Gesetzliche Grundlage für eine Verfeinerung der Kriterien zur Ungültigerklärung von Volksinitiativen
- ShortId
-
14.3510
- Id
-
20143510
- Updated
-
28.07.2023 06:47
- Language
-
de
- Title
-
Gesetzliche Grundlage für eine Verfeinerung der Kriterien zur Ungültigerklärung von Volksinitiativen
- AdditionalIndexing
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04;12;Vorprüfung von Volksinitiativen;Kontrolle;Aufgaben des Parlaments;ius cogens;Beziehung Völkerrecht-Staatsrecht;Europäische Menschenrechtskonvention;Recht des Einzelnen;Verfassungsrecht
- 1
-
- L04K08020313, Kontrolle
- L04K05060207, Beziehung Völkerrecht-Staatsrecht
- L04K05030209, Verfassungsrecht
- L04K08010206, Vorprüfung von Volksinitiativen
- L03K050205, Recht des Einzelnen
- L05K0502020201, Europäische Menschenrechtskonvention
- L04K05030212, ius cogens
- L03K080302, Aufgaben des Parlaments
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Bundesverfassung bestimmt, dass die Bundesversammlung über die Gültigkeit von Volksinitiativen entscheidet. Gründe zur Ungültigerklärung sind die Verletzung der Einheit der Materie, der Einheit der Form und der Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht (Art. 139 Abs. 3 BV). Laut Gesetz ist die Einheit der Materie gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht. Die Einheit der Form gilt als gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes gestellt ist. Zum zwingenden Völkerrecht lässt sich das Bundesgesetz über die politischen Rechte nicht aus.</p><p>In den letzten Jahren kamen zunehmend Volksinitiativen zustande, die Probleme aufwarfen, seien es mögliche Konflikte mit internationalem Recht, mit zentralen Bestimmungen der BV (Verhältnismässigkeit) oder mit der Einheit der Materie. Zum Teil überstanden sie die Volksabstimmung. Aktuell berät die Bundesversammlung mit der Erbschaftssteuer und der Ecopop-Initiative zwei Volksbegehren, bei denen die Einheit der Materie bzw. auch ein Rückwirkungsverbot infrage gestellt wird.</p><p>Unter einer zu liberalen Praxis leidet die Rechtssicherheit. Das ist dann der Fall, wenn Volksinitiativen die "Prüfung" durch die Bundesversammlung überstehen, obwohl ihre Umsetzung nicht bzw. nur mit Rechtsbrüchen gewährleistet werden kann.</p><p>Die bisherige Praxis bei Ungültigerklärungen halten die Motionäre für zu liberal, sie halten es aber nicht für richtig, wenn im Verlaufe der Verhandlungen die Regeln geändert werden. Das ist die akute Gefahr. Zudem ist es unzulässig, wenn rechtliche Fragen in den Vordergrund geschoben werden, wenn politische Probleme bestehen. Eine Praxisänderung muss auf neutralem Terrain entwickelt werden.</p><p>Das ist die Basis des Vorstosses. Mit Massnahmen bei der Vorprüfung lässt sich das Grundproblem angehen, nicht aber lösen. Die Bundesversammlung braucht ein verfeinertes Argumentarium, um die Fragen der Gültigkeit und der Umsetzbarkeit zu klären. Dazu gehören feinere Kriterien zur Beurteilung, ob die Einheit der Materie gewahrt ist, aber auch eine Interventionsmöglichkeit im Falle der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.</p>
- <p>Der Bundesrat anerkennt den Handlungsbedarf im Bereich der Voraussetzungen für die Gültigkeit von Volksinitiativen. Aus folgenden Gründen ist er jedoch der Ansicht, dass die in der Motion vorgeschlagene Lösung nicht angemessen ist.</p><p>Es ist zwar durchaus vorstellbar, unbestimmte Rechtsbegriffe der Verfassung auf Gesetzesstufe zu präzisieren.</p><p>Es ist jedoch eher nicht davon auszugehen, dass eine Präzisierung auf Gesetzesstufe, wie sie die Motionärin fordert, tatsächlich eine Verbesserung herbeiführen würde. Das lässt sich am Beispiel der Einheit der Materie aufzeigen: Dieses Gültigkeitskriterium wird in Artikel 75 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte präzisiert. Doch trotz dieser Präzisierung ist die Beurteilung, ob die Einheit der Materie gewahrt ist, nicht einfacher geworden. Wird ein unbestimmter Verfassungsbegriff mit einem ebenso unbestimmten Gesetzesbegriff ergänzt, so wird lediglich das Problem auf die Gesetzesebene verschoben. Die politischen Diskussionen bei der Anwendung lassen sich damit aber nicht vermeiden.</p><p>Die in der Begründung der Motion vorgeschlagene Verankerung des Verhältnismässigkeitsprinzips als Voraussetzung für die Gültigkeit der Volksinitiativen präzisiert nicht bloss die bestehenden Voraussetzungen, sondern erweitert diese. Es kommt hinzu, dass die Regelung des Umfangs der Volksrechte, namentlich deren Einschränkung, von so grundlegender Bedeutung für unser institutionelles System ist, dass sie in der Verfassung verankert sein muss.</p><p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass die wesentlichen in der Motion angesprochenen Probleme nicht durch die Präzisierung der geltenden Gültigkeitsvoraussetzungen gelöst werden können. Will man die von der Motion aufgeworfenen Fragen angehen, so wäre die Lösung auf Verfassungsebene zu suchen. Dabei könnten zusätzliche Schranken oder Bedingungen geprüft werden. In diese Richtung gehende Lösungen erwiesen sich jedoch bislang als nicht mehrheitsfähig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine gesetzliche Grundlage mit einer Verfeinerung der Kriterien zur Ungültigerklärung von Volksinitiativen gemäss Artikel 139 Absatz 3 BV und Artikel 75 PRG zu unterbreiten.</p>
