Abschaffung des Botschaftsverfahrens und humanitäre Visa. Kann dem am 9. Juni 2012 geäusserten Volkswillen Rechnung getragen werden?
- ShortId
-
14.3526
- Id
-
20143526
- Updated
-
14.11.2025 07:31
- Language
-
de
- Title
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Abschaffung des Botschaftsverfahrens und humanitäre Visa. Kann dem am 9. Juni 2012 geäusserten Volkswillen Rechnung getragen werden?
- AdditionalIndexing
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2811;Asylrecht;Flüchtling;Botschaft im Ausland;Einreise von Ausländern/-innen;Asylverfahren;Nichteintretensentscheid
- 1
-
- L05K0108010201, Asylverfahren
- L06K100201020103, Botschaft im Ausland
- L04K05060107, Einreise von Ausländern/-innen
- L04K01080102, Asylrecht
- L06K010801020104, Nichteintretensentscheid
- L04K01080101, Flüchtling
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Behörden, die für die Erteilung von humanitären Visa zuständig sind, wenden die dafür massgeblichen Bestimmungen an. Die Weisung 322.126 vom 25. Februar 2014 übernimmt den Begriff des Visums aus humanitären Gründen aus der ursprünglichen Weisung vom 28. September 2012. So wird ein Visum aus humanitären Gründen erteilt, wenn die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Bei einer in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat bedrohten Person, die sich bereits in einem Drittstaat befindet, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdungssituation mehr besteht (Ziff. 2). Diese Einschätzung wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) bestätigt, beispielsweise in seinem Urteil E-3011/2014 vom 25. Juni 2014 (E. 4.3). Dies gilt auch im Fall von nichtägyptischen Staatsangehörigen, die sich in Ägypten aufhalten. Ausserdem ist festzuhalten, dass jedes Gesuch sorgfältig geprüft wird und dass ein humanitäres Visum erteilt wird, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Gegen einen negativen Entscheid kann Beschwerde erhoben werden.</p><p>Das BVGer hat, abgesehen von wenigen Ausnahmefällen, die vom Bundesamt für Migration (BFM) getroffenen Entscheide bestätigt. Die Praxis mehrerer Auslandvertretungen sowie deren Zusammenarbeit mit dem BFM wurden ferner im Rahmen einer externen Evaluation untersucht (Interface: Evaluation Praxis humanitäre Visa). Der Schlussbericht vom 19. Dezember 2013 kommt zum Schluss, dass die aktuelle Praxis den gesetzlichen Anforderungen entspricht (<a href="http://www.interface-politikstudien.ch/media/2014/02/Be_Humanitaere_Visa.pdf">http://www.interface-politikstudien.ch/media/2014/02/Be_Humanitaere_Visa.pdf</a>).</p><p>Und schliesslich ist zu erwähnen, dass in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 bereits explizit festgehalten wird, dass die Einreisevoraussetzungen beim Visumverfahren restriktiver sind als bei Asylgesuchen aus dem Ausland (BBl 2010 4455).</p><p>2. Statistiken über die positiven Entscheide, aufgeschlüsselt nach Ländern, können einmal jährlich veröffentlicht werden. Hingegen bestehen zurzeit keine Statistiken über die negativen Entscheide, die von den Schweizer Vertretungen im Ausland getroffen wurden. Zu den negativen Entscheiden, die das BFM nach einer Einsprache getroffen hat, bestehen lediglich manuell erstellte Statistiken. Der Bundesrat ist ebenfalls bereit, diese zu publizieren.</p><p>3. Gemäss der erwähnten Studie vom 19. Dezember 2013 hat das BFM 42 der insgesamt 57 Gesuche abgelehnt (73 Prozent); in 6 Fällen hat das BFM positiv entschieden, 9 Gesuche waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Schlussberichtes noch pendent.</p><p>Nach dieser Präzisierung erklärt sich die in der Interpellation angesprochene Differenz dadurch, dass eine Schweizer Vertretung Visumgesuche in zwei verschiedenen Situationen an das BFM weiterleitet: Entweder hat sie Zweifel, ob in einem bestimmten Fall ein humanitäres Visum zu erteilen ist oder nicht (dies ist die häufigste Situation), oder sie trifft einen positiven Vorentscheid. Positive Vorentscheide der Schweizer Auslandvertretungen werden vom BFM in der Regel bestätigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bevor das Asylgesetz revidiert wurde, erlaubte es das Botschaftsverfahren, den am stärksten gefährdeten Flüchtlingen eine legale Einreise per Flugzeug in die Schweiz zu gewähren. Im Vorfeld der Abstimmung vom 9. Juni 2012 hat der Bundesrat mehrmals betont, dass humanitäre Visa eine Alternative darstellten zur Möglichkeit, auf einer Schweizer Botschaft ein Asylgesuch einzureichen.