Weiterverkaufte Tickets dürfen nicht teurer werden
- ShortId
-
14.3478
- Id
-
20143478
- Updated
-
28.07.2023 06:39
- Language
-
de
- Title
-
Weiterverkaufte Tickets dürfen nicht teurer werden
- AdditionalIndexing
-
15;28;2831;betrügerisches Handelsgeschäft;Preis (speziell);kulturelle Veranstaltung;Wettbewerbsbeschränkung;Preisfestsetzung;Wiederverkauf
- 1
-
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L03K110504, Preis (speziell)
- L06K070103030201, betrügerisches Handelsgeschäft
- L04K01060306, kulturelle Veranstaltung
- L06K070101020110, Wiederverkauf
- L04K11050302, Preisfestsetzung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zurzeit gibt es keine gesetzliche Regelung, die das teurere Weiterverkaufen von Tickets verbietet. Dies hat zu einem Graumarkt durch sekundäre Ticketverkäufer geführt, der suggeriert, dass eine Knappheit auf dem Ticketmarkt herrscht. Wiederverkäufer mit Gewinnerzielungsabsicht kaufen Tickets sofort zu Beginn des Vorverkaufs ein und bieten diese zu massiv erhöhten Preisen auf Wiederverkaufskanälen an. De facto sind pro Jahr jedoch nur wenige Konzerte und Sportanlässe schnell ausverkauft, und es besteht kein legitimer Grund, um Tickets teurer zu verkaufen.</p><p>Zum Schutz der Konsumenten soll es eine faire Möglichkeit geben, Tickets zu den vom Veranstalter festgelegten Originalpreisen zu kaufen. Die aktuelle Situation schädigt Veranstalter, primäre Ticketverkäufer und Konsumenten. Mit dem Verbot eines teureren Weiterverkaufes bleibt für die Konsumenten zudem die Möglichkeit, bei einer kurzfristigen Verhinderung das Ticket zum ursprünglichen Preis weiterzuverkaufen.</p>
- <p>Die freie Festsetzung des Preises auch beim Weiterverkauf von Produkten und Dienstleistungen gehört zum freien Wettbewerb. Der Weiterverkauf selbst ist ein Ausfluss der Vertragsfreiheit und eine legitime Form der Ausübung des Eigentumsrechts. Auch der kommerziell betriebene An- und Weiterverkauf von Tickets durch sekundäre Ticketverkäufer ist grundsätzlich von der Wirtschaftsfreiheit gedeckt.</p><p>Von Konsumentinnen und Konsumenten, die Produkte irgendwo, auch auf einer Internet-Plattform kaufen, kann erwartet werden, dass sie sich über den ursprünglichen oder einen alternativen Kaufpreis der Produkte orientieren. Eigens dafür vorgesehene Suchmaschinen erleichtern im Übrigen solche Preisvergleiche.</p><p>Auch wer im Internet ein Ticket für den Eintritt an Konzerte, Sportanlässe oder sonstige Events kauft, muss die Möglichkeit haben, sein Ticket weiterzuverkaufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er oder sie an der Veranstaltung - aus welchen Gründen auch immer - verhindert ist. Der Weiterverkauf von Tickets durch Einzelpersonen dürfte insoweit auch kaum zu Problemen Anlass geben.</p><p>Probleme kann der vom Motionär erwähnte Graumarkt durch professionelle sekundäre Ticketverkäufer bereiten. Dort werden Tickets zum Teil vor dem offiziellen Vorverkaufsstart oder sofort danach zu überhöhten Preisen angeboten, entweder vor Ort oder über eine Plattform im Internet. Die Veranstalter sehen zwar in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass die Tickets nicht weiterverkauft werden können. Dieses Verbot lässt sich allerdings gegen die Endabnehmer kaum durchsetzen. Die auf dem Graumarkt tätigen Händler kaufen die Tickets meist mit ausgeklügelten Computerprogrammen oder setzen Gruppen von schulpflichtigen Jugendlichen für den Kauf ein, um sie anschliessend einer grösseren Anzahl von Personen zu überhöhten Preisen weiterzuverkaufen. Damit kann eine zumindest temporär preistreibende, künstliche Verknappung des Angebots ausgelöst werden. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Fässler Hildegard 10.3078, "Graumarkt für Konzert- und Sportveranstaltungen", dargelegt hat, können solche Praktiken gegen geltendes Recht verstossen, insbesondere gegen das Täuschungsverbot im Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; Art. 3 Abs. 1 Bst. b). Die Interventionsrechte, welche das UWG zur Verfügung stellt (Zivil- oder Strafklage), stehen auch den Ticketverkaufsunternehmen zur Verfügung.</p><p>Das vom Motionär geforderte Verbot, Tickets teurer weiterzuverkaufen als zum ursprünglich vom Veranstalter festgelegten Preis, geht allerdings sehr weit und würde einen erheblichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellen. Der Bundesrat lehnt dieses Verbot deshalb ab und beantragt die Ablehnung der Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu unterbreiten, welche vorsieht, dass Tickets, welche den Eintritt an Konzerte, Sportanlässe usw. erlauben und weiterverkauft werden, nicht teurer sein dürfen als der ursprünglich festgelegte Preis.</p>
