Wie viel ukrainisches Vermögen ist in der Schweiz gesperrt, und wie sind die Gelder in die Schweizer Banken gelangt?

ShortId
14.3535
Id
20143535
Updated
28.07.2023 06:41
Language
de
Title
Wie viel ukrainisches Vermögen ist in der Schweiz gesperrt, und wie sind die Gelder in die Schweizer Banken gelangt?
AdditionalIndexing
24;08;Geldwäscherei;Diktatur;Anlagevorschrift;Kapitalflucht;Korruption;Finanzinstitution;Finanzrecht;Bank
1
  • L05K0807010203, Diktatur
  • L05K1106020106, Kapitalflucht
  • L03K110401, Finanzinstitution
  • L04K11040101, Bank
  • L04K11060115, Finanzrecht
  • L06K110602010101, Anlagevorschrift
  • L05K1106020104, Geldwäscherei
  • L05K0501020104, Korruption
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Angesichts der politischen Ereignisse, die in der Ukraine zur Absetzung von Präsident Janukowitsch führten, verabschiedete der Bundesrat am 26. Februar 2014 eine Verordnung zur Sperrung von Vermögenswerten des ehemaligen Präsidenten und seines engsten Umfeldes. Bei dieser Sperrung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme ohne anklagenden oder konfiskatorischen Charakter. Ziel dieser Massnahme ist es, allfällige Vermögenswerte in der Schweiz zu sichern im Hinblick auf die künftige Rechtshilfezusammenarbeit mit der Ukraine. Bis heute wurden aufgrund dieser bundesrätlichen Sperrung rund 75 Millionen Dollar eingefroren.</p><p>Parallel zu dieser vorsorglichen Massnahme führt die Bundesanwaltschaft eigene Strafuntersuchungen. Im Rahmen dieser Verfahren wegen Verdachts auf Geldwäscherei im gleichen Zusammenhang wurden bis jetzt Vermögenswerte in der Höhe von rund 100 Millionen Franken beschlagnahmt. Dabei handelt es sich teilweise um dieselben Vermögenswerte, die bereits durch die Verordnung des Bundesrates gesperrt sind.</p><p>Die Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Arabischen Frühling haben gezeigt, dass sich die bundesrätlich gesperrten Vermögenswerte nach der Anfangsphase nicht mehr massgeblich ändern.</p><p>2. Die Schweiz verfügt über ein umfassendes gesetzliches Dispositiv, um zu verhindern, dass unrechtmässig erworbene Gelder von politisch exponierten Personen (PEP) auf den Schweizer Finanzplatz gelangen. Dieses enthält zahlreiche Sorgfaltspflichten für Finanzintermediäre. Der Entwurf zum Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (Gafi), der gegenwärtig im Parlament behandelt wird, trägt ausserdem dazu bei, diesen rechtlichen Rahmen zu stärken. Zum einen sind die Finanzintermediäre verpflichtet, die Vertragsparteien zu identifizieren (Know Your Customer, Art. 3 des Geldwäschereigesetzes, GwG; SR 955.0) und die wirtschaftlich Berechtigten festzustellen (Know Your Beneficial Owner, Art. 4 GwG). Ausserdem sind sie nach Artikel 14 der Verordnung der Finma über die Verhinderung von Geldwäscherei (GwV-Finma, SR 955.033.0) verpflichtet, bei Geschäftsbeziehungen mit PEP zusätzliche Abklärungen zu treffen. Zum andern sieht die schweizerische Geldwäschereigesetzgebung für alle Geschäftsbeziehungen, nicht nur, aber auch für solche mit PEP, eine Meldepflicht an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vor, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die Vermögenswerte krimineller Herkunft sind (Art. 9 GwG). Die Finanzintermediäre verfügen ausserdem über ein Melderecht bei einfachem Verdacht (Art. 305ter Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches; SR 311.0).</p><p>a. Die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten wird durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) überwacht. 2011 nahm die Finma die Ereignisse des Arabischen Frühlings zum Anlass, um bei den involvierten Finanzintermediären die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Sinne des GwG bei ihren Geschäftsbeziehungen mit PEP zu überprüfen. Mit solchen Kontrollen und anderen Überwachungsmassnahmen wird die Einhaltung der Sorgfaltspflichten der Finanzintermediären im Rahmen der laufenden Aufsicht der Institute untersucht und überprüft.