Welche Auswirkungen hat das neue Namensrecht?

ShortId
14.3521
Id
20143521
Updated
28.07.2023 06:46
Language
de
Title
Welche Auswirkungen hat das neue Namensrecht?
AdditionalIndexing
12;28;Ehe- und Familienname;Eherecht;gleichgeschlechtliches Paar
1
  • L05K0103010301, Ehe- und Familienname
  • L05K0103010302, Eherecht
  • L04K01030503, gleichgeschlechtliches Paar
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Namensführung gehört nicht zu den demografischen Daten der ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz. Der Bundesrat kann daher keine statistisch gesicherten Feststellungen zum neuen Namensrecht machen. Der amtliche Doppelname, welcher vor dem 1. Januar 2013 gebildet wurde, kann weiterhin rechtsgültig verwendet werden. Gestützt auf die durch das Bundesamt für Statistik erhobenen Daten wurden im Jahr 2013 etwa 39 800 Ehen geschlossen. Im Vergleich zum Vorjahr ist eine Abnahme um etwa 6,7 Prozent festzustellen. Die Anzahl Begründungen von eingetragenen Partnerschaften belief sich im Jahr 2013 auf etwa 700 und blieb damit im Vergleich zum Vorjahr stabil. Rückschlüsse in Bezug auf allfällige Auswirkungen infolge des neuen Namensrechts können aus diesen Zahlen nicht gemacht werden.</p><p>2.a. Der Allianzname ist ein Gebrauchsname, welcher im Alltag frei von administrativen Vorschriften verwendet werden kann. Die Führung eines Allianznamens wird nicht statistisch erfasst. Es können daher zur gestellten Frage keine Ausführungen gemacht werden.</p><p>2.b./c. Wie erwähnt, gibt es zur Namensführung keine validierten Daten des Bundesamtes für Statistik. Dieses verfügt nur über inoffizielle Zahlen, welche keine qualifizierte Auswertung zulassen. Aus diesen Zahlen lässt sich aber immerhin Folgendes ablesen:</p><p>In rund 24 Prozent der im Jahr 2013 geschlossenen Ehen hat die Frau nach der Heirat ihren bisherigen Namen beibehalten, und in rund 71 Prozent der Fälle hat sie den Namen des Mannes angenommen. In den übrigen Fällen wurde eine andere Namensführung gewählt.</p><p>3. Im Jahr 2013 haben gemäss den inoffiziellen Zahlen etwa 13 Prozent der Partnerinnen bzw. Partner anlässlich der Begründung der eingetragenen Partnerschaft einen gemeinsamen Namen gewählt. Zur Führung eines Allianznamens im Alltag können auch hier - aus den in Ziffer 2.a dargelegten Gründen - keine Angaben gemacht werden.</p><p>4.a./b. Auch zu dieser Frage kann nur auf inoffizielle, d. h. statistisch nicht validierte Zahlen abgestellt werden. Demnach haben bei durchschnittlich 40 900 Eheschliessungen pro Jahr in den Jahren 2001 bis 2012 die Frauen in durchschnittlich rund 20 Prozent der Fälle ihren bisherigen Namen dem Namen des Mannes vorangestellt und in durchschnittlich rund 71 Prozent der Fälle ausschliesslich den Namen des Mannes angenommen. In den übrigen Fällen wurde eine andere Namensführung gewählt.</p><p>5. Die Möglichkeit, einen amtlichen Doppelnamen zu bilden, bestand bei der eingetragenen Partnerschaft zu keinem Zeitpunkt. Damit erübrigt sich eine Antwort auf diese Frage.</p><p>6. Es gibt keine kürzlich vorgenommenen Gesetzesänderungen in europäischen Staaten, durch welche insbesondere die Möglichkeit der Wahl eines amtlichen Doppelnamens neu eingeführt wurde. Die neueste Gesetzesänderung im Bereich des Namensrechts erfolgte in Österreich (April 2013), wobei die Möglichkeit der Führung eines amtlichen Doppelnamens für Eheleute bereits unter dem bisherigen Recht bestand und auch nach neuem Recht zulässig ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Änderung des Zivilgesetzbuches, die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, erlaubt es Ehepaaren und Paaren in eingetragener Partnerschaft, ihren Familiennamen frei zu wählen. Diese Änderung ist ein bedeutsamer Fortschritt in Sachen Gleichstellung von Mann und Frau. Sie entspricht sowohl den Grundsätzen unserer Verfassung als auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.