Zugang zu einer Schweizer Universität für Ausländer. Entscheid des Bundesgerichtes

ShortId
14.3548
Id
20143548
Updated
14.11.2025 07:49
Language
de
Title
Zugang zu einer Schweizer Universität für Ausländer. Entscheid des Bundesgerichtes
AdditionalIndexing
32;10;Anerkennung der Zeugnisse;Ausländer/in;Gleichwertigkeit der Diplome;internationales Abkommen;Gleichbehandlung;Maturität;Hochschulwesen
1
  • L04K13030102, Anerkennung der Zeugnisse
  • L04K13030112, Gleichwertigkeit der Diplome
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L05K1301010101, Maturität
  • L04K13020501, Hochschulwesen
  • L04K10020201, internationales Abkommen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. In der Überzeugung, dass die Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität für die Schweizer Hochschulen ein zentraler Aspekt der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung und Forschung ist, hat das Parlament am 6. März 1991 verschiedene Konventionen des Europarates und der Unesco im Bereich der Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen, Studienzeiten, akademischen Graden und Hochschulzeugnissen genehmigt (z. B. die Europäische Konvention vom 11. Dezember 1953 über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, SR 0.414.1) und damit den Beitritt der Schweiz ermöglicht (AS 1991 2000).</p><p>Gestützt auf Artikel 2 des Bundesbeschlusses über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung vom 22. März 1991 (AS 1991 1972) und nach Anhörung der Universitäten hat der Bundesrat am 24. März 1998 die Lissabonner Konvention von Europarat und Unesco unterzeichnet (Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, SR 0.414.8).</p><p>Die in der Lissabonner Konvention enthaltenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zulassung stehen hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Gebot der Nichtdiskriminierung. Die Vertragsparteien und somit die Hochschulen haben nach wie vor eine grosse Autonomie in der Frage der Zulassung ausländischer Studierende. Im genannten Urteil des Bundesgerichtes wird in erster Linie festgehalten, dass Artikel IV.1 des Lissabonner Abkommens unmittelbar anwendbar ist, und der Fall wird entsprechend zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Bundesgericht hält dabei ebenfalls fest, dass die Autonomie der Universitäten nicht eingeschränkt wird, diese haben nach wie vor die Möglichkeit, den Zugang aufgrund einer sachlich belegten, diskriminierungsfrei festgestellten tatsächlichen fehlenden Äquivalenz zu beschränken.</p><p>Die verschiedenen allgemeinen und spezifischen Vorbehalte in der Konvention belegen den Wunsch der Vertragsparteien, bei der Regulierung der Zulassung geeignete Massnahmen ergreifen zu können. In der Praxis der verschiedenen europäischen Vertragspartner gibt es ausreichend Beispiele, die souveräne Massnahmen wie erhöhte Studiengebühren, Kontingente oder Quoten gegenüber ausländischen Studierenden belegen. Das Gleiche gilt für die Schweiz. Die Ausländerquote an der Universität St. Gallen beispielsweise ist gesetzlich auf 25 Prozent festgelegt, und verschiedene Schweizer Universitäten (z. B. die Universität der italienischen Schweiz) verlangen von ausländischen Studierenden höhere Studiengebühren.</p><p>2. Seit 1993 existiert, der Rektorenkonferenz angegliedert, eine nationale Informationsstelle für akademische Anerkennungsfragen (Swiss Enic-Naric) (<a href="http://www.crus.ch/information-programme/anerkennung-swiss-enic.html">http://www.crus.ch/information-programme/anerkennung-swiss-enic.html</a>). Diese Stelle ist zuständig für Fragen zur internationalen Anerkennung von akademischen Abschlüssen und Titeln. Sie ist Mitglied der einschlägigen internationalen Netzwerke und unterhält regelmässige Kontakte zu den Zulassungsdiensten der universitären Hochschulen. Mit dieser Koordination auf nationaler wie internationaler Ebene und den aufbereiteten länderspezifischen Informationen erhalten die Zulassungsstellen der Hochschulen eine substanzielle Unterstützung zur Minimierung ihres administrativen Aufwands.</p><p>3.