Tiere ab einem Alter von 121 Tagen an den öffentlichen Schlachtviehmärkten
- ShortId
-
14.3542
- Id
-
20143542
- Updated
-
25.06.2025 00:12
- Language
-
de
- Title
-
Tiere ab einem Alter von 121 Tagen an den öffentlichen Schlachtviehmärkten
- AdditionalIndexing
-
55;15;Land- und Forstwirtschaft;Schlachttier;Agrarmarkt;Tierhalterbeiträge;tierische Erzeugung
- 1
-
- L02K1401, Land- und Forstwirtschaft
- L04K14010103, tierische Erzeugung
- L06K140101030401, Schlachttier
- L05K1401030202, Agrarmarkt
- L05K1401040405, Tierhalterbeiträge
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Vermarktung von sogenannten Fressern im Alter zwischen 120 und 160 Tagen ist ein wichtiger Betriebszweig für viele Betriebe im Berggebiet. Schweizweit war bisher rund ein Viertel (3000 Tiere) der über öffentliche Märkte abgesetzten Tiere in dieser Kategorie. Aufgrund geänderter gesetzlicher Grundlagen ist ab 1. Juli 2014 die Vermarktung dieser Tierkategorie nicht mehr möglich.</p><p>Bisher konnte über eine effiziente Aufzucht und die Möglichkeit, die Tiere zum richtigen Zeitpunkt auf den öffentlichen Markt zu geben, ein guter Produkterlös realisiert werden. Diese Art der Arbeitsteilung in der Rindermast stellte auch ein wichtiges Element im Zusammenspiel zwischen Berg und Tal dar. Durch diese Änderung sind die Landwirte nun gezwungen, die Tiere länger auf dem Betrieb zu halten, wenn sie diese über die für die Erzielung eines guten Preises wichtige Plattform der öffentlichen Märkte absetzen wollen.</p>
- <p>In den vergangenen Monaten hat der Bundesrat rechtliche Bestimmungen geändert, welche auch die Kälbermast und die Kälbervermarktung betreffen.</p><p>Gemäss der revidierten Tierschutzverordnung (SR 455.1) müssen die Kälber seit dem 1. September 2013 neu jederzeit Zugang zu Wasser haben, und ab einem Alter von zwei Wochen muss ihnen Raufutter zur freien Verfügung stehen. Der freie Zugang zu Raufutter führt zu einer rötlichen Farbe von Kalbfleisch. Damit wird es schwieriger, anhand der Fleischfarbe Kalb- insbesondere von Jungrindfleisch zu unterscheiden. Vertreterinnen und Vertreter der Produzenten, der Verarbeiter, der Konsumenten und der Behörden haben unter der Leitung des Schweizer Tierschutzes (STS) an drei "Kälbergipfeln" Lösungen erarbeitet. Einerseits wurden Grenzwerte für die Kalbfleischfarbe festgelegt, und andererseits wurde das maximale Schlachtalter von 160 Tagen als neues Qualitätskriterium definiert.</p><p>Der Bundesrat hat in der Folge der Konsenslösung der betroffenen Branche Rechnung getragen und in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91) die Alterskategorie der Tiere der Rindergattung "bis 120 Tage alt" um 40 Tage auf "bis 160 Tage alt" erhöht.</p><p>Weiter hat der Bundesrat die Schlachtviehverordnung (SR 916.341) geändert. Seit dem 1. Juli 2014 dürfen öffentliche Märkte für Tiere der Rindergattung nur noch für Tiere bezeichnet werden, die im Zeitpunkt der Auffuhr älter als 160 Tage alt sind. Diese Änderung wurde notwendig, weil seit dem 1. Januar 2012 die Qualität von Kälbern auf öffentlichen Märkten nicht mehr eingestuft wird. Damit war es nicht mehr möglich, für jedes Schlachtkalb einen verlässlichen Schatzungspreis festzulegen und eine Versteigerung im Sinne des Gesetzgebers durchzuführen. Verschiedene unangemeldete Inspektionen des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) haben gezeigt, dass beim überwiegenden Teil der aufgeführten Kälber lediglich Scheinversteigerungen stattfanden, weil der Käufer schon vor dem Markt bestimmt war.</p><p>Die Motion verlangt, dass Tiere ab einem Alter von 121 Tagen wieder an öffentlichen Märkten aufgeführt werden dürfen und dabei die gleichen Bedingungen gelten sollen wie bei Tieren ab einem Alter von 161 Tagen. In der Begründung zur Motion wird lediglich von Fressern im Alter von 120 bis 160 Tagen gesprochen. Der Bundesrat geht deshalb davon aus, dass Fresser im Alter von 120 bis 160 Tagen wieder auf die öffentlichen Schlachtviehmärkte aufgeführt, neutral eingestuft, einzeln versteigert und als Inlandleistung nach Artikel 48 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) angerechnet werden sollen.