Unerträglicher Formalismus der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
- ShortId
-
14.3553
- Id
-
20143553
- Updated
-
28.07.2023 06:56
- Language
-
de
- Title
-
Unerträglicher Formalismus der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
- AdditionalIndexing
-
04;15;Werbeverbot;Vereinfachung von Verfahren;Alkoholwerbung;Eidgenössische Alkoholverwaltung
- 1
-
- L04K08040503, Eidgenössische Alkoholverwaltung
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L06K070101030201, Alkoholwerbung
- L06K070101030205, Werbeverbot
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Spirituosenwerbung auf Gebrauchsgegenständen für Konsumenten kann tatsächlich einen Anreiz schaffen, Spirituosen zu kaufen und zu trinken. Um zu verhindern, dass Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens als Werbefläche für den Spirituosenhandel genutzt werden, hat der Gesetzgeber Artikel 42b Absatz 3 Buchstabe g des Alkoholgesetzes (AlkG, SR 680) erlassen. Danach ist Werbung auf Gebrauchsgegenständen, die keine Spirituosen enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen, nicht gestattet. Tragtaschen, welche dem Transport von Spirituosen dienen und notwendigerweise aus strapazierfähigen Materialien bestehen, werden beim Kauf eines Produktes an den Konsumenten abgegeben. Die Erfahrung zeigt, dass diese Taschen anschliessend häufig für die Beförderung anderer Gegenstände verwendet werden. Dadurch tritt der vom Gesetz verpönte Werbeeffekt ein. Solche Taschen müssen deshalb wie die übrigen Gebrauchsgegenstände eingestuft und den Beschränkungen des AlkG unterworfen werden.</p><p>2. Die EAV als Vollzugsbehörde des Alkoholgesetzes setzt lediglich die Bestimmungen der aktuell geltenden Gesetzgebung um. Bei der momentan laufenden Totalrevision des Alkoholgesetzes haben die eidgenössischen Räte zudem dem Vorschlag des Bundesrates, dieselbe Bestimmung bezüglich Spirituosenwerbung auf Gebrauchsgegenständen ins neue Alkoholhandelsgesetz aufzunehmen, zugestimmt (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 des Alkoholhandelsgesetzes; AB 2013 S 283, AB 2013 N 1523).</p><p>Ein generelles Tragtaschenverbot besteht nicht, lediglich die Spirituosenwerbung auf Tragtaschen ist nicht erlaubt. Tragtaschen können beim Verkauf abgegeben werden, sofern sie nur Firmenwerbung tragen (z. B. Abbildung des Firmenlogos).</p><p>3. Aufgabe der Verwaltung ist es, die vom Parlament verabschiedeten Gesetze nach dem Gleichbehandlungsprinzip zu vollziehen. Die Vollzugspraxis entwickelt sich parallel zu den Werbestrategien. Damit soll verhindert werden, dass Diskriminierungen unter den Marktteilnehmern entstehen.</p><p>4. Werbung für Spirituosen ist grundsätzlich erlaubt. Die Werbung unterliegt den im AlkG festgelegten Beschränkungen, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen. Wie die Praxis zeigt, ist es möglich, im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen Marken mit entsprechenden Werbemassnahmen aufzubauen.</p><p>5. Das AlkG bestimmt die EAV als Vollzugsbehörde. Hierbei ist sie an das Gleichbehandlungsprinzip gebunden. Unter diesem Aspekt ist es ihr nicht möglich, (Trag-)Taschen mit Spirituosenwerbung zuzulassen, dagegen für den Endkonsumenten bestimmte Kleider, Kopfbedeckungen, Fahrzeugsticker usw. zu verbieten. Das Schreiben der EAV vom 22. Mai 2014 betreffend die Tragtaschen, welches auf der Website der EAV veröffentlicht (<a href="http://www.eav.admin.ch/themen/00516/00528/index.html?lang=de">http://www.eav.admin.ch/themen/00516/00528/index.html?lang=de</a>) und den Betroffenen zugestellt wurde, hat zum Zweck, die Gleichbehandlung zu gewährleisten. Im Übrigen stellt die EAV den Marktteilnehmern einen Dienst zur Verfügung, der es ihnen ermöglicht, ihre Werbeprojekte kostenlos auf die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen überprüfen zu lassen. Die EAV hat ausserdem den Betroffenen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 