Sozialhilfe für Zuwanderer

ShortId
14.3494
Id
20143494
Updated
28.07.2023 06:55
Language
de
Title
Sozialhilfe für Zuwanderer
AdditionalIndexing
2811;28;Zuwanderer/-in;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Temporärarbeit;Sozialhilfe
1
  • L05K0108030301, Zuwanderer/-in
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L04K01040408, Sozialhilfe
  • L05K0702030214, Temporärarbeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 121a der Bundesverfassung kann im Rahmen der Steuerung der Zuwanderung auch der Anspruch auf Sozialleistungen beschränkt werden. Diese Begleitmassnahme ist dringend nötig, denn die Sozialhilfe ist heute überproportional durch Ausländer belastet. Um diesem Anreiz und auch dem Missbrauch vorzubeugen, wird eine Erhöhung der Eintrittsschwelle hilfreich sein. Zuwanderer, welche weniger als ein Jahr erwerbstätig in der Schweiz waren, dürften eigentlich auch keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus besitzen. Somit ist es richtig, dass Zuwanderer, welche nicht auf eigenen Füssen sich ein Leben in der Schweiz leisten können, mit diesem Mittel zu einer Rückkehr animiert werden, anstatt dass sie von unseren noch gut ausgebauten Sozialleistungen und auf Kosten der Allgemeinheit leben.</p>
  • <p>1./2./4. Gemäss Artikel 121a Absatz 2 Satz 3 der Bundesverfassung (SR 101) kann der Anspruch auf Sozialleistungen beschränkt werden. Artikel 115 der Bundesverfassung bestimmt, dass Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt werden, weshalb sich die Art der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht richtet. Eine Einschränkung des Anspruchs auf Sozialhilfe kann heute nur durch den kantonalen Gesetzgeber erfolgen. Das Parlament hat es im Rahmen der Diskussion eines Rahmengesetzes zur Sozialhilfe abgelehnt, dem Bund erweiterte Kompetenzen zu erteilen (Motion SGK-N 12.3013, "Rahmengesetz für Sozialhilfe", vom 2. Februar 2012). Der Bundesrat hat jedoch in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2013 seine Bereitschaft erklärt, im Rahmen eines Berichtes zu prüfen, inwieweit ein Rahmengesetz zur Sozialhilfe den Kantonen von Nutzen sein könnte. Die Frage der Verfassungsgrundlage für eine Bundesgesetzgebungskompetenz in der Sozialhilfe bildet ebenfalls Gegenstand dieser Prüfung (Postulat SGK-N 13.4010, "Rahmengesetz für die Sozialhilfe", vom 6. November 2013).</p><p>Im Rahmen des geltenden Ausländerrechts ist Sozialhilfeabhängigkeit bei Drittstaatsangehörigen bereits heute ein Grund für den Widerruf von Bewilligungen (Art. 62 und 63 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG; SR 142.20). Wenngleich die Hürde für den Widerruf aufgrund von Sozialhilfebezug bei Aufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligungen tiefer liegt als bei Niederlassungsbewilligungen, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für deren Widerruf die Verhältnismässigkeit (insbesondere das Verschulden an der Situation sowie die bisherige Verweildauer) zu berücksichtigen und das Vorhandensein einer konkreten Gefahr einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich (BGer 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.2 m.w.H.). Der Bewilligungswiderruf führt nicht zu einer Ausreise aus der Schweiz, wenn die Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden kann. In diesen Fällen wird eine vorläufige Aufnahme angeordnet (Art. 83 AuG).</p><p>3. Hinsichtlich der Angehörigen der EU/Efta-Staaten hat der Bundesrat am 2. Juli 2014 einen Gesetzentwurf zur Änderung des AuG sowie des Ergänzungsleistungsgesetzes in die Vernehmlassung gegeben (<a href="https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2014/ref_2014-07-02.html">https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2014/ref_2014-07-02.html</a>). Er schlägt darin Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung namentlich im Bereich des Sozialhilfebezugs vor. Insbesondere sollen zur Stellensuche eingereiste Personen von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Zudem soll das Erlöschen des Aufenthaltsrechts von arbeitslosen Personen geregelt werden, die eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/Efta oder eine Aufenthaltsbewilligung EU/Efta besitzen. Die Vernehmlassung dauert bis am 22. Oktober 2014.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen im Bereich Sozialhilfe für Zuwanderer zu beantworten:</p><p>1. Wie gedenkt er, sich gemäss Artikel 121a der Bundesverfassung für eine Beschränkung der Sozialhilfe für Zuwanderer einzusetzen?</p><p>2. Insbesondere plant er eigene Massnahmen oder Empfehlungen an die Kantone (kantonale Sozialhilfegesetze), Zuwanderer mit weniger als zwölf Monaten Erwerbstätigkeit in der Schweiz und Zuwanderer mit Temporärarbeitsverträge die keine dauernde Beschäftigung haben, von der Sozialhilfe auszuschliessen?</p><p>3. Mitte Januar 2014 hatte der Bundesrat angekündigt, dass Personen aus dem EU/Efta-Raum, die nur zur Stellensuche in die Schweiz kommen, keine Sozialhilfe mehr erhalten sollen. Wurde diese Ankündigung umgesetzt, falls nicht: Bis wann ist das geplant? Halten sich alle Kantone daran, falls nein: Welche nicht?</p><p>4. Müsste er im Rahmen der Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe dazu bringen, ihre für die Kantone teilweise verbindlichen Richtlinien zu revidieren und die Sozialhilfe für Zuwanderer zu beschränken?</p>
