Lärmimmissionen beim Bau und Betrieb von Sportanlagen. Rechtssicherheit
- ShortId
-
14.3499
- Id
-
20143499
- Updated
-
28.07.2023 06:51
- Language
-
de
- Title
-
Lärmimmissionen beim Bau und Betrieb von Sportanlagen. Rechtssicherheit
- AdditionalIndexing
-
52;28;Sportanlass;Lärmbelästigung;Sporteinrichtung;Lärmschutz
- 1
-
- L05K0101010208, Sportanlass
- L05K0101010206, Sporteinrichtung
- L04K06010410, Lärmschutz
- L04K06020308, Lärmbelästigung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die immer dichtere Besiedlung und der Auslastungsdruck der immer noch knappen Sportanlagen führen beim Bau und Betrieb von Sportanlagen zunehmend zu Auseinandersetzungen über die zulässigen Lärmimmissionen. Besonders betroffen sind Fussball-, aber auch andere Outdooranlagen sowie Stadien. </p><p>Das Bundesrecht enthält keine Vorschriften bezüglich Lärmimmissionen für den Bau künftiger und den Betrieb bestehender Sportanlagen (Ausnahme Schiessanlagen). Das führt dazu, dass die Behörden und Gerichte für die Bewilligung von Bau- und Umbauvorhaben sowie bei Auseinandersetzungen betreffend Immissionen aus dem Betrieb von Sportanlagen zunehmend die sehr restriktiv formulierte deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung heranziehen (vgl. z. B. BGE 133 IIff., Gemeinde Würenlos). Dadurch werden künftig die Möglichkeiten für Bau und Umbau sowie Nutzung von Sportanlagen übermässig eingeschränkt.</p><p>Die Lärmschutzverordnung des Bundes braucht deshalb einen eigenen "Sportartikel", ansonsten dem Sport unnötige Schranken gesetzt werden und damit andererseits die Anliegen von Anwohnerinnen und Anwohnern angemessen berücksichtigt werden können. Es darf nicht sein, dass künftig Sportanlagen nicht mehr realisiert oder gar geschlossen werden können aufgrund fehlender klarer Richtlinien.</p>
- <p>Der Motionär hat bereits am 12. Juni 2012 eine inhaltlich identische Motion eingereicht (12.3479 ,"Lärmschutzvorschriften für den Bau und den Betrieb von Sportanlagen"). Der Bundesrat sprach sich in seiner Stellungnahme vom 22. August 2012 für die Ablehnung dieser Motion aus. Der Nationalrat lehnte diese am 26. September 2013 deutlich ab. Die damals vom Bundesrat angeführten Argumente gegen die Festlegung von Lärmgrenzwerten für Sportanlagen gelten nach wie vor. Darüber hinaus ist Folgendes festzuhalten:</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Bau und Betrieb von Sportanlagen zu Konflikten mit dem Ruhebedürfnis in den betroffenen Quartieren führen können. Infolge der angestrebten verdichteten Bauweise sind künftig noch vermehrt solche Interessenkonflikte zu erwarten. Beim Lärm von Sportanlagen müssen die kantonalen Vollzugsbehörden deshalb im Einzelfall aufgrund der gesundheitlichen Kriterien der Artikel 13 und 15 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) eine Beurteilung vornehmen. Den Kantonen, welche die lokale Situation gut kennen, kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Auch bei der Festlegung der nötigen Massnahmen kann die Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren, wenn die Einhaltung der zulässigen Lärmbelastung zu einer unverhältnismässigen Einschränkung der Sportanlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage besteht. Bei gewissen Sportanlagen kann dieses Interesse insbesondere mit dem Sportförderungsauftrag (Art. 68 BV) des Bundes begründet werden.</p><p>Um die Kantone im Vollzug zu unterstützen, hat das Bundesamt für Umwelt (Bafu) 2013 eine Vollzugshilfe herausgegeben, die im Wesentlichen auf der deutschen Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) basiert. Damit stehen den Vollzugsbehörden Grundsätze sowie ein Richtwertschema für die Beurteilung des Lärms von Sportanlagen zur Verfügung. Das Bafu prüft dabei regelmässig, ob diese Empfehlungen zur Lärmbeurteilung aus Sicht der Wissenschaft oder der Erfahrung nach wie vor aktuell sind. Es hat diesbezüglich auch bereits Gespräche mit dem Bundesamt für Sport (Baspo) aufgenommen. Sofern sich neue Erkenntnisse ergeben, kann die Vollzugshilfe angepasst werden.</p><p>Der Bundesrat ist daher nach wie vor der Meinung, dass die häufig lokal geprägten Interessenabwägungen im Rahmen einer Vollzugshilfe mit Richtwerten besser vorgenommen werden können, als dies im Rahmen einer vom Motionär verlangten bundesrechtlich abschliessenden Regelung der Fall wäre.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>In die Lärmschutzverordnung des Bundes sollte ein Anhang aufgenommen werden, welcher die zulässigen Lärmimmissionen bei Bau und Umbau sowie beim Betrieb von Sportanlagen in solcher Weise regelt, dass sowohl die Interessen der in der Nähe von Sportanlagen lebenden Bevölkerung als auch die Bedürfnisse der Sportvereine ausgewogen berücksichtigt werden.</p>
