Gewährleistung ausgewogener politischer Information durch die Krankenversicherer
- ShortId
-
14.3474
- Id
-
20143474
- Updated
-
28.07.2023 06:43
- Language
-
de
- Title
-
Gewährleistung ausgewogener politischer Information durch die Krankenversicherer
- AdditionalIndexing
-
2841;04;politische Werbung;Krankenkasse;Abstimmungsempfehlung
- 1
-
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L04K08020340, politische Werbung
- L05K0801020101, Abstimmungsempfehlung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>In seiner Antwort auf die Frage Poggia 13.5295, "Wird die Kampagne gegen die Initiative 'für eine öffentliche Krankenkasse' über die Prämien der Versicherten finanziert?", hat der Bundesrat bereits festgestellt, dass nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a KVG die Finanzierung einer politischen Kampagne mit Mitteln der sozialen Krankenversicherung gesetzwidrig ist. Dies hat der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern am 9. Dezember 2013 vor dem Ständerat noch einmal bekräftigt.</p><p>Der Bundesrat hat ferner in seiner Stellungnahme zur Motion Steiert 13.4300, "Schluss mit der politischen Desinformation durch die Krankenversicherer", in seiner Antwort auf die Interpellationen Fehr Jacqueline 14.3166, "Widerrechtliche Propaganda der Krankenversicherungen?", und 14.3340, "Verletzung der Pflicht zur ausgewogenen Information durch die CSS?", hervorgehoben, dass eine versicherte Person das Recht hat, von Behörden sachliche, transparente und verhältnismässige Informationen zu erhalten. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Pflicht zur Zurückhaltung geringer, wenn triftige Gründe eine umfassende behördliche Information rechtfertigen; dies gilt auch für Krankenversicherer, wenn sie wie in diesem Fall durch den Abstimmungsgegenstand unmittelbar und besonders stark berührt sind.</p><p>1./2. Die Krankenversicherer wurden durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schon 2008 in einem Kreisschreiben an die massgebenden Grundsätze erinnert, die für die Information von Krankenversicherern im Vorfeld von Abstimmungen gelten. Dieses Kreisschreiben ist nach wie vor aktuell, und die Krankenversicherer wurden angehalten, in diesem Bereich Zurückhaltung zu zeigen.</p><p>Das BAG hat dieses Jahr die Versichererverbände und die Krankenkassen auf die Grundsätze für die behördliche Information im Vorfeld von Abstimmungen aufmerksam gemacht und an das Kreisschreiben erinnert. In konkreten Einzelfällen hat es ferner bei verschiedenen Krankenkassen interveniert. Das BAG hat sich des Weiteren bei Krankenkassen über ihre Informationsveranstaltungen zu diesem Thema informiert. Es hat Versicherer dazu aufgefordert, auch die Pro-Argumente darzustellen. Auch hat es in Einzelfällen, wie beispielsweise bei der CSS, schon Abklärungen vorgenommen, ob Gelder aus der sozialen Krankenversicherung für Informationsveranstaltungen verwendet werden.</p><p>3. Ein Weisungsrecht steht dem BAG nur in seinem Zuständigkeitsbereich, in diesem Fall dem KVG, zu. Die politischen Rechte, um die es sich bei der Information im Vorfeld von Abstimmungen handelt, sind nicht im KVG, sondern im Bundesgesetz über die politischen Rechte (SR 161.1) geregelt (vgl. Interpellationen Fehr Jacqueline 14.3166 und 14.3340). Ein Weisungsrecht gegenüber Personen des privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, obwohl sie mit Verwaltungsaufgaben betraut worden sind, ist dort nicht vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Volksabstimmung über die Initiative "für eine öffentliche Krankenkasse" rückt näher, und zahlreiche Versicherer "informieren" ihre Versicherten intensiv und insbesondere einseitig gegen dieses Projekt (hauptsächlich durch Magazine, Prospekte und andere Informationsmedien und indem sie zu Informationsveranstaltungen einladen).</p><p>Der Bundesrat hat bereits mehrmals daran erinnert, dass die Krankenversicherer bei der Information den Grundsatz der Vollständigkeit und Objektivität einhalten müssen. Als Organe, die mit der Ausführung einer öffentlichen Aufgabe betraut sind, sind die Krankenversicherer, wie die staatlichen Behörden, verpflichtet, ausgewogen zu informieren.</p><p>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist bereits gegen einige Versicherer vorgegangen, die ihre Versicherten nicht hinreichend objektiv informierten. Hat das BAG auch für den aktuellen Abstimmungskampf die Krankenversicherer an ihre Pflichten erinnert und sie vor einem möglichen Verstoss gegen den Grundsatz ausgewogener Information gewarnt? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat allenfalls zu ergreifen, um die Einhaltung dieses Grundsatzes durch die Krankenversicherer sicherzustellen?</p>
