meinungsvielfalt. Ein Ende der technologischen Entwicklung ist nicht absehbar. Umso grösser ist das Risiko, den positiven digitalen Innovationsprozess mittels einer unangemessenen Medienregulierung zu hemmen.</p><p>1./3. Der schrittweise Abbau des analogen TV-Angebots wird voraussichtlich 2015 abgeschlossen sein. Entsprechend nehmen alle Kabelnetzbetreiber gegenwärtig Umstellungen im digitalen Angebot vor. Die konzessionierten Regional-TV-Programme werden in diesem Prozess zwar nicht einheitlich, aber weiterhin durchwegs im vorderen Bereich eingereiht. Mit dem Entscheid, alle Regional-TV-Programme freiwillig in der ganzen Sprachregion zu verbreiten, schuf UPC Cablecom eine Kompromisslösung: Die Regionalveranstalter erhielten ein wesentlich grösseres Versorgungsgebiet als in der Konzession festgelegt; dafür finden sich die Programme in der Reihenfolge nicht an vorderster Stelle, aber immerhin noch in einem Bereich, den ein durchschnittlicher TV-Konsument beim Zappen durchsucht. Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass UPC Cablecom die Regionalprogramme damit nicht benachteiligt und den Wettbewerb auch nicht negativ beeinflusst.</p><p>2. Im analogen Angebot der Kabelnetzbetreiber müssen zugangsberechtigte Programme (SRG- und konzessionierte Regional-TV-Programme) auf den ersten Programmplätzen verbreitet werden. Bei digitalen Empfangsgeräten wird das viel umfangreichere Programmangebot aber regelmässig in Listen nach diversen Kriterien (Sprache, Sendeinhalt usw.) sortiert. Der Nutzer wählt die Programme mittels Fernbedienungen an, welche über Steuerkreuze operieren und ein einfaches Springen von einer Liste zur anderen erlauben. Die Vorgabe einer bestimmten Programmnummer ist in diesem Kontext nicht mehr zielführend. Artikel 63 Absatz 2 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) verlangt, dass die nach dem Einschalten der Navigationshilfe erscheinende Programmübersicht zumindest gleichwertig auf die zugangsberechtigten Programme hinweist. Eine Privilegierung dieser Programme ist jedoch nicht verlangt. Solange der Nutzer beim Betätigen seiner Navigationshilfe auf die zugangsberechtigten Programme stösst, ohne zusätzliche Funktionen aufrufen zu müssen, wird dem Gesetz Genüge getan bzw. bleibt die Chancengleichheit gewahrt.</p><p>4. Die Wettbewerbskommission wird aktiv, wenn Missbrauch durch ein marktbeherrschendes Unternehmen vermutet wird. Im Zusammenhang mit der Behandlung der Motion Sommaruga Simonetta 07.3484 zum Verschlüsselungsverbot für Set-Top-Boxen hat das Parlament bereits im April 2011 beschlossen, auf die vom Bundesrat in Erfüllung der Motion vorgeschlagene Regulierung im Kabelnetzbereich nicht einzutreten, da die Nutzer die Wahl zwischen verschiedenen Fernsehangeboten hätten und der Fernsehmarkt somit funktioniere.</p><p>5.-8. Bei der digitalen TV-Verbreitung kann die Must-Carry-Pflicht für einzelne TV-Programme dank der ausreichend zur Verfügung stehenden Kapazitäten heute jederzeit erfüllt werden.</p><p>Wo die Kabelnetzbetreiber eine erste Einreihung der Programme vornehmen, bleibt diese Sortierung vorläufig. In welcher Reihenfolge die einzelnen Programme schliesslich auf dem Bildschirm bzw. im elektronischen Programmführer (EPG) erscheinen, ist abhängig vom TV-Empfangsgerät. So sortieren etwa ältere Geräte die Programme entweder nach der Kabelfrequenz oder nach Alphabet und nicht nach einer vom Kabelnetzbetreiber festgelegten Systematik. Da das Zappen durch das umfangreiche digitale Programmangebot heute nahezu unmöglich geworden ist, sortieren zudem viele TV-Konsumenten ihre bevorzugten Programme in persönlichen Favoritenlisten, was dank neuer Anwendungen in den modernen TV-Geräten und Set-Top-Boxen immer einfacher wird. Schliesslich ist heute nicht absehbar, welche Anwendungen und Dienste die Digitalisierung im TV-Bereich in naher Zukunft bereitstellen wird. Zu denken ist etwa an den Einsatz von Tablets oder Smartphones zur Steuerung des TV-Geräts sowie an Softwarelösungen, welche die Sortierung anhand der Zuschauerpräferenzen automatisch und individuell vornehmen. Angesichts dieser fortschreitenden technischen Entwicklung erscheint eine rechtliche Regulierung kaum zielführend.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die UPC Cablecom hat für mich überraschend als grösster Schweizer Kabelnetzbetreiber Anfang Juni die konzessionierten regionalen TV-Sender in der Senderskala nach hinten verschoben. Und wer erhielt die vorderen Sendeplätze? Es sind oft vor allem ausländische nichtkonzessionierte Sender mit mehrheitlich rein kommerziellen TV-Inhalten - das dient uns nicht. Die noch immer geltende Must Carry Rule aus den Achtzigerjahren verpflichtet die Kabelnetzbetreiber, TV-Sender mit Service-public-Auftrag aufzuschalten. Diese Regel stammt aus der Zeit der analogen Kabelnetze mit 20 bis 40 Sendern. Damals war es wichtig, dass ein Sender überhaupt übertragen wird. Heute aber gibt es im digitalen Angebot 100 bis 500 Sender. Somit ist es für regionale, schweizerische Sender eine Überlebensfrage, auf welchem Sendeplatz sie zu finden sind. Dass die vorderen Sendeplätze einen deutlichen Wettbewerbsvorteil haben, ist gut nachzuvollziehen. Die neue Reihenfolge geht somit zulasten des Service public regional. Dieser droht zwischen einer omnipotenten SRF und den grossen ausländischen TV-Senderketten zerrieben zu werden.</p><p>Deshalb folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Wie stellt sich der Bundesrat dazu, dass der grösste Kabelnetzbetreiber die konzessionierten Regionalsender bei der Sendeplatzzuteilung benachteiligt und somit den Service public regional schwächt?</p><p>2. Welche Möglichkeiten stehen zur Verfügung, mittels Aufsichtsbehörde (Bakom) im Kabelnetz wieder Chancengleichheit herzustellen?</p><p>3. Wie stellt sich der Bundesrat zum Vorwurf, dass der grösste Kabelnetzbetreiber durch die Benachteiligung der regionalen Konzessionssender den Wettbewerb beeinflusst? </p><p>4. Wird die Wettbewerbskommission (Weko) aktiv?</p><p>5. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass eine moderne Must Carry Rule nicht nur quantitative (Aufschaltpflicht), sondern auch qualitative (Sendeplatzzuteilung) Elemente aufweisen sollte?</p><p>6. Wie stellt sich der Bundesrat zu einer Revision der RTVV, wonach die Kabelnetzbetreiber verpflichtet werden sollen, den regionalen Konzessionssendern im Konzessionsgebiet bei der Sendeplatzvergabe Priorität einzuräumen?</p><p>7. Welche anderen Handlungsfelder sieht der Bundesrat? </p><p>8. Ist er gewillt, einige Vorschläge zu machen?</p>
- Regionale TV-Sender mit Service-public-Auftrag ausgebremst?
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