</p><p>In Tat und Wahrheit sind aber humanitäre Visa nicht geeignet, das Botschaftsverfahren hinreichend zu ersetzen, wird doch die Vergabe humanitärer Visa grundsätzlich viel strikter gehandhabt: Wurde zwischen 2006 und 2012 pro Jahr im Botschaftsverfahren durchschnittlich 200-mal eine Einreiseerlaubnis erteilt, sind seit dem Inkrafttreten der dringlichen Massnahmen bis zum Dezember 2013 erst 34 Visa aus humanitären Gründen ausgestellt worden. Der Fall eines jungen Eritreers, der in Kairo Opfer einer Entführung wurde, ist in dieser Hinsicht exemplarisch: Der junge Mann wurde von seinen Entführern brutal misshandelt und später von einer Verwandten in der Schweiz für 30 000 Franken freigekauft. Das Gesuch dieses schwer traumatisierten Mannes um ein humanitäres Visum wurde kürzlich abgelehnt.</p><p>Aus diesem Grund stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Diverse sehr aufsehenerregende Fälle haben gezeigt, dass sich der Schutz wirklich gefährdeter Personen schwierig gestaltet. Am 25. Februar 2014 wurde die Weisung 322.126 vom 28. September 2012 betreffend den Visumantrag aus humanitären Gründen geändert - warum lockert der Bundesrat im Nachgang zu dieser Änderung seine Praxis nicht, wo er doch im Vorfeld der Abstimmung vom Juni 2012 beteuert hat, dass humanitäre Visa Menschen in grosser Not zugutekämen und geeignet seien, das Botschaftsverfahren zu ersetzen?</p><p>2. Ist er bereit, sich dafür einzusetzen, dass im Bereich der humanitären Visa, aufgeschlüsselt nach Staat, regelmässig Zahlen veröffentlicht werden?</p><p>3. Eine Untersuchung des Bundesamtes für Migration (BFM) hat gezeigt, dass die Zuständigen auf Schweizer Botschaften zwei Drittel der Asylgesuche in eigener Kompetenz abgelehnt haben. Das verbleibende Drittel wurde dem BFM zur Genehmigung vorgelegt; das BFM hat nur 10 Prozent dieser Gesuche bewilligt, obwohl sie von den Botschaften nicht als unbegründet beurteilt wurden. Wie kann sich der Bundesrat eine derart restriktive Praxis erklären?</p>
- Abschaffung des Botschaftsverfahrens und humanitäre Visa. Kann dem am 9. Juni 2012 geäusserten Volkswillen Rechnung getragen werden?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Behörden, die für die Erteilung von humanitären Visa zuständig sind, wenden die dafür massgeblichen Bestimmungen an. Die Weisung 322.126 vom 25. Februar 2014 übernimmt den Begriff des Visums aus humanitären Gründen aus der ursprünglichen Weisung vom 28. September 2012. So wird ein Visum aus humanitären Gründen erteilt, wenn die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Bei einer in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat bedrohten Person, die sich bereits in einem Drittstaat befindet, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdungssituation mehr besteht (Ziff. 2). Diese Einschätzung wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) bestätigt, beispielsweise in seinem Urteil E-3011/2014 vom 25. Juni 2014 (E. 4.3). Dies gilt auch im Fall von nichtägyptischen Staatsangehörigen, die sich in Ägypten aufhalten. Ausserdem ist festzuhalten, dass jedes Gesuch sorgfältig geprüft wird und dass ein humanitäres Visum erteilt wird, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Gegen einen negativen Entscheid kann Beschwerde erhoben werden.</p><p>Das BVGer hat, abgesehen von wenigen Ausnahmefällen, die vom Bundesamt für Migration (BFM) getroffenen Entscheide bestätigt. Die Praxis mehrerer Auslandvertretungen sowie deren Zusammenarbeit mit dem BFM wurden ferner im Rahmen einer externen Evaluation untersucht (Interface: Evaluation Praxis humanitäre Visa). Der Schlussbericht vom 19. Dezember 2013 kommt zum Schluss, dass die aktuelle Praxis den gesetzlichen Anforderungen entspricht (<a href="http://www.interface-politikstudien.ch/media/2014/02/Be_Humanitaere_Visa.pdf">http://www.interface-politikstudien.ch/media/2014/02/Be_Humanitaere_Visa.pdf</a>).