gewährt, welche bei Vorliegen besonderer Umstände zusätzlich verlängert werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bei der Umsetzung des Alkoholgesetzes (Werbeverbote für Spirituosen) wendet die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) eine übertrieben restriktive und formalistische Praxis an. Nach Artikel 42b Absatz 3 Buchstabe g AlkG ist Werbung für gebrannte Wasser auf "Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen", verboten. E contrario ist Werbung auf Packungen sowie Gegenständen, welche mit Spirituosen im Zusammenhang stehen, erlaubt. Bei Tragtaschen, welche beim Verkauf gebrannter Wasser zum Transport derselben abgegeben werden, ist ein solcher Zusammenhang zweifellos gegeben.</p><p>Nach Auslegung der EAV sind aber Tragtaschen mit Werbeaufschrift nur dann erlaubt, wenn sie ausschliesslich zum Transport von Spirituosen verwendet und nicht für den Transport anderer Ware gebraucht werden. Dies wiederum könnte bei mehrmaligem Gebrauch einer Tasche vorkommen, weshalb die EAV per 2015 allen Ernstes mit Spirituosenwerbung bedruckte Papiertragtaschen und Plastiksäcke generell verbieten will. </p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Besteht nach seiner Auffassung ein ernsthaftes Risiko, dass der mehrfache Gebrauch von mit Spirituosenwerbung bedruckten Tragtaschen einen Einfluss auf den Alkoholkonsum der betroffenen Konsumenten hat?</p><p>2. Unterstützt er die restriktive Praxis der EAV, welche für ein generelles Tragtaschenverbot im Zusammenhang mit der Werbung für Spirituosen eintritt?</p><p>3. Wie beurteilt er die Tatsache, dass mittlerweile offenbar nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch Einheiten der Bundesverwaltung nach eigenem Gutdünken bestimmte Werbeartikel verbieten?</p><p>4. Wie soll ein Unternehmen, welches Spirituosen herstellt oder vertreibt, diese (legalen) Produkte bewerben und Marken aufbauen, wenn bald jede Werbung dafür verboten ist?</p><p>5. Ist er bereit, die EAV anzuweisen, die genannte formalistische Praxis zugunsten einer vernünftigeren Handhabung von Artikel 42b AlkG aufzugeben?</p>
- Unerträglicher Formalismus der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Spirituosenwerbung auf Gebrauchsgegenständen für Konsumenten kann tatsächlich einen Anreiz schaffen, Spirituosen zu kaufen und zu trinken. Um zu verhindern, dass Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens als Werbefläche für den Spirituosenhandel genutzt werden, hat der Gesetzgeber Artikel 42b Absatz 3 Buchstabe g des Alkoholgesetzes (AlkG, SR 680) erlassen. Danach ist Werbung auf Gebrauchsgegenständen, die keine Spirituosen enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen, nicht gestattet. Tragtaschen, welche dem Transport von Spirituosen dienen und notwendigerweise aus strapazierfähigen Materialien bestehen, werden beim Kauf eines Produktes an den Konsumenten abgegeben. Die Erfahrung zeigt, dass diese Taschen anschliessend häufig für die Beförderung anderer Gegenstände verwendet werden. Dadurch tritt der vom Gesetz verpönte Werbeeffekt ein. Solche Taschen müssen deshalb wie die übrigen Gebrauchsgegenstände eingestuft und den Beschränkungen des AlkG unterworfen werden.</p><p>2. Die EAV als Vollzugsbehörde des Alkoholgesetzes setzt lediglich die Bestimmungen der aktuell geltenden Gesetzgebung um. Bei der momentan laufenden Totalrevision des Alkoholgesetzes haben die eidgenössischen Räte zudem dem Vorschlag des Bundesrates, dieselbe Bestimmung bezüglich Spirituosenwerbung auf Gebrauchsgegenständen ins neue Alkoholhandelsgesetz aufzunehmen, zugestimmt (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 des Alkoholhandelsgesetzes; AB 2013 S 283, AB 2013 N 1523).</p><p>Ein generelles Tragtaschenverbot besteht nicht, lediglich die Spirituosenwerbung auf Tragtaschen ist nicht erlaubt. Tragtaschen können beim Verkauf abgegeben werden, sofern sie nur Firmenwerbung tragen (z. B. Abbildung des Firmenlogos).