- Gewährleistung ausgewogener politischer Information durch die Krankenversicherer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In seiner Antwort auf die Frage Poggia 13.5295, "Wird die Kampagne gegen die Initiative 'für eine öffentliche Krankenkasse' über die Prämien der Versicherten finanziert?", hat der Bundesrat bereits festgestellt, dass nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a KVG die Finanzierung einer politischen Kampagne mit Mitteln der sozialen Krankenversicherung gesetzwidrig ist. Dies hat der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern am 9. Dezember 2013 vor dem Ständerat noch einmal bekräftigt.</p><p>Der Bundesrat hat ferner in seiner Stellungnahme zur Motion Steiert 13.4300, "Schluss mit der politischen Desinformation durch die Krankenversicherer", in seiner Antwort auf die Interpellationen Fehr Jacqueline 14.3166, "Widerrechtliche Propaganda der Krankenversicherungen?", und 14.3340, "Verletzung der Pflicht zur ausgewogenen Information durch die CSS?", hervorgehoben, dass eine versicherte Person das Recht hat, von Behörden sachliche, transparente und verhältnismässige Informationen zu erhalten. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Pflicht zur Zurückhaltung geringer, wenn triftige Gründe eine umfassende behördliche Information rechtfertigen; dies gilt auch für Krankenversicherer, wenn sie wie in diesem Fall durch den Abstimmungsgegenstand unmittelbar und besonders stark berührt sind.</p><p>1./2. Die Krankenversicherer wurden durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schon 2008 in einem Kreisschreiben an die massgebenden Grundsätze erinnert, die für die Information von Krankenversicherern im Vorfeld von Abstimmungen gelten. Dieses Kreisschreiben ist nach wie vor aktuell, und die Krankenversicherer wurden angehalten, in diesem Bereich Zurückhaltung zu zeigen.</p><p>Das BAG hat dieses Jahr die Versichererverbände und die Krankenkassen auf die Grundsätze für die behördliche Information im Vorfeld von Abstimmungen aufmerksam gemacht und an das Kreisschreiben erinnert. In konkreten Einzelfällen hat es ferner bei verschiedenen Krankenkassen interveniert. Das BAG hat sich des Weiteren bei Krankenkassen über ihre Informationsveranstaltungen zu diesem Thema informiert. Es hat Versicherer dazu aufgefordert, auch die Pro-Argumente darzustellen. Auch hat es in Einzelfällen, wie beispielsweise bei der CSS, schon Abklärungen vorgenommen, ob Gelder aus der sozialen Krankenversicherung für Informationsveranstaltungen verwendet werden.</p><p>3. Ein Weisungsrecht steht dem BAG nur in seinem Zuständigkeitsbereich, in diesem Fall dem KVG, zu. Die politischen Rechte, um die es sich bei der Information im Vorfeld von Abstimmungen handelt, sind nicht im KVG, sondern im Bundesgesetz über die politischen Rechte (SR 161.1) geregelt (vgl. Interpellationen Fehr Jacqueline 14.3166 und 14.3340). Ein Weisungsrecht gegenüber Personen des privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, obwohl sie mit Verwaltungsaufgaben betraut worden sind, ist dort nicht vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Volksabstimmung über die Initiative "für eine öffentliche Krankenkasse" rückt näher, und zahlreiche Versicherer "informieren" ihre Versicherten intensiv und insbesondere einseitig gegen dieses Projekt (hauptsächlich durch Magazine, Prospekte und andere Informationsmedien und indem sie zu Informationsveranstaltungen einladen).</p><p>Der Bundesrat hat bereits mehrmals daran erinnert, dass die Krankenversicherer bei der Information den Grundsatz der Vollständigkeit und Objektivität einhalten müssen. Als Organe, die mit der Ausführung einer öffentlichen Aufgabe betraut sind, sind die Krankenversicherer, wie die staatlichen Behörden, verpflichtet, ausgewogen zu informieren.</p><p>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist bereits gegen einige Versicherer vorgegangen, die ihre Versicherten nicht hinreichend objektiv informierten. Hat das BAG auch für den aktuellen Abstimmungskampf die Krankenversicherer an ihre Pflichten erinnert und sie vor einem möglichen Verstoss gegen den Grundsatz ausgewogener Information gewarnt? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat allenfalls zu ergreifen, um die Einhaltung dieses Grundsatzes durch die Krankenversicherer sicherzustellen?</p>
- Gewährleistung ausgewogener politischer Information durch die Krankenversicherer
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