Gleich lange Spiesse für die inländische Nahrungsmittelproduktion und für Nahrungsmittelimporte

ShortId
14.3506
Id
20143506
Updated
28.07.2023 06:49
Language
de
Title
Gleich lange Spiesse für die inländische Nahrungsmittelproduktion und für Nahrungsmittelimporte
AdditionalIndexing
15;55;Land- und Forstwirtschaft;Lebensmitteldeklaration;Fleischerzeugnis;Einfuhr;Tierschutz
1
  • L05K0601040802, Tierschutz
  • L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
  • L05K1402030306, Fleischerzeugnis
  • L05K0701020303, Einfuhr
  • L02K1401, Land- und Forstwirtschaft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach wie vor bestehen zum Teil grosse Lücken zwischen den nationalen und den internationalen Gesetzgebungen im Bereich des Tierschutzes. Diese bewirken Verunsicherungen bei den Konsumentinnen und Konsumenten, die dem Tierwohl einen sehr hohen Stellenwert beimessen. Die vor diesem Hintergrund in den vergangenen Jahren laufend gesteigerten Tierschutzvorschriften im Inland verursachen einen Wettbewerbsnachteil der inländischen Nahrungsmittelproduktion gegenüber Importprodukten. Diese Lücke muss deshalb im Sinne gleich langer Spiesse für die inländische Nahrungsmittelproduktion und Nahrungsmittelimporte geschlossen werden, dies insbesondere aufgrund der wohl weiterhin anstehenden politischen Diskussion rund um Freihandelsabkommen, die auch die Landwirtschaft betreffen können. Die Schliessung dieser Lücke ist auch notwendig, nachdem das Parlament im Lebensmittelgesetz auf eine zwingende Deklaration des Herkunftslandes bei verarbeiteten Produkten verzichtet hat.</p><p>Wichtig ist, dass alle drei Produktionsstufen einbezogen werden, d. h. die erste für tierische Rohprodukte in frischem, gekühltem, gefrorenem oder getrocknetem Zustand, die zweite aus der ersten Verarbeitungsstufe, wie beispielsweise alle Milchprodukte, Fleischprodukte, Ei- und Fischprodukte, die dritte für Convenience, Fertig- oder teilvorgefertigte Lebens- und Nahrungsmittelprodukte.</p><p>Die Systemgrenze müsste sich bei Warmblutnutztieren, deren Produkte in die Schweiz importiert werden, bis zu den Grosseltern beider Geschlechter erstrecken. Bei der Umsetzung sind entsprechende Übergangsfristen und in begründeten Fällen Ausnahmen festzulegen.</p>
  • <p>Das Tierwohl ist für die Konsumentinnen und Konsumenten ein wichtiges Gut. Gleichzeitig hat es einen grossen Stellenwert innerhalb der breit getragenen Qualitätsstrategie der schweizerischen Land- und Ernährungswirtschaft. Insofern kann die Produktion nach schweizerischen Tierschutzstandards durchaus auch als Wettbewerbsvorteil beurteilt werden.</p><p>Der Bundesrat hat sich unter anderem in seiner Antwort auf die Interpellation Chevalley 13.3034 schon zu ähnlichen Fragen geäussert. Massnahmen, welche sich potenziell als Handelshemmnis auswirken könnten, müssen aus der Sicht des Bundesrates insbesondere in Bezug auf ihre Verhältnismässigkeit und ihre Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen sowie bezüglich ihrer Auswirkungen sorgfältig geprüft werden.</p><p>Der Bundesrat erachtet das Anliegen des Motionärs als unverhältnismässig, weil bereits geringste Abweichungen vom Schweizer Recht eine Kennzeichnungspflicht auslösen würden. Der Einbezug mehrerer Verarbeitungsstufen bis hin zu Convenience-Produkten und insbesondere die vom Motionär vorgeschlagene Systemgrenze, welche auch die Grosseltern und Eltern der in- und ausländischen Nutztiere einschliessen würde, werfen die Frage der Praktikabilität auf. Für die Umsetzung der geforderten Kennzeichnungspflicht entstünde bei Wirtschaft und Vollzugsbehörden ein exzessiver administrativer Zusatzaufwand.