</p><p>3. Aufgabe der Verwaltung ist es, die vom Parlament verabschiedeten Gesetze nach dem Gleichbehandlungsprinzip zu vollziehen. Die Vollzugspraxis entwickelt sich parallel zu den Werbestrategien. Damit soll verhindert werden, dass Diskriminierungen unter den Marktteilnehmern entstehen.</p><p>4. Werbung für Spirituosen ist grundsätzlich erlaubt. Die Werbung unterliegt den im AlkG festgelegten Beschränkungen, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen. Wie die Praxis zeigt, ist es möglich, im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen Marken mit entsprechenden Werbemassnahmen aufzubauen.</p><p>5. Das AlkG bestimmt die EAV als Vollzugsbehörde. Hierbei ist sie an das Gleichbehandlungsprinzip gebunden. Unter diesem Aspekt ist es ihr nicht möglich, (Trag-)Taschen mit Spirituosenwerbung zuzulassen, dagegen für den Endkonsumenten bestimmte Kleider, Kopfbedeckungen, Fahrzeugsticker usw. zu verbieten. Das Schreiben der EAV vom 22. Mai 2014 betreffend die Tragtaschen, welches auf der Website der EAV veröffentlicht (<a href="http://www.eav.admin.ch/themen/00516/00528/index.html?lang=de">http://www.eav.admin.ch/themen/00516/00528/index.html?lang=de</a>) und den Betroffenen zugestellt wurde, hat zum Zweck, die Gleichbehandlung zu gewährleisten. Im Übrigen stellt die EAV den Marktteilnehmern einen Dienst zur Verfügung, der es ihnen ermöglicht, ihre Werbeprojekte kostenlos auf die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen überprüfen zu lassen. Die EAV hat ausserdem den Betroffenen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 gewährt, welche bei Vorliegen besonderer Umstände zusätzlich verlängert werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bei der Umsetzung des Alkoholgesetzes (Werbeverbote für Spirituosen) wendet die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) eine übertrieben restriktive und formalistische Praxis an. Nach Artikel 42b Absatz 3 Buchstabe g AlkG ist Werbung für gebrannte Wasser auf "Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen", verboten. E contrario ist Werbung auf Packungen sowie Gegenständen, welche mit Spirituosen im Zusammenhang stehen, erlaubt. Bei Tragtaschen, welche beim Verkauf gebrannter Wasser zum Transport derselben abgegeben werden, ist ein solcher Zusammenhang zweifellos gegeben.</p><p>Nach Auslegung der EAV sind aber Tragtaschen mit Werbeaufschrift nur dann erlaubt, wenn sie ausschliesslich zum Transport von Spirituosen verwendet und nicht für den Transport anderer Ware gebraucht werden. Dies wiederum könnte bei mehrmaligem Gebrauch einer Tasche vorkommen, weshalb die EAV per 2015 allen Ernstes mit Spirituosenwerbung bedruckte Papiertragtaschen und Plastiksäcke generell verbieten will. </p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Besteht nach seiner Auffassung ein ernsthaftes Risiko, dass der mehrfache Gebrauch von mit Spirituosenwerbung bedruckten Tragtaschen einen Einfluss auf den Alkoholkonsum der betroffenen Konsumenten hat?</p><p>2. Unterstützt er die restriktive Praxis der EAV, welche für ein generelles Tragtaschenverbot im Zusammenhang mit der Werbung für Spirituosen eintritt?</p><p>3. Wie beurteilt er die Tatsache, dass mittlerweile offenbar nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch Einheiten der Bundesverwaltung nach eigenem Gutdünken bestimmte Werbeartikel verbieten?</p><p>4. Wie soll ein Unternehmen, welches Spirituosen herstellt oder vertreibt, diese (legalen) Produkte bewerben und Marken aufbauen, wenn bald jede Werbung dafür verboten ist?</p><p>5. Ist er bereit, die EAV anzuweisen, die genannte formalistische Praxis zugunsten einer vernünftigeren Handhabung von Artikel 42b AlkG aufzugeben?</p>
- Unerträglicher Formalismus der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
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