Hangbeiträge für Steillagen ab 50 Prozent
- ShortId
-
14.3551
- Id
-
20143551
- Updated
-
28.07.2023 06:54
- Language
-
de
- Title
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Hangbeiträge für Steillagen ab 50 Prozent
- AdditionalIndexing
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55;Land- und Forstwirtschaft;Landwirtschaft in Berggebieten;Bergbauernbetrieb;Direktzahlungen;Agrarpolitik (allgemein)
- 1
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- L02K1401, Land- und Forstwirtschaft
- L04K14010404, Direktzahlungen
- L05K1401050301, Bergbauernbetrieb
- L06K140103020703, Landwirtschaft in Berggebieten
- L03K140103, Agrarpolitik (allgemein)
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die für Hangbeiträge in Steillagen über 50 Prozent berechtigten Flächen müssen genau bestimmt und von allen Beteiligten möglichst einfach administriert werden können. Dafür ist der Einsatz eines geografischen Informationssystems (GIS) vorgesehen. Ein schweizweiter GIS-Datensatz mit den entsprechenden Hanglagen steht den Kantonen bereits zur Verfügung. Um die Beiträge den Betrieben korrekt zuweisen zu können, müssen aber zusätzlich die Flächen der Betriebe und deren Nutzung lückenlos im GIS erfasst sein. Dies ist noch nicht bei allen Kantonen gewährleistet.</p><p>Die Pflicht, ein GIS für die Erfassung der Flächen und deren Nutzung zu verwenden, wurde mit der Agrarpolitik 2014-2017 (AP 1204-2017), abgestimmt auf die Geoinformationsgesetzgebung, eingeführt. Die Kantone müssen die georeferenzierte Flächenerfassung spätestens ab dem 1. Juni 2017 umsetzen können (Rechtsgrundlagen: GeoIG vom 5. Oktober 2007, SR 510.62, GeoIV vom 21. Mai 2008, SR 510.620, LwG vom 29. April 1998, SR 910.1, DZV vom 23. Oktober 2013, SR 910.13).</p><p>Zu den Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Einführung und Anwendung des GIS stellt für die Kantone eine grosse Herausforderung dar. Zuerst müssen die notwendigen Informatikanwendungen beschafft und eingeführt werden. Danach müssen die Daten der einzelnen Betriebe erstmalig aufwendig erfasst und plausibilisiert werden. Unter anderem aufgrund der Stellungnahmen der Kantone zur AP 2014-2017 hat der Bundesrat die GIS-Pflicht per 1. Juni 2017 eingeführt. Ein Vorverschieben ist nicht möglich.</p><p>2. In der Direktzahlungsverordnung hat der Bundesrat die Kantone verpflichtet, ab dem 1. Juni 2017 die Flächen und deren Nutzung in einem GIS zu erfassen. Die entsprechenden Vorgaben des Bundes (Geodatenmodelle) wurden zusammen mit den Kantonen erarbeitet und liegen vor.</p><p>3. Die höheren Beiträge für Flächen mit mehr als 50 Prozent Hangneigung werden ab 2017 ausgerichtet.</p><p>4. Nein. Dies würde eine Ungleichbehandlung der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter zur Folge haben, die alleine von den kantonalen Gegebenheiten abhängt. Weil Hangbeiträge eine nationale Massnahme sind, ohne Kofinanzierung durch die Kantone, müssen sie flächendeckend bei allen Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern gleichzeitig eingeführt werden. Eine Teileinführung ist nicht möglich.</p><p>5. Nein. Der Steillagenbeitrag wurde bereits per 1. Januar 2014 eingeführt. Gleichzeitig wurde der Hangbeitrag für Flächen mit mehr als 35 Prozent Hangneigung um 80 auf 700 Franken pro Hektar erhöht. Davon profitieren auch die Flächen mit mehr als 50 Prozent Hangneigung. Die nichtverwendeten Mittel infolge der späteren Einführung der höheren Beiträge für Flächen mit mehr als 50 Prozent Hangneigung werden automatisch als Übergangsbeiträge ausgerichtet.</p><p>6. Nein. Die Direktzahlungsmittel werden restlos mit den Übergangsbeiträgen ausgerichtet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Hangbeiträge für Steillagen über 50 Prozent werden noch nicht ausbezahlt, weil sie noch nicht von allen Kantonen ausgewiesen werden können. Diese Beiträge wurden den Bergbauern mit der AP 2014-2017 zugesprochen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie ist die Verspätung bei gewissen Kantonen zu erklären? Mittels GIS sollten die nötigen Daten doch einfach abrufbar sein.</p><p>2. Was tut er, damit die säumigen Kantone aufholen?</p><p>3. Wann ist es so weit?</p><p>4. Ist er damit einverstanden, die Beiträge grundsätzlich schon dieses Jahr auszubezahlen und nur in den säumigen Kantonen zuzuwarten?</p><p>5. Ist er bereit, die Beiträge an alle Beitragsberechtigten rückwirkend ab 2014 zu garantieren? </p><p>6. Wird er entsprechende Rückstellungen bilden?</p>