  • Sozialhilfe für Zuwanderer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 121a der Bundesverfassung kann im Rahmen der Steuerung der Zuwanderung auch der Anspruch auf Sozialleistungen beschränkt werden. Diese Begleitmassnahme ist dringend nötig, denn die Sozialhilfe ist heute überproportional durch Ausländer belastet. Um diesem Anreiz und auch dem Missbrauch vorzubeugen, wird eine Erhöhung der Eintrittsschwelle hilfreich sein. Zuwanderer, welche weniger als ein Jahr erwerbstätig in der Schweiz waren, dürften eigentlich auch keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus besitzen. Somit ist es richtig, dass Zuwanderer, welche nicht auf eigenen Füssen sich ein Leben in der Schweiz leisten können, mit diesem Mittel zu einer Rückkehr animiert werden, anstatt dass sie von unseren noch gut ausgebauten Sozialleistungen und auf Kosten der Allgemeinheit leben.</p>
    • <p>1./2./4. Gemäss Artikel 121a Absatz 2 Satz 3 der Bundesverfassung (SR 101) kann der Anspruch auf Sozialleistungen beschränkt werden. Artikel 115 der Bundesverfassung bestimmt, dass Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt werden, weshalb sich die Art der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht richtet. Eine Einschränkung des Anspruchs auf Sozialhilfe kann heute nur durch den kantonalen Gesetzgeber erfolgen. Das Parlament hat es im Rahmen der Diskussion eines Rahmengesetzes zur Sozialhilfe abgelehnt, dem Bund erweiterte Kompetenzen zu erteilen (Motion SGK-N 12.3013, "Rahmengesetz für Sozialhilfe", vom 2. Februar 2012). Der Bundesrat hat jedoch in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2013 seine Bereitschaft erklärt, im Rahmen eines Berichtes zu prüfen, inwieweit ein Rahmengesetz zur Sozialhilfe den Kantonen von Nutzen sein könnte. Die Frage der Verfassungsgrundlage für eine Bundesgesetzgebungskompetenz in der Sozialhilfe bildet ebenfalls Gegenstand dieser Prüfung (Postulat SGK-N 13.4010, "Rahmengesetz für die Sozialhilfe", vom 6. November 2013).</p><p>Im Rahmen des geltenden Ausländerrechts ist Sozialhilfeabhängigkeit bei Drittstaatsangehörigen bereits heute ein Grund für den Widerruf von Bewilligungen (Art. 62 und 63 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG; SR 142.20). Wenngleich die Hürde für den Widerruf aufgrund von Sozialhilfebezug bei Aufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligungen tiefer liegt als bei Niederlassungsbewilligungen, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für deren Widerruf die Verhältnismässigkeit (insbesondere das Verschulden an der Situation sowie die bisherige Verweildauer) zu berücksichtigen und das Vorhandensein einer konkreten Gefahr einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich (BGer 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.2 m.w.H.). Der Bewilligungswiderruf führt nicht zu einer Ausreise aus der Schweiz, wenn die Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden kann. In diesen Fällen wird eine vorläufige Aufnahme angeordnet (Art. 83 AuG).</p><p>3. Hinsichtlich der Angehörigen der EU/Efta-Staaten hat der Bundesrat am 2. Juli 2014 einen Gesetzentwurf zur Änderung des AuG sowie des Ergänzungsleistungsgesetzes in die Vernehmlassung gegeben (<a href="https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2014/ref_2014-07-02.html">https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2014/ref_2014-07-02.html</a>). Er schlägt darin Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung namentlich im Bereich des Sozialhilfebezugs vor. Insbesondere sollen zur Stellensuche eingereiste Personen von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Zudem soll das Erlöschen des Aufenthaltsrechts von arbeitslosen Personen geregelt werden, die eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/Efta oder eine Aufenthaltsbewilligung EU/Efta besitzen. Die Vernehmlassung dauert bis am 22. Oktober 2014.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen im Bereich Sozialhilfe für Zuwanderer zu beantworten:</p><p>1. Wie gedenkt er, sich gemäss Artikel 121a der Bundesverfassung für eine Beschränkung der Sozialhilfe für Zuwanderer einzusetzen?</p><p>2. Insbesondere plant er eigene Massnahmen oder Empfehlungen an die Kantone (kantonale Sozialhilfegesetze), Zuwanderer mit weniger als zwölf Monaten Erwerbstätigkeit in der Schweiz und Zuwanderer mit Temporärarbeitsverträge die keine dauernde Beschäftigung haben, von der Sozialhilfe auszuschliessen?</p><p>3. Mitte Januar 2014 hatte der Bundesrat angekündigt, dass Personen aus dem EU/Efta-Raum, die nur zur Stellensuche in die Schweiz kommen, keine Sozialhilfe mehr erhalten sollen. Wurde diese Ankündigung umgesetzt, falls nicht: Bis wann ist das geplant? Halten sich alle Kantone daran, falls nein: Welche nicht?</p><p>4. Müsste er im Rahmen der Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe dazu bringen, ihre für die Kantone teilweise verbindlichen Richtlinien zu revidieren und die Sozialhilfe für Zuwanderer zu beschränken?</p>
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