Beschleunigtes Asylverfahren auch für Personen aus Safe Countries
- ShortId
-
14.3464
- Id
-
20143464
- Updated
-
25.06.2025 00:03
- Language
-
de
- Title
-
Beschleunigtes Asylverfahren auch für Personen aus Safe Countries
- AdditionalIndexing
-
2811;Asylrecht;Asylbewerber/in;Asylverfahren
- 1
-
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L05K0108010201, Asylverfahren
- L04K01080102, Asylrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit 2012 wendet das Bundesamt für Migration ein beschleunigtes Asylverfahren für Personen aus Westbalkanstaaten ohne Visumpflicht an. Mit Wegfall der Visumpflicht kann die Anzahl der Gesuche stark ansteigen, obwohl die Staaten als sicher gelten. Das beschleunigte Verfahren hat für die Westbalkanstaaten gute Resultate gezeigt; die Zahl der Gesuche aus diesen Staaten hat seither spürbar abgenommen. Daher sollte dieses Verfahren auch für Asylgesuche aus anderen Safe Countries geprüft werden. Asylgesuche aus sicheren Herkunftsstaaten können beschleunigt behandelt werden, weil Gesuchstellern aus diesen Ländern keine Verfolgung droht. Mit einem beschleunigten Verfahren bleibt der Gesuchsteller zudem nicht länger als nötig im Ungewissen.</p>
- <p>Der Bundesrat begrüsst die Stossrichtung des Postulates. Sie deckt sich mit den Zielsetzungen der Neustrukturierung des Asylbereichs. Aufgrund der Regelvermutung, dass in Safe Countries Sicherheit vor Verfolgung besteht, werden Asylgesuche von Personen aus solchen Ländern bereits heute in erster Priorität behandelt, falls keine weiteren Abklärungen erforderlich sind. Zudem sieht das Asylgesetz in diesen Fällen eine Beschwerdefrist bzw. eine Behandlungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht von lediglich je fünf Arbeitstagen vor.</p><p>Das Bundesamt für Migration (BFM) verfolgt mit seiner Behandlungsstrategie das Ziel, die Anzahl offensichtlich unbegründeter Asylgesuche zu senken. Daher behandelt das BFM bereits seit August 2012 geeignete Asylgesuche aus den europäischen visumbefreiten Safe Countries im sogenannten 48-Stunden-Verfahren. Dieses Verfahren findet seit März 2013 auch auf Asylgesuche aus dem nichtvisumbefreiten Safe Country Kosovo Anwendung. 48-Stunden-Verfahren werden während dem Aufenthalt der Asylsuchenden in den Bundesstrukturen durchgeführt, und der Wegweisungsvollzug in die erwähnten Staaten kann rasch erfolgen. Asylgesuche aus dem visumpflichtigen Safe Country Senegal befinden sich seit dem 1. Juni 2014 im sogenannten Fast-Track-Verfahren. Der Hauptunterschied zwischen 48-Stunden-Verfahren und Fast-Track-Verfahren besteht darin, dass sich bei Ländern im Fast-Track-Verfahren der Wegweisungsvollzug schwieriger gestaltet und weniger schnell durchgeführt werden kann. Das BFM behandelt somit Asylgesuche aus der überwiegenden Mehrheit der Safe Countries bereits heute in einem beschleunigten Verfahren und wenn immer möglich während dem Aufenthalt der Asylsuchenden in den Bundesstrukturen.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme auf die Motion Romano 14.3246, "Asylsuchende. Ausdehnung des 48-Stunden-Verfahrens auf alle Safe Countries", festhält, würde die Behandlung aller Asylgesuche aus Safe Countries im beschleunigten 48-Stunden- oder Fast-Track-Verfahren jedoch den Handlungsspielraum des BFM bei der Festlegung seiner Behandlungsstrategie markant einschränken. Asylsuchende in anderen prioritären Verfahren, beispielsweise im Dublin-Verfahren, könnten nicht mehr bis zum Verfahrensabschluss in den Bundesstrukturen untergebracht werden und müssten auf die Kantone verteilt werden, was diese Verfahren erheblich verzögern würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob auch Asylgesuche von Personen aus Safe Countries in einem beschleunigten Verfahren zu behandeln sind.</p>