</p><p>Die aus einer Umsetzung der Motion resultierenden technischen Handelshemmnisse wären mit dem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51), dem WTO-TBT-Abkommen (SR 0.632.20) und den vertraglichen Vereinbarungen mit der EU im Rahmen des Agrarabkommens (SR 0.916.026.81) unvereinbar.</p><p>Alle Importprodukte, die nicht exakt nach den schweizerischen Vorschriften erzeugt wurden, mit dem Vermerk "Aus in der Schweiz verbotener Produktionsmethode stammend" zu kennzeichnen würde den Sachverhalt verzerrt und in diskriminierender Weise wiedergeben. Für die Konsumentinnen und Konsumenten würde damit kein signifikanter Informationsgewinn, sondern voraussichtlich eine zusätzliche Verunsicherung resultieren. Insofern stellt sich die Frage, ob die vom Motionär vorgeschlagenen Massnahmen geeignet sind, die angemessene Information der Konsumentinnen und Konsumenten zu gewährleisten.</p><p>Im Gegensatz dazu bringen die bestehenden Durchführungsbestimmungen zu Artikel 18 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft bei einzelnen, klar differenzierten und in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden (Einsatz von Hormonen und Antibiotika als Leistungsförderer, Käfighaltung in der Eierproduktion, Haltungsform bei der Produktion von Hauskaninchenfleisch) für die Konsumentinnen und Konsumenten einen signifikanten Informationsgewinn. Die Wahlmöglichkeit und die Transparenz am Verkaufspunkt für diese Produkte werden damit verbessert, ohne dass ein unverhältnismässiger Zusatzaufwand entlang der Wertschöpfungskette und bei den Vollzugsbehörden entsteht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass alle in die Schweiz importierten tierischen Produkte der ersten, zweiten und dritten Produktionsstufe, allenfalls zeitlich gestaffelt gemäss den unterschiedlichen Anforderungen, den schweizerischen Gesetzgebungen im Bereich des Tierschutzes unterstellt werden müssen. Produkte, die im Ausland mit unerlaubten Produktionsmethoden gemäss schweizerischer Tierschutzverordnung erzeugt werden, können nur noch importiert werden, wenn sie mit dem Text "Aus in der Schweiz verbotener Produktionsmethode stammend" deklariert werden.</p>
  • Gleich lange Spiesse für die inländische Nahrungsmittelproduktion und für Nahrungsmittelimporte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach wie vor bestehen zum Teil grosse Lücken zwischen den nationalen und den internationalen Gesetzgebungen im Bereich des Tierschutzes. Diese bewirken Verunsicherungen bei den Konsumentinnen und Konsumenten, die dem Tierwohl einen sehr hohen Stellenwert beimessen. Die vor diesem Hintergrund in den vergangenen Jahren laufend gesteigerten Tierschutzvorschriften im Inland verursachen einen Wettbewerbsnachteil der inländischen Nahrungsmittelproduktion gegenüber Importprodukten. Diese Lücke muss deshalb im Sinne gleich langer Spiesse für die inländische Nahrungsmittelproduktion und Nahrungsmittelimporte geschlossen werden, dies insbesondere aufgrund der wohl weiterhin anstehenden politischen Diskussion rund um Freihandelsabkommen, die auch die Landwirtschaft betreffen können. Die Schliessung dieser Lücke ist auch notwendig, nachdem das Parlament im Lebensmittelgesetz auf eine zwingende Deklaration des Herkunftslandes bei verarbeiteten Produkten verzichtet hat.</p><p>Wichtig ist, dass alle drei Produktionsstufen einbezogen werden, d. h. die erste für tierische Rohprodukte in frischem, gekühltem, gefrorenem oder getrocknetem Zustand, die zweite aus der ersten Verarbeitungsstufe, wie beispielsweise alle Milchprodukte, Fleischprodukte, Ei- und Fischprodukte, die dritte für Convenience, Fertig- oder teilvorgefertigte Lebens- und Nahrungsmittelprodukte.</p><p>Die Systemgrenze müsste sich bei Warmblutnutztieren, deren Produkte in die Schweiz importiert werden, bis zu den Grosseltern beider Geschlechter erstrecken. Bei der Umsetzung sind entsprechende Übergangsfristen und in begründeten Fällen Ausnahmen festzulegen.</p>