</p><p>Und schliesslich ist zu erwähnen, dass in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 bereits explizit festgehalten wird, dass die Einreisevoraussetzungen beim Visumverfahren restriktiver sind als bei Asylgesuchen aus dem Ausland (BBl 2010 4455).</p><p>2. Statistiken über die positiven Entscheide, aufgeschlüsselt nach Ländern, können einmal jährlich veröffentlicht werden. Hingegen bestehen zurzeit keine Statistiken über die negativen Entscheide, die von den Schweizer Vertretungen im Ausland getroffen wurden. Zu den negativen Entscheiden, die das BFM nach einer Einsprache getroffen hat, bestehen lediglich manuell erstellte Statistiken. Der Bundesrat ist ebenfalls bereit, diese zu publizieren.</p><p>3. Gemäss der erwähnten Studie vom 19. Dezember 2013 hat das BFM 42 der insgesamt 57 Gesuche abgelehnt (73 Prozent); in 6 Fällen hat das BFM positiv entschieden, 9 Gesuche waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Schlussberichtes noch pendent.</p><p>Nach dieser Präzisierung erklärt sich die in der Interpellation angesprochene Differenz dadurch, dass eine Schweizer Vertretung Visumgesuche in zwei verschiedenen Situationen an das BFM weiterleitet: Entweder hat sie Zweifel, ob in einem bestimmten Fall ein humanitäres Visum zu erteilen ist oder nicht (dies ist die häufigste Situation), oder sie trifft einen positiven Vorentscheid. Positive Vorentscheide der Schweizer Auslandvertretungen werden vom BFM in der Regel bestätigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bevor das Asylgesetz revidiert wurde, erlaubte es das Botschaftsverfahren, den am stärksten gefährdeten Flüchtlingen eine legale Einreise per Flugzeug in die Schweiz zu gewähren. Im Vorfeld der Abstimmung vom 9. Juni 2012 hat der Bundesrat mehrmals betont, dass humanitäre Visa eine Alternative darstellten zur Möglichkeit, auf einer Schweizer Botschaft ein Asylgesuch einzureichen.</p><p>In Tat und Wahrheit sind aber humanitäre Visa nicht geeignet, das Botschaftsverfahren hinreichend zu ersetzen, wird doch die Vergabe humanitärer Visa grundsätzlich viel strikter gehandhabt: Wurde zwischen 2006 und 2012 pro Jahr im Botschaftsverfahren durchschnittlich 200-mal eine Einreiseerlaubnis erteilt, sind seit dem Inkrafttreten der dringlichen Massnahmen bis zum Dezember 2013 erst 34 Visa aus humanitären Gründen ausgestellt worden. Der Fall eines jungen Eritreers, der in Kairo Opfer einer Entführung wurde, ist in dieser Hinsicht exemplarisch: Der junge Mann wurde von seinen Entführern brutal misshandelt und später von einer Verwandten in der Schweiz für 30 000 Franken freigekauft. Das Gesuch dieses schwer traumatisierten Mannes um ein humanitäres Visum wurde kürzlich abgelehnt.</p><p>Aus diesem Grund stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Diverse sehr aufsehenerregende Fälle haben gezeigt, dass sich der Schutz wirklich gefährdeter Personen schwierig gestaltet. Am 25. Februar 2014 wurde die Weisung 322.126 vom 28. September 2012 betreffend den Visumantrag aus humanitären Gründen geändert - warum lockert der Bundesrat im Nachgang zu dieser Änderung seine Praxis nicht, wo er doch im Vorfeld der Abstimmung vom Juni 2012 beteuert hat, dass humanitäre Visa Menschen in grosser Not zugutekämen und geeignet seien, das Botschaftsverfahren zu ersetzen?</p><p>2. Ist er bereit, sich dafür einzusetzen, dass im Bereich der humanitären Visa, aufgeschlüsselt nach Staat, regelmässig Zahlen veröffentlicht werden?</p><p>3. Eine Untersuchung des Bundesamtes für Migration (BFM) hat gezeigt, dass die Zuständigen auf Schweizer Botschaften zwei Drittel der Asylgesuche in eigener Kompetenz abgelehnt haben. Das verbleibende Drittel wurde dem BFM zur Genehmigung vorgelegt; das BFM hat nur 10 Prozent dieser Gesuche bewilligt, obwohl sie von den Botschaften nicht als unbegründet beurteilt wurden. Wie kann sich der Bundesrat eine derart restriktive Praxis erklären?</p>
- Abschaffung des Botschaftsverfahrens und humanitäre Visa. Kann dem am 9. Juni 2012 geäusserten Volkswillen Rechnung getragen werden?
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