</p><p>Das neue Namensrecht lässt jedoch den amtlichen Doppelnamen (ohne Bindestrich verbundene Namen, die in amtlichen Registern und Ausweispapieren eingetragen worden sind) von Frau oder Mann nicht mehr zu. Hingegen ermöglicht es die Wahl eines Allianznamens (mit Bindestrich verbundene Namen, die nicht in amtlichen Registern eingetragen werden können).</p><p>1. Welche Feststellungen macht der Bundesrat allgemein mit dem neuen Namensrecht? Welche Feststellungen macht er konkret mit der Unmöglichkeit, einen amtlichen Doppelnamen zu bilden? Ist seit der Einführung des neuen Namensrechts eine Änderung in der Zahl der Eheschliessungen und der Beurkundungen eingetragener Partnerschaften zu beobachten?</p><p>2. Kann der Bundesrat angeben, wie hoch die Anteile von Frauen sind, die seit Januar 2013 bei der Eheschliessung:</p><p>a. den Allianznamen gewählt haben,</p><p>b. den Ledignamen behalten haben,</p><p>c. den Ledignamen des Mannes übernommen haben?</p><p>3. Kann er ebenfalls anteilmässig angeben, wie viele Personen bei der Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft ihren Namen behalten haben, wie viele den Namen des Partners oder der Partnerin übernommen haben und wie viele Paare den Allianznamen gewählt haben?</p><p>4. Kann er angeben, wie hoch der Anteil der Frauen ist, die zwischen 1988 (Inkrafttreten des früheren Rechts) und Ende 2012 bei der Eheschliessung:</p><p>a. den amtlichen Doppelnamen gewählt haben,</p><p>b. den Namen des Bräutigams gewählt haben?</p><p>5. Kann er wiederum anteilmässig angeben, wie viele Paare bei der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft zwischen 2007 (Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes) und Ende 2012 den amtlichen Doppelnamen gewählt haben?</p><p>6. Kann er schliesslich über die jüngsten europäischen Gesetzgebungen im Namensrecht informieren, insbesondere was die Möglichkeit betrifft, den amtlichen Doppelnamen zu wählen?</p>
  • Welche Auswirkungen hat das neue Namensrecht?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Namensführung gehört nicht zu den demografischen Daten der ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz. Der Bundesrat kann daher keine statistisch gesicherten Feststellungen zum neuen Namensrecht machen. Der amtliche Doppelname, welcher vor dem 1. Januar 2013 gebildet wurde, kann weiterhin rechtsgültig verwendet werden. Gestützt auf die durch das Bundesamt für Statistik erhobenen Daten wurden im Jahr 2013 etwa 39 800 Ehen geschlossen. Im Vergleich zum Vorjahr ist eine Abnahme um etwa 6,7 Prozent festzustellen. Die Anzahl Begründungen von eingetragenen Partnerschaften belief sich im Jahr 2013 auf etwa 700 und blieb damit im Vergleich zum Vorjahr stabil. Rückschlüsse in Bezug auf allfällige Auswirkungen infolge des neuen Namensrechts können aus diesen Zahlen nicht gemacht werden.</p><p>2.a. Der Allianzname ist ein Gebrauchsname, welcher im Alltag frei von administrativen Vorschriften verwendet werden kann. Die Führung eines Allianznamens wird nicht statistisch erfasst. Es können daher zur gestellten Frage keine Ausführungen gemacht werden.</p><p>2.b./c. Wie erwähnt, gibt es zur Namensführung keine validierten Daten des Bundesamtes für Statistik. Dieses verfügt nur über inoffizielle Zahlen, welche keine qualifizierte Auswertung zulassen. Aus diesen Zahlen lässt sich aber immerhin Folgendes ablesen:</p><p>In rund 24 Prozent der im Jahr 2013 geschlossenen Ehen hat die Frau nach der Heirat ihren bisherigen Namen beibehalten, und in rund 71 Prozent der Fälle hat sie den Namen des Mannes angenommen. In den übrigen Fällen wurde eine andere Namensführung gewählt.