Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Eintreibung von Beiträgen für überbetriebliche Kurse

ShortId
14.3558
Id
20143558
Updated
23.07.2024 19:25
Language
de
Title
Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Eintreibung von Beiträgen für überbetriebliche Kurse
AdditionalIndexing
32;freie Schlagwörter: 412.101;Ausbildung am Arbeitsplatz;Leistungsauftrag;Berufsverband;Kosten des Schulbesuchs;berufliche Bildung
1
  • L04K13020201, Ausbildung am Arbeitsplatz
  • L03K130202, berufliche Bildung
  • L05K0702040303, Berufsverband
  • L04K13010204, Kosten des Schulbesuchs
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Berufsverbände (im Gesetz als Organisationen der Arbeitswelt genannt) führen gemäss Artikel 23 BBG und meist mit Leistungsauftrag der kantonalen Dienststellen der Berufsbildung die überbetrieblichen Kurse durch. Auch wenn heute ein solcher Berufsverband grundsätzlich das Recht hat, für die Durchführung von überbetrieblichen Kursen einen Beitrag zu erheben, gibt es immer wieder Betriebe, die dagegen prozessieren. Je nach Kanton und Gericht verliert der Berufsverband gegen den Betrieb, respektive seine Forderung wird abgewiesen, und er wird auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen. </p><p>Bis 2010 gab es dieses Problem auch bei den Berufsbildungsfonds. Seit 2011 besteht dort eine klare, unmissverständliche Regelung, dass die Organisation der Arbeitswelt das Recht hat, die Bezahlung dieses Betrags wie eine Verwaltungsstelle zu verfügen (Art. 68a Abs. 3 und 4). Analog dieser Regelung soll dies auch für die Erhebung von Beiträgen für überbetriebliche Kurse in der BBV verankert werden.</p><p>Vorschlag Artikel 21 Berufsbildungsverordnung:</p><p>Absatz 4 (neu) Die Organisation der Arbeitswelt verfügt den Beitrag, wenn der Betrieb dies verlangt oder nicht zahlt.</p><p>Absatz 5 (neu) Eine rechtskräftige Beitragsverfügung ist im Sinne von Artikel 80 des SchKG (SR 281.1) einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gleichgestellt.</p>
  • <p>Die überbetrieblichen Kurse ergänzen als dritter Lernort der beruflichen Grundbildung die Ausbildung in Lehrbetrieb und Berufsfachschule. Sie vermitteln grundlegende praktische und theoretische Fähigkeiten. Ihr Besuch ist für die Lernenden obligatorisch.</p><p>Die Modalitäten bezüglich Vollzug und Finanzierung sind in Artikel 23 des Berufsbildungsgesetzes (BBG, SR 412.10) und Artikel 21 der Berufsbildungsverordnung (BBV, SR 412.101) geregelt. Die Verantwortung für den Vollzug liegt bei den Kantonen. Sie haben gemäss Artikel 23 Absatz 2 BBG zusammen mit den Organisationen der Arbeitswelt (Berufsverbänden) für ein ausreichendes Angebot zu sorgen. Organisation, Durchführung, Aufsicht und Abgeltung der Kurse werden in einer entsprechenden Leistungsvereinbarung mit den Berufsverbänden geregelt.</p><p>Finanziert werden die überbetrieblichen Kurse durch Beiträge der öffentlichen Hand sowie durch die Organisationen der Arbeitswelt und die Lehrbetriebe. Die Beteiligung des Bundes erfolgt im Rahmen der Pauschalbeiträge für die Berufsbildung an die Kantone (Art. 53 Abs. 2 BBG). Die Höhe der kantonalen Beiträge wird von der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz je nach Beruf festgelegt.</p><p>Die Deckung der übrigen Kosten liegt in der Verantwortung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt, etwa durch Berufsbildungsfonds (kantonal oder branchenbezogen) oder Mitgliederbeiträge. Auch von den Lehrbetrieben kann eine angemessene Kostenbeteiligung verlangt werden (Art. 23 Abs. 4 BBG und Art. 21 Abs. 3 BBV).</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die rechtlichen Grundlagen klar genug sind und keiner Änderung bedürfen. Verantwortlichkeiten und Verbindlichkeiten sind gegeben. Die Berufsverbände haben die Möglichkeit, die Kostenbeteiligung der Betriebe via verwaltungsrechtliche Klage einzufordern. Dies hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtes mehrfach bestätigt.</p><p>Eine analoge Regelung wie bei den Berufsbildungsfonds drängt sich angesichts unterschiedlicher Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten nicht auf. So sind der Vollzug der überbetrieblichen Kurse und die Aufsicht darüber Sache der Kantone, wohingegen die Berufsbildungsfonds bundesweit geregelt sind und durch die Allgemeinverbindlicherklärung der Bundesaufsicht unterstehen, was denn auch die Teilrevision der BBV für diesen Bereich rechtfertigte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 21 der Berufsbildungsverordnung so anzupassen, dass ein Berufsverband, der im öffentlichen Auftrag überbetriebliche Kurse durchführt, auch eine Rechtsgrundlage erhält, den Kostenbeitrag gerichtlich durchzusetzen.</p>
