Drogenfreie Therapie

ShortId
14.3517
Id
20143517
Updated
28.07.2023 06:44
Language
de
Title
Drogenfreie Therapie
AdditionalIndexing
2841;Drogenentzug;kontrollierte Drogenabgabe;Therapeutik;Kosten des Gesundheitswesens
1
  • L05K0105050401, Drogenentzug
  • L06K010505040201, kontrollierte Drogenabgabe
  • L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
  • L04K01050214, Therapeutik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Trotz oder wegen den Substitutionsprogrammen ist die Anzahl der Opiatabhängigen nicht kleiner geworden, sondern beträgt etwa 30 000 Menschen.</p><p>Die meisten Klienten bleiben Jahre oder gar Jahrzehnte in der Heroin- oder Methadonabgabe und werden zwanzig oder dreissig Jahre früher zum Teil zu schweren Pflegefällen in unseren Heimen.</p><p>Dadurch werden unsere Sozialwerke und die Krankenkassen finanziell stark belastet. Da etwa 70 Prozent der Klienten in den Substitutionsprogrammen polytoxicoman sind, werden sie auch stets noch auf dem Schwarzmarkt andere Suchtmittel erstehen (zum Beispiel Kokain).</p><p>Damit dieser Teufelskreis durchbrochen werden kann, müssen die abstinenzorientierten Therapien unbedingt gefördert werden. Denn eine nachhaltige Drogenpolitik muss das Ziel des möglichst sofortigen Ausstiegs aus den Drogen anvisieren, dies zum Wohle des einzelnen Rauschgiftsüchtigen, aber auch seines Umfeldes und der ganzen Bevölkerung.</p><p>Es zeigt sich, dass die Behandelnden selber zugeben (wie z. B. Andreas Moldovanyi, Zürich), dass der Trend bei den Substitutionsbehandlungen dahingehe, dass die Klientel gar nicht mehr in Richtung Abstinenz motiviert, sondern mit Substituten ruhiggestellt werde. Leider würden oft nicht nur Langzeitsüchtige als hoffnungslose Fälle taxiert, sondern auch Neueinsteiger.</p><p>Aus allen diesen Gründen muss der verfassungsrechtliche Grundsatz der Abstinenzorientierung höchste Priorität haben.</p>
  • <p>Die Finanzierung der stationären, ambulanten sowie substitutionsgestützten Suchttherapie ist gemäss Artikel 3d des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) ausschliesslich Sache der Kantone. Der Bund leistet subsidiär Unterstützung im Bereich der Koordination, Information, Dokumentation, konzeptuellen Grundlagen und Instrumente zur Umsetzung der Vier-Säulen-Drogenpolitik des Bundes. In Bezug auf die stationäre Suchttherapie ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) primär in der Qualitätsentwicklung tätig. In Bezug auf die Substitution unterstützt das BAG die behandelnden Ärzte und Behandlungszentren mit der Entwicklung von wissenschaftlich fundierten Behandlungsempfehlungen. Angesichts der politischen Bedeutung der heroingestützten Behandlung werden die Rahmenbedingungen und die Zulassungskriterien für diese Behandlungsform durch den Bund festgelegt, und er erteilt auch die entsprechenden Bewilligungen. Als hauptsächliche Träger von Institutionen für die heroingestützte Behandlung bleibt es den Kantonen vorbehalten, die ärztliche Verschreibung von Heroin auf ihrem Gebiet zuzulassen. Der Bundesrat ist im Rahmen der Qualitätskontrolle befugt, Behandlungsverläufe von Patientinnen und Patienten festzulegen (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573, 8600f.).</p><p>Die Schweiz verfügt über ein Suchthilfesystem, das im internationalen Vergleich punkto Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Qualität sehr gut abschneidet. Therapiewillige erhalten in der Regel innert weniger Tage einen Entzugs- oder einen Therapieplatz. Substitutionsbehandlungen und stationäre Therapie stehen nicht in Konkurrenz zueinander, sondern ergänzen einander. Die Mehrheit der Behandelten hat Erfahrungen mit beiden Therapieansätzen.</p><p>Die vom Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien im Auftrag des BAG durchgeführte Analyse der finanziellen Situation der stationären Suchthilfe aus dem Jahre 2012 ergab keine Hinweise auf eine systematische Bevorzugung der Substitutionsbehandlung gegenüber der stationären Suchttherapie. Welcher Therapieansatz bei welchen Abhängigen unter welchen Umständen der erfolgversprechendste ist, muss im Rahmen der individuellen Behandlungsplanung entschieden werden. Dieselbe Studie zeigte auch, dass die Kantone keinen Unterstützungsbedarf im Zusammenhang mit der Finanzierung der stationären Suchthilfe haben.</p><p>Vor diesem Hintergrund kommt der Bundesrat zum Schluss, dass eine finanzielle Unterstützung oder eine andere Form der Spezialförderung der stationären Suchthilfe über das aktuelle Engagement des Bundes hinaus einem unnötigen Eingriff in ein diversifiziertes, gut funktionierendes Therapiesystem entspräche.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, abstinenzorientierte Therapien, welche nachweislich Erfolge aufweisen, im gleichen Umfang wie die Substitutionsprogramme mit Heroin und Methadon finanziell zu unterstützen.</p>
