Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Auswirkungen eines institutionellen Abkommens mit der EU
- ShortId
-
14.3505
- Id
-
20143505
- Updated
-
28.07.2023 06:50
- Language
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de
- Title
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Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Auswirkungen eines institutionellen Abkommens mit der EU
- AdditionalIndexing
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55;10;36;Milchindustrie;Vertrag mit der EU;Beziehungen Schweiz-EU;Handel mit Agrarerzeugnissen;Saatgut;gentechnisch veränderte Organismen
- 1
-
- L05K0701020304, Handel mit Agrarerzeugnissen
- L04K09020101, Vertrag mit der EU
- L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
- L05K1401080205, Saatgut
- L04K09020103, Beziehungen Schweiz-EU
- L05K1402030108, Milchindustrie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU über ein institutionelles Abkommen sind zurzeit im Gang. Auf welche bilateralen Abkommen das institutionelle Abkommen genau Anwendung findet und welche konkreten Auswirkungen es auf diese Abkommen haben wird, bildet Gegenstand dieser Verhandlungen. Grundsätzlich soll das institutionelle Abkommen für die bilateralen Marktzugangsabkommen Regeln zur Rechtsauslegung, zur Überwachung und zum Streitbeilegungsverfahren zwischen den Vertragsparteien festlegen. Zudem ist eine dynamische Rechtsanpassung der Abkommen an den relevanten EU-Acquis vorgesehen; jede zukünftige Rechtsübernahme soll jedoch weiterhin Gegenstand eines selbstständigen Entscheids der Schweiz bilden. Dabei bleiben die Unabhängigkeit, die verfassungsrechtlichen Grundsätze und die demokratischen Verfahren der Schweiz gewahrt.</p><p>1. Der Bericht des Bundesrates über die gegenseitige sektorielle Marktöffnung mit der EU für alle Milchprodukte, der am 14. Mai 2014 veröffentlicht wurde, wurde im Auftrag des Parlamentes verfasst. Der Bericht soll dem Parlament eine Beurteilung der Aussichten des Schweizer Milchmarkts ermöglichen und aufzeigen, inwiefern eine vollständige gegenseitige Öffnung des Milchmarkts gegenüber der EU eine mittel- und langfristig solide Perspektive für die Schweizer Milchwirtschaft darstellen kann. Es liegt nun am Parlament, sich mit den darin enthaltenen Elementen auseinanderzusetzen und das weitere Vorgehen festzulegen. Die Machbarkeit einer allfälligen vertraglichen Lösung zur Öffnung der weissen Linie hängt auch vom übergeordneten Verhältnis mit der EU ab. Mit einer Lösung der institutionellen Fragen wird die Schweiz aber keine Verpflichtung zur Öffnung gewisser Produktelinien eingehen.</p><p>2. Der Bundesrat hat gemäss Artikel 37a des Gentechnikgesetzes (GTG) den Auftrag, Ausführungsbestimmungen für die Zeit nach Ablauf des Gentech-Moratoriums (Art. 197 Abs. 7 BV) zu erlassen. Er ist daran, diesen Auftrag zu erfüllen. Das Agrarabkommen mit der EU von 1999 sieht keine gegenseitige Anerkennung der Zulassungen von GVO-Produktionsmitteln vor. Auch ein institutionelles Abkommen würde daran nichts ändern. Eine allfällige gegenseitige Anerkennung müsste zwischen der Schweiz und der EU separat verhandelt werden. Der Bundesrat verfolgt dieses Ziel momentan nicht.</p><p>3. Der Bereich Saatgut ist bereits Bestandteil des Agrarabkommens mit der EU von 1999. Über das harmonisierte Saatgutrecht hinaus bestehen in der Schweiz jedoch auch nationale saatgutrechtliche Bestimmungen, welche den hiesigen Produzenten zusätzliche Spielräume für den Anbau verschaffen.</p><p>Der Bundesrat verfolgt die EU-internen Diskussionen zu allfälligen Anpassungen der Saatgutbestimmungen eng mit und wird von der EU im Rahmen des Gemischten Agrarausschusses regelmässig darüber informiert. Zur Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit und somit der Vorteile des Abkommens wird die harmonisierte Schweiz-interne Gesetzgebung weiterhin in Übereinstimmung mit dem EU-Recht zu gestalten sein. Jede zukünftige Rechtsübernahme wird jedoch auch im Rahmen eines institutionellen Abkommens Gegenstand eines selbstständigen Entscheids der Schweiz bilden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2013 das Mandat für Verhandlungen im institutionellen Bereich mit der EU verabschiedet. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass es im Bereich des Marktzugangs im Interesse der Schweiz ist, Mechanismen zu finden, die eine Anpassung an die Entwicklungen des Acquis der EU und damit die Rechtshomogenität ermöglichen. Dazu bedarf es gemäss Bundesrat möglicherweise eines neuen, institutionellen Abkommens. </p><p>Im Rahmen der Diskussion um ein neues, institutionelles Abkommen zwischen der Schweiz und der EU wird der Bundesrat ersucht, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Will er den Freihandel auf Milch ("weisse Linie") von sich aus jetzt noch anpassen, weil die Schweiz mit einem institutionellen Abkommen sowieso dazu verpflichtet würde?</p><p>2. Der Bundesrat will nach Ablauf des Gentech-Moratoriums Ende 2017 den Bauern erlauben, gentechnisch veränderte Pflanzen anzubauen. Ist dies als Vorwegnahme der sowieso durch ein institutionelles Abkommen mit der EU zuzulassenden Bestimmung zu sehen?</p><p>3. Der Gesetzesvorschlag der Europäischen Kommission, mit dem der Einsatz von Saatgut einheitlich geregelt werden sollte, wurde zwar vom EU-Parlament noch einmal abgelehnt. Müsste eine solche Saatgut-Verordnung im Namen der vier Grundfreiheiten automatisch von der Schweiz akzeptiert werden?</p>
- Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Auswirkungen eines institutionellen Abkommens mit der EU
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU über ein institutionelles Abkommen sind zurzeit im Gang. Auf welche bilateralen Abkommen das institutionelle Abkommen genau Anwendung findet und welche konkreten Auswirkungen es auf diese Abkommen haben wird, bildet Gegenstand dieser Verhandlungen. Grundsätzlich soll das institutionelle Abkommen für die bilateralen Marktzugangsabkommen Regeln zur Rechtsauslegung, zur Überwachung und zum Streitbeilegungsverfahren zwischen den Vertragsparteien festlegen. Zudem ist eine dynamische Rechtsanpassung der Abkommen an den relevanten EU-Acquis vorgesehen; jede zukünftige Rechtsübernahme soll jedoch weiterhin Gegenstand eines selbstständigen Entscheids der Schweiz bilden. Dabei bleiben die Unabhängigkeit, die verfassungsrechtlichen Grundsätze und die demokratischen Verfahren der Schweiz gewahrt.</p><p>1. Der Bericht des Bundesrates über die gegenseitige sektorielle Marktöffnung mit der EU für alle Milchprodukte, der am 14. Mai 2014 veröffentlicht wurde, wurde im Auftrag des Parlamentes verfasst. Der Bericht soll dem Parlament eine Beurteilung der Aussichten des Schweizer Milchmarkts ermöglichen und aufzeigen, inwiefern eine vollständige gegenseitige Öffnung des Milchmarkts gegenüber der EU eine mittel- und langfristig solide Perspektive für die Schweizer Milchwirtschaft darstellen kann. Es liegt nun am Parlament, sich mit den darin enthaltenen Elementen auseinanderzusetzen und das weitere Vorgehen festzulegen. Die Machbarkeit einer allfälligen vertraglichen Lösung zur Öffnung der weissen Linie hängt auch vom übergeordneten Verhältnis mit der EU ab. Mit einer Lösung der institutionellen Fragen wird die Schweiz aber keine Verpflichtung zur Öffnung gewisser Produktelinien eingehen.</p><p>2. Der Bundesrat hat gemäss Artikel 37a des Gentechnikgesetzes (GTG) den Auftrag, Ausführungsbestimmungen für die Zeit nach Ablauf des Gentech-Moratoriums (Art. 197 Abs. 7 BV) zu erlassen. Er ist daran, diesen Auftrag zu erfüllen. Das Agrarabkommen mit der EU von 1999 sieht keine gegenseitige Anerkennung der Zulassungen von GVO-Produktionsmitteln vor. Auch ein institutionelles Abkommen würde daran nichts ändern. Eine allfällige gegenseitige Anerkennung müsste zwischen der Schweiz und der EU separat verhandelt werden. Der Bundesrat verfolgt dieses Ziel momentan nicht.</p><p>3. Der Bereich Saatgut ist bereits Bestandteil des Agrarabkommens mit der EU von 1999. Über das harmonisierte Saatgutrecht hinaus bestehen in der Schweiz jedoch auch nationale saatgutrechtliche Bestimmungen, welche den hiesigen Produzenten zusätzliche Spielräume für den Anbau verschaffen.</p><p>Der Bundesrat verfolgt die EU-internen Diskussionen zu allfälligen Anpassungen der Saatgutbestimmungen eng mit und wird von der EU im Rahmen des Gemischten Agrarausschusses regelmässig darüber informiert. Zur Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit und somit der Vorteile des Abkommens wird die harmonisierte Schweiz-interne Gesetzgebung weiterhin in Übereinstimmung mit dem EU-Recht zu gestalten sein. Jede zukünftige Rechtsübernahme wird jedoch auch im Rahmen eines institutionellen Abkommens Gegenstand eines selbstständigen Entscheids der Schweiz bilden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2013 das Mandat für Verhandlungen im institutionellen Bereich mit der EU verabschiedet. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass es im Bereich des Marktzugangs im Interesse der Schweiz ist, Mechanismen zu finden, die eine Anpassung an die Entwicklungen des Acquis der EU und damit die Rechtshomogenität ermöglichen. Dazu bedarf es gemäss Bundesrat möglicherweise eines neuen, institutionellen Abkommens. </p><p>Im Rahmen der Diskussion um ein neues, institutionelles Abkommen zwischen der Schweiz und der EU wird der Bundesrat ersucht, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Will er den Freihandel auf Milch ("weisse Linie") von sich aus jetzt noch anpassen, weil die Schweiz mit einem institutionellen Abkommen sowieso dazu verpflichtet würde?</p><p>2. Der Bundesrat will nach Ablauf des Gentech-Moratoriums Ende 2017 den Bauern erlauben, gentechnisch veränderte Pflanzen anzubauen. Ist dies als Vorwegnahme der sowieso durch ein institutionelles Abkommen mit der EU zuzulassenden Bestimmung zu sehen?</p><p>3. Der Gesetzesvorschlag der Europäischen Kommission, mit dem der Einsatz von Saatgut einheitlich geregelt werden sollte, wurde zwar vom EU-Parlament noch einmal abgelehnt. Müsste eine solche Saatgut-Verordnung im Namen der vier Grundfreiheiten automatisch von der Schweiz akzeptiert werden?</p>
- Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Auswirkungen eines institutionellen Abkommens mit der EU
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