Übernahme von EU-Recht. Kein Swiss Finish und kein vorauseilender Gehorsam

ShortId
14.3557
Id
20143557
Updated
20.05.2026 21:02
Language
de
Title
Übernahme von EU-Recht. Kein Swiss Finish und kein vorauseilender Gehorsam
AdditionalIndexing
10;12;rechtliche Vorschrift;Richtlinie EU;Beziehungen Schweiz-EU;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht;Angleichung der Rechtsvorschriften
1
  • L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
  • L04K09010404, Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
  • L04K09010203, Richtlinie EU
  • L04K05030101, rechtliche Vorschrift
  • L04K09020103, Beziehungen Schweiz-EU
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz ist vielfach gezwungen, EU-Recht zu übernehmen, damit die entsprechenden Produkte überhaupt noch in die EU-Staaten exportiert werden können. Die Übernahme des vielfach ausufernden EU-Rechts ist für die Wirtschaft und die betroffenen Unternehmen in der Regel mit zusätzlichen Regulierungskosten verbunden, so infolge von neuen Etikettierungsvorschriften, vermehrten Kontrollen usw. Dabei wird das EU-Recht von der Schweiz vielfach möglichst rasch, perfektionistisch und mit Akribie übernommen. Damit benachteiligen wir uns im Wettbewerb gegenüber jenen EU-Staaten, die sich mehr Zeit lassen oder gewisse Normen nur unvollständig oder gar nicht umsetzen. Dazu kommt noch die typisch schweizerische Eigenart, das EU-Recht nicht nur zu übernehmen, sondern sogar noch zu verschärfen und mit sachfremden Bestimmungen (Swiss Finish) anzureichen.</p><p>Falls nicht unsererseits ein Interesse an einer raschen Übernahme des EU-Rechts besteht, sollte die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied das EU-Recht erst zum spätest möglichen Zeitpunkt effektiv umsetzen. Dies gilt sowohl für direktanwendbares Recht als auch für EU-Recht, das vorher noch in die schweizerische Gesetzgebung umgesetzt werden muss. EU-Recht sollte nur dann schneller in der Schweiz zur Anwendung gelangen, erschärft oder mit weiteren sachfremden Bestimmungen angereichert werden, wenn dies von einer Mehrheit der interessierten und betroffenen Kreise ausdrücklich gewünscht wird. Ein schlanker Staat und eine nicht zu enge Regulierungsdichte sind immer noch einer der wichtigsten Standortfaktoren der Schweiz, die unseren Wohlstand begründen. Dazu gilt es Sorge zu tragen.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie sichergestellt werden kann, dass </p><p>1. das von der Schweiz übernommene EU-Recht nicht noch zusätzlich verschärft und unter dem Deckmantel der Übernahme von EU-Recht mit sachfremden Bestimmungen angereichert wird (kein Swiss Finish).</p><p>2. die konkrete Übernahme bzw. Umsetzung in das schweizerische Recht zum spätest möglichen Zeitpunkt erfolgt, falls nicht wirtschaftliche Interessen eine rasche Anwendung verlangen (kein vorauseilender Gehorsam).</p>
  • Übernahme von EU-Recht. Kein Swiss Finish und kein vorauseilender Gehorsam
State
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz ist vielfach gezwungen, EU-Recht zu übernehmen, damit die entsprechenden Produkte überhaupt noch in die EU-Staaten exportiert werden können. Die Übernahme des vielfach ausufernden EU-Rechts ist für die Wirtschaft und die betroffenen Unternehmen in der Regel mit zusätzlichen Regulierungskosten verbunden, so infolge von neuen Etikettierungsvorschriften, vermehrten Kontrollen usw. Dabei wird das EU-Recht von der Schweiz vielfach möglichst rasch, perfektionistisch und mit Akribie übernommen. Damit benachteiligen wir uns im Wettbewerb gegenüber jenen EU-Staaten, die sich mehr Zeit lassen oder gewisse Normen nur unvollständig oder gar nicht umsetzen. Dazu kommt noch die typisch schweizerische Eigenart, das EU-Recht nicht nur zu übernehmen, sondern sogar noch zu verschärfen und mit sachfremden Bestimmungen (Swiss Finish) anzureichen.</p><p>Falls nicht unsererseits ein Interesse an einer raschen Übernahme des EU-Rechts besteht, sollte die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied das EU-Recht erst zum spätest möglichen Zeitpunkt effektiv umsetzen. Dies gilt sowohl für direktanwendbares Recht als auch für EU-Recht, das vorher noch in die schweizerische Gesetzgebung umgesetzt werden muss. EU-Recht sollte nur dann schneller in der Schweiz zur Anwendung gelangen, erschärft oder mit weiteren sachfremden Bestimmungen angereichert werden, wenn dies von einer Mehrheit der interessierten und betroffenen Kreise ausdrücklich gewünscht wird. Ein schlanker Staat und eine nicht zu enge Regulierungsdichte sind immer noch einer der wichtigsten Standortfaktoren der Schweiz, die unseren Wohlstand begründen. Dazu gilt es Sorge zu tragen.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie sichergestellt werden kann, dass </p><p>1. das von der Schweiz übernommene EU-Recht nicht noch zusätzlich verschärft und unter dem Deckmantel der Übernahme von EU-Recht mit sachfremden Bestimmungen angereichert wird (kein Swiss Finish).</p><p>2. die konkrete Übernahme bzw. Umsetzung in das schweizerische Recht zum spätest möglichen Zeitpunkt erfolgt, falls nicht wirtschaftliche Interessen eine rasche Anwendung verlangen (kein vorauseilender Gehorsam).</p>
    • Übernahme von EU-Recht. Kein Swiss Finish und kein vorauseilender Gehorsam

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