  • Drogenfreie Therapie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Trotz oder wegen den Substitutionsprogrammen ist die Anzahl der Opiatabhängigen nicht kleiner geworden, sondern beträgt etwa 30 000 Menschen.</p><p>Die meisten Klienten bleiben Jahre oder gar Jahrzehnte in der Heroin- oder Methadonabgabe und werden zwanzig oder dreissig Jahre früher zum Teil zu schweren Pflegefällen in unseren Heimen.</p><p>Dadurch werden unsere Sozialwerke und die Krankenkassen finanziell stark belastet. Da etwa 70 Prozent der Klienten in den Substitutionsprogrammen polytoxicoman sind, werden sie auch stets noch auf dem Schwarzmarkt andere Suchtmittel erstehen (zum Beispiel Kokain).</p><p>Damit dieser Teufelskreis durchbrochen werden kann, müssen die abstinenzorientierten Therapien unbedingt gefördert werden. Denn eine nachhaltige Drogenpolitik muss das Ziel des möglichst sofortigen Ausstiegs aus den Drogen anvisieren, dies zum Wohle des einzelnen Rauschgiftsüchtigen, aber auch seines Umfeldes und der ganzen Bevölkerung.</p><p>Es zeigt sich, dass die Behandelnden selber zugeben (wie z. B. Andreas Moldovanyi, Zürich), dass der Trend bei den Substitutionsbehandlungen dahingehe, dass die Klientel gar nicht mehr in Richtung Abstinenz motiviert, sondern mit Substituten ruhiggestellt werde. Leider würden oft nicht nur Langzeitsüchtige als hoffnungslose Fälle taxiert, sondern auch Neueinsteiger.</p><p>Aus allen diesen Gründen muss der verfassungsrechtliche Grundsatz der Abstinenzorientierung höchste Priorität haben.</p>
    • <p>Die Finanzierung der stationären, ambulanten sowie substitutionsgestützten Suchttherapie ist gemäss Artikel 3d des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) ausschliesslich Sache der Kantone. Der Bund leistet subsidiär Unterstützung im Bereich der Koordination, Information, Dokumentation, konzeptuellen Grundlagen und Instrumente zur Umsetzung der Vier-Säulen-Drogenpolitik des Bundes. In Bezug auf die stationäre Suchttherapie ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) primär in der Qualitätsentwicklung tätig. In Bezug auf die Substitution unterstützt das BAG die behandelnden Ärzte und Behandlungszentren mit der Entwicklung von wissenschaftlich fundierten Behandlungsempfehlungen. Angesichts der politischen Bedeutung der heroingestützten Behandlung werden die Rahmenbedingungen und die Zulassungskriterien für diese Behandlungsform durch den Bund festgelegt, und er erteilt auch die entsprechenden Bewilligungen. Als hauptsächliche Träger von Institutionen für die heroingestützte Behandlung bleibt es den Kantonen vorbehalten, die ärztliche Verschreibung von Heroin auf ihrem Gebiet zuzulassen. Der Bundesrat ist im Rahmen der Qualitätskontrolle befugt, Behandlungsverläufe von Patientinnen und Patienten festzulegen (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573, 8600f.).</p><p>Die Schweiz verfügt über ein Suchthilfesystem, das im internationalen Vergleich punkto Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Qualität sehr gut abschneidet. Therapiewillige erhalten in der Regel innert weniger Tage einen Entzugs- oder einen Therapieplatz. Substitutionsbehandlungen und stationäre Therapie stehen nicht in Konkurrenz zueinander, sondern ergänzen einander. Die Mehrheit der Behandelten hat Erfahrungen mit beiden Therapieansätzen.</p><p>Die vom Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien im Auftrag des BAG durchgeführte Analyse der finanziellen Situation der stationären Suchthilfe aus dem Jahre 2012 ergab keine Hinweise auf eine systematische Bevorzugung der Substitutionsbehandlung gegenüber der stationären Suchttherapie. Welcher Therapieansatz bei welchen Abhängigen unter welchen Umständen der erfolgversprechendste ist, muss im Rahmen der individuellen Behandlungsplanung entschieden werden. Dieselbe Studie zeigte auch, dass die Kantone keinen Unterstützungsbedarf im Zusammenhang mit der Finanzierung der stationären Suchthilfe haben.</p><p>Vor diesem Hintergrund kommt der Bundesrat zum Schluss, dass eine finanzielle Unterstützung oder eine andere Form der Spezialförderung der stationären Suchthilfe über das aktuelle Engagement des Bundes hinaus einem unnötigen Eingriff in ein diversifiziertes, gut funktionierendes Therapiesystem entspräche.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, abstinenzorientierte Therapien, welche nachweislich Erfolge aufweisen, im gleichen Umfang wie die Substitutionsprogramme mit Heroin und Methadon finanziell zu unterstützen.</p>
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