Lebenslanges Stadionverbot für Vermummte
- ShortId
-
14.3555
- Id
-
20143555
- Updated
-
28.07.2023 06:55
- Language
-
de
- Title
-
Lebenslanges Stadionverbot für Vermummte
- AdditionalIndexing
-
28;Sporteinrichtung;rechtliche Vorschrift;Extremismus;Sport;Gewalt
- 1
-
- L04K08020204, Extremismus
- L04K01010102, Sport
- L04K01010207, Gewalt
- L05K0101010206, Sporteinrichtung
- L04K05030101, rechtliche Vorschrift
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Motion beauftragt den Bundesrat mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, damit Vermummte und Chaoten von der Polizei in Sportstadien in einem Informationssystem erfasst werden können.</p><p>Dem Grundsatz nach sind die Kantone zuständig, auf ihrem Hoheitsgebiet für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen; dies gilt als originäre Kompetenz der Kantone. Entsprechend hat der Bund in diesem Bereich aufgrund der verfassungsmässigen Aufgabenteilung nur beschränkt gesetzgeberische Kompetenzen. Der Bundesrat ist bereits am 2. März 2012 bei der Beantwortung des Postulates Malama (Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates Malama 10.3045 vom 3. März 2010, "Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen") zum Schluss gekommen, dass mit den verabschiedeten Verschärfungen des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 2. Februar 2012 der KKJPD eine neue Kompetenz des Bundes auf diesem Gebiet überflüssig ist. Auch müsse die konkrete Umsetzung der Massnahmen des revidierten Konkordates abgewartet werden, bevor über neue Massnahmen diskutiert werde (siehe auch Antwort des Bundesrates zur Motion Glanzmann 11.3333).</p><p>Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) sieht im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen bereits die Erfassung von Stadionverboten vor. Demnach wird schon heute gewalttätigen Personen der Eintritt in Stadien verwehrt respektive kann gegen diese ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Diese Verbote werden allerdings aufgrund des Hausrechts von Privaten wie Stadionbetreibern bzw. vom Fussball- oder Eishockeyverband ausgesprochen, gestützt auf die Richtlinien betreffend den Erlass von Stadionverboten des Schweizerischen Fussballverbands respektive auf das Reglement Ordnung und Sicherheit der Schweizerischen Eishockey Nationalliga GmbH. In der Folge werden die ausgesprochenen Stadionverbote in dem vom Bundesamt für Polizei geführten Informationssystem Hoogan erfasst. Diese Verbote stellen indes die mildesten Massnahmen innerhalb der im BWIS sowie im Konkordat vorgesehenen Massnahmen dar. Dabei sind die von Privaten ausgesprochenen Stadionverbote Teil des kaskadenartigen Aufbaus der im BWIS und im Konkordat vorgesehenen Präventivmassnahmen gegen Gewalt an Sportanlässen. Ein wie vom Motionär gefordertes lebenslanges Stadionverbot würde gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen. Falls die Stadionverbote keine Wirkung zeigen, kommen nämlich andere Massnahmen wie Rayonverbote, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam (im Konkordat geregelt) sowie Ausreisebeschränkungen (im BWIS geregelt) zum Zuge.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat schafft die gesetzliche Grundlage, damit Vermummte und Chaoten von der Polizei in Sportstadien personell erfasst werden können. Das Gesetz ist so zu gestalten, dass polizeilich erfasste Chaoten und Vermummte mit einem lebenslangen Verbot für den Besuch von Sportstadien belegt werden können.</p>
- Lebenslanges Stadionverbot für Vermummte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Motion beauftragt den Bundesrat mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, damit Vermummte und Chaoten von der Polizei in Sportstadien in einem Informationssystem erfasst werden können.</p><p>Dem Grundsatz nach sind die Kantone zuständig, auf ihrem Hoheitsgebiet für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen; dies gilt als originäre Kompetenz der Kantone. Entsprechend hat der Bund in diesem Bereich aufgrund der verfassungsmässigen Aufgabenteilung nur beschränkt gesetzgeberische Kompetenzen. Der Bundesrat ist bereits am 2. März 2012 bei der Beantwortung des Postulates Malama (Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates Malama 10.3045 vom 3. März 2010, "Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen") zum Schluss gekommen, dass mit den verabschiedeten Verschärfungen des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 2. Februar 2012 der KKJPD eine neue Kompetenz des Bundes auf diesem Gebiet überflüssig ist. Auch müsse die konkrete Umsetzung der Massnahmen des revidierten Konkordates abgewartet werden, bevor über neue Massnahmen diskutiert werde (siehe auch Antwort des Bundesrates zur Motion Glanzmann 11.3333).</p><p>Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) sieht im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen bereits die Erfassung von Stadionverboten vor. Demnach wird schon heute gewalttätigen Personen der Eintritt in Stadien verwehrt respektive kann gegen diese ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Diese Verbote werden allerdings aufgrund des Hausrechts von Privaten wie Stadionbetreibern bzw. vom Fussball- oder Eishockeyverband ausgesprochen, gestützt auf die Richtlinien betreffend den Erlass von Stadionverboten des Schweizerischen Fussballverbands respektive auf das Reglement Ordnung und Sicherheit der Schweizerischen Eishockey Nationalliga GmbH. In der Folge werden die ausgesprochenen Stadionverbote in dem vom Bundesamt für Polizei geführten Informationssystem Hoogan erfasst. Diese Verbote stellen indes die mildesten Massnahmen innerhalb der im BWIS sowie im Konkordat vorgesehenen Massnahmen dar. Dabei sind die von Privaten ausgesprochenen Stadionverbote Teil des kaskadenartigen Aufbaus der im BWIS und im Konkordat vorgesehenen Präventivmassnahmen gegen Gewalt an Sportanlässen. Ein wie vom Motionär gefordertes lebenslanges Stadionverbot würde gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen. Falls die Stadionverbote keine Wirkung zeigen, kommen nämlich andere Massnahmen wie Rayonverbote, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam (im Konkordat geregelt) sowie Ausreisebeschränkungen (im BWIS geregelt) zum Zuge.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat schafft die gesetzliche Grundlage, damit Vermummte und Chaoten von der Polizei in Sportstadien personell erfasst werden können. Das Gesetz ist so zu gestalten, dass polizeilich erfasste Chaoten und Vermummte mit einem lebenslangen Verbot für den Besuch von Sportstadien belegt werden können.</p>
- Lebenslanges Stadionverbot für Vermummte
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