Familienbesteuerung. Ungleichbehandlungen beseitigen
- ShortId
-
14.3468
- Id
-
20143468
- Updated
-
28.07.2023 06:45
- Language
-
de
- Title
-
Familienbesteuerung. Ungleichbehandlungen beseitigen
- AdditionalIndexing
-
24;28;Unterhaltspflicht;Steuerabzug;Familienbesteuerung;direkte Bundessteuer;Steuerharmonisierung
- 1
-
- L04K11070202, direkte Bundessteuer
- L04K11070310, Steuerharmonisierung
- L05K1107040301, Familienbesteuerung
- L04K01030108, Unterhaltspflicht
- L04K11070304, Steuerabzug
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c StHG sieht vor, dass Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder abziehbar sind, nicht aber Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder.</p><p>Dieser Wechsel, wenn ein Kind volljährig wird, führt oft zu Problemen, insbesondere wenn ein Elternteil für ein volljähriges Kind, das weiterhin in Ausbildung ist, Beiträge leisten muss. Der Wechsel kann zu wesentlich höheren Steuern führen und sich in manchen Fällen negativ auf die Bereitschaft auswirken, weiterhin Unterhaltsbeiträge zu leisten.</p><p>In der Vergangenheit haben mehrere parlamentarische Vorstösse (Rennwald 1996, Parmelin 2005, Frick 2006, Koller 2006, Amstutz 2009 und Baettig 2009) verlangt, dass der Bundesrat hier Abhilfe schafft.</p><p>In seinen Stellungnahmen hat der Bundesrat zur Begründung seiner Ablehnung unter anderem auf das Risiko hingewiesen, die ungleiche Behandlung von verheirateten und geschiedenen oder getrennten Eltern noch zu vergrössern. Tatsächlich benachteiligt das geltende System der Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen die gemeinsam besteuerten Ehepaare gegenüber geschiedenen oder getrennten Ehepaaren in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind sie gegenüber geschiedenen Eltern, die zum Unterhalt eines minderjährigen Kindes beitragen müssen, insofern benachteiligt, als der geschiedene oder getrennt lebende Elternteil seine Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abziehen kann. Zum andern sind sie auch benachteiligt, weil geschiedene oder getrennt lebende Eltern, die Unterhaltsbeiträge für ein volljähriges oder in der Ausbildung stehendes Kind leisten, sowohl auf den Abzug dieser Alimentenzahlungen als auch auf den Kinderabzug Anspruch haben (Art. 34 und 35 DBG).</p><p>Bereits diese wenigen Feststellungen verdeutlichen, dass Änderungen zur Behebung der obengenannten Ungleichheiten vorgeschlagen werden müssen, dies namentlich im Rahmen der Studie zur Erfüllung des Postulates 14.3292.</p>
- <p>Aufwendungen für den Unterhalt von Familienangehörigen stellen Einkommensverwendung dar und sind daher grundsätzlich nicht zum Abzug zugelassen. Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen sind demgegenüber steuerfrei. Eine Ausnahmeregelung besteht heute einzig bei Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und bei getrennt lebenden Eltern mit minderjährigen Kindern. Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, sind vom Empfänger vollständig zu versteuern. Andererseits können diese Leistungen von der leistungspflichtigen Person vollumfänglich in Abzug gebracht werden. Sobald die Kinder volljährig werden, kommt die Ausnahmeregelung jedoch nicht mehr zum Tragen. Unterhaltsbeiträge, die direkt an ein mündiges Kind fliessen, sind weder vom Kind noch vom Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu versteuern. Das Kind erhält steuerfreie "Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen" (Art. 24 Bst. e DBG, SR 642.11; Art. 7 Abs. 4 Bst. g StHG, SR 642.14). Der leistende Elternteil kann diesfalls die Unterhaltsbeiträge auch nicht mehr von seinem Einkommen absetzen. Diese Leistungen werden zu ganz gewöhnlichen, nichtabziehbaren "Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie", wie dies bei nichtgetrennten Eltern stets der Fall ist. Würden die Alimentenleistungen an das volljährige Kind für abzugsfähig erklärt, müsste das Kind die Leistungen versteuern. Dies würde in der Regel nicht zu einer den Verhältnissen angepassten sachgerechten Besteuerung führen.