- Lärmimmissionen beim Bau und Betrieb von Sportanlagen. Rechtssicherheit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die immer dichtere Besiedlung und der Auslastungsdruck der immer noch knappen Sportanlagen führen beim Bau und Betrieb von Sportanlagen zunehmend zu Auseinandersetzungen über die zulässigen Lärmimmissionen. Besonders betroffen sind Fussball-, aber auch andere Outdooranlagen sowie Stadien. </p><p>Das Bundesrecht enthält keine Vorschriften bezüglich Lärmimmissionen für den Bau künftiger und den Betrieb bestehender Sportanlagen (Ausnahme Schiessanlagen). Das führt dazu, dass die Behörden und Gerichte für die Bewilligung von Bau- und Umbauvorhaben sowie bei Auseinandersetzungen betreffend Immissionen aus dem Betrieb von Sportanlagen zunehmend die sehr restriktiv formulierte deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung heranziehen (vgl. z. B. BGE 133 IIff., Gemeinde Würenlos). Dadurch werden künftig die Möglichkeiten für Bau und Umbau sowie Nutzung von Sportanlagen übermässig eingeschränkt.</p><p>Die Lärmschutzverordnung des Bundes braucht deshalb einen eigenen "Sportartikel", ansonsten dem Sport unnötige Schranken gesetzt werden und damit andererseits die Anliegen von Anwohnerinnen und Anwohnern angemessen berücksichtigt werden können. Es darf nicht sein, dass künftig Sportanlagen nicht mehr realisiert oder gar geschlossen werden können aufgrund fehlender klarer Richtlinien.</p>
- <p>Der Motionär hat bereits am 12. Juni 2012 eine inhaltlich identische Motion eingereicht (12.3479 ,"Lärmschutzvorschriften für den Bau und den Betrieb von Sportanlagen"). Der Bundesrat sprach sich in seiner Stellungnahme vom 22. August 2012 für die Ablehnung dieser Motion aus. Der Nationalrat lehnte diese am 26. September 2013 deutlich ab. Die damals vom Bundesrat angeführten Argumente gegen die Festlegung von Lärmgrenzwerten für Sportanlagen gelten nach wie vor. Darüber hinaus ist Folgendes festzuhalten:</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Bau und Betrieb von Sportanlagen zu Konflikten mit dem Ruhebedürfnis in den betroffenen Quartieren führen können. Infolge der angestrebten verdichteten Bauweise sind künftig noch vermehrt solche Interessenkonflikte zu erwarten. Beim Lärm von Sportanlagen müssen die kantonalen Vollzugsbehörden deshalb im Einzelfall aufgrund der gesundheitlichen Kriterien der Artikel 13 und 15 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) eine Beurteilung vornehmen. Den Kantonen, welche die lokale Situation gut kennen, kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Auch bei der Festlegung der nötigen Massnahmen kann die Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren, wenn die Einhaltung der zulässigen Lärmbelastung zu einer unverhältnismässigen Einschränkung der Sportanlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage besteht. Bei gewissen Sportanlagen kann dieses Interesse insbesondere mit dem Sportförderungsauftrag (Art. 68 BV) des Bundes begründet werden.</p><p>Um die Kantone im Vollzug zu unterstützen, hat das Bundesamt für Umwelt (Bafu) 2013 eine Vollzugshilfe herausgegeben, die im Wesentlichen auf der deutschen Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) basiert. Damit stehen den Vollzugsbehörden Grundsätze sowie ein Richtwertschema für die Beurteilung des Lärms von Sportanlagen zur Verfügung. Das Bafu prüft dabei regelmässig, ob diese Empfehlungen zur Lärmbeurteilung aus Sicht der Wissenschaft oder der Erfahrung nach wie vor aktuell sind. Es hat diesbezüglich auch bereits Gespräche mit dem Bundesamt für Sport (Baspo) aufgenommen. Sofern sich neue Erkenntnisse ergeben, kann die Vollzugshilfe angepasst werden.</p><p>Der Bundesrat ist daher nach wie vor der Meinung, dass die häufig lokal geprägten Interessenabwägungen im Rahmen einer Vollzugshilfe mit Richtwerten besser vorgenommen werden können, als dies im Rahmen einer vom Motionär verlangten bundesrechtlich abschliessenden Regelung der Fall wäre.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>In die Lärmschutzverordnung des Bundes sollte ein Anhang aufgenommen werden, welcher die zulässigen Lärmimmissionen bei Bau und Umbau sowie beim Betrieb von Sportanlagen in solcher Weise regelt, dass sowohl die Interessen der in der Nähe von Sportanlagen lebenden Bevölkerung als auch die Bedürfnisse der Sportvereine ausgewogen berücksichtigt werden.</p>
- Lärmimmissionen beim Bau und Betrieb von Sportanlagen. Rechtssicherheit
Back to List