Wettbewerbsfähige Dienstleistungen für private Vermögensverwaltung

ShortId
14.3556
Id
20143556
Updated
28.07.2023 06:52
Language
de
Title
Wettbewerbsfähige Dienstleistungen für private Vermögensverwaltung
AdditionalIndexing
24;freie Schlagwörter: 951.31;freie Schlagwörter: 951.311;Vermögensverwaltung;Finanzrecht;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;Kapitalanlage;Finanzmarkt
1
  • L04K11060115, Finanzrecht
  • L05K1106020101, Kapitalanlage
  • L06K110602010103, Vermögensverwaltung
  • L04K08040513, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
  • L03K110601, Finanzmarkt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Kollektivanlagengesetz (KAG) und die Kollektivanlagenverordnung (KKV) beschränken den qualifizierten Anlegerstatus nicht auf natürliche Personen. Auch private Anlagevehikel, die als juristische Personen auftreten, haben Zugang zu diesem Status. Der Bundesrat sieht dementsprechend keinen Grund für regulatorische Anpassungen.</p><p>Gemäss Artikel 10 Absatz 3 KAG gelten als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger in jedem Fall: a. beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie Zentralbanken; b. beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen; c. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie; d. Unternehmen mit professioneller Tresorerie. Bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen fallen als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger auch solche mit einem Vermögensverwaltungsvertrag sowie vermögende Privatpersonen in Betracht (Art. 10 Abs. 3bis und 3ter KAG). Zudem kann der Bundesrat weitere Anlegerkategorien als qualifiziert bezeichnen (Art. 10 Abs. 4 KAG). In der KKV finden sich Präzisierungen zu einzelnen qualifizierten Anlegerkategorien.</p><p>Verglichen mit der ehemaligen Anlagefondsgesetzgebung ist die Regelung der qualifizierten Anlegerkategorien gemäss KAG umfassender, da sie nicht nur die altrechtliche Kategorie der institutionellen Anleger mit professioneller Tresorerie erfasst, sondern insbesondere auch Unternehmen und natürliche Personen einbezieht. Mit der expliziten Schaffung der Kategorie der Unternehmen mit professioneller Tresorerie wurde bereits bei der Verabschiedung des KAG im Jahre 2006 die altrechtliche Praxis kodifiziert, auch Industrie- und Handelsbetrieben sowie weiteren Unternehmen den qualifizierten Anlegerstatus zu gewähren. Eine professionelle Tresorerie bedingt dabei mindestens eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person, welche hauptsächlich damit betraut ist, die Finanzmittel dauernd zu bewirtschaften.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Finanzplatz Schweiz nimmt eine weltweit führende Stellung ein in der grenzüberschreitenden Verwaltung von Privatvermögen. Die Nachfrage nach professionellen, wettbewerbsfähigen Dienstleistungen für die private Vermögensverwaltung wächst stark, doch hat sich der Wettbewerb verschärft. Damit die Schweiz ihre Position wahren kann, müssen die Finanzdienstleister auf die Bedürfnisse dieser Kunden eingehen können.</p><p>Vermögende Privatpersonen halten ihr Vermögen oft in privaten Anlagevehikeln, die als juristische Personen auftreten. So verfügen die Privatpersonen über das nötige Fachwissen, um Anlagerisiken einzuschätzen. Diese Vehikel sollen als qualifizierte Anleger behandelt werden können.</p><p>Die revidierte Kollektivanlagenverordnung beschränkt den Status des qualifizierten Anlegers auf "natürliche Personen". Die altrechtliche Praxis, privaten Anlagevehikeln wie Privatpersonen den Zugang zum qualifizierten Anlegerstatus zu gewähren, gilt nicht mehr. Professionell organisierte Anlagevehikel haben somit in der Schweiz nicht mehr Zugang zu gewissen komplexen, risiko- und ertragsreichen Produkten. Das ist unverständlich, weil es die Wahlfreiheit dieser Anleger einschränkt und sie einem stärkeren Schutz unterstellt als vermögende Privatpersonen, die jederzeit den Status des qualifizierten Anlegers erlangen können.</p><p>Der Schweizer Finanzplatz verliert so ein wichtiges Kundensegment und die zugehörige Wertschöpfung an konkurrierende Finanzplätze.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung von folgenden Fragen:</p><p>1. Ist er bereit, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um der schweizerischen Finanzindustrie im Wettbewerb um internationale Vermögensverwaltungskunden dieselbe Ausgangslage zu gewähren, wie sie auf Konkurrenzplätzen besteht?</p><p>2. Ist er bereit, die notwendigen regulatorischen Anpassungen zu veranlassen, dass nicht bloss vermögende Privatpersonen, sondern auch als juristische Personen strukturierte private Anlagevehikel in der Schweiz - genauso wie auf den anderen wichtigen internationalen Finanzplätzen - als qualifizierte bzw. professionelle Anleger behandelt werden können?</p><p>3. Ist er bereit, zu diesem Zwecke eine rasche Anpassung der Kollektivanlagenverordnung vorzunehmen und die Industrie im Voraus über seine Schritte zu informieren, sodass die Finma in einer Übergangsphase die unter dem alten Gesetz gültige Praxis weiterführen kann?</p>