-5. Das gymnasiale Maturitätszeugnis gilt und wird weiterhin als allgemeine Hochschulreife gelten und berechtigt zur Zulassung zu allen universitären Hochschulen in der Schweiz. Die Anforderungen sind hoch. Ein ausländischer Vorbildungsausweis muss, was Fächer, Anzahl Stunden und Schuldauer anbelangt, im Wesentlichen einer schweizerischen gymnasialen Maturität entsprechen. Allgemein gesagt, berechtigt im Sinne der Nichtdiskriminierung ein ausländisches Zeugnis zur Zulassung, "sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Zulassung angestrebt wird", nachgewiesen werden kann. Wie bereits erwähnt, können die Hochschulen - konform mit der Lissabonner Konvention - zusätzlich Prüfungen verlangen oder aus Kapazitätsgründen Beschränkungen einführen. Die Anwendung eines Systems der selektiven Zulassung soll jedoch ohne Diskriminierung erfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Aufgrund eines Entscheides des Bundesgerichtes sollen Ausländer mit Reifezeugnis einen direkten Rechtsanspruch auf Zugang zu einer Schweizer Universität haben. Der Entscheid wird begründet damit, dass das Lissabonner Abkommen der Autonomie der Universitäten vorgehe. Schweizer Hochschulen sollen nicht mehr wie bisher in Eigenregie entscheiden können, welche ausländischen Ausweise sie akzeptieren, sondern der Zugang zur Hochschulbildung in einem anderen Konventionsstaat dürfe nur verweigert werden, "sofern nicht ein wesentlicher Unterschied" zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen bestehe.</p><p>Der Bundesrat ist dieser Konvention ohne Konsultation des Parlamentes beigetreten, hat daher die volle Verantwortung für die Konsequenzen zu übernehmen.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. War er sich der Folgen dieses Beitritts bewusst?</p><p>2. Wie soll die Gleichwertigkeit jedes Ausweises ohne unproportionalen administrativen Aufwand für die Universitäten überprüft werden können?</p><p>3. Wie sollen wir unsere Schüler noch motivieren, die Maturität zu erlangen, wenn diese für ein Universitätsstudium gar nicht nötig ist?</p><p>4. Befürchtet er keine negativen Auswirkungen auf die Qualität?</p><p>5. Die Anforderungen, um eine schweizerische Maturität zu erlangen, sind im Vergleich mit dem Ausland hoch. Wie erklärt er jenem Bewerber, der in der Schweiz die Matura knapp nicht schafft, weil er beispielsweise in der zweiten Fremdsprache schlecht war, dass ein ausländischer Bewerber, der gar keine zweite Fremdsprache lernen musste, zugelassen werden muss?</p>
  • Zugang zu einer Schweizer Universität für Ausländer. Entscheid des Bundesgerichtes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. In der Überzeugung, dass die Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität für die Schweizer Hochschulen ein zentraler Aspekt der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung und Forschung ist, hat das Parlament am 6. März 1991 verschiedene Konventionen des Europarates und der Unesco im Bereich der Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen, Studienzeiten, akademischen Graden und Hochschulzeugnissen genehmigt (z. B. die Europäische Konvention vom 11. Dezember 1953 über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, SR 0.414.1) und damit den Beitritt der Schweiz ermöglicht (AS 1991 2000).</p><p>Gestützt auf Artikel 2 des Bundesbeschlusses über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung vom 22. März 1991 (AS 1991 1972) und nach Anhörung der Universitäten hat der Bundesrat am 24. März 1998 die Lissabonner Konvention von Europarat und Unesco unterzeichnet (Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, SR 0.414.8).</p><p>Die in der Lissabonner Konvention enthaltenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zulassung stehen hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Gebot der Nichtdiskriminierung. Die Vertragsparteien und somit die Hochschulen haben nach wie vor eine grosse Autonomie in der Frage der Zulassung ausländischer Studierende. Im genannten Urteil des Bundesgerichtes wird in erster Linie festgehalten, dass Artikel IV.1 des Lissabonner Abkommens unmittelbar anwendbar ist, und der Fall wird entsprechend zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Bundesgericht hält dabei ebenfalls fest, dass die Autonomie der Universitäten nicht eingeschränkt wird, diese haben nach wie vor die Möglichkeit, den Zugang aufgrund einer sachlich belegten, diskriminierungsfrei festgestellten tatsächlichen fehlenden Äquivalenz zu beschränken.