    • <p>Das Tierwohl ist für die Konsumentinnen und Konsumenten ein wichtiges Gut. Gleichzeitig hat es einen grossen Stellenwert innerhalb der breit getragenen Qualitätsstrategie der schweizerischen Land- und Ernährungswirtschaft. Insofern kann die Produktion nach schweizerischen Tierschutzstandards durchaus auch als Wettbewerbsvorteil beurteilt werden.</p><p>Der Bundesrat hat sich unter anderem in seiner Antwort auf die Interpellation Chevalley 13.3034 schon zu ähnlichen Fragen geäussert. Massnahmen, welche sich potenziell als Handelshemmnis auswirken könnten, müssen aus der Sicht des Bundesrates insbesondere in Bezug auf ihre Verhältnismässigkeit und ihre Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen sowie bezüglich ihrer Auswirkungen sorgfältig geprüft werden.</p><p>Der Bundesrat erachtet das Anliegen des Motionärs als unverhältnismässig, weil bereits geringste Abweichungen vom Schweizer Recht eine Kennzeichnungspflicht auslösen würden. Der Einbezug mehrerer Verarbeitungsstufen bis hin zu Convenience-Produkten und insbesondere die vom Motionär vorgeschlagene Systemgrenze, welche auch die Grosseltern und Eltern der in- und ausländischen Nutztiere einschliessen würde, werfen die Frage der Praktikabilität auf. Für die Umsetzung der geforderten Kennzeichnungspflicht entstünde bei Wirtschaft und Vollzugsbehörden ein exzessiver administrativer Zusatzaufwand.</p><p>Die aus einer Umsetzung der Motion resultierenden technischen Handelshemmnisse wären mit dem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51), dem WTO-TBT-Abkommen (SR 0.632.20) und den vertraglichen Vereinbarungen mit der EU im Rahmen des Agrarabkommens (SR 0.916.026.81) unvereinbar.</p><p>Alle Importprodukte, die nicht exakt nach den schweizerischen Vorschriften erzeugt wurden, mit dem Vermerk "Aus in der Schweiz verbotener Produktionsmethode stammend" zu kennzeichnen würde den Sachverhalt verzerrt und in diskriminierender Weise wiedergeben. Für die Konsumentinnen und Konsumenten würde damit kein signifikanter Informationsgewinn, sondern voraussichtlich eine zusätzliche Verunsicherung resultieren. Insofern stellt sich die Frage, ob die vom Motionär vorgeschlagenen Massnahmen geeignet sind, die angemessene Information der Konsumentinnen und Konsumenten zu gewährleisten.</p><p>Im Gegensatz dazu bringen die bestehenden Durchführungsbestimmungen zu Artikel 18 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft bei einzelnen, klar differenzierten und in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden (Einsatz von Hormonen und Antibiotika als Leistungsförderer, Käfighaltung in der Eierproduktion, Haltungsform bei der Produktion von Hauskaninchenfleisch) für die Konsumentinnen und Konsumenten einen signifikanten Informationsgewinn. Die Wahlmöglichkeit und die Transparenz am Verkaufspunkt für diese Produkte werden damit verbessert, ohne dass ein unverhältnismässiger Zusatzaufwand entlang der Wertschöpfungskette und bei den Vollzugsbehörden entsteht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass alle in die Schweiz importierten tierischen Produkte der ersten, zweiten und dritten Produktionsstufe, allenfalls zeitlich gestaffelt gemäss den unterschiedlichen Anforderungen, den schweizerischen Gesetzgebungen im Bereich des Tierschutzes unterstellt werden müssen. Produkte, die im Ausland mit unerlaubten Produktionsmethoden gemäss schweizerischer Tierschutzverordnung erzeugt werden, können nur noch importiert werden, wenn sie mit dem Text "Aus in der Schweiz verbotener Produktionsmethode stammend" deklariert werden.</p>
    • Gleich lange Spiesse für die inländische Nahrungsmittelproduktion und für Nahrungsmittelimporte

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