Transparenz über die Vergabe von Bundesgeldern

ShortId
14.3476
Id
20143476
Updated
28.07.2023 06:43
Language
de
Title
Transparenz über die Vergabe von Bundesgeldern
AdditionalIndexing
24;28;Buchführung;Sporteinrichtung;Nichtregierungsorganisation;Subvention;Vereinigung;Transparenz;sozio-kulturelle Einrichtung
1
  • L05K1102030202, Subvention
  • L02K1501, Nichtregierungsorganisation
  • L05K0102040902, sozio-kulturelle Einrichtung
  • L05K0101010206, Sporteinrichtung
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L04K07030201, Buchführung
  • L05K0101030204, Vereinigung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wer vom Bund subventioniert wird, soll dazu stehen, es zeigen und auch gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen. Sei es im Bereich der Hilfswerke, der NGO, der Sportverbände oder der Kultur: Heute herrscht Unklarheit darüber, wer staatliche Unterstützung erhält und in welchem Umfang. Zur Transparenz genügt es hingegen nicht, wenn der Bund eine entsprechende Liste erstellt. Transparenz besteht erst, wenn die Allgemeinheit direkt bei den Empfängern Informationen über die Bundessubventionen erhält. Die Abgrenzungen zu konsumatorischen Lieferungen und Submissionen lässt sich heute schon ziehen. Die Umsetzung ist einfach und ohne Mehraufwand für den Bund zu gestalten.</p>
  • <p>Von der Motion betroffen sind Bundesbeiträge (Finanzhilfen und Abgeltungen) nach Artikel 3 des Subventionsgesetzes (SuG; SR 616.1). Diese werden in erster Linie aufgrund von Verfügungen, aber auch im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verträge gewährt (vgl. Art. 16 SuG).</p><p>Wesentliche Voraussetzungen zur Gewährung von Bundesbeiträgen sind das öffentliche Interesse und eine spezialgesetzliche Grundlage. Es geht also nicht um die Privilegierung der "Begünstigten", sondern um die zweckmässige Aufgabenerfüllung im Rahmen geltender Gesetze. Aus dieser Optik besteht kein Anlass, den einzelnen Beitragsempfänger zur Preisgabe interner Daten zu veranlassen oder ihn zur Verwendung eines bestimmten Logos zu verpflichten.</p><p>Noch heikler wäre es, einzelne Beitragsempfänger (wie Hilfsorganisationen, NGO) herauszugreifen, während andere Subventionsempfänger diesen Vorgaben nicht unterworfen wären. Eine solche Auswahl wäre sachlich nicht zu rechtfertigen und würde gegen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verstossen.</p><p>Die in der Motion geforderten Offenlegungspflichten bedürften einer formell-gesetzlichen Grundlage, da sie weder mit den Subventionsvoraussetzungen noch mit der Aufgabenerfüllung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Ausserdem berührt die Forderung nach prominenter Platzierung im Geschäftsbericht zusammen mit einem gut sichtbaren Logo der Eidgenossenschaft die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Jedenfalls würde sich die Frage der Verhältnismässigkeiten stellen.</p><p>Umsetzung und Kontrolle hätten zudem einen hohen administrativen Aufwand für alle Beteiligten zur Folge. Inwieweit ein solches Vorgehen einen positiven Effekt auf die Wirksamkeit oder Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung hätte oder zu einer Entlastung des Bundeshaushalts führen würde, ist nicht ersichtlich.</p><p>Den legitimen Informationsbedürfnissen des Publikums wird schon heute auf verschiedene Weise Rechnung getragen:</p><p>- Angaben in den Botschaften zum Voranschlag und zur Staatsrechnung sowie in den Erläuterungen dazu;</p><p>- Angaben in der laufend nachgeführten und über Internet einsehbaren Subventionsdatenbank der Eidgenössischen Finanzverwaltung, einschliesslich der gesetzlichen Grundlage;</p><p>- Zusatzauskünfte, die aufgrund des Öffentlichkeitsgesetzes eingeholt werden können.</p><p>Es kommt hinzu, dass die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung in den Artikeln 957ff. des Obligationenrechts geregelt ist. Die Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER 21 berücksichtigt die Eigenheiten von Nonprofit-Organisationen (NPO), bei denen die Dienstleistungseffizienz im Vordergrund steht und deren Berichterstattung daher um einen Leistungsbericht und eine Rechnung über die Veränderung des Kapitals erweitert wird. Zusätzliche Bestimmungen ausserhalb der bestehenden Rechnungslegungsvorschriften und -standards sind nicht erforderlich.</p><p>Angesichts der grundsätzlichen rechtlichen Bedenken und des anderweitig bereits hinreichend abgedeckten Informationsbedürfnisses möchte der Bundesrat von weiteren Massnahmen absehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, bei der neuen Vergabe von Geldern an Hilfswerke, NGO, Sportverbände und Kulturinstitutionen Vereinbarungen zu treffen, damit die profitierenden Institutionen dazu verpflichtet werden, in ihrem jährlichen Rechenschaftsbericht (oder in einem eigens dazu erstellten Bericht) und ihrer allfälligen Präsenz im Internet die Gesamtsumme der erhaltenen Bundessubvention im letzten Geschäftsjahr, deren Anteil in Prozent der gesamten Erträge sowie bei Leistungsaufträgen aus Gesetzen und Verordnungen die genaue Gegenleistung und deren gesetzliche Grundlage öffentlich zu machen. Ausgenommen bleiben konsumatorische Lieferungen der Bundesbehörden und submittierte Staatsaufträge. Die Nennung dieser Kennzahlen ist prominent zu platzieren und mit einem gut sichtbaren Logo der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu versehen.</p>