- Hangbeiträge für Steillagen ab 50 Prozent
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die für Hangbeiträge in Steillagen über 50 Prozent berechtigten Flächen müssen genau bestimmt und von allen Beteiligten möglichst einfach administriert werden können. Dafür ist der Einsatz eines geografischen Informationssystems (GIS) vorgesehen. Ein schweizweiter GIS-Datensatz mit den entsprechenden Hanglagen steht den Kantonen bereits zur Verfügung. Um die Beiträge den Betrieben korrekt zuweisen zu können, müssen aber zusätzlich die Flächen der Betriebe und deren Nutzung lückenlos im GIS erfasst sein. Dies ist noch nicht bei allen Kantonen gewährleistet.</p><p>Die Pflicht, ein GIS für die Erfassung der Flächen und deren Nutzung zu verwenden, wurde mit der Agrarpolitik 2014-2017 (AP 1204-2017), abgestimmt auf die Geoinformationsgesetzgebung, eingeführt. Die Kantone müssen die georeferenzierte Flächenerfassung spätestens ab dem 1. Juni 2017 umsetzen können (Rechtsgrundlagen: GeoIG vom 5. Oktober 2007, SR 510.62, GeoIV vom 21. Mai 2008, SR 510.620, LwG vom 29. April 1998, SR 910.1, DZV vom 23. Oktober 2013, SR 910.13).</p><p>Zu den Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Einführung und Anwendung des GIS stellt für die Kantone eine grosse Herausforderung dar. Zuerst müssen die notwendigen Informatikanwendungen beschafft und eingeführt werden. Danach müssen die Daten der einzelnen Betriebe erstmalig aufwendig erfasst und plausibilisiert werden. Unter anderem aufgrund der Stellungnahmen der Kantone zur AP 2014-2017 hat der Bundesrat die GIS-Pflicht per 1. Juni 2017 eingeführt. Ein Vorverschieben ist nicht möglich.</p><p>2. In der Direktzahlungsverordnung hat der Bundesrat die Kantone verpflichtet, ab dem 1. Juni 2017 die Flächen und deren Nutzung in einem GIS zu erfassen. Die entsprechenden Vorgaben des Bundes (Geodatenmodelle) wurden zusammen mit den Kantonen erarbeitet und liegen vor.</p><p>3. Die höheren Beiträge für Flächen mit mehr als 50 Prozent Hangneigung werden ab 2017 ausgerichtet.</p><p>4. Nein. Dies würde eine Ungleichbehandlung der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter zur Folge haben, die alleine von den kantonalen Gegebenheiten abhängt. Weil Hangbeiträge eine nationale Massnahme sind, ohne Kofinanzierung durch die Kantone, müssen sie flächendeckend bei allen Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern gleichzeitig eingeführt werden. Eine Teileinführung ist nicht möglich.</p><p>5. Nein. Der Steillagenbeitrag wurde bereits per 1. Januar 2014 eingeführt. Gleichzeitig wurde der Hangbeitrag für Flächen mit mehr als 35 Prozent Hangneigung um 80 auf 700 Franken pro Hektar erhöht. Davon profitieren auch die Flächen mit mehr als 50 Prozent Hangneigung. Die nichtverwendeten Mittel infolge der späteren Einführung der höheren Beiträge für Flächen mit mehr als 50 Prozent Hangneigung werden automatisch als Übergangsbeiträge ausgerichtet.</p><p>6. Nein. Die Direktzahlungsmittel werden restlos mit den Übergangsbeiträgen ausgerichtet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Hangbeiträge für Steillagen über 50 Prozent werden noch nicht ausbezahlt, weil sie noch nicht von allen Kantonen ausgewiesen werden können. Diese Beiträge wurden den Bergbauern mit der AP 2014-2017 zugesprochen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie ist die Verspätung bei gewissen Kantonen zu erklären? Mittels GIS sollten die nötigen Daten doch einfach abrufbar sein.</p><p>2. Was tut er, damit die säumigen Kantone aufholen?</p><p>3. Wann ist es so weit?</p><p>4. Ist er damit einverstanden, die Beiträge grundsätzlich schon dieses Jahr auszubezahlen und nur in den säumigen Kantonen zuzuwarten?</p><p>5. Ist er bereit, die Beiträge an alle Beitragsberechtigten rückwirkend ab 2014 zu garantieren? </p><p>6. Wird er entsprechende Rückstellungen bilden?</p>
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