</p><p>Leisten beide Elternteile Unterhaltszahlungen, kann bei der direkten Bundessteuer der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen den Kinderabzug, der andere den Unterstützungsabzug geltend machen. Getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten werden diesbezüglich gegenüber intakten Ehen bevorzugt, denn Verheiratete können lediglich den Kinderabzug geltend machen. Rechtfertigen lässt sich diese Bevorzugung mit der generell schwierigen finanziellen Situation, in welcher sich getrennt lebende Eltern oft befinden, sowie in Anbetracht der mit der Trennungssituation einhergehenden höheren Ausgaben (beispielsweise bei den Wohnkosten).</p><p>Eine Regelung, bei welcher einerseits getrennt lebende Eltern mit minderjährigen oder mit volljährigen Kindern in Ausbildung und andererseits intakte Ehen und getrennt lebende Elternteile gleich behandelt werden, lag dem früher geltenden BdBSt (Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer) zugrunde. Die Unterhaltszahlungen für das Kind konnten von der leistenden Person nicht zum Abzug gebracht werden. Im Gegenzug musste die empfangende Person die Leistungen auch nicht versteuern.</p><p>Diese Lösung wurde jedoch als ungerecht empfunden, da die unterhaltsverpflichtete Person Einkommen versteuern musste, über das sie nicht (mehr) verfügen konnte. Der Gesetzgeber war der Meinung, dass mit der heute geltenden Alimentenbesteuerung, die gesamtschweizerisch zur Anwendung kommt, die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser verwirklicht wird. Zudem berücksichtigen die Zivilgerichte heute die Steuerbelastung der Eltern von minderjährigen und von volljährigen Kindern bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge. Bei einer Änderung der steuerlichen Bestimmungen müssten die bestehenden Unterhaltsregelungen angepasst werden.</p><p>Der Bundesrat hat denn auch wiederholt die Meinung vertreten (vgl. Motionen 02.3718, 05.3319 und 09.3129), dass er die heutige Alimentenbesteuerung als insgesamt gerechte Lösung betrachtet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Arbeiten zur Revision der Familienbesteuerung (im weiteren Sinne) Vorschläge zur Änderung des DBG und des StHG zu machen, um:</p><p>1. die ungleiche steuerliche Behandlung von Unterhaltsbeiträgen für minderjährige und volljährige Kinder zu beseitigen und</p><p>2. die Regelung der Kinderabzüge verheirateter und geschiedener Ehepaare möglichst gut zu harmonisieren.</p>
- Familienbesteuerung. Ungleichbehandlungen beseitigen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c StHG sieht vor, dass Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder abziehbar sind, nicht aber Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder.</p><p>Dieser Wechsel, wenn ein Kind volljährig wird, führt oft zu Problemen, insbesondere wenn ein Elternteil für ein volljähriges Kind, das weiterhin in Ausbildung ist, Beiträge leisten muss. Der Wechsel kann zu wesentlich höheren Steuern führen und sich in manchen Fällen negativ auf die Bereitschaft auswirken, weiterhin Unterhaltsbeiträge zu leisten.</p><p>In der Vergangenheit haben mehrere parlamentarische Vorstösse (Rennwald 1996, Parmelin 2005, Frick 2006, Koller 2006, Amstutz 2009 und Baettig 2009) verlangt, dass der Bundesrat hier Abhilfe schafft.</p><p>In seinen Stellungnahmen hat der Bundesrat zur Begründung seiner Ablehnung unter anderem auf das Risiko hingewiesen, die ungleiche Behandlung von verheirateten und geschiedenen oder getrennten Eltern noch zu vergrössern. Tatsächlich benachteiligt das geltende System der Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen die gemeinsam besteuerten Ehepaare gegenüber geschiedenen oder getrennten Ehepaaren in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind sie gegenüber geschiedenen Eltern, die zum Unterhalt eines minderjährigen Kindes beitragen müssen, insofern benachteiligt, als der geschiedene oder getrennt lebende Elternteil seine Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abziehen kann. Zum andern sind sie auch benachteiligt, weil geschiedene oder getrennt lebende Eltern, die Unterhaltsbeiträge für ein volljähriges oder in der Ausbildung stehendes Kind leisten, sowohl auf den Abzug dieser Alimentenzahlungen als auch auf den Kinderabzug Anspruch haben (Art. 34 und 35 DBG).</p><p>Bereits diese wenigen Feststellungen verdeutlichen, dass Änderungen zur Behebung der obengenannten Ungleichheiten vorgeschlagen werden müssen, dies namentlich im Rahmen der Studie zur Erfüllung des Postulates 14.3292.</p>