</p><p>3. Im Jahr 2013 haben gemäss den inoffiziellen Zahlen etwa 13 Prozent der Partnerinnen bzw. Partner anlässlich der Begründung der eingetragenen Partnerschaft einen gemeinsamen Namen gewählt. Zur Führung eines Allianznamens im Alltag können auch hier - aus den in Ziffer 2.a dargelegten Gründen - keine Angaben gemacht werden.</p><p>4.a./b. Auch zu dieser Frage kann nur auf inoffizielle, d. h. statistisch nicht validierte Zahlen abgestellt werden. Demnach haben bei durchschnittlich 40 900 Eheschliessungen pro Jahr in den Jahren 2001 bis 2012 die Frauen in durchschnittlich rund 20 Prozent der Fälle ihren bisherigen Namen dem Namen des Mannes vorangestellt und in durchschnittlich rund 71 Prozent der Fälle ausschliesslich den Namen des Mannes angenommen. In den übrigen Fällen wurde eine andere Namensführung gewählt.</p><p>5. Die Möglichkeit, einen amtlichen Doppelnamen zu bilden, bestand bei der eingetragenen Partnerschaft zu keinem Zeitpunkt. Damit erübrigt sich eine Antwort auf diese Frage.</p><p>6. Es gibt keine kürzlich vorgenommenen Gesetzesänderungen in europäischen Staaten, durch welche insbesondere die Möglichkeit der Wahl eines amtlichen Doppelnamens neu eingeführt wurde. Die neueste Gesetzesänderung im Bereich des Namensrechts erfolgte in Österreich (April 2013), wobei die Möglichkeit der Führung eines amtlichen Doppelnamens für Eheleute bereits unter dem bisherigen Recht bestand und auch nach neuem Recht zulässig ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Änderung des Zivilgesetzbuches, die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, erlaubt es Ehepaaren und Paaren in eingetragener Partnerschaft, ihren Familiennamen frei zu wählen. Diese Änderung ist ein bedeutsamer Fortschritt in Sachen Gleichstellung von Mann und Frau. Sie entspricht sowohl den Grundsätzen unserer Verfassung als auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.</p><p>Das neue Namensrecht lässt jedoch den amtlichen Doppelnamen (ohne Bindestrich verbundene Namen, die in amtlichen Registern und Ausweispapieren eingetragen worden sind) von Frau oder Mann nicht mehr zu. Hingegen ermöglicht es die Wahl eines Allianznamens (mit Bindestrich verbundene Namen, die nicht in amtlichen Registern eingetragen werden können).</p><p>1. Welche Feststellungen macht der Bundesrat allgemein mit dem neuen Namensrecht? Welche Feststellungen macht er konkret mit der Unmöglichkeit, einen amtlichen Doppelnamen zu bilden? Ist seit der Einführung des neuen Namensrechts eine Änderung in der Zahl der Eheschliessungen und der Beurkundungen eingetragener Partnerschaften zu beobachten?</p><p>2. Kann der Bundesrat angeben, wie hoch die Anteile von Frauen sind, die seit Januar 2013 bei der Eheschliessung:</p><p>a. den Allianznamen gewählt haben,</p><p>b. den Ledignamen behalten haben,</p><p>c. den Ledignamen des Mannes übernommen haben?</p><p>3. Kann er ebenfalls anteilmässig angeben, wie viele Personen bei der Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft ihren Namen behalten haben, wie viele den Namen des Partners oder der Partnerin übernommen haben und wie viele Paare den Allianznamen gewählt haben?</p><p>4. Kann er angeben, wie hoch der Anteil der Frauen ist, die zwischen 1988 (Inkrafttreten des früheren Rechts) und Ende 2012 bei der Eheschliessung:</p><p>a. den amtlichen Doppelnamen gewählt haben,</p><p>b. den Namen des Bräutigams gewählt haben?</p><p>5. Kann er wiederum anteilmässig angeben, wie viele Paare bei der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft zwischen 2007 (Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes) und Ende 2012 den amtlichen Doppelnamen gewählt haben?</p><p>6. Kann er schliesslich über die jüngsten europäischen Gesetzgebungen im Namensrecht informieren, insbesondere was die Möglichkeit betrifft, den amtlichen Doppelnamen zu wählen?</p>
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