- Beschleunigtes Asylverfahren auch für Personen aus Safe Countries
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Seit 2012 wendet das Bundesamt für Migration ein beschleunigtes Asylverfahren für Personen aus Westbalkanstaaten ohne Visumpflicht an. Mit Wegfall der Visumpflicht kann die Anzahl der Gesuche stark ansteigen, obwohl die Staaten als sicher gelten. Das beschleunigte Verfahren hat für die Westbalkanstaaten gute Resultate gezeigt; die Zahl der Gesuche aus diesen Staaten hat seither spürbar abgenommen. Daher sollte dieses Verfahren auch für Asylgesuche aus anderen Safe Countries geprüft werden. Asylgesuche aus sicheren Herkunftsstaaten können beschleunigt behandelt werden, weil Gesuchstellern aus diesen Ländern keine Verfolgung droht. Mit einem beschleunigten Verfahren bleibt der Gesuchsteller zudem nicht länger als nötig im Ungewissen.</p>
- <p>Der Bundesrat begrüsst die Stossrichtung des Postulates. Sie deckt sich mit den Zielsetzungen der Neustrukturierung des Asylbereichs. Aufgrund der Regelvermutung, dass in Safe Countries Sicherheit vor Verfolgung besteht, werden Asylgesuche von Personen aus solchen Ländern bereits heute in erster Priorität behandelt, falls keine weiteren Abklärungen erforderlich sind. Zudem sieht das Asylgesetz in diesen Fällen eine Beschwerdefrist bzw. eine Behandlungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht von lediglich je fünf Arbeitstagen vor.</p><p>Das Bundesamt für Migration (BFM) verfolgt mit seiner Behandlungsstrategie das Ziel, die Anzahl offensichtlich unbegründeter Asylgesuche zu senken. Daher behandelt das BFM bereits seit August 2012 geeignete Asylgesuche aus den europäischen visumbefreiten Safe Countries im sogenannten 48-Stunden-Verfahren. Dieses Verfahren findet seit März 2013 auch auf Asylgesuche aus dem nichtvisumbefreiten Safe Country Kosovo Anwendung. 48-Stunden-Verfahren werden während dem Aufenthalt der Asylsuchenden in den Bundesstrukturen durchgeführt, und der Wegweisungsvollzug in die erwähnten Staaten kann rasch erfolgen. Asylgesuche aus dem visumpflichtigen Safe Country Senegal befinden sich seit dem 1. Juni 2014 im sogenannten Fast-Track-Verfahren. Der Hauptunterschied zwischen 48-Stunden-Verfahren und Fast-Track-Verfahren besteht darin, dass sich bei Ländern im Fast-Track-Verfahren der Wegweisungsvollzug schwieriger gestaltet und weniger schnell durchgeführt werden kann. Das BFM behandelt somit Asylgesuche aus der überwiegenden Mehrheit der Safe Countries bereits heute in einem beschleunigten Verfahren und wenn immer möglich während dem Aufenthalt der Asylsuchenden in den Bundesstrukturen.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme auf die Motion Romano 14.3246, "Asylsuchende. Ausdehnung des 48-Stunden-Verfahrens auf alle Safe Countries", festhält, würde die Behandlung aller Asylgesuche aus Safe Countries im beschleunigten 48-Stunden- oder Fast-Track-Verfahren jedoch den Handlungsspielraum des BFM bei der Festlegung seiner Behandlungsstrategie markant einschränken. Asylsuchende in anderen prioritären Verfahren, beispielsweise im Dublin-Verfahren, könnten nicht mehr bis zum Verfahrensabschluss in den Bundesstrukturen untergebracht werden und müssten auf die Kantone verteilt werden, was diese Verfahren erheblich verzögern würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob auch Asylgesuche von Personen aus Safe Countries in einem beschleunigten Verfahren zu behandeln sind.</p>
- Beschleunigtes Asylverfahren auch für Personen aus Safe Countries
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