</p><p>Das Überwachungssystem in der Schweiz entspricht den internationalen Anforderungen, namentlich jenen der Gafi. Sollten trotz dieser Vorsichtsmassnahmen unrechtmässig erworbene Vermögenswerte in die Schweiz gelangen, müssen diese identifiziert und soweit möglich den Berechtigten zurückerstattet werden. Unser Land verfügt dazu über Rechtshilfe- und/oder Strafverfolgungsinstrumente. Der Entwurf zum Bundesgesetz über unrechtmässig erworbene Vermögenswerte, der vom Bundesrat am 21. Mai 2014 verabschiedet wurde, vervollständigt dieses Dispositiv und kodifiziert die schweizerische Praxis im Umgang mit "Potentatengeldern".</p><p>b. Es ist hinzuzufügen, dass auch ein umfassendes Abwehrdispositiv nicht lückenlos verhindern kann, dass unrechtmässig erworbene Vermögenswerte auf den Schweizer Finanzplatz gelangen. Dies gilt für russische Vermögenswerte genauso wie für Gelder aus allen anderen Ländern.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Anfang Mai gab die Bundesanwaltschaft bekannt, ukrainische Vermögenswerte in der Höhe von 170 Millionen Franken gesperrt zu haben. Sie teilte mit, dass dabei überwiegend die gleichen Personen und Gelder betroffen sind wie diejenigen, gegen die der Bundesrat eine Sperrung verfügt hat. Anfang Juni hat das EDA informiert, dass in der Schweiz 75 Millionen Dollar von Personen aus dem engsten Umfeld des abgesetzten ukrainischen Präsidenten Wiktor Janukowitsch blockiert wurden. In diesem Zusammenhang stelle ich folgende Fragen:</p><p>1. Sind 75 Millionen Franken die endgültige Gesamtsumme der in der Schweiz auf Grundlage dieser Verordnungen blockierten Vermögen?</p><p>2. Sind höhere Beträge zu erwarten?</p><p>Es erstaunt, dass man trotz angeblicher Bemühungen seitens der Banken, die Herkunft der Vermögenswerte in ihren Institutionen zu klären, immer wieder feststellen muss, dass diese Gelder weiterhin in die Schweiz gelangen können. Aus diesem Grund möchte ich Folgendes wissen:</p><p>a. Hat der Bundesrat vor, wie beim Arabischen Frühling, über die Finma Untersuchungen bei den Finanzintermediären vornehmen zu lassen? Denn so könnte man in Erfahrung bringen, wie solche Summen, von denen zumindest ein Teil möglicherweise illegaler Herkunft ist, zumal mehrere Strafverfahren eröffnet wurden, auf Schweizer Konten hinterlegt werden konnten.</p><p>b. Befürchtet der Bundesrat nicht, dass später auch Gleiches im Zusammenhang mit russischen Vermögenswerten festgestellt wird?</p>
  • Wie viel ukrainisches Vermögen ist in der Schweiz gesperrt, und wie sind die Gelder in die Schweizer Banken gelangt?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Angesichts der politischen Ereignisse, die in der Ukraine zur Absetzung von Präsident Janukowitsch führten, verabschiedete der Bundesrat am 26. Februar 2014 eine Verordnung zur Sperrung von Vermögenswerten des ehemaligen Präsidenten und seines engsten Umfeldes. Bei dieser Sperrung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme ohne anklagenden oder konfiskatorischen Charakter. Ziel dieser Massnahme ist es, allfällige Vermögenswerte in der Schweiz zu sichern im Hinblick auf die künftige Rechtshilfezusammenarbeit mit der Ukraine. Bis heute wurden aufgrund dieser bundesrätlichen Sperrung rund 75 Millionen Dollar eingefroren.</p><p>Parallel zu dieser vorsorglichen Massnahme führt die Bundesanwaltschaft eigene Strafuntersuchungen. Im Rahmen dieser Verfahren wegen Verdachts auf Geldwäscherei im gleichen Zusammenhang wurden bis jetzt Vermögenswerte in der Höhe von rund 100 Millionen Franken beschlagnahmt. Dabei handelt es sich teilweise um dieselben Vermögenswerte, die bereits durch die Verordnung des Bundesrates gesperrt sind.</p><p>Die Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Arabischen Frühling haben gezeigt, dass sich die bundesrätlich gesperrten Vermögenswerte nach der Anfangsphase nicht mehr massgeblich ändern.