- <p>Aufwendungen für den Unterhalt von Familienangehörigen stellen Einkommensverwendung dar und sind daher grundsätzlich nicht zum Abzug zugelassen. Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen sind demgegenüber steuerfrei. Eine Ausnahmeregelung besteht heute einzig bei Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und bei getrennt lebenden Eltern mit minderjährigen Kindern. Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, sind vom Empfänger vollständig zu versteuern. Andererseits können diese Leistungen von der leistungspflichtigen Person vollumfänglich in Abzug gebracht werden. Sobald die Kinder volljährig werden, kommt die Ausnahmeregelung jedoch nicht mehr zum Tragen. Unterhaltsbeiträge, die direkt an ein mündiges Kind fliessen, sind weder vom Kind noch vom Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu versteuern. Das Kind erhält steuerfreie "Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen" (Art. 24 Bst. e DBG, SR 642.11; Art. 7 Abs. 4 Bst. g StHG, SR 642.14). Der leistende Elternteil kann diesfalls die Unterhaltsbeiträge auch nicht mehr von seinem Einkommen absetzen. Diese Leistungen werden zu ganz gewöhnlichen, nichtabziehbaren "Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie", wie dies bei nichtgetrennten Eltern stets der Fall ist. Würden die Alimentenleistungen an das volljährige Kind für abzugsfähig erklärt, müsste das Kind die Leistungen versteuern. Dies würde in der Regel nicht zu einer den Verhältnissen angepassten sachgerechten Besteuerung führen.</p><p>Leisten beide Elternteile Unterhaltszahlungen, kann bei der direkten Bundessteuer der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen den Kinderabzug, der andere den Unterstützungsabzug geltend machen. Getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten werden diesbezüglich gegenüber intakten Ehen bevorzugt, denn Verheiratete können lediglich den Kinderabzug geltend machen. Rechtfertigen lässt sich diese Bevorzugung mit der generell schwierigen finanziellen Situation, in welcher sich getrennt lebende Eltern oft befinden, sowie in Anbetracht der mit der Trennungssituation einhergehenden höheren Ausgaben (beispielsweise bei den Wohnkosten).</p><p>Eine Regelung, bei welcher einerseits getrennt lebende Eltern mit minderjährigen oder mit volljährigen Kindern in Ausbildung und andererseits intakte Ehen und getrennt lebende Elternteile gleich behandelt werden, lag dem früher geltenden BdBSt (Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer) zugrunde. Die Unterhaltszahlungen für das Kind konnten von der leistenden Person nicht zum Abzug gebracht werden. Im Gegenzug musste die empfangende Person die Leistungen auch nicht versteuern.</p><p>Diese Lösung wurde jedoch als ungerecht empfunden, da die unterhaltsverpflichtete Person Einkommen versteuern musste, über das sie nicht (mehr) verfügen konnte. Der Gesetzgeber war der Meinung, dass mit der heute geltenden Alimentenbesteuerung, die gesamtschweizerisch zur Anwendung kommt, die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser verwirklicht wird. Zudem berücksichtigen die Zivilgerichte heute die Steuerbelastung der Eltern von minderjährigen und von volljährigen Kindern bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge. Bei einer Änderung der steuerlichen Bestimmungen müssten die bestehenden Unterhaltsregelungen angepasst werden.</p><p>Der Bundesrat hat denn auch wiederholt die Meinung vertreten (vgl. Motionen 02.3718, 05.3319 und 09.3129), dass er die heutige Alimentenbesteuerung als insgesamt gerechte Lösung betrachtet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Arbeiten zur Revision der Familienbesteuerung (im weiteren Sinne) Vorschläge zur Änderung des DBG und des StHG zu machen, um:</p><p>1. die ungleiche steuerliche Behandlung von Unterhaltsbeiträgen für minderjährige und volljährige Kinder zu beseitigen und</p><p>2. die Regelung der Kinderabzüge verheirateter und geschiedener Ehepaare möglichst gut zu harmonisieren.</p>
- Familienbesteuerung. Ungleichbehandlungen beseitigen
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