</p><p>Die verschiedenen allgemeinen und spezifischen Vorbehalte in der Konvention belegen den Wunsch der Vertragsparteien, bei der Regulierung der Zulassung geeignete Massnahmen ergreifen zu können. In der Praxis der verschiedenen europäischen Vertragspartner gibt es ausreichend Beispiele, die souveräne Massnahmen wie erhöhte Studiengebühren, Kontingente oder Quoten gegenüber ausländischen Studierenden belegen. Das Gleiche gilt für die Schweiz. Die Ausländerquote an der Universität St. Gallen beispielsweise ist gesetzlich auf 25 Prozent festgelegt, und verschiedene Schweizer Universitäten (z. B. die Universität der italienischen Schweiz) verlangen von ausländischen Studierenden höhere Studiengebühren.</p><p>2. Seit 1993 existiert, der Rektorenkonferenz angegliedert, eine nationale Informationsstelle für akademische Anerkennungsfragen (Swiss Enic-Naric) (<a href="http://www.crus.ch/information-programme/anerkennung-swiss-enic.html">http://www.crus.ch/information-programme/anerkennung-swiss-enic.html</a>). Diese Stelle ist zuständig für Fragen zur internationalen Anerkennung von akademischen Abschlüssen und Titeln. Sie ist Mitglied der einschlägigen internationalen Netzwerke und unterhält regelmässige Kontakte zu den Zulassungsdiensten der universitären Hochschulen. Mit dieser Koordination auf nationaler wie internationaler Ebene und den aufbereiteten länderspezifischen Informationen erhalten die Zulassungsstellen der Hochschulen eine substanzielle Unterstützung zur Minimierung ihres administrativen Aufwands.</p><p>3.-5. Das gymnasiale Maturitätszeugnis gilt und wird weiterhin als allgemeine Hochschulreife gelten und berechtigt zur Zulassung zu allen universitären Hochschulen in der Schweiz. Die Anforderungen sind hoch. Ein ausländischer Vorbildungsausweis muss, was Fächer, Anzahl Stunden und Schuldauer anbelangt, im Wesentlichen einer schweizerischen gymnasialen Maturität entsprechen. Allgemein gesagt, berechtigt im Sinne der Nichtdiskriminierung ein ausländisches Zeugnis zur Zulassung, "sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Zulassung angestrebt wird", nachgewiesen werden kann. Wie bereits erwähnt, können die Hochschulen - konform mit der Lissabonner Konvention - zusätzlich Prüfungen verlangen oder aus Kapazitätsgründen Beschränkungen einführen. Die Anwendung eines Systems der selektiven Zulassung soll jedoch ohne Diskriminierung erfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Aufgrund eines Entscheides des Bundesgerichtes sollen Ausländer mit Reifezeugnis einen direkten Rechtsanspruch auf Zugang zu einer Schweizer Universität haben. Der Entscheid wird begründet damit, dass das Lissabonner Abkommen der Autonomie der Universitäten vorgehe. Schweizer Hochschulen sollen nicht mehr wie bisher in Eigenregie entscheiden können, welche ausländischen Ausweise sie akzeptieren, sondern der Zugang zur Hochschulbildung in einem anderen Konventionsstaat dürfe nur verweigert werden, "sofern nicht ein wesentlicher Unterschied" zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen bestehe.</p><p>Der Bundesrat ist dieser Konvention ohne Konsultation des Parlamentes beigetreten, hat daher die volle Verantwortung für die Konsequenzen zu übernehmen.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. War er sich der Folgen dieses Beitritts bewusst?</p><p>2. Wie soll die Gleichwertigkeit jedes Ausweises ohne unproportionalen administrativen Aufwand für die Universitäten überprüft werden können?</p><p>3. Wie sollen wir unsere Schüler noch motivieren, die Maturität zu erlangen, wenn diese für ein Universitätsstudium gar nicht nötig ist?</p><p>4. Befürchtet er keine negativen Auswirkungen auf die Qualität?</p><p>5. Die Anforderungen, um eine schweizerische Maturität zu erlangen, sind im Vergleich mit dem Ausland hoch. Wie erklärt er jenem Bewerber, der in der Schweiz die Matura knapp nicht schafft, weil er beispielsweise in der zweiten Fremdsprache schlecht war, dass ein ausländischer Bewerber, der gar keine zweite Fremdsprache lernen musste, zugelassen werden muss?</p>
    • Zugang zu einer Schweizer Universität für Ausländer. Entscheid des Bundesgerichtes

Back to List