</p><p>2. Die Schweiz verfügt über ein umfassendes gesetzliches Dispositiv, um zu verhindern, dass unrechtmässig erworbene Gelder von politisch exponierten Personen (PEP) auf den Schweizer Finanzplatz gelangen. Dieses enthält zahlreiche Sorgfaltspflichten für Finanzintermediäre. Der Entwurf zum Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (Gafi), der gegenwärtig im Parlament behandelt wird, trägt ausserdem dazu bei, diesen rechtlichen Rahmen zu stärken. Zum einen sind die Finanzintermediäre verpflichtet, die Vertragsparteien zu identifizieren (Know Your Customer, Art. 3 des Geldwäschereigesetzes, GwG; SR 955.0) und die wirtschaftlich Berechtigten festzustellen (Know Your Beneficial Owner, Art. 4 GwG). Ausserdem sind sie nach Artikel 14 der Verordnung der Finma über die Verhinderung von Geldwäscherei (GwV-Finma, SR 955.033.0) verpflichtet, bei Geschäftsbeziehungen mit PEP zusätzliche Abklärungen zu treffen. Zum andern sieht die schweizerische Geldwäschereigesetzgebung für alle Geschäftsbeziehungen, nicht nur, aber auch für solche mit PEP, eine Meldepflicht an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vor, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die Vermögenswerte krimineller Herkunft sind (Art. 9 GwG). Die Finanzintermediäre verfügen ausserdem über ein Melderecht bei einfachem Verdacht (Art. 305ter Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches; SR 311.0).</p><p>a. Die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten wird durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) überwacht. 2011 nahm die Finma die Ereignisse des Arabischen Frühlings zum Anlass, um bei den involvierten Finanzintermediären die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Sinne des GwG bei ihren Geschäftsbeziehungen mit PEP zu überprüfen. Mit solchen Kontrollen und anderen Überwachungsmassnahmen wird die Einhaltung der Sorgfaltspflichten der Finanzintermediären im Rahmen der laufenden Aufsicht der Institute untersucht und überprüft.</p><p>Das Überwachungssystem in der Schweiz entspricht den internationalen Anforderungen, namentlich jenen der Gafi. Sollten trotz dieser Vorsichtsmassnahmen unrechtmässig erworbene Vermögenswerte in die Schweiz gelangen, müssen diese identifiziert und soweit möglich den Berechtigten zurückerstattet werden. Unser Land verfügt dazu über Rechtshilfe- und/oder Strafverfolgungsinstrumente. Der Entwurf zum Bundesgesetz über unrechtmässig erworbene Vermögenswerte, der vom Bundesrat am 21. Mai 2014 verabschiedet wurde, vervollständigt dieses Dispositiv und kodifiziert die schweizerische Praxis im Umgang mit "Potentatengeldern".</p><p>b. Es ist hinzuzufügen, dass auch ein umfassendes Abwehrdispositiv nicht lückenlos verhindern kann, dass unrechtmässig erworbene Vermögenswerte auf den Schweizer Finanzplatz gelangen. Dies gilt für russische Vermögenswerte genauso wie für Gelder aus allen anderen Ländern.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Anfang Mai gab die Bundesanwaltschaft bekannt, ukrainische Vermögenswerte in der Höhe von 170 Millionen Franken gesperrt zu haben. Sie teilte mit, dass dabei überwiegend die gleichen Personen und Gelder betroffen sind wie diejenigen, gegen die der Bundesrat eine Sperrung verfügt hat. Anfang Juni hat das EDA informiert, dass in der Schweiz 75 Millionen Dollar von Personen aus dem engsten Umfeld des abgesetzten ukrainischen Präsidenten Wiktor Janukowitsch blockiert wurden. In diesem Zusammenhang stelle ich folgende Fragen:</p><p>1. Sind 75 Millionen Franken die endgültige Gesamtsumme der in der Schweiz auf Grundlage dieser Verordnungen blockierten Vermögen?</p><p>2. Sind höhere Beträge zu erwarten?</p><p>Es erstaunt, dass man trotz angeblicher Bemühungen seitens der Banken, die Herkunft der Vermögenswerte in ihren Institutionen zu klären, immer wieder feststellen muss, dass diese Gelder weiterhin in die Schweiz gelangen können. Aus diesem Grund möchte ich Folgendes wissen:</p><p>a. Hat der Bundesrat vor, wie beim Arabischen Frühling, über die Finma Untersuchungen bei den Finanzintermediären vornehmen zu lassen? Denn so könnte man in Erfahrung bringen, wie solche Summen, von denen zumindest ein Teil möglicherweise illegaler Herkunft ist, zumal mehrere Strafverfahren eröffnet wurden, auf Schweizer Konten hinterlegt werden konnten.</p><p>b. Befürchtet der Bundesrat nicht, dass später auch Gleiches im Zusammenhang mit russischen Vermögenswerten festgestellt wird?</p>
    • Wie viel ukrainisches Vermögen ist in der Schweiz gesperrt, und wie sind die Gelder in die Schweizer Banken gelangt?

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