- Gesetzliche Grundlage für eine Verfeinerung der Kriterien zur Ungültigerklärung von Volksinitiativen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Bundesverfassung bestimmt, dass die Bundesversammlung über die Gültigkeit von Volksinitiativen entscheidet. Gründe zur Ungültigerklärung sind die Verletzung der Einheit der Materie, der Einheit der Form und der Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht (Art. 139 Abs. 3 BV). Laut Gesetz ist die Einheit der Materie gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht. Die Einheit der Form gilt als gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes gestellt ist. Zum zwingenden Völkerrecht lässt sich das Bundesgesetz über die politischen Rechte nicht aus.</p><p>In den letzten Jahren kamen zunehmend Volksinitiativen zustande, die Probleme aufwarfen, seien es mögliche Konflikte mit internationalem Recht, mit zentralen Bestimmungen der BV (Verhältnismässigkeit) oder mit der Einheit der Materie. Zum Teil überstanden sie die Volksabstimmung. Aktuell berät die Bundesversammlung mit der Erbschaftssteuer und der Ecopop-Initiative zwei Volksbegehren, bei denen die Einheit der Materie bzw. auch ein Rückwirkungsverbot infrage gestellt wird.</p><p>Unter einer zu liberalen Praxis leidet die Rechtssicherheit. Das ist dann der Fall, wenn Volksinitiativen die "Prüfung" durch die Bundesversammlung überstehen, obwohl ihre Umsetzung nicht bzw. nur mit Rechtsbrüchen gewährleistet werden kann.</p><p>Die bisherige Praxis bei Ungültigerklärungen halten die Motionäre für zu liberal, sie halten es aber nicht für richtig, wenn im Verlaufe der Verhandlungen die Regeln geändert werden. Das ist die akute Gefahr. Zudem ist es unzulässig, wenn rechtliche Fragen in den Vordergrund geschoben werden, wenn politische Probleme bestehen. Eine Praxisänderung muss auf neutralem Terrain entwickelt werden.</p><p>Das ist die Basis des Vorstosses. Mit Massnahmen bei der Vorprüfung lässt sich das Grundproblem angehen, nicht aber lösen. Die Bundesversammlung braucht ein verfeinertes Argumentarium, um die Fragen der Gültigkeit und der Umsetzbarkeit zu klären. Dazu gehören feinere Kriterien zur Beurteilung, ob die Einheit der Materie gewahrt ist, aber auch eine Interventionsmöglichkeit im Falle der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.</p>
- <p>Der Bundesrat anerkennt den Handlungsbedarf im Bereich der Voraussetzungen für die Gültigkeit von Volksinitiativen. Aus folgenden Gründen ist er jedoch der Ansicht, dass die in der Motion vorgeschlagene Lösung nicht angemessen ist.</p><p>Es ist zwar durchaus vorstellbar, unbestimmte Rechtsbegriffe der Verfassung auf Gesetzesstufe zu präzisieren.</p><p>Es ist jedoch eher nicht davon auszugehen, dass eine Präzisierung auf Gesetzesstufe, wie sie die Motionärin fordert, tatsächlich eine Verbesserung herbeiführen würde. Das lässt sich am Beispiel der Einheit der Materie aufzeigen: Dieses Gültigkeitskriterium wird in Artikel 75 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte präzisiert. Doch trotz dieser Präzisierung ist die Beurteilung, ob die Einheit der Materie gewahrt ist, nicht einfacher geworden. Wird ein unbestimmter Verfassungsbegriff mit einem ebenso unbestimmten Gesetzesbegriff ergänzt, so wird lediglich das Problem auf die Gesetzesebene verschoben. Die politischen Diskussionen bei der Anwendung lassen sich damit aber nicht vermeiden.</p><p>Die in der Begründung der Motion vorgeschlagene Verankerung des Verhältnismässigkeitsprinzips als Voraussetzung für die Gültigkeit der Volksinitiativen präzisiert nicht bloss die bestehenden Voraussetzungen, sondern erweitert diese. Es kommt hinzu, dass die Regelung des Umfangs der Volksrechte, namentlich deren Einschränkung, von so grundlegender Bedeutung für unser institutionelles System ist, dass sie in der Verfassung verankert sein muss.</p><p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass die wesentlichen in der Motion angesprochenen Probleme nicht durch die Präzisierung der geltenden Gültigkeitsvoraussetzungen gelöst werden können. Will man die von der Motion aufgeworfenen Fragen angehen, so wäre die Lösung auf Verfassungsebene zu suchen. Dabei könnten zusätzliche Schranken oder Bedingungen geprüft werden. In diese Richtung gehende Lösungen erwiesen sich jedoch bislang als nicht mehrheitsfähig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine gesetzliche Grundlage mit einer Verfeinerung der Kriterien zur Ungültigerklärung von Volksinitiativen gemäss Artikel 139 Absatz 3 BV und Artikel 75 PRG zu unterbreiten.</p>
- Gesetzliche Grundlage für eine Verfeinerung der Kriterien zur Ungültigerklärung von Volksinitiativen
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