  • Transparenz über die Vergabe von Bundesgeldern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wer vom Bund subventioniert wird, soll dazu stehen, es zeigen und auch gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen. Sei es im Bereich der Hilfswerke, der NGO, der Sportverbände oder der Kultur: Heute herrscht Unklarheit darüber, wer staatliche Unterstützung erhält und in welchem Umfang. Zur Transparenz genügt es hingegen nicht, wenn der Bund eine entsprechende Liste erstellt. Transparenz besteht erst, wenn die Allgemeinheit direkt bei den Empfängern Informationen über die Bundessubventionen erhält. Die Abgrenzungen zu konsumatorischen Lieferungen und Submissionen lässt sich heute schon ziehen. Die Umsetzung ist einfach und ohne Mehraufwand für den Bund zu gestalten.</p>
    • <p>Von der Motion betroffen sind Bundesbeiträge (Finanzhilfen und Abgeltungen) nach Artikel 3 des Subventionsgesetzes (SuG; SR 616.1). Diese werden in erster Linie aufgrund von Verfügungen, aber auch im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verträge gewährt (vgl. Art. 16 SuG).</p><p>Wesentliche Voraussetzungen zur Gewährung von Bundesbeiträgen sind das öffentliche Interesse und eine spezialgesetzliche Grundlage. Es geht also nicht um die Privilegierung der "Begünstigten", sondern um die zweckmässige Aufgabenerfüllung im Rahmen geltender Gesetze. Aus dieser Optik besteht kein Anlass, den einzelnen Beitragsempfänger zur Preisgabe interner Daten zu veranlassen oder ihn zur Verwendung eines bestimmten Logos zu verpflichten.</p><p>Noch heikler wäre es, einzelne Beitragsempfänger (wie Hilfsorganisationen, NGO) herauszugreifen, während andere Subventionsempfänger diesen Vorgaben nicht unterworfen wären. Eine solche Auswahl wäre sachlich nicht zu rechtfertigen und würde gegen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verstossen.</p><p>Die in der Motion geforderten Offenlegungspflichten bedürften einer formell-gesetzlichen Grundlage, da sie weder mit den Subventionsvoraussetzungen noch mit der Aufgabenerfüllung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Ausserdem berührt die Forderung nach prominenter Platzierung im Geschäftsbericht zusammen mit einem gut sichtbaren Logo der Eidgenossenschaft die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Jedenfalls würde sich die Frage der Verhältnismässigkeiten stellen.</p><p>Umsetzung und Kontrolle hätten zudem einen hohen administrativen Aufwand für alle Beteiligten zur Folge. Inwieweit ein solches Vorgehen einen positiven Effekt auf die Wirksamkeit oder Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung hätte oder zu einer Entlastung des Bundeshaushalts führen würde, ist nicht ersichtlich.</p><p>Den legitimen Informationsbedürfnissen des Publikums wird schon heute auf verschiedene Weise Rechnung getragen:</p><p>- Angaben in den Botschaften zum Voranschlag und zur Staatsrechnung sowie in den Erläuterungen dazu;</p><p>- Angaben in der laufend nachgeführten und über Internet einsehbaren Subventionsdatenbank der Eidgenössischen Finanzverwaltung, einschliesslich der gesetzlichen Grundlage;</p><p>- Zusatzauskünfte, die aufgrund des Öffentlichkeitsgesetzes eingeholt werden können.</p><p>Es kommt hinzu, dass die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung in den Artikeln 957ff. des Obligationenrechts geregelt ist. Die Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER 21 berücksichtigt die Eigenheiten von Nonprofit-Organisationen (NPO), bei denen die Dienstleistungseffizienz im Vordergrund steht und deren Berichterstattung daher um einen Leistungsbericht und eine Rechnung über die Veränderung des Kapitals erweitert wird. Zusätzliche Bestimmungen ausserhalb der bestehenden Rechnungslegungsvorschriften und -standards sind nicht erforderlich.</p><p>Angesichts der grundsätzlichen rechtlichen Bedenken und des anderweitig bereits hinreichend abgedeckten Informationsbedürfnisses möchte der Bundesrat von weiteren Massnahmen absehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, bei der neuen Vergabe von Geldern an Hilfswerke, NGO, Sportverbände und Kulturinstitutionen Vereinbarungen zu treffen, damit die profitierenden Institutionen dazu verpflichtet werden, in ihrem jährlichen Rechenschaftsbericht (oder in einem eigens dazu erstellten Bericht) und ihrer allfälligen Präsenz im Internet die Gesamtsumme der erhaltenen Bundessubvention im letzten Geschäftsjahr, deren Anteil in Prozent der gesamten Erträge sowie bei Leistungsaufträgen aus Gesetzen und Verordnungen die genaue Gegenleistung und deren gesetzliche Grundlage öffentlich zu machen. Ausgenommen bleiben konsumatorische Lieferungen der Bundesbehörden und submittierte Staatsaufträge. Die Nennung dieser Kennzahlen ist prominent zu platzieren und mit einem gut sichtbaren Logo der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu versehen.</p>
    • Transparenz über die Vergabe von Bundesgeldern

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