Aufhebung des Strassenüberquerungsverbots neben Fussgängerstreifen ohne Lichtsignalanlage

ShortId
14.3520
Id
20143520
Updated
28.07.2023 06:46
Language
de
Title
Aufhebung des Strassenüberquerungsverbots neben Fussgängerstreifen ohne Lichtsignalanlage
AdditionalIndexing
48;Verkehrssicherheit;Verkehrszeichengebung;Strassenverkehrsordnung;Fussgänger/in;Personenverkehr
1
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L05K1802040601, Verkehrszeichengebung
  • L06K180102010102, Fussgänger/in
  • L04K18010201, Personenverkehr
  • L04K18020203, Verkehrssicherheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Artikel 47 Absatz 1 VRV heisst es heute: "Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn treten; sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als 50 Meter entfernt sind."</p><p>Während das Überquerungsverbot plus/minus 50 Meter von lichtsignalgesteuerten Fussgängerstreifen durchaus sinnvoll erscheint, da es sich dabei im Normalfall um stark befahrene oder unübersichtliche Strassen handelt, stellt es bei nichtlichtsignalgesteuerten Fussgängerstreifen eine unnötige Erschwernis für Fussgängerinnen dar. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass sich Fussgänger heute strafbar machen, wenn sie, auch ohne dass andere Verkehrsteilnehmer in der Nähe sind, die Fahrbahn z. B. 25 Meter neben einem Fussgängerstreifen überqueren. Genau dies ist aber bei Fussgängerstreifen ohne Lichtsignalanlage sehr oft der Fall. Mit der Anpassung würde die Eigenverantwortung gestärkt, denn es würde klar und unmissverständlich gelten: Auf allen Fussgängerstreifen ohne Lichtsignalsteuerung hat der Fussgänger Vortritt, und ausserhalb von Fussgängerstreifen hat das Fahrzeug Vortritt.</p>
  • <p>Die in der Motion angesprochene Verkehrsregel gab schon mehrfach Anlass zu Diskussionen. Aus diesem Grund lancierte das Bundesamt für Strassen 2010 eine Forschung mit dem Auftrag, die Auswirkungen einer allfälligen Aufhebung oder Einschränkung der "50-Meter-Regel" zu prüfen. Die entsprechende Studie vom Mai 2013 kam zum Schluss, dass eine Aufhebung oder Einschränkung der "50-Meter-Regel" aus Sicherheitsüberlegungen nicht angemessen sei. Die Studie stellte insbesondere fest, dass auf einer Entfernung von 25 bis 50 Metern von (nichtlichtsignalgesteuerten) Fussgängerstreifen ein erhöhtes Unfallrisiko besteht.</p><p>Im Übrigen steht die Verkehrsregel im Einklang mit dem internationalen Recht (Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr, SR 0.741.10; Wiener Übereinkommen), welches eine Benutzungspflicht für Fussgängerstreifen explizit vorsieht. Aus diesen Gründen ist an der bisherigen Regelung festzuhalten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den zweiten Satz von Artikel 47 Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) wie folgt abzuändern: "Sie müssen Über- oder Unterführungen sowie lichtsignalgeregelte Fussgängerstreifen benützen, wenn diese weniger als 50 Meter entfernt sind."</p>
  • Aufhebung des Strassenüberquerungsverbots neben Fussgängerstreifen ohne Lichtsignalanlage
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Artikel 47 Absatz 1 VRV heisst es heute: "Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn treten; sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als 50 Meter entfernt sind."</p><p>Während das Überquerungsverbot plus/minus 50 Meter von lichtsignalgesteuerten Fussgängerstreifen durchaus sinnvoll erscheint, da es sich dabei im Normalfall um stark befahrene oder unübersichtliche Strassen handelt, stellt es bei nichtlichtsignalgesteuerten Fussgängerstreifen eine unnötige Erschwernis für Fussgängerinnen dar. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass sich Fussgänger heute strafbar machen, wenn sie, auch ohne dass andere Verkehrsteilnehmer in der Nähe sind, die Fahrbahn z. B. 25 Meter neben einem Fussgängerstreifen überqueren. Genau dies ist aber bei Fussgängerstreifen ohne Lichtsignalanlage sehr oft der Fall. Mit der Anpassung würde die Eigenverantwortung gestärkt, denn es würde klar und unmissverständlich gelten: Auf allen Fussgängerstreifen ohne Lichtsignalsteuerung hat der Fussgänger Vortritt, und ausserhalb von Fussgängerstreifen hat das Fahrzeug Vortritt.</p>
    • <p>Die in der Motion angesprochene Verkehrsregel gab schon mehrfach Anlass zu Diskussionen. Aus diesem Grund lancierte das Bundesamt für Strassen 2010 eine Forschung mit dem Auftrag, die Auswirkungen einer allfälligen Aufhebung oder Einschränkung der "50-Meter-Regel" zu prüfen. Die entsprechende Studie vom Mai 2013 kam zum Schluss, dass eine Aufhebung oder Einschränkung der "50-Meter-Regel" aus Sicherheitsüberlegungen nicht angemessen sei. Die Studie stellte insbesondere fest, dass auf einer Entfernung von 25 bis 50 Metern von (nichtlichtsignalgesteuerten) Fussgängerstreifen ein erhöhtes Unfallrisiko besteht.</p><p>Im Übrigen steht die Verkehrsregel im Einklang mit dem internationalen Recht (Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr, SR 0.741.10; Wiener Übereinkommen), welches eine Benutzungspflicht für Fussgängerstreifen explizit vorsieht. Aus diesen Gründen ist an der bisherigen Regelung festzuhalten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den zweiten Satz von Artikel 47 Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) wie folgt abzuändern: "Sie müssen Über- oder Unterführungen sowie lichtsignalgeregelte Fussgängerstreifen benützen, wenn diese weniger als 50 Meter entfernt sind."</p>
    • Aufhebung des Strassenüberquerungsverbots neben Fussgängerstreifen ohne Lichtsignalanlage

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