Pässe und Identitätskarten. Gleichbehandlung

ShortId
14.3459
Id
20143459
Updated
28.07.2023 06:50
Language
de
Title
Pässe und Identitätskarten. Gleichbehandlung
AdditionalIndexing
12;2831;Ausweis;Kopftuch;Gleichheit vor dem Gesetz
1
  • L04K05060104, Ausweis
  • L05K0106021201, Kopftuch
  • L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aus dem Dokument "Kriterien für die Annahme von Fotos für Pässe und Identitätskarten" des Bundesamtes für Polizei, Seite 4, geht hervor, dass für eine westlich aussehende Frau zwar eine Kopfbedeckung oder ein Stirnband verboten sind, eine orientalisch aussehende Frau aber ihr Haupt vollständig mit einem Tuch bedecken darf. Der Kommentar besagt, dass Kopfbedeckungen nur aus nachgewiesenen medizinischen oder religiösen Gründen erlaubt sind.</p><p>Diese Ungleichbehandlung ist schockierend, und sie ist für die Integration von Frauen aus orientalischen Ländern in die schweizerische Gesellschaft überhaupt nicht förderlich. Zudem ist die Botschaft, welche die Schweiz damit aussendet, problematisch, knickt doch der Rechtsstaat vor religiösen Vorschriften, die seinen eigenen rechtlichen Grundsätzen zuwiderlaufen, ein.</p>
  • <p>Die von der Motion angesprochene Ausnahme wurde bereits 1984 eingeführt: Seit den Weisungen zum Schweizerpass von 1984 ist vorgesehen, dass auf Passbildern ausnahmsweise das Tragen einer Kopfbedeckung für Ordensfrauen oder Personen, die einer Religion angehören, die das Tragen einer Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit vorschreibt, erlaubt werden kann. Das Gesicht darf dabei jedoch nicht verdeckt sein. Als weitere Ausnahme wurden später medizinische Gründe hinzugefügt.</p><p>Die Ausnahmen bezüglich Tragen einer Kopfbedeckung entsprechen im Übrigen den internationalen Vorgaben: Die im Bereich Reisedokumente zuständige Internationale Zivilluftfahrtorganisation lässt ebenfalls Ausnahmen zu, welche in religiösen Vorschriften begründet sind. Zudem wenden auch die umliegenden Staaten dieselben Vorgaben an. Sie gelten für alle Religionsgemeinschaften (insbesondere auch für Ordensfrauen) und haben in der Praxis zu keinen Schwierigkeiten geführt.</p><p>Mit der Umsetzung der Motion würde die Religionsfreiheit als Grundrecht eingeschränkt. Grundrechtseinschränkungen sind nur möglich, wenn eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegt, ein öffentliches Interesse an der Einschränkung besteht und diese verhältnismässig ist. Das vollständige Verbot, auf dem Pass- oder Identitätskartenfoto eine Kopfbedeckung zu tragen, ist für die Erreichung des behördlichen Ziels der Personenidentifikation aus heutiger Sicht nicht nötig. Dieses setzt lediglich voraus, dass das Gesicht einwandfrei erkannt werden kann, was auch mit einer aus religiösen Gründen getragenen Kopfbedeckung möglich erscheint.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit die zuständigen Stellen in der Bundesverwaltung für die Ausstellung von Pässen und Identitätskarten keinesfalls Fotos akzeptieren, auf denen das Gesicht teilweise bedeckt oder verschleiert ist; eine Ausnahme von dieser Regel soll nur gemacht werden, falls schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen.</p>
  • Pässe und Identitätskarten. Gleichbehandlung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aus dem Dokument "Kriterien für die Annahme von Fotos für Pässe und Identitätskarten" des Bundesamtes für Polizei, Seite 4, geht hervor, dass für eine westlich aussehende Frau zwar eine Kopfbedeckung oder ein Stirnband verboten sind, eine orientalisch aussehende Frau aber ihr Haupt vollständig mit einem Tuch bedecken darf. Der Kommentar besagt, dass Kopfbedeckungen nur aus nachgewiesenen medizinischen oder religiösen Gründen erlaubt sind.</p><p>Diese Ungleichbehandlung ist schockierend, und sie ist für die Integration von Frauen aus orientalischen Ländern in die schweizerische Gesellschaft überhaupt nicht förderlich. Zudem ist die Botschaft, welche die Schweiz damit aussendet, problematisch, knickt doch der Rechtsstaat vor religiösen Vorschriften, die seinen eigenen rechtlichen Grundsätzen zuwiderlaufen, ein.</p>
    • <p>Die von der Motion angesprochene Ausnahme wurde bereits 1984 eingeführt: Seit den Weisungen zum Schweizerpass von 1984 ist vorgesehen, dass auf Passbildern ausnahmsweise das Tragen einer Kopfbedeckung für Ordensfrauen oder Personen, die einer Religion angehören, die das Tragen einer Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit vorschreibt, erlaubt werden kann. Das Gesicht darf dabei jedoch nicht verdeckt sein. Als weitere Ausnahme wurden später medizinische Gründe hinzugefügt.</p><p>Die Ausnahmen bezüglich Tragen einer Kopfbedeckung entsprechen im Übrigen den internationalen Vorgaben: Die im Bereich Reisedokumente zuständige Internationale Zivilluftfahrtorganisation lässt ebenfalls Ausnahmen zu, welche in religiösen Vorschriften begründet sind. Zudem wenden auch die umliegenden Staaten dieselben Vorgaben an. Sie gelten für alle Religionsgemeinschaften (insbesondere auch für Ordensfrauen) und haben in der Praxis zu keinen Schwierigkeiten geführt.</p><p>Mit der Umsetzung der Motion würde die Religionsfreiheit als Grundrecht eingeschränkt. Grundrechtseinschränkungen sind nur möglich, wenn eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegt, ein öffentliches Interesse an der Einschränkung besteht und diese verhältnismässig ist. Das vollständige Verbot, auf dem Pass- oder Identitätskartenfoto eine Kopfbedeckung zu tragen, ist für die Erreichung des behördlichen Ziels der Personenidentifikation aus heutiger Sicht nicht nötig. Dieses setzt lediglich voraus, dass das Gesicht einwandfrei erkannt werden kann, was auch mit einer aus religiösen Gründen getragenen Kopfbedeckung möglich erscheint.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit die zuständigen Stellen in der Bundesverwaltung für die Ausstellung von Pässen und Identitätskarten keinesfalls Fotos akzeptieren, auf denen das Gesicht teilweise bedeckt oder verschleiert ist; eine Ausnahme von dieser Regel soll nur gemacht werden, falls schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen.</p>
    • Pässe und Identitätskarten. Gleichbehandlung

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