  • Wettbewerbsfähige Dienstleistungen für private Vermögensverwaltung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Kollektivanlagengesetz (KAG) und die Kollektivanlagenverordnung (KKV) beschränken den qualifizierten Anlegerstatus nicht auf natürliche Personen. Auch private Anlagevehikel, die als juristische Personen auftreten, haben Zugang zu diesem Status. Der Bundesrat sieht dementsprechend keinen Grund für regulatorische Anpassungen.</p><p>Gemäss Artikel 10 Absatz 3 KAG gelten als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger in jedem Fall: a. beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie Zentralbanken; b. beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen; c. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie; d. Unternehmen mit professioneller Tresorerie. Bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen fallen als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger auch solche mit einem Vermögensverwaltungsvertrag sowie vermögende Privatpersonen in Betracht (Art. 10 Abs. 3bis und 3ter KAG). Zudem kann der Bundesrat weitere Anlegerkategorien als qualifiziert bezeichnen (Art. 10 Abs. 4 KAG). In der KKV finden sich Präzisierungen zu einzelnen qualifizierten Anlegerkategorien.</p><p>Verglichen mit der ehemaligen Anlagefondsgesetzgebung ist die Regelung der qualifizierten Anlegerkategorien gemäss KAG umfassender, da sie nicht nur die altrechtliche Kategorie der institutionellen Anleger mit professioneller Tresorerie erfasst, sondern insbesondere auch Unternehmen und natürliche Personen einbezieht. Mit der expliziten Schaffung der Kategorie der Unternehmen mit professioneller Tresorerie wurde bereits bei der Verabschiedung des KAG im Jahre 2006 die altrechtliche Praxis kodifiziert, auch Industrie- und Handelsbetrieben sowie weiteren Unternehmen den qualifizierten Anlegerstatus zu gewähren. Eine professionelle Tresorerie bedingt dabei mindestens eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person, welche hauptsächlich damit betraut ist, die Finanzmittel dauernd zu bewirtschaften.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Finanzplatz Schweiz nimmt eine weltweit führende Stellung ein in der grenzüberschreitenden Verwaltung von Privatvermögen. Die Nachfrage nach professionellen, wettbewerbsfähigen Dienstleistungen für die private Vermögensverwaltung wächst stark, doch hat sich der Wettbewerb verschärft. Damit die Schweiz ihre Position wahren kann, müssen die Finanzdienstleister auf die Bedürfnisse dieser Kunden eingehen können.</p><p>Vermögende Privatpersonen halten ihr Vermögen oft in privaten Anlagevehikeln, die als juristische Personen auftreten. So verfügen die Privatpersonen über das nötige Fachwissen, um Anlagerisiken einzuschätzen. Diese Vehikel sollen als qualifizierte Anleger behandelt werden können.</p><p>Die revidierte Kollektivanlagenverordnung beschränkt den Status des qualifizierten Anlegers auf "natürliche Personen". Die altrechtliche Praxis, privaten Anlagevehikeln wie Privatpersonen den Zugang zum qualifizierten Anlegerstatus zu gewähren, gilt nicht mehr. Professionell organisierte Anlagevehikel haben somit in der Schweiz nicht mehr Zugang zu gewissen komplexen, risiko- und ertragsreichen Produkten. Das ist unverständlich, weil es die Wahlfreiheit dieser Anleger einschränkt und sie einem stärkeren Schutz unterstellt als vermögende Privatpersonen, die jederzeit den Status des qualifizierten Anlegers erlangen können.</p><p>Der Schweizer Finanzplatz verliert so ein wichtiges Kundensegment und die zugehörige Wertschöpfung an konkurrierende Finanzplätze.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung von folgenden Fragen:</p><p>1. Ist er bereit, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um der schweizerischen Finanzindustrie im Wettbewerb um internationale Vermögensverwaltungskunden dieselbe Ausgangslage zu gewähren, wie sie auf Konkurrenzplätzen besteht?</p><p>2. Ist er bereit, die notwendigen regulatorischen Anpassungen zu veranlassen, dass nicht bloss vermögende Privatpersonen, sondern auch als juristische Personen strukturierte private Anlagevehikel in der Schweiz - genauso wie auf den anderen wichtigen internationalen Finanzplätzen - als qualifizierte bzw. professionelle Anleger behandelt werden können?</p><p>3. Ist er bereit, zu diesem Zwecke eine rasche Anpassung der Kollektivanlagenverordnung vorzunehmen und die Industrie im Voraus über seine Schritte zu informieren, sodass die Finma in einer Übergangsphase die unter dem alten Gesetz gültige Praxis weiterführen kann?</p>
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