- Weiterverkaufte Tickets dürfen nicht teurer werden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Zurzeit gibt es keine gesetzliche Regelung, die das teurere Weiterverkaufen von Tickets verbietet. Dies hat zu einem Graumarkt durch sekundäre Ticketverkäufer geführt, der suggeriert, dass eine Knappheit auf dem Ticketmarkt herrscht. Wiederverkäufer mit Gewinnerzielungsabsicht kaufen Tickets sofort zu Beginn des Vorverkaufs ein und bieten diese zu massiv erhöhten Preisen auf Wiederverkaufskanälen an. De facto sind pro Jahr jedoch nur wenige Konzerte und Sportanlässe schnell ausverkauft, und es besteht kein legitimer Grund, um Tickets teurer zu verkaufen.</p><p>Zum Schutz der Konsumenten soll es eine faire Möglichkeit geben, Tickets zu den vom Veranstalter festgelegten Originalpreisen zu kaufen. Die aktuelle Situation schädigt Veranstalter, primäre Ticketverkäufer und Konsumenten. Mit dem Verbot eines teureren Weiterverkaufes bleibt für die Konsumenten zudem die Möglichkeit, bei einer kurzfristigen Verhinderung das Ticket zum ursprünglichen Preis weiterzuverkaufen.</p>
- <p>Die freie Festsetzung des Preises auch beim Weiterverkauf von Produkten und Dienstleistungen gehört zum freien Wettbewerb. Der Weiterverkauf selbst ist ein Ausfluss der Vertragsfreiheit und eine legitime Form der Ausübung des Eigentumsrechts. Auch der kommerziell betriebene An- und Weiterverkauf von Tickets durch sekundäre Ticketverkäufer ist grundsätzlich von der Wirtschaftsfreiheit gedeckt.</p><p>Von Konsumentinnen und Konsumenten, die Produkte irgendwo, auch auf einer Internet-Plattform kaufen, kann erwartet werden, dass sie sich über den ursprünglichen oder einen alternativen Kaufpreis der Produkte orientieren. Eigens dafür vorgesehene Suchmaschinen erleichtern im Übrigen solche Preisvergleiche.</p><p>Auch wer im Internet ein Ticket für den Eintritt an Konzerte, Sportanlässe oder sonstige Events kauft, muss die Möglichkeit haben, sein Ticket weiterzuverkaufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er oder sie an der Veranstaltung - aus welchen Gründen auch immer - verhindert ist. Der Weiterverkauf von Tickets durch Einzelpersonen dürfte insoweit auch kaum zu Problemen Anlass geben.</p><p>Probleme kann der vom Motionär erwähnte Graumarkt durch professionelle sekundäre Ticketverkäufer bereiten. Dort werden Tickets zum Teil vor dem offiziellen Vorverkaufsstart oder sofort danach zu überhöhten Preisen angeboten, entweder vor Ort oder über eine Plattform im Internet. Die Veranstalter sehen zwar in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass die Tickets nicht weiterverkauft werden können. Dieses Verbot lässt sich allerdings gegen die Endabnehmer kaum durchsetzen. Die auf dem Graumarkt tätigen Händler kaufen die Tickets meist mit ausgeklügelten Computerprogrammen oder setzen Gruppen von schulpflichtigen Jugendlichen für den Kauf ein, um sie anschliessend einer grösseren Anzahl von Personen zu überhöhten Preisen weiterzuverkaufen. Damit kann eine zumindest temporär preistreibende, künstliche Verknappung des Angebots ausgelöst werden. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Fässler Hildegard 10.3078, "Graumarkt für Konzert- und Sportveranstaltungen", dargelegt hat, können solche Praktiken gegen geltendes Recht verstossen, insbesondere gegen das Täuschungsverbot im Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; Art. 3 Abs. 1 Bst. b). Die Interventionsrechte, welche das UWG zur Verfügung stellt (Zivil- oder Strafklage), stehen auch den Ticketverkaufsunternehmen zur Verfügung.</p><p>Das vom Motionär geforderte Verbot, Tickets teurer weiterzuverkaufen als zum ursprünglich vom Veranstalter festgelegten Preis, geht allerdings sehr weit und würde einen erheblichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellen. Der Bundesrat lehnt dieses Verbot deshalb ab und beantragt die Ablehnung der Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu unterbreiten, welche vorsieht, dass Tickets, welche den Eintritt an Konzerte, Sportanlässe usw. erlauben und weiterverkauft werden, nicht teurer sein dürfen als der ursprünglich festgelegte Preis.</p>
- Weiterverkaufte Tickets dürfen nicht teurer werden
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