</p><p>Im Schweizer Recht sind die Fresser nicht definiert. Für eine allfällige Umsetzung der Motion müssten auf Verordnungsstufe zuerst Unterscheidungsmerkmale zwischen Schlachtkälbern und Fressern festgelegt werden. Aus Sicht des Bundesrates müssten die Fresser nach der Auffuhr auf einen öffentlichen Schlachtviehmarkt im Sinne einer Karenzfrist mindestens sechs Monate auf einem Betrieb gemästet werden, bevor sie im Rahmen der Schlachtung ein zweites Mal als Inlandleistung angerechnet werden dürfen. Die Kontrolle, ob diese Bedingung erfüllt ist, kann nach Einschätzung des Bundesrates nur über die Tierverkehrsdatenbank (TVD) erfolgen. Dazu wäre eine Anpassung der TVD notwendig.</p><p>Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass die Umsetzung der Motion aufgrund der anspruchsvollen Abgrenzung von Fressern und Schlachtkälbern zu einem zu hohen finanziellen, technischen und administrativen Zusatzaufwand führen würde. Dieser Zusatzaufwand ist in Anbetracht der lediglich 3000 Fresser, die nur rund ein Prozent aller jährlich in der Grossviehmast benötigten Mastremonten ausmachen, unverhältnismässig.</p><p>Der Bundesrat ist sich der regionalen Bedeutung der Produktion von Fressern in Teilen des Berner Oberlands bewusst. Für regionalspezifische Anliegen könnten alternative und privatrechtliche Möglichkeiten für die Förderung des Absatzes der Fresser geprüft werden. Innovative, zukunftsorientierte und wertschöpfungswirksame Projekte in diesem Bereich, wie beispielsweise der Aufbau einer neuen Vermarktungsplattform für Fresser, könnten grundsätzlich im Rahmen der bestehenden Instrumente der Agrarpolitik gefördert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzliche Grundlage so anzupassen, dass Tiere ab einem Alter von 121 Tagen wieder über die öffentlichen Schlachtviehmärkte vermarktet werden können. Dabei sollen die gleichen Bedingungen gelten wie jetzt bei Tieren ab einem Alter von 161 Tagen.</p>
- Tiere ab einem Alter von 121 Tagen an den öffentlichen Schlachtviehmärkten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Vermarktung von sogenannten Fressern im Alter zwischen 120 und 160 Tagen ist ein wichtiger Betriebszweig für viele Betriebe im Berggebiet. Schweizweit war bisher rund ein Viertel (3000 Tiere) der über öffentliche Märkte abgesetzten Tiere in dieser Kategorie. Aufgrund geänderter gesetzlicher Grundlagen ist ab 1. Juli 2014 die Vermarktung dieser Tierkategorie nicht mehr möglich.</p><p>Bisher konnte über eine effiziente Aufzucht und die Möglichkeit, die Tiere zum richtigen Zeitpunkt auf den öffentlichen Markt zu geben, ein guter Produkterlös realisiert werden. Diese Art der Arbeitsteilung in der Rindermast stellte auch ein wichtiges Element im Zusammenspiel zwischen Berg und Tal dar. Durch diese Änderung sind die Landwirte nun gezwungen, die Tiere länger auf dem Betrieb zu halten, wenn sie diese über die für die Erzielung eines guten Preises wichtige Plattform der öffentlichen Märkte absetzen wollen.</p>
- <p>In den vergangenen Monaten hat der Bundesrat rechtliche Bestimmungen geändert, welche auch die Kälbermast und die Kälbervermarktung betreffen.</p><p>Gemäss der revidierten Tierschutzverordnung (SR 455.1) müssen die Kälber seit dem 1. September 2013 neu jederzeit Zugang zu Wasser haben, und ab einem Alter von zwei Wochen muss ihnen Raufutter zur freien Verfügung stehen. Der freie Zugang zu Raufutter führt zu einer rötlichen Farbe von Kalbfleisch. Damit wird es schwieriger, anhand der Fleischfarbe Kalb- insbesondere von Jungrindfleisch zu unterscheiden. Vertreterinnen und Vertreter der Produzenten, der Verarbeiter, der Konsumenten und der Behörden haben unter der Leitung des Schweizer Tierschutzes (STS) an drei "Kälbergipfeln" Lösungen erarbeitet. Einerseits wurden Grenzwerte für die Kalbfleischfarbe festgelegt, und andererseits wurde das maximale Schlachtalter von 160 Tagen als neues Qualitätskriterium definiert.