Verlustvortrag angemessen ausgestalten

ShortId
14.3486
Id
20143486
Updated
28.07.2023 06:58
Language
de
Title
Verlustvortrag angemessen ausgestalten
AdditionalIndexing
15;24;Unternehmenssteuer;Steuerabzug;Gewinn;juristische Person;Steuerrecht
1
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L06K070302010206, Gewinn
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L05K0507020303, juristische Person
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Verlustvortrag, der vom Reingewinn abgezogen werden kann, beträgt bei den juristischen Personen sieben Jahre. Das führt dazu, dass Perioden mit ausserordentlichen Ereignissen noch nach Jahren zu massiven Steuereinbussen führen. Diese lange Nachwirkungszeit verunmöglicht der öffentlichen Hand, in Zeiten einer guten wirtschaftlichen Entwicklung die nötigen Reserven für künftige Krisenzeiten aufzubauen. Die Folgen dieser langen Verlustverrechnungsperiode zeigen sich nun krass bei den Unternehmungen des Finanzplatzes, die aus Zeiten der Finanzkrise hohe Verlustvorträge geltend machen können wie z. B. gewisse Banken. Das trifft Kantone mit einer starken Konzentration einer Branche überdurchschnittlich. Auffällig ist auch die lange Dauer der Verlustverrechnung bei den juristischen Personen von sieben Jahren. Der Verlustvortrag ist auch einer der Gründe, warum viele juristische Personen überhaupt keine Gewinnsteuer entrichten.</p><p>Hier drängt sich eine Anpassung auf. In einem Bericht ist aufzuzeigen, wie sich eine Verkürzung der Verlustverrechnung auf fünf beziehungsweise drei Jahre auf die öffentlichen Finanzen und die betroffenen Unternehmen auswirkt.</p>
  • <p>Die Verlustverrechnung im geltenden Recht ist möglich für Verluste von sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren. Diese Regelung gilt gemäss Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Artikel 10 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) für die selbstständige Erwerbstätigkeit sowie nach Artikel 67 DBG und Artikel 25 Absatz 2 StHG auch für juristische Personen. Eine Änderung dieser Regelung, wie von der Postulantin vorgeschlagen, die sich nur zulasten der juristischen Personen auswirkt, würde den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) verletzen.</p><p>Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III (USR III) werden Anpassungen bei der Verlustverrechnung für die selbstständige Erwerbstätigkeit und für juristische Personen vorgeschlagen. Es ist vorgesehen, die zeitliche Beschränkung der Verlustverrechnung aufzuheben und zur Glättung der Steuereinnahmen eine Mindestbesteuerung von 20 Prozent einzuführen. Damit wird dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstärkt Rechnung getragen. Daraus ergäben sich zwei Folgen: In Gewinnsituationen entrichtet ein Unternehmen neu stets Gewinnsteuern; die Geltendmachung des Verlustvortrags hingegen verlängert sich.</p><p>Der Vorschlag des Bundesrates zur Verlustverrechnung geht zwar gegen die Stossrichtung des Postulates, nimmt aber dennoch dessen Anliegen - Vermeidung einer Nichtbesteuerung von Unternehmen und Reduktion grosser Schwankungen bei den jährlichen Steuereinnahmen der öffentlichen Haushalte - auf. Der Bundesrat möchte deshalb auf eine zusätzliche Überprüfung mittels Bericht verzichten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Bericht zu unterbreiten zu den wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen einer angemessenen Verkürzung des Verlustvortrags bei den juristischen Personen. Der Verlustvortrag, der vom Reingewinn abgezogen werden kann, beträgt heute gemäss Gesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 67 DBG) und Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 25 Abs. 2 StHG) sieben Jahre. Zu prüfen ist eine Verkürzung auf fünf Jahre oder auf drei Jahre. Die internationale Rechtslage ist mitzuberücksichtigen.</p>
  • Verlustvortrag angemessen ausgestalten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Verlustvortrag, der vom Reingewinn abgezogen werden kann, beträgt bei den juristischen Personen sieben Jahre. Das führt dazu, dass Perioden mit ausserordentlichen Ereignissen noch nach Jahren zu massiven Steuereinbussen führen. Diese lange Nachwirkungszeit verunmöglicht der öffentlichen Hand, in Zeiten einer guten wirtschaftlichen Entwicklung die nötigen Reserven für künftige Krisenzeiten aufzubauen. Die Folgen dieser langen Verlustverrechnungsperiode zeigen sich nun krass bei den Unternehmungen des Finanzplatzes, die aus Zeiten der Finanzkrise hohe Verlustvorträge geltend machen können wie z. B. gewisse Banken. Das trifft Kantone mit einer starken Konzentration einer Branche überdurchschnittlich. Auffällig ist auch die lange Dauer der Verlustverrechnung bei den juristischen Personen von sieben Jahren. Der Verlustvortrag ist auch einer der Gründe, warum viele juristische Personen überhaupt keine Gewinnsteuer entrichten.</p><p>Hier drängt sich eine Anpassung auf. In einem Bericht ist aufzuzeigen, wie sich eine Verkürzung der Verlustverrechnung auf fünf beziehungsweise drei Jahre auf die öffentlichen Finanzen und die betroffenen Unternehmen auswirkt.</p>
    • <p>Die Verlustverrechnung im geltenden Recht ist möglich für Verluste von sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren. Diese Regelung gilt gemäss Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Artikel 10 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) für die selbstständige Erwerbstätigkeit sowie nach Artikel 67 DBG und Artikel 25 Absatz 2 StHG auch für juristische Personen. Eine Änderung dieser Regelung, wie von der Postulantin vorgeschlagen, die sich nur zulasten der juristischen Personen auswirkt, würde den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) verletzen.</p><p>Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III (USR III) werden Anpassungen bei der Verlustverrechnung für die selbstständige Erwerbstätigkeit und für juristische Personen vorgeschlagen. Es ist vorgesehen, die zeitliche Beschränkung der Verlustverrechnung aufzuheben und zur Glättung der Steuereinnahmen eine Mindestbesteuerung von 20 Prozent einzuführen. Damit wird dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstärkt Rechnung getragen. Daraus ergäben sich zwei Folgen: In Gewinnsituationen entrichtet ein Unternehmen neu stets Gewinnsteuern; die Geltendmachung des Verlustvortrags hingegen verlängert sich.</p><p>Der Vorschlag des Bundesrates zur Verlustverrechnung geht zwar gegen die Stossrichtung des Postulates, nimmt aber dennoch dessen Anliegen - Vermeidung einer Nichtbesteuerung von Unternehmen und Reduktion grosser Schwankungen bei den jährlichen Steuereinnahmen der öffentlichen Haushalte - auf. Der Bundesrat möchte deshalb auf eine zusätzliche Überprüfung mittels Bericht verzichten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Bericht zu unterbreiten zu den wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen einer angemessenen Verkürzung des Verlustvortrags bei den juristischen Personen. Der Verlustvortrag, der vom Reingewinn abgezogen werden kann, beträgt heute gemäss Gesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 67 DBG) und Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 25 Abs. 2 StHG) sieben Jahre. Zu prüfen ist eine Verkürzung auf fünf Jahre oder auf drei Jahre. Die internationale Rechtslage ist mitzuberücksichtigen.</p>
    • Verlustvortrag angemessen ausgestalten

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