  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Eintreibung von Beiträgen für überbetriebliche Kurse
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Berufsverbände (im Gesetz als Organisationen der Arbeitswelt genannt) führen gemäss Artikel 23 BBG und meist mit Leistungsauftrag der kantonalen Dienststellen der Berufsbildung die überbetrieblichen Kurse durch. Auch wenn heute ein solcher Berufsverband grundsätzlich das Recht hat, für die Durchführung von überbetrieblichen Kursen einen Beitrag zu erheben, gibt es immer wieder Betriebe, die dagegen prozessieren. Je nach Kanton und Gericht verliert der Berufsverband gegen den Betrieb, respektive seine Forderung wird abgewiesen, und er wird auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen. </p><p>Bis 2010 gab es dieses Problem auch bei den Berufsbildungsfonds. Seit 2011 besteht dort eine klare, unmissverständliche Regelung, dass die Organisation der Arbeitswelt das Recht hat, die Bezahlung dieses Betrags wie eine Verwaltungsstelle zu verfügen (Art. 68a Abs. 3 und 4). Analog dieser Regelung soll dies auch für die Erhebung von Beiträgen für überbetriebliche Kurse in der BBV verankert werden.</p><p>Vorschlag Artikel 21 Berufsbildungsverordnung:</p><p>Absatz 4 (neu) Die Organisation der Arbeitswelt verfügt den Beitrag, wenn der Betrieb dies verlangt oder nicht zahlt.</p><p>Absatz 5 (neu) Eine rechtskräftige Beitragsverfügung ist im Sinne von Artikel 80 des SchKG (SR 281.1) einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gleichgestellt.</p>
    • <p>Die überbetrieblichen Kurse ergänzen als dritter Lernort der beruflichen Grundbildung die Ausbildung in Lehrbetrieb und Berufsfachschule. Sie vermitteln grundlegende praktische und theoretische Fähigkeiten. Ihr Besuch ist für die Lernenden obligatorisch.</p><p>Die Modalitäten bezüglich Vollzug und Finanzierung sind in Artikel 23 des Berufsbildungsgesetzes (BBG, SR 412.10) und Artikel 21 der Berufsbildungsverordnung (BBV, SR 412.101) geregelt. Die Verantwortung für den Vollzug liegt bei den Kantonen. Sie haben gemäss Artikel 23 Absatz 2 BBG zusammen mit den Organisationen der Arbeitswelt (Berufsverbänden) für ein ausreichendes Angebot zu sorgen. Organisation, Durchführung, Aufsicht und Abgeltung der Kurse werden in einer entsprechenden Leistungsvereinbarung mit den Berufsverbänden geregelt.</p><p>Finanziert werden die überbetrieblichen Kurse durch Beiträge der öffentlichen Hand sowie durch die Organisationen der Arbeitswelt und die Lehrbetriebe. Die Beteiligung des Bundes erfolgt im Rahmen der Pauschalbeiträge für die Berufsbildung an die Kantone (Art. 53 Abs. 2 BBG). Die Höhe der kantonalen Beiträge wird von der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz je nach Beruf festgelegt.</p><p>Die Deckung der übrigen Kosten liegt in der Verantwortung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt, etwa durch Berufsbildungsfonds (kantonal oder branchenbezogen) oder Mitgliederbeiträge. Auch von den Lehrbetrieben kann eine angemessene Kostenbeteiligung verlangt werden (Art. 23 Abs. 4 BBG und Art. 21 Abs. 3 BBV).</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die rechtlichen Grundlagen klar genug sind und keiner Änderung bedürfen. Verantwortlichkeiten und Verbindlichkeiten sind gegeben. Die Berufsverbände haben die Möglichkeit, die Kostenbeteiligung der Betriebe via verwaltungsrechtliche Klage einzufordern. Dies hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtes mehrfach bestätigt.</p><p>Eine analoge Regelung wie bei den Berufsbildungsfonds drängt sich angesichts unterschiedlicher Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten nicht auf. So sind der Vollzug der überbetrieblichen Kurse und die Aufsicht darüber Sache der Kantone, wohingegen die Berufsbildungsfonds bundesweit geregelt sind und durch die Allgemeinverbindlicherklärung der Bundesaufsicht unterstehen, was denn auch die Teilrevision der BBV für diesen Bereich rechtfertigte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 21 der Berufsbildungsverordnung so anzupassen, dass ein Berufsverband, der im öffentlichen Auftrag überbetriebliche Kurse durchführt, auch eine Rechtsgrundlage erhält, den Kostenbeitrag gerichtlich durchzusetzen.</p>
    • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Eintreibung von Beiträgen für überbetriebliche Kurse

Back to List