</p><p>Der Bundesrat hat in der Folge der Konsenslösung der betroffenen Branche Rechnung getragen und in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91) die Alterskategorie der Tiere der Rindergattung "bis 120 Tage alt" um 40 Tage auf "bis 160 Tage alt" erhöht.</p><p>Weiter hat der Bundesrat die Schlachtviehverordnung (SR 916.341) geändert. Seit dem 1. Juli 2014 dürfen öffentliche Märkte für Tiere der Rindergattung nur noch für Tiere bezeichnet werden, die im Zeitpunkt der Auffuhr älter als 160 Tage alt sind. Diese Änderung wurde notwendig, weil seit dem 1. Januar 2012 die Qualität von Kälbern auf öffentlichen Märkten nicht mehr eingestuft wird. Damit war es nicht mehr möglich, für jedes Schlachtkalb einen verlässlichen Schatzungspreis festzulegen und eine Versteigerung im Sinne des Gesetzgebers durchzuführen. Verschiedene unangemeldete Inspektionen des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) haben gezeigt, dass beim überwiegenden Teil der aufgeführten Kälber lediglich Scheinversteigerungen stattfanden, weil der Käufer schon vor dem Markt bestimmt war.</p><p>Die Motion verlangt, dass Tiere ab einem Alter von 121 Tagen wieder an öffentlichen Märkten aufgeführt werden dürfen und dabei die gleichen Bedingungen gelten sollen wie bei Tieren ab einem Alter von 161 Tagen. In der Begründung zur Motion wird lediglich von Fressern im Alter von 120 bis 160 Tagen gesprochen. Der Bundesrat geht deshalb davon aus, dass Fresser im Alter von 120 bis 160 Tagen wieder auf die öffentlichen Schlachtviehmärkte aufgeführt, neutral eingestuft, einzeln versteigert und als Inlandleistung nach Artikel 48 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) angerechnet werden sollen.</p><p>Im Schweizer Recht sind die Fresser nicht definiert. Für eine allfällige Umsetzung der Motion müssten auf Verordnungsstufe zuerst Unterscheidungsmerkmale zwischen Schlachtkälbern und Fressern festgelegt werden. Aus Sicht des Bundesrates müssten die Fresser nach der Auffuhr auf einen öffentlichen Schlachtviehmarkt im Sinne einer Karenzfrist mindestens sechs Monate auf einem Betrieb gemästet werden, bevor sie im Rahmen der Schlachtung ein zweites Mal als Inlandleistung angerechnet werden dürfen. Die Kontrolle, ob diese Bedingung erfüllt ist, kann nach Einschätzung des Bundesrates nur über die Tierverkehrsdatenbank (TVD) erfolgen. Dazu wäre eine Anpassung der TVD notwendig.</p><p>Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass die Umsetzung der Motion aufgrund der anspruchsvollen Abgrenzung von Fressern und Schlachtkälbern zu einem zu hohen finanziellen, technischen und administrativen Zusatzaufwand führen würde. Dieser Zusatzaufwand ist in Anbetracht der lediglich 3000 Fresser, die nur rund ein Prozent aller jährlich in der Grossviehmast benötigten Mastremonten ausmachen, unverhältnismässig.</p><p>Der Bundesrat ist sich der regionalen Bedeutung der Produktion von Fressern in Teilen des Berner Oberlands bewusst. Für regionalspezifische Anliegen könnten alternative und privatrechtliche Möglichkeiten für die Förderung des Absatzes der Fresser geprüft werden. Innovative, zukunftsorientierte und wertschöpfungswirksame Projekte in diesem Bereich, wie beispielsweise der Aufbau einer neuen Vermarktungsplattform für Fresser, könnten grundsätzlich im Rahmen der bestehenden Instrumente der Agrarpolitik gefördert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzliche Grundlage so anzupassen, dass Tiere ab einem Alter von 121 Tagen wieder über die öffentlichen Schlachtviehmärkte vermarktet werden können. Dabei sollen die gleichen Bedingungen gelten wie jetzt bei Tieren ab einem Alter von 161 Tagen.</p>
- Tiere ab einem Alter von 121 Tagen an den öffentlichen Schlachtviehmärkten
Back to List